Wenn ein Versicherter durch einen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit stirbt, zahlt der Unfallversicherungsträger eine Rente an den hinterbliebenen Ehepartner.
2. Höhe
- Sterbevierteljahr: 2/3 des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes, d.h. 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes : 12 = monatlicher Betrag bis zum Ablauf von 3 Monaten nach dem Tod des Versicherten
- Kleine Witwen/Witwer-Rente: 30 % des Jahresarbeitsverdienstes : 12 = monatlicher Rentenbetrag - mit Beginn des 4. Monats
oder - Große Witwen/Witwer-Rente: 40 % des Jahresarbeitsverdienstes : 12 = monatlicher Rentenbetrag - mit Beginn des 4. Monats, wenn die Witwe/der Witwer
- ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht (Näheres unter Waisenrente)
oder - für ein Kind mit Behinderungen ab Vollendung des 27. Lebensjahres sorgt, das nur aufgrund des Alters keinen Anspruch auf Waisenrente mehr hat
oder - mindestens 45 Jahre und 11 Monate alt ist (Stand 2022, Altersgrenze wird schrittweise auf 47 Jahre angehoben (§ 242a SGB VI))
oder - erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig ist
- ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht (Näheres unter Waisenrente)
Bei einem Zusammentreffen von Witwen/Witwer-Rente, Geschiedenenrenten und Waisenrenten der Unfallversicherung dürfen diese Renten der Hinterbliebenen zusammen maximal 80 % des Jahresarbeitsverdienstes betragen (§ 70 SGB VII).
3. Dauer
- Die kleine Witwen/Witwerrente wird längstens 24 Monate nach dem Sterbemonat bezahlt.
- Anspruch auf die große Witwenrente besteht bis zum Tod der Witwe/des Witwers
oder - bis zur Wiederheirat der Witwe/des Witwers.
Zeitlich unbegrenzt wird die kleine Witwen/Witwer-Rente gezahlt, wenn der Ehegatte
- vor dem 1.1.2002 verstorben ist
oder - die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde
und
mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren wurde.
4. Anrechnung von Einkommen
Einkommen der Witwe/des Witwers, das einen bestimmten Freibetrag überschreitet, wird zu 40 % auf die Rente angerechnet. Der Freibetrag beträgt seit 1.7.2022:
Die gesetzliche Rentenversicherung bietet nicht nur Versicherten Schutz im Alter oder bei verminderter Erwerbsfähigkeit, sondern gewährt auch Hinterbliebenen im Fall des Todes des Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für den fehlenden Unterhalt. Renten wegen Todes (Hinterbliebenenrenten) sind
- die kleine Witwen- bzw. Witwerrente,
- die große Witwen- bzw. Witwerrente,
- die Erziehungsrente und
- die Waisenrente.[1]
Auch für diese Renten hat sich seit 2005 die Besteuerung geändert. Das gilt für bereits bestehende als auch für neu beginnende Renten. Alle Hinterbliebenenrenten werden ab 2005 gleich behandelt. Maßgebend für den Besteuerungsanteil ist das Kalenderjahr des Rentenbeginns. Für am 1.1.2005 bereits bestehende Hinterbliebenenrenten beträgt der Besteuerungsanteil 50 % der Jahresrente. Ab 2005 muss nicht mehr unterschieden werden, ob es sich um eine abgekürzte Leibrente oder eine lebenslängliche Leibrente handelt.
Praxis-Beispiel
Besteuerung einer Witwenrente
Die 50 Jahre alte Frau B erhält nach dem Tod ihres Ehemanns ab 1.7.2004 eine große Witwenrente von monatlich 400 EUR (Jahresrente 2005 = 4.800 EUR; Rentenfreibetrag 2005 somit 50 % von 4.800 EUR = 2.400 EUR). Die Jahresrente 2022 beträgt 6.000 EUR.
Frau B muss versteuern:
[1] § 33 Abs. 4 SGB VI.
11.3.2 Verstorbener war bereits selbst Rentner
Hat der bzw. die Verstorbene selbst bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, gilt wiederum die Besonderheit des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 8 EStG.[1] Hat also der Verstorbene bereits eine Altersrente oder Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentversicherung bezogen, handelt es sich bei der Hinterbliebenenrente um eine Folgerente aus derselben Versicherung. Für die Folgerente, also die Hinterbliebenenrente, wird vom Finanzamt ein – günstigeres – fiktives Jahr des Rentenbeginns ermittelt, wenn die Rente des Verstorbenen nicht vor dem 1.1.2005 endete. Bei der Ermittlung des zu besteuernden Prozentsatzes ist das das Jahr zugrunde zu legen, das sich rechnerisch ergibt, wenn vom Jahr des Beginns der Witwenrente die Laufzeit der vorhergehenden Rente abgezogen wird, mindestens aber 50 %. Diese Regelung gilt sowohl für Witwen-/Witwerrenten als auch Waisenrenten.
Praxis-Beispiel
Beispiel 1:
Besteuerung einer Altersrente nach Umwandlung in eine Witwenrente
A ging am 1.7.2004 in Rente. Seine Altersrente betrug im Jahr 2005 12.000 EUR. Er starb im Jahr 2022. Seine Ehefrau B erhält ab 1.7.2022 eine große Witwenrente von monatlich 770 EUR.
Obwohl die Witwenrente von Frau B 2022 beginnt, beträgt der Besteuerungsanteil für diese Rente nicht 82 %, sondern 50 %.[2] Frau B muss versteuern:
im Jahr 2022:
Der Rentenfreibetrag für die gesamte restliche Laufzeit der Witwenrente von Frau B beträgt 4.620 EUR.
Praxis-Beispiel
Beispiel 2:
Besteuerung einer Witwenrente unter Berücksichtigung des fiktiven Rentenbeginns
A ging am 1.9.2005 in Rente. Seine Altersrente betrug monatlich 1.000 EUR. Er starb im Februar 2022. Seine Ehefrau B erhält ab 1.3.2022 eine Witwenrente von monatlich 550 EUR. Die Rente erhöht sich ab 1.7.2023 auf angenommen 560 EUR.
Obwohl die Witwenrente von Frau B am 1.3.2022 begann, beträgt der Besteuerungsanteil für diese Rente nicht 82 %, weil die Laufzeit der Rente des Verstorbenen A (15 1/2 Jahre) von dem Jahr des Beginns der Witwenrente abgezogen werden muss: fiktiver Rentenbeginn ist somit der 1.9.2005. B "erbt" gewissermaßen den günstigeren Besteuerungsanteil ihres verstorbenen Ehemanns – sie muss versteuern:
im Jahr 2022:
Witwenrente: 10 × 550 EUR =5.500 EURRentenfreibetrag: 100 % ./. 50 % =
50 % von 5.500 EUR =./. 2.750 EURWerbungskosten-Pauschbetrag./. 102 EURSonstige Einkünfte2.648 EURim Jahr 2023:
Der Rentenfreibetrag für die gesamte restliche Laufzeit der Witwenrente von B beträgt 3.330 EUR.
Hinweis
Daneben ausbezahlte gesetzliche Rente
Für eine evtl. daneben an B ausgezahlte gesetzliche Rente hat dies keine steuerliche Bedeutung. Würde B ab dem Jahr 2022 eine eigenständige Altersrente beziehen, wäre für diese Rente ein Besteuerungsanteil von 82 % maßgebend. Grund: Die Altersrente von B beruht auf einem anderen Rentenstammrecht, sodass es sich nicht um eine Folgerente aus einer anderen Versicherung handelt.
[1] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010 :004 / IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, ...