Wer muss den Brief vom Anwalt zahlen?

Viele Menschen scheuen den Gang zum Anwalt, weil sie glauben, dass die Kosten des Anwaltes in jedem Fall von ihnen selbst getragen werden müssen. Dies ist nur bedingt richtig. In einer Vielzahl der Fälle besteht gegenüber dem Gegner ein Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten. Der folgende Beitrag soll Ihnen aufzeigen, in welchen Situationen die Anwaltskosten vom Gegner zu zahlen sind bzw. von diesem verlangt werden können.

Die Erfahrung zeigt, dass etliche Mandanten im Erstgespräch die Frage stellen, ob die Anwaltskosten von der Gegenseite übernommen werden müssen. Hierbei gilt grundsätzlich, dass im Rahmen außergerichtlicher Angelegenheiten jede Partei ihre Anwaltskosten selbst zu tragen hat. Dies folgt daher, dass der Mandant der Auftraggeber und damit Vertragspartner im Anwaltsvertrag ist und der Anwalt sein Honorar daher auch nur von seinem Auftraggeber (Mandant) verlangen kann. Allerdings gibt es einige Konstellationen, in denen die Gegenseite die Anwaltskosten erstatten muss.

bei Verzug besteht ein Erstattungsanspruch der Anwaltskosten

Befindet sich der Schuldner eines Anspruches im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwaltes bereits in Verzug, so können die Anwaltskosten als sog. Verzugsschaden geltend gemacht werden. Sofern Ihnen also jemand etwas schuldet, sie es die Zahlung eines Geldbetrages, die Lieferung einer Sache, die Herstellung eines Werkes, die Herausgabe einer Sache, etc., so sollte man den Schuldner zwingend in Verzug setzen, um etwaig anfallende Rechtsanwaltskosten von diesem ersetzt verlangen zu können.

Wann tritt Verzug ein?

Ab welchem Zeitpunkt sich ein Schuldner in Verzug befindet, regelt das Gesetz in § 286 BGB. Nach dieser Vorschrift tritt also Verzug ein, wenn der Schuldner trotz Fälligkeit und Mahnung nicht leistet. Im Großteil der Fälle, ist es also erforderlich, dass die Forderung fällig ist und man dem Schuldner in bestimmter Art und Weise auffordert, binnen einer angemessenen Frist von 1 – 2 Wochen zu leisten. Die Mahnung sollte aus Beweiszwecken schriftlich erfolgen und entweder mit Einschreiben oder sogar durch einen Boten übermittelt werden.

Entbehrlichkeit der Mahnung

Das Gesetzt regelt sodann noch Fälle, in denen der Schuldner auch ohne eine nochmalige Mahnung in Verzug gerät, § 286 Abs. 2 BGB. Hierzu soll im Einzelnen eingegangen werden:

Auf eine Mahnung kann nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB verzichtet werden, wenn für die Leistung durch Gesetz, Vertrag oder Urteil eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Es reicht also nicht aus, dass in einer Rechnung ein Fälligkeitsdatum (z. B. “ fällig am … oder „zahlbar bis spätesten zum …“) bestimmt wird. Denn eine solche Festlegung in einer Rechnung ist nur einseitig. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB betrifft allerdings nur solche Fälle, wo vertraglich ein bestimmter Kalendertag vereinbart wurde. Eine einseitige Bestimmung in einer Rechnung reicht hierfür nicht.

Eine Mahnung ist gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch dann entbehrlich, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Hier sind solche Fälle gemeint, wo als Anknüpfungspunkt der Fristberechnung ein Ereignis wie die „Lieferung“ oder die „Bestellung“ oder der „Beginn der Bauarbeiten“ vorausgegangen ist. Ein reiner Rechtsbegriff wie die Fälligkeit ist dabei kein geeigneter Anknüpfungspunkt.

Schließlich ist eine Mahnung nicht notwendig, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) oder aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 4).

Zugang der Rechnung kann entscheidend sein

Zudem findet sich in § 286 Abs. 3 BGB für Geldforderungen eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Erforderlichkeit einer Mahnung. Demnach kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Verbraucher müssen auf diese Rechtsfolge in der Rechnung jedoch ausdrücklich hingewiesen werden.

Insbesondere bei Ansprüchen aus Vertrag (z.B. Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises / Werklohnes) wird dem Schuldner in der Rechnung zwar regelmäßig eine angemessene Zeit zur Leistung mitgeteilt. Der Gläubiger der Forderung (Handwerker, Verkäufer) ist jedoch oft außer Stande, den Zugangsnachweis hinsichtlich dieser Rechnung zu erbringen, weil er diese nur per einfachem Brief an den Schuldner versendet hat. Im Streitfall bestreitet dann erfahrungsgemäß der Schuldner, die Rechnung mit der fristgerechten Leistungsaufforderung überhaupt erhalten zu haben. Insofern befindet sich der Schuldner noch nicht (nachweislich) in Verzug und der Gläubiger bleibt auf den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung sitzen.

Dieser Misere kann vorgebeugt werden, indem der Gläubiger von Anfang an darauf achtet, den Zugang einer Rechnung oder Mahnung beweisen zu können. Hierzu empfehle ich meinen Mandanten die folgende Vorgehensweise, die auch auf wirtschaftlichen Überlegungen beruht: Die Rechnung (bzw. erste schriftliche Leistungsaufforderung) kann aus Gründen der Kostenersparnis unter Setzung einer angemessenen Frist per einfachem Brief (oder auch E-Mail) verschickt werden. Leistet ein Schuldner daraufhin nicht, so ist nach Ablauf der von Ihnen gesetzten Frist eine Mahnung zu versenden. Die Zahl der Mahnschreiben ist gesetzlich nicht festgeschrieben und sollte insbesondere davon abhängig gemacht werden, in welcher Beziehung Schuldner und Gläubiger zueinander stehen. Liegt eine lange und dauerhafte Geschäftsbeziehung vor, ist es sinnvoll, sich nicht auf nur eine Mahnung bzw. Zahlungserinnerung zu beschränken, bevor man den Gang zum Anwalt wagt. Allerdings ist es ein Mythos, dass man mindestens 2 oder sogar 3 Mahnungen verschicken muss, ehe Verzug eintritt.

Grundsätzlich genügt eine einzige Mahnung zur Begründung des Verzugseintritts. Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch, dass auch die Mahnung neben einer unbedingten/bestimmten Leistungsaufforderung eine Frist vorzugeben hat. Mit dem (fruchtlosen) Ablauf dieser Frist kann sodann sofort ein Rechtsanwalt beauftragt werden, dessen Kosten wegen des Verzugseintritts vom Schuldner zu tragen sind.

Nachweis des Zugangs

Um den Zugang der Mahnung beim Schuldner (oder anderer wichtiger Schreiben) nachweisen zu können, empfiehlt es sich, das Schreiben, also bspw. die letzte Mahnung,  im Beisein eines Zeugens (der den Inhalt des Schreibens kennt) persönlich zu übergeben  bzw. in den Briefkasten einzuwerfen. Auch ist es möglich ein solches Schreiben vom Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Dies hat eine sehr „besondere“ Wirkung auf den Empfänger, allerdings ist diese Zustellung mit höheren Kosten verbunden.

Die dritte Variante wäre: man zieht sich einen Boten hinzu, der bereits beim Eintüten des Schreibens in den Briefumschlag anwesend ist und im Streitfall bezeugen kann, welchen Inhalt das Schreiben genau hatte. Dieser Bote überbringt dann den Brief zum Schuldner und übergibt ihn persönlich oder wirft ihn in den Briefkasten und erstellt für diesen Botengang ein Botenprotokoll.

Die Zustellung mittels Einschreiben (auch mit Rückschein) kann im Streitfall den Zugang nicht beweisen. Man kann damit u.U. nachweisen, wann ein Brief beim Empfänger angekommen ist, nicht aber welchen Inhalt der Brief hatte.

Weitere Konstellationen, in denen man ohne Mahnung einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Anwaltes hat

Abgesehen von diesen eher aus demVertragsrecht bekannten Konstellationen gibt es zwei bedeutende Situationen, in denen Betroffene auch ohne vorherige schriftliche Leistungsaufforderung oder Mahnung guten Gewissens einen Rechtsanwalt aufsuchen können.

Dies betrifft zum Einen die Fälle aus dem Verkehrsrecht, wenn es um die Regulierung von Schäden aus einem Verkehrsunfall geht. In diesen Fällen gibt es inzwischen gefestigte Rechtsprechung, dass in diesen Fällen gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung ein Erstattungsanspruch der Anwaltskosten besteht. Zu den zu ersetzenden Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gehören nach der Rechtsprechung auch die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der gegnerischen Versicherung. Wenn es also bei Verkehrsunfällen um die Regulierung gegenüber der gegnerischen Versicherung geht, so gewährt die Rechtsprechung dem Geschädigten das Recht, dass er sofort einen Rechtanwalt einschalten kann und die Versicherung die Kosten zu tragen hat. Eine vorherige Fristsetzung ist hier nicht erforderlich.

Zum Anderen ist für Abmahnungen im Wettbewerbs- (§ 12 Abs. 1 UWG) oder Urheberrecht (§ 97a UrhG) eine vorherige Fristsetzung bzw. Mahnung ebenfalls nicht erforderlich.

Fazit

Insbesondere Handwerker und Unternehmen, die ihre Forderungen eintreiben wollen, sollten also die Gegenseite unter angemessener Fristsetzung mit Zustellnachweis auffordern, die Zahlung zu erbringen. Lässt die Gegenseite die Frist verstreichen, so tritt Verzug ein. Nach Eintritt des Verzuges können Sie einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Forderung beauftragen und die entstandenen Rechtsanwaltskosten können als sog. Verzugsschaden gegenüber der Gegenseite mit geltend gemacht werden.

Dieses Vorgehen ist für jedermann ratsam, aber insbesondere für Handwerker und Unternehmen, die ihre Forderungen durchsetzen wollen, da somit mehrere Mahnungen (Zeit, Portokosten) erspart bleiben, auf die im Zweifel sowieso nicht reagiert wird. Die Erfahrung zeigt, dass die Gegenseite unter dem Druck eines anwaltlichen Schreibens plötzlich zügig leistet und zahlt. Und genau das ist ja oftmals insbesondere für kleine Unternehmen enorm wichtig, um den Geschäftsbetrieb am Laufenden zu halten und liquide zu bleiben.

Daher: Frist setzen und nach Ablauf der gesetztes Frist zum Anwalt.

Was kostet ein Brief vom Anwalt schreiben zu lassen?

Neben der Geschäftsgebühr kann der Anwalt auch eine Postpauschale für Briefpapier, Druck und Versand des Briefes erheben und es wird die Mehrwertsteuer in Höhe von 19% fällig. Bei einer Mieterhöhung von 200 Euro belaufen sich die Gesamtkosten für einen Anwaltsbrief damit auf 334,75 Euro.

Wann muss ich den Anwalt der Gegenseite bezahlen?

Wenn Sie nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf Schadenersatz (z. B. wegen des Sachschadens oder eines Verdienstausfalls) haben, dann muss Ihnen die gegnerische Haftpflichtversicherung auch die Rechtsanwaltsgebühren ersetzen. Selbstverständlich werden diese Kosten vom Anwalt gleich bei der Gegenseite mit eingefordert.

Was kostet ein Schriftsatz von Anwalt?

Kosten für ein einfaches Schreiben 1.500 € => Grundwert (1,0 Gebühren) = 127 € 127 € x 0,3 Gebühren (RVG VV Nr. 2301) = 38,10 € Gebühren für ein einfaches Schreiben.

Warum bekommt man Post vom Rechtsanwalt?

Der klassische Brief vom Anwalt, in dem dir mitgeteilt wird, dass dieser die rechtlichen Interessen einer anderen Person oder eines Unternehmens vertritt.