Wie lange darf ich als Mieter untervermieten?

Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

Wenn eine Mieterin/ein Mieter ihre Mietwohnung/seine Mietwohnung zu Ferienzwecken wiederholt kurzzeitig an Touristen vermieten möchte (z.B. über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu etc.), muss zunächst geprüft werden, ob die konkrete Wohnung dem Mietrechtsgesetz voll, teilweise oder gar nicht unterliegt. Zusätzlich muss beachtet werden, dass die meisten Mietverträge ein vertragliches Verbot der Untervermietung enthalten.

Unterliegt die konkrete Wohnung nicht dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Geschäftsräumlichkeiten), ist eine Untervermietung zu touristischen Zwecken grundsätzlich erlaubt, sofern dies nicht ausdrücklich im Mietvertrag durch ein Verbot der Untervermietung untersagt wurde. Es kann sowohl die gesamte Wohnung als auch nur ein Teil dieser untervermietet werden.

Unterliegt die Wohnung allerdings dem Mietrechtsgesetz (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern – Vollanwendungsbereich; Wohnungen in Neubauten, die in Wohnungseigentum stehen – Teilanwendungsbereich), kann die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag aufkündigen, wenn die Wohnung von der Mieterin/dem Mieter

  • zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet und offenbar nicht für die Mieterin/ den Mieter oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt wird oder
  • gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins teilweise untervermietet wird.

Bei Wohnungen, die der vollen bzw. der teilweisen Anwendung des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind diese beiden Fälle einer Untervermietung also auch dann verboten, wenn im Mietvertrag zum Thema Untervermietung gar nichts geregelt ist. Nur wenn die Vermieterin/der Vermieter der gänzlichen Untervermietung zugestimmt hat oder diese im Mietvertrag gestattet ist, darf auch eine Wohnung, die teilweise oder voll dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, zur Gänze untervermietet werden.

Praktisch jeder Hauptmietvertrag enthält jedoch ein vertragliches Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern) aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise sein:

  • Die Wohnung soll zur Gänze (gesamte Wohnung) untervermietet werden.
  • Die Höhe des Untermietzinses stellt eine im Vergleich zu dem von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen der Hauptmieterin/des Hauptmieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar. (Der Untermietzins darf im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen; bei teilweiser Vermietung wird aliquot berechnet.)
  • Es besteht Grund zur Besorgnis, dass die neue Untermieterin/der neue Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
  • Die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner einer gemieteten Wohnung übersteigt die Anzahl der Wohnräume oder würde diese nach der Aufnahme der Untermieterin/des Untermieters übersteigen (Überbelag).

In diesen Fällen hat die Vermieterin/der Vermieter das Recht, gegen die Untervermietung gerichtlich vorzugehen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine teilweise Untervermietung der Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes auch ohne die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich ist, vorausgesetzt die Wohnung wird zu einem überwiegenden Teil von der Hauptmieterin/dem Hauptmieter weiterhin selbst genutzt und es liegt auch keiner der anderen oben angeführten Gründe vor.

Rechtsfolgen

Die gänzliche Untervermietung (ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters) und die Untervermietung zu einem unverhältnismäßig hohen Mietzins von Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, stellen Kündigungsgründe dar, die die Vermieterin/den Vermieter zur Auflösung des Hauptmietvertrags berechtigen. Zusätzlich hat die Vermieterin/der Vermieter auch in diesen Fällen die Möglichkeit, auf Unterlassung der Untervermietung zu klagen.

Gegen Überbelag (Anzahl der Bewohnerinnen/der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume) und Störung des Friedens der Hausgemeinschaft kann sich die Vermieterin/der Vermieter in aller Regel nur mit Unterlassungsansprüchen (Unterlassung der Untervermietung) zur Wehr setzen.

In der Schweiz ist die Untermiete gemäss Art. 262 des Obligationenrechts (OR) seit 1990 erlaubt und hat sich seither sehr bewährt.

Grundsätzlich gilt: Untervermieten ist fast immer problemlos möglich, sofern Sie Ihre Wohnung kostendeckend untervermieten. Das gilt für praktisch jede Mietdauer, solange Sie die Absicht haben, später in Ihre Wohnung zurückzukehren. Wenn Sie Ihre Wohnung aber gewinnbringend oder tageweise an Touristen untervermieten, bestehen grössere Risiken.

Gewusst wie: Fragen & Antworten

Wie lange darf ich als Mieter untervermieten?

Fragen zum Mietrecht

Wie lange darf ich meine Wohnung untervermieten?

So lange Sie die Absicht haben, irgendwann zurück zu kehren.

Was mache ich, wenn der Untermieter in Zahlungsrückstand gerät?

Zahlungsfrist setzen & Kündigung androhen.

Gesetzliche Bestimmungen bei einer Kündigung

Verwenden Sie immer das amtliche Formular.

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Beratung zur Untermiete

Gerne bieten wir Ihnen auch unsere persönliche Beratung zur Untermiete an, wenn Sie weitere Fragen haben - rufen Sie uns dazu einfach an.

Weitere Themen zur Untermiete

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Fragen zu Behörden-Themen

Muss ich die Einnahmen aus der Untermiete versteuern?

Nein, sofern Sie mit der Miete keinen Gewinn erzielen.

Muss ich meinen Untermieter auf der Gemeinde anmelden?

Ja und nein: Es gibt Gemeinden, wo Sie Ihren Untermieter anmelden müssen und solche, wo Sie es nicht tun müssen (siehe Grafik).

Muss ich Kurtaxen, Beherbergungsabgaben etc. bezahlen?

Wenn Ihr Untermieter bei der Gemeinde gemeldet ist, müssen Sie keine Kurtaxen bezahlen; andernfalls schon.

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Fragen zu Presseberichten

Ich habe in der Zeitung gelesen, dass Hoteliers & Vermieter gegen private Wohnungsanbieter vorgehen. Stimmt das?

Ja, das kommt vor. Es betrifft aber nicht Sie als Anbieter über UMS, sondern Private, die ihre Wohnung tageweise mit Gewinnabsichten an Touristen untervermieten.

Ist die Schweiz ein Land von abzockenden Mietern?

Nein, fast alle Untervermieter verhalten sich vorbildlich – es gibt nur wenige schwarze Schafe.

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Wie lange darf ich als Mieter untervermieten?

Unterschied zum Vermieten über Airbnb, Housetrip, Wimdu etc.

Was ist bei UMS anders, als wenn ich meine Wohnung über Airbnb vermieten möchte?

Der Hauptunterschied besteht darin, dass Sie bei UMS zu Selbstkosten vermieten und deshalb weder mit der Verwaltung, dem Hauseigentümer, noch mit der Steuerbehörde Probleme haben werden.

>> mehr lesen zu Airbnb etc.

Sämtliche Informationen ohne Gewähr. Gerne nehmen wir weitere Informationen & Tipps zu diesen Themen entgegen. Schreiben Sie uns dazu bitte eine Mail - Danke.

Wie lange darf man eine Person bei sich wohnen lassen?

Gäste darf ein Mieter bis zu sechs Wochen ohne Genehmigung des Vermieters beherbergen. Hieraus darf jedoch kein Daueraufenthalt werden, d.h. der Besuch darf sich nicht ohne längere Unterbrechungen ständig in der Wohnung aufhalten.

Kann der Vermieter die Untervermietung zeitlich begrenzen?

Zeitliche Befristung einer Untermieterlaubnis durch Vermieter. Grundsätzlich ist eine Befristung möglich, weil die Gründe, die Ihnen als Mieter das Recht auf eine solche Erlaubnis geben, nach einiger Zeit wegfallen können.

Wie lange ist ein Untermietvertrag gültig?

Unbefristeter Untermietvertrag Wird die gesamte Wohnung unbefristet untervermietet, gilt das reguläre Kündigungsrecht. Der Hauptmieter darf seinem Untermieter also nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Das gilt zum Beispiel, wenn er die Wohnung wieder selbst braucht.

Kann ein Mieter einfach untervermieten?

Untervermietung ist zulässig, sofern der Hauptmieter ein berechtigtes Interesse daran hat. Eine Erlaubnis wird trotzdem benötigt. Der Vermieter muss dann aber seine Zustimmung zur Untervermietung geben. Lehnt er ab, hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht.