Sind Studierende behinderungsbedingt auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen, können sie einen Antrag auf Eingliederungshilfe stellen (§ 54 SGB XII, § 33 Absatz 8 Nr. 1 SGB IX, § 8 EhVO, Kraftfahrzeughilfeverordnung). Vorab muss geprüft werden, ob als vorrangige Leistungsträger der Unfallversicherungsträger (§ 40 SGB VII) oder die Versorgungsämter in Betracht kommen. Show Nachweis der ErforderlichkeitStudierende sind auf ein eigenes Auto angewiesen,
BedienbarkeitDie Studierenden sollen ihr Auto in der Regel selbst bedienen können. Dafür muss eine Fahrerlaubnis vorgelegt werden. Wenn die Fahrerlaubnis wegen der amtlich vorgeschriebenen Zusatzeinrichtungen nicht anders erworben werden kann, muss ein entsprechend ausgerüstetes Kraftfahrzeug vorab bereitgestellt werden. In manchen Fällen erhalten Menschen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen keine Fahrerlaubnis. Orientierung geben die Begutachtungsrichtlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen. In Ausnahmefällen wird ein Auto auch dann finanziert, wenn die Studierenden es nicht selbst fahren können. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass
FührerscheinprüfungGrundsätzlich kann die Führerscheinprüfung abgelegt werden, wenn gewährleistet ist, dass
Zuständige Behörde ist hier das Straßenverkehrsamt, das über die Zulassung zur Führerscheinprüfung entscheidet. Kommt der überörtliche Sozialhilfeträger für die Übernahme der Führerscheinkosten in Frage, fordert er meist bereits vorab eine Klärung der „Eignungsfrage“. Das Straßenverkehrsamt fordert unter Umständen zusätzlich ein Gutachten durch Fach- oder Amtsärzte oder anerkannte Sachverständige oder auch das Ablegen eines medizinisch-technischen Tests beim Technischen Überwachungsverein (TÜV). Für die Befreiung von der Gurtanlegepflicht erteilt das Straßenverkehrsamt befristete Ausnahmeregelungen nur nach ärztlicher Feststellung. Art und Umfang der LeistungenFinanziert wird unter Umständen:
Die Hilfe kann als Zuschuss oder Darlehen gewährt werden. Angemessenes KraftfahrzeugFinanziert wird ein Auto, das – unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung – notwendig und ausreichend ist. Je nach Einzelfall können Kleinbusse oder Autos mit Sonderausstattungen notwendig sein. Ein Anspruch auf ein Neufahrzeug besteht nicht. ErsatzbeschaffungFrühestens nach fünf Jahren kann eine Ersatzbeschaffung beantragt werden (§ 8 Absatz 4 EhVO). Ausnahmen: das Auto ist unbrauchbar geworden oder wurde gestohlen. Führerschein, Instandhaltungs- und BetriebskostenAuch Kosten zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie zum Betrieb des Kraftfahrzeugs können übernommen werden (§ 10 Absatz 6 EhVO). Dazu gehört auch die Übernahme der Kosten für die Überprüfung der Fahrtauglichkeit und die Feststellung der Auflagen für die Fahrerlaubnis und die Kosten für ein medizinisch-psychologischen Eignungsgutachten. Ist der/die Antragstellende selbst nicht in der Lage, die Fahrerlaubnis zu erwerben, kann die Hilfe auch für eine andere Person bewilligt werden, die bereit und in der Lage ist, die notwendigen Fahrten durchzuführen. Die Hilfe zum Betrieb eines Fahrzeugs wird meist in Form einer Betriebsmittelpauschale für Benzin, Kfz-Steuer und -Versicherung sowie in Einzelfällen einer zusätzlichen Reparaturkostenpauschale gezahlt. Werden höhere notwendige Kosten nachgewiesen, sind diese zu übernehmen. Besondere Bedieneinrichtungen und ZusatzgeräteWerden besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge aufgrund der Art und Schwere einer Beeinträchtigung erforderlich (beispielsweise eine automatische Kupplungen), können sie als „Soziale Hilfsmittel“ (§ 9 Abs. 2 Nr. 11 EhVO) finanziert werden. Eine entsprechende Eintragung in der Fahrerlaubnis oder – vor Erwerb der Fahrerlaubnis – eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde oder des TÜV über die zu erwartenden Auflagen gelten als Nachweis. Die Hilfe zur Beschaffung von Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräten ist eine „Muss-Leistung“ (und nicht nur um eine „Kann-
Leistung“:Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung und zum Betrieb eines Kfz handelt es sich bei“). Beihilfe oder Darlehen?Drei Varianten sind möglich: Finanzierung als Beihilfe, als Darlehen oder in gemischter Form. Eine Finanzierung über Darlehen scheidet bei Studierenden in der Regel aus. Sollten Studierende trotzdem nur ein Darlehen erhalten, sollte eine Ratenzahlung beantragt werden. Viele Sozialhilfeträger berücksichtigen bei der Festsetzung der Raten die Rückzahlungsfähigkeit des Darlehensempfängers. Die Zahlungsfähigkeit wird monatlich überprüft. |