Wo trage ich homeoffice pauschale ein

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat der Home-Office-Pauschale von 5 Euro pro Tag, bis 600 Euro pro Jahr, zugestimmt. Wichtig ist dabei, dass die Home-Office-Pauschale in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt wird.

Überschreiten Ihre Werbungskosten inklusive der Home-Office-Pauschale nicht die bereits geltende Pauschale von 1.000 Euro, haben Sie keinen Vorteil durch die zusätzliche Home-Office-Pauschale. Nur wer in diesem Jahr weitere Kosten von mehr als 400 Euro z.B. für Büromaterial, Arbeitstisch, Bürostuhl, Laptop etc. geltend machen kann, kann die Homeoffice Pauschale tatsächlich nutzen.

Anspruch auf Homeoffice-Pauschale auch ohne echtes Arbeitszimmer?

Positiv ist, dass Sie mit der Home-Office-Pauschale Ihren Arbeitsplatz zuhause auch dann in der Steuererklärung geltend machen können, wenn Sie kein Arbeitszimmer nach den strengen Vorgaben des Finanzamts haben. Ist ihr Schreibtisch am Küchentisch, im Schlafzimmer oder im Keller, können Sie in diesem Jahr dennoch die Home-Office-Pauschale geltend machen. Diese Änderung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 Mitte Dezember 2020 eingeführt.

Wie hoch ist die Home-Office-Pauschale?

Das Finanzamt erkennt pauschal fünf Euro für jeden Tag an, an dem während der Corona-Pandemie ausschließlich von zuhause gearbeitet wurde. Maximal werden 600 Euro anerkannt. Diesen Betrag erreichen Sie bereits bei 120 Home-Office-Tagen.

Berechnung der Home-Office-Pauschale unter Berücksichtigung der Werbungskosten

Wie wirkt sich die Home-Office-Pauschale auf die Werbungskostenpauschale aus?

Die Pauschale ist Bestandteil der Werbungskostenpauschale (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) von 1.000 Euro.

Das heißt: Wer außer der Home-Office-Pauschale von 600 Euro keine weiteren Werbungskosten hatte bzw. auch mit weiteren Werbungskosten nicht über die Grenze von 1.000 Euro kommt, hat nichts von der Homeoffice-Pauschale.

Mehr zum Jahressteuergesetz 2020 lesen Sie hier:

  • Jahressteuergesetz: Neue Steueränderungen beschlossen

News 15.06.2021 Betriebsausgaben/Werbungskosten

Gesellschafter-Geschäftsführerin JBMS Steuerberatungsgesellschaft mbH, Berlin

Bild: Adobe Stock Die Homeoffice-Pauschale kann für Unternehmer und Arbeitnehmer in Ansatz gebracht werden.

Unternehmer und Arbeitnehmer, die bislang mangels gesondertem und abschließbarem Raum nicht von der Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers profitieren konnten, erhalten über die Homeoffice-Pauschale die Möglichkeit zur Berücksichtigung z. B. eines Schreibtisches im Arbeits- und Schlafzimmer.

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG legt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der sog. Homeoffice-Pauschale fest: Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.

Sollten die Voraussetzungen für den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers grundsätzlich vorliegen, die Aufwendungen aber den Betrag von 600 EUR nicht übersteigen, kann auf den Nachweis der Aufwendungen verzichtet und dafür die neu ins Gesetz eingefügte Homeoffice-Pauschale gewinn- bzw. einnahmemindernd in Ansatz gebracht werden.

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Praxis-Beispiel: Buchung der Homeoffice-Pauschale

Unternehmerin Klein ist selbstständige Buchhalterin. In den vergangenen Jahren ist sie regelmäßig zu ihren Kunden ins Büro gefahren und hat direkt im Unternehmen die Buchhaltung erstellt. Der direkte Kontakt im Unternehmen ermöglichte es ihr, bei eventuell auftretenden Fragen sofort Antworten zu erhalten und die Buchhaltung ordentlich abgestimmt an ihre Kunden übergeben zu können.
Die Corona-Krise traf auch Unternehmerin Klein, sodass sie in 2020 ab April fast ausschließlich im Homeoffice die Buchhaltung ihrer Kunden erstellte. Hierfür setzt Frau Klein die Homeoffice-Pauschale in ihrer eigenen Gewinnermittlung zum 31.12.2020 wie folgt für volle 120 Tage an (120 × 5 EUR):

Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4651/6641 Sonstige eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (abziehbarer Teil) 600 1890/2180 Privateinlagen 600

Einzelheiten zur Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale kann in den Steuererklärungen für die Kalenderjahre 2020 und 2021 geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Homeoffice-Pauschale in Höhe von maximal 600 EUR (5 EUR pro Tag für maximal 120 Tage) kann in den Kalenderjahren 2020 und 2021 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden. Es bleibt abzuwarten, ob die Homeoffice-Pauschale ein fester Bestandteil der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bleibt und auch über das Kalenderjahr 2021 hinaus im Einkommensteuergesetz Berücksichtigung findet.

Die Homeoffice-Pauschale kann sowohl von Unternehmern, wie Freiberuflern und Gewerbetreibenden, als auch von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden. Die Homeoffice-Pauschale ist in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG festgeschrieben. Über § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG gilt der § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG auch für die Berufsgruppe der Arbeitnehmer.

In § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG wurde die Homeoffice-Pauschale gesetzlich geregelt. Was in der Regelung jedoch fehlt, sind Angaben zu den formellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale. Die Gesetzesbegründung enthält hierzu auch keine Informationen. Enthalten ist jedoch die Aussage, dass die Regelung für die Unternehmer und Arbeitnehmer einfach in der Anwendung sein soll. Hierdurch ergibt sich, dass eine Arbeitgeber-Bescheinigung als Nachweis für die in den Gewinnermittlungen und Einnahme-Überschuss-Ermittlungen in Ansatz gebrachte Homeoffice-Pauschale nicht notwendig sein wird.

Die Aufwendungen für Jahreskarten oder Umweltkarten für den öffentlichen Personennahverkehr sind weiterhin, neben der Homeoffice-Pauschale, als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. Dies gilt jedoch nur, wenn die Jahres- oder Umweltkarte in der Erwartung erworben wurde, dieses Ticket zu benutzen, um den Weg zur Arbeit zurücklegen zu können.

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