Wie lange Lohnfortzahlung bei verschiedenen Krankheiten

Wie lange Lohnfortzahlung bei verschiedenen Krankheiten
Die Lohnfortzahlung bei Krankheit steht zur Berechnung, wenn sich ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig meldet.

Arbeitsunfähigkeit kann kein Arbeitnehmer auf Dauer vermeiden, auch wenn es sich viele Arbeitgeber wünschen mögen. Beschäftigte sind jedoch für einen gewissen Zeitraum gesetzlich durch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall abgesichert. Die Berechnung sorgt jedoch oft für Verwirrung.

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick zu den wichtigsten Faktoren, die bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung zu beachten sind. Damit es in puncto Lohnfortzahlung bei Krankheit überhaupt zur Berechnung kommen kann, muss zunächst einmal ein Anspruch vorliegen. Auch dieser wird im vorliegenden Ratgeber besprochen.

  • Kompaktwissen: Berechnung der Lohnfortzahlung bei Krankheit
  • Verwenden Sie den Entgeltfortzahlungsrechner!
  • Das Anrecht auf Entgeltfortzahlung
  • So funktioniert die Berechnung der Lohnfortzahlung
    • Die Bedeutsamkeit der Schuldfrage
    • Weiterführende Suchanfragen
    • Weitere interessante Ratgeber

Kompaktwissen: Berechnung der Lohnfortzahlung bei Krankheit

Wie lange wird mir im Falle einer Krankheit mein Gehalt weitergezahlt?

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für 42 Tage (6 Wochen). Dauert die Arbeitsunfähigkeit noch länger, erhalten Sie anschließend Krankengeld.

Für welche Krankheitstage wird das Entgelt fortgezahlt?

Die Fortzahlung erfolgt nur für die Tage, an denen der Arbeitnehmer üblicherweise gearbeitet hätte, wäre er nicht arbeitsunfähig.

Wie berechnet sich die Lohnfortzahlung?

In der Regel steht Ihnen das volle Arbeitsentgelt zu, das Sie üblicherweise erhalten würden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Verwenden Sie den Entgeltfortzahlungsrechner!

Das Anrecht auf Entgeltfortzahlung

Wie bereits erwähnt, ist die Berechnung der Lohnfortzahlung erst dann sinnvoll, wenn auch ein Anspruch auf diese vorliegt. Die wichtigste Grundvoraussetzung dafür ist die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitsnehmers. Allerdings entsteht ein Anspruch nicht allein dadurch, dass ein Beschäftigter erkrankt.

Damit die Lohnfortzahlung bei Krankheit zur Berechnung steht, müssen Arbeitnehmer auch ihre Meldepflicht erfüllen. So sind sie verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich darüber zu informieren, dass sie arbeitsunfähig sind. Dazu müssen sie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Im Anstellungsvertrag ist für gewöhnlich festgelegt, bis wann ein Attest im Unternehmen vorliegen muss. Verstößt ein Beschäftigter gegen geltende Klauseln, kann es durchaus passieren, dass es nicht zur Entgeltfortzahlung kommt. Eine Berechnung erfolgt dann natürlich nicht. Darüber hinaus sind die folgenden Dinge zu beachten:

  • Die Berechnung der Erstattung durch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erfolgt ausschließlich für die Tage, an denen ohne Erkrankung gearbeitet worden wäre.
  • Ist für einen oder mehrere Tage eine rechtmäßige Arbeitszeitverlegung angesetzt, etwa durch Kurzarbeit oder Betriebsstilllegung, entfällt für diesen Zeitraum die Entgeltfortzahlung.
  • In Bezug auf Lohnfortzahlung bei Krankheit ist eine Berechnung weiterhin nicht nötig, wenn ein Arbeitsverhältnis nach Vereinbarung ruht oder sich der Betroffene in Elternzeit befindet. Auch dann besteht kein Anspruch.

So funktioniert die Berechnung der Lohnfortzahlung

Wie lange Lohnfortzahlung bei verschiedenen Krankheiten
Bei der Lohnfortzahlung im Minijob erfolgt die Berechnung wie bei Vollzeitstellen.

Geht es um die Berechnung, ist der Durchschnittslohn für die Entgeltfortzahlung oft maßgebend. Arbeitnehmer, die sich vorschriftsmäßig krank melden, haben in der Regel Anspruch auf 100 Prozent der regulären Arbeitsvergütung, wenn die Lohnfortzahlung zur Berechnung steht.

Für 42 Tage pro Kalenderjahr sind Arbeitgeber dann verpflichtet, gültige Löhne auch bei Arbeitsunfähigkeit weiterzuzahlen.

Die gesetzliche Grundlage bildet hierbei das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (kurz: Entgeltfortzahlungsgesetz oder auch EntgFG). So steht beispielsweise in § 3 Absatz 1 EntgFG geschrieben:

„Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.“

In puncto Lohnfortzahlung bei Krankheit kann die Berechnung also durchaus sehr simpel ausfallen. Verdient ein Beschäftigter beispielsweise ein monatliches Bruttogehalt von 2.900 Euro und erkrankt für einen Monat, steht ihm auch in der Zeit der Erkrankung diese Bezahlung zu. Doch nicht immer funktioniert eine solch einfache Rechnung. Liegt eine stundenbezogene Vergütung vor, beispielsweise in einem Minijob, ist der Stundenlohn mit der Anzahl der ausgefallen Arbeitsstunden zu multiplizieren.

Sonn- und Feiertagszuschläge, die sonst gezahlt werden, sind ebenfalls ein Teil der Lohnfortzahlung bei Krankheit. Die Berechnung erfolgt jedoch unter Ausschluss von Überstundenzuschlägen und Vergütungen, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen – eine Ausnahme liegt vor, wenn Überstunden dauerhaft anfallen.

Natürlich ist es auch möglich, dass nicht in jedem Monat dasselbe Gehalt gezahlt wird. Wie bereits erwähnt, ist der Durchschnitt entscheidend. Das gilt auch in diesen Fällen. Allgemein wird bei unterschiedlich hohen Bezahlungen der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate ermittelt. Dadurch wirken sich auch laufende Leistungsprämien und Zulagen auf die Lohnfortzahlung bei Krankheit und deren Berechnung aus.

Wie lange Lohnfortzahlung bei verschiedenen Krankheiten
Die Berechnung der Lohnfortzahlung verändert sich sechs Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Die Entgeltfortzahlung verändert sich zudem, wenn Arbeitnehmer länger als sechs Wochen bzw. 42 Tage im Kalenderjahr erkranken. Ab dem ersten Tag der siebten Woche zahlen Arbeitgeber nicht mehr selbst. Dann erhalten Betroffene Krankengeld über ihre Krankenkasse. Dieses entspricht jedoch nicht mehr dem vollen Durchschnittsgehalt. Üblich sind hier 70 Prozent des Bruttoverdienstes, in keinem Fall mehr als 90 Prozent der Nettovergütung.

Die Bedeutsamkeit der Schuldfrage

Neben den bereits genannten Faktoren kann ein weiterer den Entgeltfortzahlungsanspruch beeinträchtigen: die eigene Schuld an der Arbeitsunfähigkeit. Damit ist nicht die Schuld im Sinne von Fahrlässigkeit oder Vorsatz gemeint, sondern ein grobes Verschulden gegen die eigene Person.

Verstößt also ein Beschäftigter nachweislich grob gegen zu erwartendes Verhalten, das der eigenen Gesundheit dient, liegt eine selbst verschuldete Arbeitsunfähigkeit vor, für die keine Lohnfortzahlung vorgesehen ist. Das kann durchaus einem Angestellten vorgeworfen werden, der absichtlich viel private Zeit mit Kollegen verbringt, die mit Erkältung krankgeschrieben sind. Auch Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss können zu grob selbstverschuldeten Verletzungen führen.

In Bezug auf Lohnfortzahlung bei Krankheit ist die Berechnung bzw. der Anspruch auch durchaus dann in Gefahr, wenn es zu privaten Sportunfällen kommt. Diesbezüglich kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Streitigkeiten vor Arbeitsgerichten, da die betroffenen Arbeitgeber sich gegen Entgeltfortzahlungen aussprachen. Die zuständigen Richter entscheiden in solchen Fällen jedoch nicht selten für die Arbeitnehmer.

In einigen Fällen zeigt sich die Rechtsprechung jedoch uneinheitlich, so zum Beispiel bei Verletzungen, die durch Kickboxen entstehen. Einem dadurch verletzten Beschäftigten wurde durch das Arbeitsgericht Hagen (Az. 4 Ca 648/87) das Recht auf Entgeltfortzahlung abgesprochen. Der Richter entschied, dass ein großes Selbstverschulden vorlag.

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