Wie stelle ich einen Antrag auf Kraftfahrzeughilfe?

Sind Studierende behinderungsbedingt auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen, können sie einen Antrag auf Eingliederungshilfe stellen (§ 54 SGB XII, § 33 Absatz 8 Nr. 1 SGB IX, § 8 EhVO, Kraftfahrzeughilfeverordnung). Vorab muss geprüft werden, ob als vorrangige Leistungsträger der Unfallversicherungsträger (§ 40 SGB VII) oder die Versorgungsämter in Betracht kommen.

Nachweis der Erforderlichkeit

Studierende sind auf ein eigenes Auto angewiesen,

  • wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar ist und
  • spezielle Fahrdienste nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen oder
  • die Fahrdienste die speziellen Belange nicht ausreichend berücksichtigen.
    Tatsächlich sind Behinderten-Fahrdienste für Studierende nur eingeschränkt nutzbar. Denn unterschiedliche Veranstaltungsorte, kurzfristig angesetzte Sonderveranstaltungen, kürzere und längere Pausen zwischen Studienveranstaltungen sowie abendliche Arbeitsgruppen erfordern eine Flexibilität, die ein Fahrdienst nicht garantieren kann.

Bedienbarkeit

Die Studierenden sollen ihr Auto in der Regel selbst bedienen können. Dafür muss eine Fahrerlaubnis vorgelegt werden. Wenn die Fahrerlaubnis wegen der amtlich vorgeschriebenen Zusatzeinrichtungen nicht anders erworben werden kann, muss ein entsprechend ausgerüstetes Kraftfahrzeug vorab bereitgestellt werden.

In manchen Fällen erhalten Menschen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen keine Fahrerlaubnis. Orientierung geben die Begutachtungsrichtlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen.

In Ausnahmefällen wird ein Auto auch dann finanziert, wenn die Studierenden es nicht selbst fahren können. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass

  • das Auto dem/der Studierenden tatsächlich zur Verfügung steht,
  • die täglichen Fahrten nur mit Hilfe eines eigenen Autos organisiert werden können und
  • eine ständige Fahrbereitschaft, beispielsweise durch Pflegekräfte oder Elternteil sichergestellt werden kann. Eine Benutzung durch Dritte im mittelbaren Interesse der oder des Betroffenen – beispielsweise zur Entlastung der eigenen Familie – genügt als Begründung nicht.

Führerscheinprüfung

Grundsätzlich kann die Führerscheinprüfung abgelegt werden, wenn gewährleistet ist, dass

  • die Studierenden das Fahrzeug mit der notwendigen Sicherheit führen können,
  • von anderen Verkehrsteilnehmern keine besondere Rücksichtnahme erforderlich ist
  • und das Fahrzeug mit den notwendigen Zusatzeinrichtungen ausgestattet ist.

Zuständige Behörde ist hier das Straßenverkehrsamt, das über die Zulassung zur Führerscheinprüfung entscheidet. Kommt der überörtliche Sozialhilfeträger für die Übernahme der Führerscheinkosten in Frage, fordert er meist bereits vorab eine Klärung der „Eignungsfrage“. Das Straßenverkehrsamt fordert unter Umständen zusätzlich ein Gutachten durch Fach- oder Amtsärzte oder anerkannte Sachverständige oder auch das Ablegen eines medizinisch-technischen Tests beim Technischen Überwachungsverein (TÜV). Für die Befreiung von der Gurtanlegepflicht erteilt das Straßenverkehrsamt befristete Ausnahmeregelungen nur nach ärztlicher Feststellung.

Art und Umfang der Leistungen

Finanziert wird unter Umständen:

  • die Beschaffung eines „angemessenen“ Fahrzeugs,
  • besondere Bedien- und Zusatzeinrichtungen,
  • die Ersatzbeschaffung,
  • der Erwerb des Führerscheins
  • sowie Instandhaltungs- und Betriebskosten.

Die Hilfe kann als Zuschuss oder Darlehen gewährt werden.

Angemessenes Kraftfahrzeug

Finanziert wird ein Auto, das – unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung – notwendig und ausreichend ist. Je nach Einzelfall können Kleinbusse oder Autos mit Sonderausstattungen notwendig sein. Ein Anspruch auf ein Neufahrzeug besteht nicht.

Ersatzbeschaffung

Frühestens nach fünf Jahren kann eine Ersatzbeschaffung beantragt werden (§ 8 Absatz 4 EhVO). Ausnahmen: das Auto ist unbrauchbar geworden oder wurde gestohlen.

Führerschein, Instandhaltungs- und Betriebskosten

Auch Kosten zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie zum Betrieb des Kraftfahrzeugs können übernommen werden (§ 10 Absatz 6 EhVO).

Dazu gehört auch die Übernahme der Kosten für die Überprüfung der Fahrtauglichkeit und die Feststellung der  Auflagen für die Fahrerlaubnis und die Kosten für ein medizinisch-psychologischen Eignungsgutachten. Ist der/die Antragstellende selbst nicht in der Lage, die Fahrerlaubnis zu erwerben, kann die Hilfe auch für eine andere Person bewilligt werden, die bereit und in der Lage ist, die notwendigen Fahrten durchzuführen.

Die Hilfe zum Betrieb eines Fahrzeugs wird meist in Form einer Betriebsmittelpauschale für Benzin, Kfz-Steuer und -Versicherung sowie in Einzelfällen einer zusätzlichen Reparaturkostenpauschale gezahlt. Werden höhere notwendige Kosten nachgewiesen, sind diese zu übernehmen.

Besondere Bedieneinrichtungen und Zusatzgeräte

Werden besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge aufgrund der Art und Schwere einer Beeinträchtigung erforderlich (beispielsweise eine automatische Kupplungen), können sie als „Soziale Hilfsmittel“ (§ 9 Abs. 2 Nr. 11 EhVO) finanziert werden. Eine entsprechende Eintragung in der Fahrerlaubnis oder – vor Erwerb der Fahrerlaubnis – eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde oder des TÜV über die zu erwartenden Auflagen gelten als Nachweis.

Die Hilfe zur Beschaffung von Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräten ist eine „Muss-Leistung“ (und nicht nur um eine „Kann- Leistung“:Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung und zum Betrieb eines Kfz handelt es sich bei“).
Wird die Hilfe bewilligt, erfolgt sie als Zuschuss, muss also nicht zurückgezahlt werden.

Beihilfe oder Darlehen?

Drei Varianten sind möglich: Finanzierung als Beihilfe, als Darlehen oder in gemischter Form. Eine Finanzierung über Darlehen scheidet bei Studierenden in der Regel aus. Sollten Studierende trotzdem nur ein Darlehen erhalten, sollte eine Ratenzahlung beantragt werden. Viele Sozialhilfeträger berücksichtigen bei der Festsetzung der Raten die Rückzahlungsfähigkeit des Darlehensempfängers. Die Zahlungsfähigkeit wird monatlich überprüft.