Wer ist besser dran rentner oder pensionäre

01.10.2012·Fachbeitrag ·Rentner und Pensionäre

Show

| Sind Sie Rentner oder Pensionär oder gehören Rentner und Pensionäre zu Ihren Mandanten bzw. Mitgliedern, kommt dem Ausfüllen der Steuererklärungsformulare eine ganz spezielle Bedeutung zu. Die Verpflichtung, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, heißt nämlich noch lange nicht, dass tatsächlich auch Steuern anfallen. Die vorliegende Sonderausgabe enthält die besten Tipps, mit welchen Anträgen und Angaben Sie die Steuerlast deutlich reduzieren oder sogar auf null Euro mindern können. |

Übersicht über die Inhalte

Damit Sie sich einen schnellen Überblick über die Themen der Sonderausgabe verschaffen können, nachfolgend die einzelnen Themen:

Billigkeitsantrag zur Vermeidung der Steuererklärungspflicht

Erzielt keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit - also keine Beamtenpension, keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn und keine Betriebsrente bzw. Werkspension -, ergibt sich die Steuererklärungspflicht aus § 25 EStG und § 56 EStDV. Danach muss derjenige eine Einkommensteuererklärung abgeben, dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im Kalenderjahr über 8.040 Euro/16.080 Euro (ledig/zusammenveranlagte Ehegatten) liegt. Dass es bei einem „Gesamtbetrag der Einkünfte“ von knapp über 8.040 Euro/16.080 Euro nahe liegt, dass unterm Strich keine Steuern zu zahlen sind, verdeutlicht das folgende Schema:

Befreiung von der Abgabepflicht beantragen

Viele Finanzämter regeln die Abgabeverpflichtung sehr pragmatisch. Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte nur knapp über 8.040 Euro/16.080 Euro und besteht er im Wesentlichen nur aus Rentenbezügen, wird das Finanzamt auf Antrag von der Abgabe einer Steuererklärung absehen, wenn klar ist, dass das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 8.004 Euro/16.008 Euro liegen wird und keine Steuern anfallen (Bayerisches Landesamt für Steuern, Ertragsteuer Fach-Info vom 24.10.2011, Ausgabe 38-2011).

So sollte der Antrag aussehen

Wir empfehlen, dem Finanzamt sämtliche Einnahmen und Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkunftsarten aufzulisten und ihm außerdem die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, aber auch Steuerermäßigungen aufgrund von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen formlos mitzuteilen. Dazu ein Musterantrag.

Lehnt das Finanzamt den Antrag ab, muss man für dieses Jahr in den sauren Apfel beißen und eine Steuererklärung ausfüllen. Liegt das zu versteuernde Einkommen wie vorhergesagt unter dem Grundfreibetrag, sollte man dem Finanzamt eine Kopie dieses Steuerbescheids schicken und den Antrag erneut stellen.

Antrag auf Bescheinigung der Nichtveranlagung stellen

Rentner und Pensionäre können auch einen Antrag auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung stellen, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen langfristig unter dem Grundfreibetrag liegt. In diesem formellen Antrag (abrufbar im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de) müssen sie ebenfalls ihre Einkünfte und Ausgaben auflisten.

Besteht das Finanzamt auf Einreichung einer Einkommensteuererklärung, gibt es zahlreiche Möglichkeiten, das zu versteuernde Einkommen kräftig zu drücken. Ziel von Rentnern, Pensionären, Lohnsteuerhilfevereinen und Beratern sollte es sein, gezielt Ausgaben geltend zu machen, um unter den Grundfreibetrag von 8.004 Euro/16.008 Euro (ledig/zusammenveranlagte Ehegatten) zu kommen. Nachfolgend die besten Steuerstrategien, um dieses Ziel zu erreichen.

Behinderungsbedingt Steuern sparen

Je älter man wird, umso größer ist das Risiko, dass die Gesundheit eingeschränkt wird. Gut zu wissen, dass sich der Fiskus an entsprechenden Aufwendungen beteiligt.

Rückwirkende Feststellung einer Behinderung beantragen

Ist ein Rentner oder Pensionär körperlich, seelisch oder geistig wegen einer Erkrankung im Alltag eingeschränkt, macht es Sinn, sich beim Versorgungsamt um die Feststellung einer Behinderung zu bemühen. Denn je nach Schwere der Behinderung stehen ihnen für die typischen Krankheitskosten folgende Behinderten-Pauschbeträge (§ 33b Abs. 3 EStG) zu, die das Finanzamt bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzieht:

PRAXISHINWEIS | Stellt das Versorgungsamt die Behinderung für rückwirkende Jahre fest, muss das Finanzamt die für diese Jahre bereits ergangenen Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 AO; EStH 33b) ändern bzw. bei erstmaliger Abgabe der Steuererklärung für diese Jahre den Abzug zulassen.

Alternative zum Behinderten-Pauschbetrag

Sind einem Rentner durch die Behinderung Kosten entstanden, die über dem Behinderten-Pauschbetrag liegen, kann er beim Finanzamt auch den Abzug dieser höheren Kosten beantragen. Manko: Das Finanzamt zieht - anders als beim Behinderten-Pauschbetrag - von diesen als außergewöhnliche Belastung abziehbaren tatsächlichen Kosten der Behinderung eine zumutbare Eigenbelastung ab.

Pauschale Fahrtkosten nicht vergessen

Neben dem Behinderten-Pauschbetrag erhalten Rentner und Pensionäre unter bestimmten Umständen noch die Möglichkeit, Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Behinderung steuerlich abzuziehen. Folgende Grundsätze sind hierbei zu beachten:

  • Grad der Behinderung mindestens 80 oder mindestens 70 mit Merkzeichen G: Ist die Beweglichkeit im Straßenverkehr nachweislich erheblich eingeschränkt, dürfen für die mit ihrer Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten (zu Ärzten, Behandlungen, Behörden etc.) ohne Nachweis 30 Cent je Kilometer für 3.000 gefahrene Kilometer als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. (H 33.1 - 33.4 EStH). Dieser Abzugsbetrag von 900 Euro unterliegt jedoch der zumutbaren Eigenbelastung.
  • Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“: Ist man wegen der Behinderung außerhalb des Haushalts auf einen Pkw angewiesen, kann man dem Finanzamt grundsätzlich alle Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung präsentieren. Anerkannt wird eine Fahrleistung von bis 15.000 Kilometer im Jahr mit 30 Cent je Kilometer. Voraussetzung: Man weist nach, dass man die Fahrtstrecke tatsächlich zurückgelegt hat (durch Werkstattrechnungen mit Tachostand oder Fahrtenbuch). Auch für diese 4.500 Euro ermittelt das Finanzamt eine zumutbare Eigenbelastung.

Beide Ehegatten behindert - doppelte Fahrtkostenpauschale winkt

Sind beide Ehegatten behindert und haben Anspruch auf den Abzug außergewöhnlicher Belastungen für Fahrtkosten, steht jedem Ehegatten der Abzug nach der 3.000-Kilometer-Regelung oder der 15.000-Kilometer-Regelung zu. Doppelt profitieren Ehegatten selbst dann, wenn sie gemeinsam nur ein Auto benutzen (FG Niedersachsen, Urteil vom 9.3.1993, EFG 1994, 251).

Behinderten-Pauschbetrag des Kindes abziehen

Hat ein Rentner oder Pensionär ein behindertes Kind, das keine eigenen Einkünfte bezieht, kann er beim Finanzamt beantragen, dass der Behinderten-Pauschbetrag des Kindes auf ihn übertragen wird. Folge: Das Finanzamt zieht den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Rentners/Pensionärs ab.

Kosten für Pflegeheim steuerlich geltend machen

Rentnern oder Pensionären, die behindert sind und deshalb in einem Pflegeheim leben, steht bei Hilflosigkeit (wie oben beschrieben) ein Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 Euro zu. Damit wären auch die Kosten für das Pflegeheim abgegolten. Da die Kosten für ein Pflegeheim meist jedoch deutlich höher ausfallen dürften, sollte man statt des Behinderten-Pauschbetrags die Kosten für das Pflegeheim geltend machen. Das Finanzamt zieht jedoch von den Kosten eine Haushaltsersparnis von 8.004 Euro im Jahr (22,23 Euro/Tag; 667 Euro/Monat) und die zumutbare Eigenbelastung ab.

Fordert das Finanzamt einen Rentner, der in einem Pflegeheim untergebracht ist, auf, eine Steuererklärung abzugeben, genügt oft schon ein Schreiben mit der Kopie des Mietvertrags mit der Pflegeeinrichtung, damit das Finanzamt von seiner Aufforderung absieht. Erzielt der Rentner nur geringe Einkünfte, liegt das zu versteuernde Einkommen nach Abzug der Unterbringungskosten in einem Pflegeheim in der Regel unter dem Grundfreibetrag.

Altersentlastungsbetrag verdoppeln

Bei vielen Rentnern herrscht noch die Einstellung vor, dass der Mann das Finanzielle regelt und die Ehefrau sich um Haushalt und Familie zu kümmern hat. Steuerlich betrachtet ist das oftmals ein Minusgeschäft. Ist der Ehemann nämlich Eigentümer einer Immobilie und erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 8.000 Euro, verschenkt er mit dem Altersentlastungsbetrag (zum Beispiel 40 Prozent der Einkünfte, höchstens 1.900 Euro pro Jahr) eine wichtige Steuervergünstigung - vorausgesetzt beide Eheleute haben vor Jahresbeginn bereits ihr 64. Lebensjahr vollendet.

Wichtig | Bitte beachten Sie, dass der Altersentlastungsbetrag auch niedriger ausfallen kann. Denn die Höchstbeträge mindern sich für jeden neuen Geburtsjahrgang. Zudem sollten Sie die Schenkungsteuer nicht außer Acht lassen. Bei Schenkungen zwischen Ehegatten sind 500.000 Euro steuerfrei.

Steuerfreie Renten aussondern

Rentner und Pensionäre, die eine Einkommensteuererklärung einreichen, sollten wissen, dass sie nicht alle Renten in der Anlage R aufführen müssen. Folgende Renten sind beispielsweise steuerfrei:

  • Renten und Kapitalabfindungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Sterbegelder
  • Renten aus ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen
  • Unfallversicherungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Renten an Wehr- und Zivildienstgeschädigte
  • Kriegsbeschädigtenrenten
  • Schmerzensgeldrenten (die nicht als Ausgleich für entgangene/entgehende Einnahmen bezahlt werden)
  • Renten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
  • „echte“ Schadenersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse

PRAXISHINWEIS | Es empfiehlt sich, diese Renten nicht in der Anlage R zu erfassen, sondern auf einem Extrablatt zur Anlage R aufzuführen. So ist das Finanzamt informiert und kann sich im Zweifel Rentenbezugsmitteilungen zur Überprüfung besorgen.

Renteneinnahmen aufschlüsseln

Auch in ansonsten steuerpflichtigen Renten können steuerfreie Komponenten stecken. In diesem Fall sollten Rentner ihrer Steuererklärung die betreffenden Rentenbezugsmitteilungen beifügen und in der Anlage R nur den steuerpflichtigen Teil der Rente erfassen. Nicht der Besteuerung unterliegen insbesondere folgende Zahlungen im Zusammenhang mit einer Rente:

  • Beitragserstattungen und Abfindungen an Witwen oder Witwer nach § 107 SGB VI wegen Wiederheirat
  • Kindererziehungsleistungen für Mütter der Jahrgänge 1921 und früher
  • Zuschüsse zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung
  • Sachleistungen und Kinderzuschüsse im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung

Besteuerung von Rentennachzahlungen

Bei Rentennachzahlungen stellen sich drei zentrale Fragen. In welcher Höhe sind diese zu versteuern? Ist der Rentenfreibetrag neu zu berechnen? Wie sind Zinsen auf die Rentennachzahlung zu versteuern? Die OFD Frankfurt gibt darauf in einer ausführlichen Verfügung die Antwort. Bei Rentennachzahlungen, die nach dem 31. Dezember 2004 zugeflossen sind, gilt Folgendes (OFD Frankfurt, Verfügung vom 21.9.2011, Az. S 2255 A - 23 - St 218; Abruf-Nr. 114223):

Rentner und Abgeltungsteuer

Wer Rentner ist und zu Jahresbeginn bereits das 64. Lebensjahr vollendet hat, dem steht für Nebeneinkünfte eigentlich ein Altersentlastungsbetrag zu. Die Entlastung gilt nach einer Entscheidung des FG Münster aber nicht für Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Rentner sollten in diesen Fällen einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen.

Grundsätzliches zum Altersentlastungsbetrag

Den Altersentlastungsbetrag in Höhe von maximal 1.900 Euro erhalten Senioren für folgende Nebeneinkünfte:

Der Altersentlastungsbetrag beträgt für Rentner, die 2004 ihr 64. Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent der Nebeneinkünfte, maximal 1.900 Euro im Jahr. Für Senioren, die erst nach dem Jahr 2005 das 64. Lebensjahr vollendet haben, sinkt der Altersentlastungsbetrag Zug um Zug (siehe Tabelle in § 24a EStG).

Kein Entlastungsbetrag bei Abgeltungsteuer

Sobald Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge einbehalten wird, scheidet der Abzug eines Altersentlastungsbetrags aber aus, weil diese Kapitalerträge nicht mehr zum Gesamtbetrag der Einkünfte rechnen. Das hat das FG Münster entschieden (Urteil vom 24.3.2012, Az. 11 K 3383/11 E; Abruf-Nr. 121441).

Der Altersentlastungsbetrag ist im konkreten Fall wie folgt zu ermitteln:

Antrag auf Günstigerprüfung kann Abgeltungsteuerbeträge retten

Es gibt jedoch einen Ausweg, wie man Kapitalerträge, die eigentlich der Abgeltungsteuer unterliegen, in die Steuererklärung hineinbringt - mit einem Antrag auf Günstigerprüfung. Dazu reicht man mit der Steuererklärung die ausgefüllte Anlage KAP und die Steuerbescheinigungen über die einbehaltene Abgeltungsteuer beim Finanzamt ein und kreuzt in der Anlage KAP die Günstigerprüfung nach § 32 Abs. 6 EStG an.

Der Computer des Finanzamts rechnet dann automatisch, ob man auf diese Zinsen weniger als die 25-prozentige Abgeltungsteuer zahlt, wenn man diese Kapitalerträge in das zu versteuernde Einkommen einbezieht. Ist das der Fall, werden die bisher der Abgeltungsteuer unterlegenen Kapitalerträge zu Nebeneinkünften. Das hat zur Folge, dass es dann den Altersentlastungsbetrag auch für diese Nebeneinkünfte gibt.

Öffnungsklausel: Neuen Anlauf starten

Rentner, die beim Finanzamt bisher vergeblich versucht haben, bei der Besteuerung der Rente die Öffnungsklausel durchzuboxen, sollten für 2011 einen neuen Anlauf wagen. Denn die Finanzverwaltung soll nun endlich ein rentnerfreundliches BFH-Urteil umsetzen.

Steuerspielregeln zur Öffnungsklausel

Die Öffnungsklausel bei der Besteuerung der Rente nach § 22 Nr. 1 S. 3a EStG greift, wenn man nachweisen kann, bis zum 31. Dezember 2004 für mindestens zehn Jahre Beitragszahlungen zur Rentenversicherung über den geltenden Höchstbeträgen geleistet zu haben. Ist das der Fall, wird ein Teil der Rente wie „früher“ je nach Rentenbeginn nach Abzug eines Rentenfreibetrags besteuert und ein Teil der Rente nur mit dem bis 2004 geltenden günstigen Ertragsanteil.

PRAXISHINWEIS | Rentner müssen hier nicht selbst ermitteln. Sie sollten ihren Versorgungsträger um eine neue Beitragsbescheinigung nach den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 13.9.2010 (Az. IV C - S 2222/09/100041; Abruf-Nr. 101156) bitten. Sind gegen Steuerbescheide der Vorjahre wegen der Öffnungsklausel noch Einsprüche offen oder wurden noch keine Erklärungen abgegeben, rettet diese neue Bescheinigung auf die Öffnungsklausel für die noch offenen Jahre (FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 2.3.3012, Az. VI 311 - S 2257b - 001/01).

Warum ein erneuter Anlauf notwendig ist?

Hat ein Rentner zum Beispiel 1996 auf einen Schlag einen höheren Betrag in ein Versorgungswerk bzw. in die Rentenversicherung eingezahlt (für die Jahre 1986 bis 1996), hatten Finanzämter die Anwendung der Öffnungsklausel bisher konsequent verweigert. Der BFH entschied aber 2010, dass es nicht darauf ankommt, „in“ welchem Jahr (1996), sondern „für“ welche Jahre (1986 bis 1996) die Beitragsnachzahlung erfolgte. Das Problem in der Praxis: Die bisherigen Bescheinigungen der Versorgungswerke wiesen nicht aus, „für“ welche Jahre die Beitragsnachzahlungen erfolgten.

PRAXISHINWEIS | Rentner sollten sich also eine neue Bescheinigung über die Beitragsnachzahlung aus grauer Vorzeit von ihrem Versorgungswerk erstellen lassen und beim Finanzamt erneut die Anwendung der Öffnungsklausel beantragen. Wir empfehlen, in dem Zusammenhang auf die Verfügung des FinMin Schleswig-Holstein vom 2.3.2012, auf Randziffer 179 des BMF-Schreibens vom 13.9.2010 und auf das BFH-Urteil vom 19.1.2010 (Az. X R 53/08) zu verweisen.

Versicherungsbeiträge auflisten

Rentner, die eine gesetzliche Rente beziehen, sollten dem Finanzamt jeden Cent für Versicherungsbeiträge in der Steuererklärung auflisten. Bei Versicherungsbeiträgen sind für Rentner folgende Arten von Sonderausgaben zu unterscheiden:

  • Krankenversicherung/Pflegeversicherung: Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.
  • Sonstige Versicherungsbeiträge: Beiträge zu sonstigen Versicherungen (Kfz-Haftpflicht; Privathaftpflicht, etc.) wirken sich steuerlich nur aus, wenn die Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht über 1.900 Euro/3.800 Euro (ledig/zusammenveranlagte Ehegatten) pro Jahr lagen.

Spenden und Krankheitskosten

Sind einem Rentner Krankheitskosten entstanden, kann er diese selbst bei Abzug eines Behinderten-Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Auch geleistete Spenden mindern das zu versteuernde Einkommen und helfen, die Steuerlast zu drücken.

Außergewöhnliche Belastung

Für Rentner, die einen Behinderten-Pauschbetrag erhalten, sind damit grundsätzlich alle mit der Behinderung zusammenhängenden Kosten abgegolten. Zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind aber allgemeine Krankheitskosten, die man selbst bezahlt hat und die nicht mit der Behinderung in Verbindung stehen. Diese Kosten unterliegen jedoch der zumutbaren Eigenbelastung.

Spenden

Auch Rentner, die Spenden geleistet haben, dürfen hierfür Sonderausgaben abziehen. Zum Nachweis über Spendenzahlungen gilt Folgendes:

  • Spenden bis 200 Euro: Es genügt der Nachweis der Spendenzahlung anhand einer Kopie des Kontoauszugs.
  • Spenden über 200 Euro: Ein Spendenabzug kommt für Spenden in dieser Kategorie nur bei Vorlage der Original Spendenbescheinigung in Betracht.

Übertragung von Freibeträgen für Enkelkinder

Manchmal kommt es vor, das Rentner gegenüber Enkelkindern unterhaltspflichtig sind, weil ihr Kind sich mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht um das Wohl der Enkel kümmern kann. In diesem Fall können Rentner beantragen, dass der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (sog. BEA-Freibeträge) auf sie übertragen wird.

Unterhaltsleistungen steuersparend erklären

Rentner, die Kinder, für die sie kein Kindergeld mehr erhalten, finanziell unterstützen (müssen), können für diese Unterstützungsleistungen einen Abzug von außergewöhnlichen Belastungen von bis zu 8.004 Euro pro Jahr beantragen. Dieser Höchstbetrag unterliegt nicht mehr der zumutbaren Eigenbelastung. Die getragenen Kosten müssen nachgewiesen werden (zum Beispiel Miet- und Versicherungszahlungen, Taschengeld, Kauf von Lebensmitteln).

Hat der Unterstützte eigenes Vermögen von mehr als 15.500 Euro, ist kein Cent der geleisteten Unterhaltszahlungen abziehbar. Der abziehbare Höchstbetrag mindert sich zudem, wenn die unterstütze Person eigene Einkünfte von mehr als 624 Euro bezogen hat.

Steueranrechnung nach § 35a EStG mindert Steuerlast

Erbringen selbstständige Handwerker oder Dienstleister im Rentner-Haushalt Leistungen, darf man von den Zahlungen eine Steueranrechnung nach § 35a EStG für Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen beantragen. Die Steueranrechnung beträgt je nach Art der Leistung:

Die Steueranrechnung (= Abzug von persönlicher Steuerschuld) winkt übrigens nur, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind

  • Der Dienstleister hat eine Rechnung über die Leistung gestellt.
  • Der Rechnungsbetrag wurde unbar bezahlt (Überweisung, Abbuchung).
  • Die Leistungen haben im Haushalt stattgefunden.
    • Essen auf Rädern: Nein, weil Hauptleistung das Kochen der Gerichte außer Haus ist.
    • Mobiler Pflegedienst, der die Pflegeperson jeden Morgen anzieht und am Abend auszieht: Ja.

Frührentner und Fotovoltaik: Risiko Rentenkürzung

Wer Frührentner ist und zusammen mit dem Ehegatten die Installation einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach des Eigenheims plant, sollte wissen, dass man durch das Einspeisen des Stroms ins Netz eines Betreibers zum Unternehmer wird und Einkünfte erzielt. Folge: Sobald schwarze Zahlen geschrieben werden, kann das wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen die Frührente mindern.

PRAXISHINWEIS | Aus diesem Grund sollte besser nur der Ehegatte die Fotovoltaikanlage auf seinen Namen kaufen, sodass auch nur dieser gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage bezieht. Das hat dann keine negative Auswirkung auf die Frührente.

Auslandsrentner im Visier des Finanzamts

Rentner, die dem teuren Deutschland den Rücken gekehrt haben und ihren Lebensabend im sonnigen Ausland verbringen, erleben derzeit eine böse Überraschung. Das Finanzamt Neubrandenburg bittet nämlich viele Auslandsrentner zur Kasse, indem es den meist ahnungslosen Rentnern Steuerbescheide im Ausland zustellen lässt. Das geht vor allem darauf zurück, dass der Bundesrechnungshof im Jahr 2009 moniert hat, dass durch nicht besteuerte Renten von Auswanderern Steuerausfälle von rund 450 Mio. Euro entstanden sind (BT-Drucksache 17/77 vom 7.12.2009). Deshalb werden jetzt verstärkt Auslandsrentner ins Visier genommen.

In diesen Ländern ist keine Besteuerung zu fürchten

Das Besteuerungsrecht für deutsche Renten leitet sich aus § 49 Abs. 1 Nrn. 7 und 10 EStG ab. Doch wer seinen Wohnsitz in einem der folgenden Länder hat, muss wegen besonderer Regelungen in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen seine deutsche Rente nicht in Deutschland versteuern:

Immer häufiger wird bei Neuabschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens ein Hintertürchen für Deutschland eingebaut, um doch einen Teil der Renten besteuern zu dürfen. Auskunft hierzu erteilt das Finanzamt Neubrandenburg.

Nachteile der beschränkten Steuerpflicht

Wenn man seinen Wohnsitz in einem anderen Staat als in den oben aufgezählten Staaten, hat das deutsche Finanzamt ein Besteuerungsrecht für die gesetzliche Rente. Ohne Wohnsitz in Deutschland ist man nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig.

Wird ein Auslandsrentner als beschränkt einkommensteuerpflichtig eingestuft, hat das im Gegensatz zur unbeschränkten Steuerpflicht eklatante steuerliche Nachteile. Die größten Nachteile:

  • Ehegatten erhalten den günstigen Ehegattentarif (Splittingtarif) nicht.
  • Die Besteuerung erfolgt nach der Grundtabelle, und zwar ohne Grundfreibetrag (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG). Zur Ermittlung der deutschen Steuer muss das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag erhöht werden. Bis 2008 ist keine Zurechnung notwendig. Dafür darf der Steuersatz nicht weniger als 25 Prozent betragen.
  • Als Sonderausgaben sind nur Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen abziehbar.
  • Freibeträge für Kinder sowie den Entlastungsbetrag gibt es bei der beschränkten Steuerpflicht nicht.

PRAXISHINWEIS | Rentern, die im Ausland leben und vom Finanzamt aufgefordert werden, für Jahre ab 2005 Steuererklärungen abzugeben, sollten - wenn möglich - die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen und vorerst nur eine Steuererklärung einreichen. Fallen keine Steuern an, wird das Finanzamt meist auf die Abgabe der Erklärungen für die restlichen Jahre verzichten.

Belege fehlen - was tun?

Rentner, die seit Jahren keine Steuererklärungen mehr eingereicht haben, weil sie aufgrund ihrer finanziellen Situation niemals mit zusätzlichen Steuerzahlungen gerechnet hätten, haben in der Regel das Problem, dass sie kaum entsprechende Unterlagen aufgehoben haben, mit denn sie steuersparende Ausgaben belegen könnten. Da aber derjenige in der Beweislast ist, der steuersparende Abzugsposten begehrt, ist guter Rat teuer.

Wir empfehlen, in solchen Fällen folgendermaßen vorzugehen:

  • Man sollte versuchen, Duplikate über Zuzahlungen zu Medikamenten oder medizinischen Maßnahmen zu erhalten.
  • Man sollte Ausgaben anhand von Kontoauszügen rekonstruieren.
  • Zeugen, die Ausgaben bestätigen können, sind nützlich.
  • Last but not least sollte man Eigenbelege ausstellen und festhalten, was man aus welchen Gründen wann ausgegeben hat. Und man sollte auf diesem Eigenbeleg vermerken, dass man die Belege nicht aufbewahrt hat, weil man davon ausgegangen ist, nicht mehr steuerpflichtig zu sein.

Glossar - Rentner und Steuern von A bis Z

Im Glossar erläutern wir, was sich hinter bestimmten Schlagworten verbirgt, die beim Thema „Rentner und Steuern“ immer wieder auftauchen.

Abfindung für Witwen oder Witwer

Heiratet eine Witwe oder ein Witwer wieder und entfällt die gesetzliche Witwenrente, zahlt die Rentenversicherung eine Abfindung des 24-fachen durchschnittlichen Rentenbetrags der letzten 12 Monate. Diese Zahlung ist steuerfrei.

Altenheim

Wohnt ein Rentner oder Pensionär in einem Altenheim, ist aber nicht pflegebedürftig, kann er die Kosten für den Heimaufenthalt nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen. Werden allerdings Pflegekosten gemäß Pflegestufe O in Rechnung gestellt, winkt ein Abzug zumindest dieser Kosten.

Attestpflicht

Ganz wichtig für alle Rentner und Pensionäre, die aus gesundheitlichen Gründen auf Kur gehen und einen Großteil aus eigener Tasche bezahlen müssen. Damit ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommt, muss „vor“ Antritt der Kur ein amtsärztliches Attest eingeholte werden, das die medizinische Notwendigkeit bestätigt.

Bruttoprinzip

In die Anlage R zur Einkommensteuererklärung ist stets die Bruttorente einzutragen, also nicht die überwiesene Rente. Im Gegenzug dürfen die einbehaltenen Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abgezogen werden.

Erwerbsminderungsrente

Wird eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente in eine gesetzliche Altersrente umgewandelt, richtet sich die Höhe des Rentenfreibetrags nicht nach dem Jahr der Umwandlung, sondern nach dem Jahr, in der die Erwerbsminderungsrente das erste Mal ausbezahlt wurde.

Gesetzliche Rente

Von einer gesetzlichen Rente wird für Rentner, die in oder vor dem Jahr 2005 in Rente gegangen sind, ein Rentenfreibetrag von 50 Prozent abgezogen. Für jeden neuen Rentnerjahrgang minderte sich dieser Rentenfreibetrag um zwei Prozentpunkte. Wer 2012 in Rente geht, bekommt nur noch einen Rentenfreibetrag von 36 Prozent.

Gnadensplitting

Ist ein Rentner oder ein Pensionär verwitwet, sollte das in der Steuererklärung unbedingt angegeben werden. Denn heiratet er nicht mehr, wird sein Einkommen im Jahr, das auf das Todesjahr seines Ehegatten folgt, ausnahmsweise noch nach der günstigen Splittingtabelle für Ehegatten besteuert.

Härteausgleich

Für Steuerzahler mit Versorgungsbezügen wie Beamtenpensionen oder Betriebsrenten greift bei Nebeneinkünften die Vorschrift zum Härteausgleich. Dabei bleiben Nebeneinkünfte, bei denen keine Lohnsteuer fällig wird (zum Beispiel Vermietung) bis zu 410 Euro im Jahr unbesteuert. Liegen die Nebeneinkünfte zwischen 410 Euro und 820 Euro, sind sie teilweise steuerfrei.

Haushaltshilfe

Stellt ein Rentner oder Pensionär in seinem Haushalt eine Haushaltshilfe auf 400-Euro-Basis an, darf er für 20 Prozent dieser Gehaltszahlungen, maximal für 510 Euro pro Jahr eine Steueranrechnung beantragen. Bei Anstellung in einem regulären Arbeitsverhältnis beträgt die Anrechnung ebenfalls 20 Prozent der Gehaltszahlungen, maximal jedoch 4.000 Euro.

Hinzuverdienstgrenze

Frührentner, die vor ihrem 65. Lebensjahr nebenbei arbeiten, müssen aufpassen. Ihnen droht bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro monatlich eine Rentenkürzung. Ab dem 65. Lebensjahr ist die Höhe der Hinzuverdienstes egal.

Jahresbetrag

Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Das bedeutet im Klartext: Stellt das Versorgungsamt zum 31. Dezember eine Behinderung fest, kann der volle Behinderten-Pauschbetrag abgezogen werden.

Leibrenten

Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen, Renten aus einer vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherung, Renten aus privaten Unfallversicherungen oder Renten aus privaten Veräußerungsgeschäften werden nach dem günstigen Ertragswertverfahren besteuert. Je älter der Rentner bei Rentenbeginn ist, desto weniger muss er versteuern (siehe Rententabellen in § 22 EStG).

Rentenbezugsmitteilung

Rentenversicherungsträger informieren das Bundeszentralamt bis zum 1. März des Folgejahrs in einer Rentenbezugsmitteilung darüber, wie viel welchem Rentner im Kalenderjahr ausbezahlt wurde. Das Finanzamt ist also stets im Bilde über die Rentenbezüge jedes einzelnen Rentners.

Rentenfreibetrag

Der einmal vom Finanzamt festgesetzte Rentenfreibetrag wird eigentlich unverändert bis ans Lebensende von der Rente abgezogen. Einen Antrag auf Neuberechnung kann man nur bei Rentennachzahlungen stellen.

Rürup-Rentenversicherung

Erhält ein Rentner oder Pensionär eine Lebensversicherung ausbezahlt, kann er dieses Kapital in eine Rürup-Rentenversicherung gegen Einmalbetrag einbezahlen. Das hat zwei Vorteile:

  • Er kann einen Einmalbetrag bis zu 20.000 Euro/40.000 Euro (ledig/zusammenveranlagte Ehegatten) einbezahlen und erhält dafür 2012 einen Sonderausgabenabzug von 74 Prozent.
  • Die 2012 sofort beginnende Rente muss er nur zu 64 Prozent versteuern.

Versorgungsbezüge

Versorgungsempfänger, wie etwa Betriebsrentner, erhalten einen Versorgungsfreibetrag von 40 Prozent ihrer Versorgungsbezüge, höchstens jedoch 3.000 Euro jährlich. Diese Vergünstigung wird jedoch ab 2005 bis 2040 schrittweise für jeden neu in Ruhestand tretenden Jahrgang vermindert:

  • In den folgenden 15 Jahren wird der prozentuale Anteil jährlich um 1,6 Prozent und der Höchstbetrag um 120 Euro reduziert,
  • in den folgenden 20 Jahren sind es jährlich 0,8 Prozent und 60 Euro. Der für das Jahr des Pensionsbeginns ermittelte Versorgungsfreibetrag wird für die gesamte Laufzeit der Bezüge festgeschrieben.

Werbungskosten

Rentner und Pensionäre, die dem Finanzamt keine Werbungskosten auflisten, erhalten automatisch einen Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro. Wer dem Finanzamt jedoch Belege vorlegt, kann höhere Werbungskosten zum Abzug bringen. Typische Werbungskosten für Rentner sind

  • Kontoführungsgebühren (16 Euro pro Jahr)
  • Beitrag zum Lohnsteuerhilfeverein
  • Steuerberatungskosten
  • Kosten für Rechts- oder Rentenberater
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Prozess- und Anwaltskosten

Zuschüsse

Erhält ein Rentner mit seiner gesetzlichen Renten noch einen Zuschuss zur Krankenversicherung, ist dieser Zuschuss steuerfrei. Eingetragen wird in die Einkommensteuererklärung also nur die Bruttorente abzüglich dieses Zuschusses.

Die Steuerspar-Checkliste für Rentner und Pensionäre

Sind Sie selbst Rentner oder Pensionist oder betreuen Sie Rentner und Pensionisten steuerlich, sollten Sie vor dem Ausfüllen der Steuererklärungsvordrucke folgende Checkliste durcharbeiten.

 

Wie hoch ist die niedrigste beamtenpension?

Die Höhe der Pension bemisst sich unter anderem nach der Dauer der Dienstjahre. Wenn ein Beamter mindestens 5 Jahre im Dienst war, hat er Anspruch auf eine Mindestversorgung. Und diese beträgt amtsunabhängig im Jahr 2021 für Bundes-und Landesbeamte rund 1.866 Euro.

Wer hat das beste Rentensystem?

Global Retirement Index. Norwegen ist das beste Land für Pensionäre. Im diesjährigen Global Retirement Index der Investmentbank Natixis belegt das skandinavische Land den ersten Platz.

Wie hoch ist die maximale Pension?

Der höchstmögliche Pensionssatz nach mindestens 40 Dienstjahren schwankt je nach Bund oder Land aktuell zwischen effektiv 71,75 und 72,16 Prozent. Dieses maximale Pensionsniveau erscheint auf den ersten Blick recht hoch.

Wie hoch ist die durchschnittliche Pension in Deutschland?

Die Durchschnittsrente nach 45 Versicherungsjahren beträgt in Deutschland etwa 1224 Euro brutto. Die durchschnittliche Pension dagegen 2600 Euro.