Wenn man kündigt muss man das weihnachtsgeld zurückzahlen

Die Freude über das Weihnachtsgeld, das ein großer Teil der Arbeitnehmer erhält, ist zunächst groß. Schließlich stellen das geplante Familienfest und die Bescherungen außergewöhnliche Ausgaben dar, so dass zweifelsfrei jeder Arbeitnehmer dankbar über einen Zuschuss zum Gehalt sein dürfte. Doch wie verhält es sich eigentlich mit einer Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Darf der Arbeitgeber dann das gezahlte Weihnachtsgeld zurückverlangen?

Um diese Frage beantworten zu können, müssen wir uns zunächst mit der Frage beschäftigen, aus welchem Grund das Weihnachtsgeld gezahlt wurde.

Manche Arbeitgeber wollen ihren Mitarbeitern, ohne jegliche Erwartungshaltung ein zusätzliches Entgelt zukommen lassen. Das ist die erste Variante. Bei dieser Variante wird das Weihnachtsgeld auch als 13. Monatsgehalt bezeichnet. Hier spielt es keine Rolle, ob sie als Arbeitnehmer nach der Auszahlung des Weihnachtsgelds aus dem Unternehmen ausscheiden, ganz gleich, ob Sie selbst kündigen oder der Arbeitgeber das tut. Das ausgezahlte Weihnachtsgeld kann bei dieser Variante nicht zurückverlangt werden, da es als Entgeltsbestandteil behandelt wird.

Andere Arbeitgeber wiederum wollen ihre Mitarbeiter für ihre Betriebstreue belohnen, was die zweite Variante darstellt. Diese Variante wird dadurch erkennbar, dass der Arbeitgeber eine Rückzahlungsvereinbarung und/oder eine Stichtagsregelung mit dem Arbeitnehmer trifft, bevor das Weihnachtsgeld ausgezahlt wird. Eine solche Vereinbarung könnte z.B. lauten:

„Die Auszahlung des Weihnachtsgelds setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis bis mindestens zum 31.12. des Auszahlungsjahres ungekündigt fortbesteht (Stichtagsregelung).“

Sie könnte aber auch lauten: „Sollte das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des 31.03. des Folgejahres gekündigt werden, dann ist das Weihnachtsgeld vollständig zurück zu zahlen (Rückzahlungsvereinbarung).“

Grundsätzlich sind solche Vereinbarungen zulässig. Sie dürfen den Arbeitnehmer jedoch nicht unangemessen benachteiligen, indem sie ihn, gemessen zur Höhe des Weihnachtsgelds, zu lange an das Unternehmen binden. Auch dürfen derartige Rückzahlungs – und Stichtagsvereinbarungen nicht an einer überraschenden Stelle des Arbeitsvertrags auftauchen oder missverständlich ausgedrückt sein, Stichwort AGB – Kontrolle. Die Rechtsprechung hat hier daher zugunsten des Arbeitnehmers Grundsätze entwickelt, an die sich die Arbeitgeber halten müssen, wollen sie eine zulässige Vereinbarung treffen. Zahlt der Arbeitgeber beispielsweise Weihnachtsgeld in Höhe eines ganzen Monatsgehalts oder sogar mehr, kann der Arbeitnehmer bis längstens zum 30.06. des Folgejahres an das Unternehmen mit einer Rückzahlungsvereinbarung gebunden werden. Wenn die vertragliche Regelung ihn länger binden sollte, wäre diese nach der aktuellen Rechtsprechung unwirksam und der Arbeitnehmer müsste aufgrund dessen keinen einzigen Cent zurückzahlen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) darf nämlich kein übermäßig langer Bindungszeitraum vereinbart sein. Bei Zahlung von geringfügigen Gratifikationen bis zu 100 Euro ist die Vereinbarung einer Bindungsfrist überhaupt nicht zulässig. Bei darüber hinausgehenden Gratifikationen, die jedoch ein Monatsgehalt nicht übersteigen, ist laut BAG eine Bindungsfrist bis zum 31. März des Folgejahres möglich, bei bis zu zwei Monatsgehältern bis zum 30. Juni. Dies bedeutet allerdings nicht, dass derjenige, der vor Ablauf der Bindefrist sein Arbeitsverhältnis kündigt, sein Weihnachtsgeld zurückzahlen muss. Entscheidend ist das Datum des tatsächlichen Ausscheidens aus dem Unternehmen, nicht das Datum der Kündigung.

Zusammenfassung:

Damit der Arbeitgeber Weihnachtsgeld zurück verlangen kann müssen mindestens drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Er muss mit dem Arbeitnehmer eine Rückzahlungs – oder Stichtagsregelung vereinbart haben. Möglich ist auch, dass ein Tarifvertrag eine derartige Regelung enthält.
  2. Die Voraussetzung für die Rückzahlung muss eingetreten sein – also der Arbeitnehmer muss beispielsweise vor dem Stichtag ausgeschieden sein.
  3. Die Regelung muss – und das ist häufig der entscheidende Punkt – wirksam sein, was notfalls durch die Herbeiziehung anwaltlicher und gerichtlicher Hilfe geklärt werden muss.

Jährliche Sonderzahlung

Diese Ansprüche auf Weihnachts­geld hast Du

Wenn man kündigt muss man das weihnachtsgeld zurückzahlen

Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Aktualisiert am 19. Oktober 2021

Das Wichtigste in Kürze

  • Weihnachts­geld ist eine jährliche Sonderzahlung Deines Arbeitgebers. Du bekommst sie nur dann, wenn es in Deinem Arbeits- oder Tarifvertrag so vorgesehen ist.
  • Arbeitgeber dürfen Weihnachts­geld in einigen Fällen kürzen, wenn Du in Elternzeit gehst oder längere Zeit krank bist.
  • Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass Dir ein Teil der Jahres­sonder­zahlung zustehen kann, obwohl Du vor Ablauf des Kalenderjahrs ausgeschieden bist.

So gehst Du vor

  • Im Be­werbungs­ver­fahren solltest Du klären, ob und unter welchen Bedingungen das Unternehmen Sonderzahlungen wie Weihnachts­geld leistet.
  • Will Dein Arbeitgeber das Weihnachts­geld kürzen oder verlangt er sogar Rückzahlung, solltest Du Dich beraten lassen. Nicht immer sind solche Forderungen zulässig.
  • Bei einem Jobwechsel während des Jahres kannst Du oft vom alten Arbeitgeber für jeden Beschäftigungsmonat ein Zwölftel der Sonderzahlung verlangen.

Mehr als jeder zweite Arbeitnehmer in Deutschland kann sich am Jahresende über Weihnachts­geld freuen. Gehörst Du dazu? Wir erklären Dir, wann Du Anspruch auf die Sonderzahlung hast. Und was Du tun kannst, wenn Dein Arbeitgeber Weihnachts­geld kürzen will oder sogar zurückfordert.

Wann hast Du Anspruch auf Weihnachts­geld?

Weihnachts­geld ist ein schönes Extra vom Arbeitgeber zum Jahresende. Meist wird es mit dem Novembergehalt ausgezahlt. Aber nicht alle Arbeitnehmer bekommen es. Um Anspruch auf die Jahres­sonder­zahlung zu haben, braucht es eine rechtliche Grundlage – das kann zum Beispiel ein Tarif- oder Arbeits­vertrag sein.

Tarifvertrag - In vielen Tarif­verträgen haben die Vertreter von Arbeitgebern und Arbeit­nehmern vereinbart: Die Beschäftigten bekommen eine Jahres­sonder­zahlung. Unter diesem Begriff werden Urlaubs- und Weihnachts­geld mittlerweile oft zusammengefasst (vgl. § 20 TVöD). Betriebe mit Tarif­verträgen zahlen diese Sonderleistung häufiger. Im Corona-Jahr 2020 bekamen rund 77 Prozent der Beschäftigten mit Tarifvertrag Weihnachts­geld.

Arbeits­vertrag - Auch im Arbeits­vertrag kann ein Anspruch auf Weihnachts­geld geregelt sein. Eine solche Regelung könnte so lauten: „Es wird Weihnachts­geld in Höhe von 50 Prozent eines monatlichen Bruttogehalts bezahlt.“ Ohne Tarifvertrag bekamen im Corona-Jahr 2020 nur rund 40 Prozent der Beschäftigten eine Sonderzahlung zu Weihnachten.

Betriebsvereinbarung - Unternehmen, die keiner Tarifbindung unterliegen, haben eventuell Betriebsvereinbarungen, aus denen sich für die Mitarbeiter ein Anspruch auf Weihnachts­geld ergibt. Viele Fragen rund um die Jahres­sonder­zahlung lassen sich dort regeln: der Zweck der Zahlung, die Voraussetzungen, die Höhe, Details zur Kürzung und Rückzahlung von Weihnachts­geld. Wichtig: Eine solche Betriebsvereinbarung kann auch wieder gekündigt werden.

Betriebliche Übung - In manchen Betrieben gibt es zwar nichts Schriftliches zum Weihnachts­geld, einen Bonus zum Jahresende bekommen die Mitarbeiter trotzdem. Geschieht das regelmäßig, kann sich daraus ein Anspruch ableiten lassen. Zahlt der Arbeitgeber mindestens dreimal Weihnachts­geld ohne Vorbehalt, dann ist er im vierten Jahr dazu verpflichtet. Arbeitgeber können das verhindern, indem sie jedem einzelnen Arbeitnehmer gegenüber schriftlich erklären, dass es sich um eine einmalige Leistung handelt und sich daraus kein Anspruch für die Zukunft ergibt.

Gleich­be­handlungs­grund­satz - Auch aus dem Gleich­be­handlungs­grund­satz können Arbeitnehmer eventuell einen Anspruch auf Weihnachts­geld ableiten. Etwa dann, wenn nur einige Mitarbeiter die Sonderzahlung bekommen, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gibt.

Tipp: Im Einstellungsgespräch solltest Du Dich erkundigen, ob Dein Arbeitgeber Weihnachts­geld oder andere Sonderzahlungen leistet. Diese Gratifikation kann ein wichtiger Baustein für Dein Jahresgehalt sein.

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Hermann-Josef Tenhagen

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Wieviel Weihnachts­geld gibt es?

Viele Arbeitnehmer bekommen ein halbes Monatsgehalt, einige sogar ein volles, das sogenannte 13. Monatsgehalt. Üblich ist ein zusätzlicher Monatslohn bei Banken, in der chemischen Industrie oder bei der Deutschen Bahn. Im Jahr 2020 haben Tarifbeschäftigte durchschnittlich 2.700 Euro Weihnachts­geld bekommen.

Es kann aber auch sein, dass Dein Arbeits­vertrag nicht genau festlegt, wieviel Du bekommst und Dein Arbeitgeber jedes Jahr neu entscheidet, was er Dir zahlen will. Das ist grundsätzlich auch zulässig. Denn damit ist hinreichend deutlich, dass Du einen Anspruch auf Weihnachts­geld hast.

In Tarif­verträgen wird die Höhe der Sonderzahlung oft an die Dauer der Be­triebs­zu­ge­hörig­keit gekoppelt: Je länger der Beschäftigte für das Unternehmen tätig ist, desto mehr Weihnachts­geld bekommt er. Einige Unternehmen überweisen einen festgelegten Pauschalbetrag, zum Beispiel 500 Euro.

Wieviel Weihnachts­geld Du bekommst, steht entweder in dem für Dich geltenden Tarifvertrag oder in Deinem Arbeits­vertrag. Besser ist es, wenn Du einen prozentualen Anteil vom Monatslohn bekommst. Dann erhöht sich Dein Weihnachts­geld mit jeder Lohnerhöhung.

Es kann auch sein, dass im Arbeits­vertrag Weihnachts­geld vorgesehen, die Höhe aber nicht festgelegt ist. Dann entscheidet der Arbeitgeber jedes Jahr nach Gutsherrenart, was er zahlen will. Eine solche Regelung ist grundsätzlich zulässig. Denn damit ist hinreichend deutlich, dass ein Anspruch auf Weihnachts­geld besteht. Gibt es Streit um die Höhe, kann das Arbeitsgericht anstelle des Arbeitgebers die Höhe festsetzen (BAG, Urteil vom 16. Januar 2013, Az. 10 AZR 26/12).

Weihnachts­geld und Steuer

Von Deinem Weihnachts­geld musst Du Beiträge zur Sozialversicherung zahlen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Besonderheiten ergeben sich, wenn Dein Gehalt und die Sonderzahlung zusammen die jeweiligen Bei­trags­be­messungs­grenzen übersteigen.

Du musst die Sonderzahlung auch voll versteuern. Sie ist kein Arbeitslohn, sondern zählt zu den sogenannten sonstigen Bezügen. Für solche Einmalzahlungen wird die Lohnsteuer nach der Jahres­lohn­steuer­tabelle ermittelt. Dadurch wird die sogenannte steuerliche Progression abgemildert. Dennoch bleibt oft weniger vom Weihnachts­geld übrig, als Du vielleicht erwartet hast.

Übrigens: Weihnachts­geld ist bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens jedoch bis zum Betrag von 500 Euro, nicht pfändbar (§ 850a Nr. 4 ZPO).

Weihnachts­geld, aber nur unter Vorbehalt?

Viele Arbeitgeber zahlen zwar Weihnachts­geld, betonen aber, dass die Jahres­sonder­zahlung freiwillig ist und für die Zukunft kein Anspruch entsteht. Oft sind diese Vorbehalte allerdings unwirksam.

Frei­willig­keits­vor­behalt

Mit einem sogenannten Frei­willig­keits­vor­behalt wollen Arbeitgeber einen Anspruch auf Weihnachts­geld gar nicht erst entstehen lassen. Das klingt dann so:

„Weihnachtsgeld und andere Sonderzahlungen werden freiwillig gewährt. Auf diese Leistungen besteht auch nach wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch – weder der Höhe noch dem Grund nach.“

Steht im Arbeits­vertrag klar und deutlich, dass die Sonderzahlung freiwillig ist, dann darf der Arbeitgeber jedes Jahr entscheiden, ob er weniger oder gar kein Weihnachts­geld zahlt.

Oft werden aber Klauseln verwendet, die widersprüchlich und damit unwirksam sind. Ein Beispiel: Sagt der Arbeitgeber im Arbeits­vertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zu und bestimmt in einer anderen Klausel, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat, dann widersprechen sich die Regelungen (BAG, Urteil vom 20. Februar 2013, Az. 10 AZR 177/12). Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Sonderzahlung.

Zahlt der Arbeitgeber Weihnachts­geld, ohne sich dazu im Arbeits- oder Tarifvertrag verpflichtet zu haben, kann er bei Auszahlung jedes Mal darauf hinweisen, dass die Zahlung freiwillig erfolgt. Diese Form des Frei­willig­keits­vor­behalts ist rechtens und verhindert eine betriebliche Übung. Einen Anspruch auf künftige Zahlungen gibt es dann nicht.

Wider­rufs­vor­be­halt

In einigen Arbeitsverträgen steht, dass der Arbeitgeber die Zusage von Weihnachts­geld widerrufen kann. Das klingt dann so:

„Weihnachtsgeld und andere Sonder­zu­wen­dungen können für die Zukunft widerrufen werden, sofern die Ertragssituation derartige Zahlungen nicht zulässt.“

Ein solcher Wider­rufs­vor­be­halt ist selten zulässig. Denn die Regelung muss klar formuliert sein. Das gelingt Arbeitgebern selten. Denn zusätzlich müssen auch die Gründe für einen Widerruf angegeben werden – zumindest in Stichworten. Nur dann weiß der Arbeitnehmer, unter welchen Voraussetzungen er keine Sonderzahlung mehr bekommt.

Steht im Vertrag, dass Weihnachts­geld eine „freiwillige, stets widerrufliche Leistung“ ist, dann ist das widersprüchlich. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig, kann er es für die Zukunft nicht widerrufen. Freiwilligkeits- und Wider­rufs­vor­be­halt schließen sich gegenseitig aus. Sie sind deshalb in der Kombination unwirksam (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2010, Az. 10 AZR 671/09).

Gleichbehandlung beim Weihnachts­geld?

Arbeitgeber dürfen nicht ohne Grund einzelne Mitarbeiter der Belegschaft von der Zahlung von Weihnachts­geld ausnehmen. Das gebietet der Gleich­be­handlungs­grund­satz. Zulässig wäre aber die Unterscheidung, Arbeit­nehmern mit einem höheren Gehalt kein Extrageld zu bezahlen. Erlaubt ist es auch, Beschäftigten erst nach ein paar Jahren der Be­triebs­zu­ge­hörig­keit eine Jahres­sonder­zahlung zukommen zu lassen.

Arbeitgeber dürfen hingegen beim Weihnachts­geld nicht diejenigen bevorzugen, die sich mit weniger Lohn zufrieden gegeben haben, um zur Sanierung des Unternehmens beizutragen, urteilte das Bundes­arbeits­gericht (Az. 10 AZR 568/06).

Zahlt das Unternehmen Weihnachts­geld an die Mitarbeiter, dann bekommen auch Teilzeitkräfte anteilig die Sonderzahlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG). Gleiches gilt für Minijobber. Wichtig: Mit dem Weihnachts­geld darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden.

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Darf der Arbeitgeber Weihnachts­geld kürzen?

Arbeitgeber haben das Recht, Sonderzahlungen zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer krank ist (§ 4a EntgFG). Dazu ist aber eine Kürzungsvereinbarung notwendig. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.

Bei einer lang andauernden Krankheit bekommt der Arbeitnehmer nach sechs Wochen keine Lohnfortzahlung mehr, sondern Krankengeld. Für diese Zeiten darf der Arbeitgeber die Sonderzahlung kürzen, auch ohne besondere Vereinbarung. Ähnlich ist es, wenn jemand in Elternzeit geht oder ein sogenanntes Sabbatical nimmt. Dann ruht das Arbeitsverhältnis.

In diesen Fällen kommt es darauf an, welche Ziele der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung erreichen will. Soll es zusätzlicher Lohn für geleistete Arbeit sein oder will er die Betriebstreue belohnen? Was gewollt ist, kannst Du an den Formulierungen erkennen.

Verschiedene Zwecke einer Sonderzahlung

Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: Oktober 2021)

Je nachdem, welches Ziel der Chef mit dem Weihnachts­geld verfolgt, ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen, falls der Arbeitnehmer für längere Zeit fehlt.

Sonderzahlung mit reinem Entgelt­charakter

Bei solchen Zahlungen, etwa einem echten 13. Monatsgehalt, darf der Arbeitgeber die Sonderzahlung entsprechend kürzen, wenn der Arbeitnehmer länger fehlt. Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass das 13. Monatsgehalt insgesamt entfällt, wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr über krank war (BAG, Urteil vom 21. März 2001, Az. 10 AZR 28/00). Auch während der Elternzeit muss der Arbeitgeber kein Weihnachts­geld zahlen (BAG, Urteil vom 12. Januar 2000, Az. 10 AZR 840/98).

Wichtig: Bist Du im gesetzlichen Mutterschutz (sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach), darf Dein Arbeitgeber wegen dieser Wochen die Jahres­sonder­zahlung nicht kürzen – es sei denn, es liegt dazu eine besondere Vereinbarung vor.

Sonderzahlung als Belohnung von Betriebstreue

Will der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung die Betriebstreue belohnen, darf er das Extrageld in der Elternzeit nicht kürzen. Betriebstreu kann ein Mitarbeiter auch dann sein, wenn er nicht gearbeitet hat – etwa in einem Sabbatical. Bei ruhenden Arbeitsverhältnissen ist eine Kürzung des Weihnachts­gelds also in diesen Fällen nicht möglich. Das bedeutet: Selbst ein Arbeitnehmer, der das ganze Jahr nicht gearbeitet hat, da er in Elternzeit ist, hat dennoch Anspruch auf Weihnachts­geld.

Sonderzahlung mit Mischcharakter

Will der Arbeitgeber mit dem Weihnachts­geld die Betriebstreue honorieren und zusätzliches Entgelt leisten, kann er im Vertrag regeln, dass er bei ruhendem Arbeitsverhältnis kürzen darf. Ohne ausdrückliche Regelung im Arbeits­vertrag darf der Arbeitgeber nicht einfach weniger zahlen. Von einer Sonderzahlung mit Mischcharakter ist auszugehen, wenn diese mehr als 25 Prozent des Jahresgehalts ausmacht.

Anteiliges Weihnachts­geld trotz Kündigung?

Hast Du während des Jahres Deinen Job gekündigt und bisher immer Weihnachts­geld bekommen, hast Du unter Umständen Anspruch auf einen Teil der üblichen Sonderzahlung. Schau in Deinen Arbeits­vertrag, was Dein Chef mit der Zahlung bezweckt hat.

Sonderzahlung mit reinem Entgelt­charakter: Will der Arbeitgeber die im Jahr geleistete Arbeit mit dem Weihnachts­geld zusätzlich vergüten, dann steht dem vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer auch anteiliges Weihnachts­geld zu (BAG, Urteil vom 13. Mai 2015, Az. 10 AZR 266/14). Scheidet der Arbeitnehmer beispielsweise zum 30. Juni aus der Firma aus, muss ihm der Arbeitgeber in diesem Fall das halbe Weihnachts­geld ausbezahlen.

Sonderzahlung mit Mischcharakter: Hat die Weihnachts­geldzahlung Mischcharakter, dann wird mit dem Weihnachts­geld neben dem reinen Entgelt für die vergangenen Monate auch die Betriebstreue belohnt. Das hat zur Folge, dass der vor Weihnachten ausscheidende Mitarbeiter einen Anspruch auf anteilige Zahlung von Weihnachts­geld hat – insbesondere wenn im Arbeits­vertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass dem Arbeitnehmer ein anteiliges Weihnachts­geld zusteht.

Weihnachts­geld und Stichtagsklausel

Arbeitgeber verwenden oft Stichtagsklauseln. Arbeitnehmer bekommen nur dann Weihnachts­geld, wenn sie sich zu einem bestimmten Datum in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden.

Will der Arbeitgeber mit dem Weihnachts­geld allein die Betriebstreue honorieren, ist eine solche Stichtagsregelung möglich. Es ist dabei egal, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gekündigt hat (BAG, Urteil vom 18. Januar 2012, Az. 10 AZR 667/10).

Zahlt der Arbeitgeber Weihnachts­geld für die Betriebstreue und die geleistete Arbeit, darf die Zahlung nicht von einem ungekündigten Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Stichtag im Folgejahr abhängig gemacht werden. Entsprechende Klauseln im Arbeits­vertrag sind unwirksam (BAG, Urteil vom 13. November 2013, Az. 10 AZR 848/12). Trotz der Regelung im Arbeits­vertrag hat der Arbeitnehmer Anspruch auf anteiliges Weihnachts­geld.

Wichtig: In Tarif­verträgen können Stichtagsregelungen erlaubt sein, die in Einzel­arbeits­verträgen regelmäßig unzulässig sind (BAG, Urteil vom 27. Juni 2018, Az. 10 AZR 290/17). Die Sonderzahlungen sind oft ein Baustein in der Tarifstruktur. Bei deren Festlegung im Tarifvertrag haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen weiten Gestaltungsspielraum. Deshalb ist eine Klausel, die ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 31. Dezember voraussetzt, auch dann nicht unwirksam, wenn die Jahressonderleistung auch eine zusätzliche – bereits verdiente – Vergütung sein soll (BAG, Urteil vom 3. Juli 2019, Az. 10 AZR 300/18).

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Wann musst Du Weihnachts­geld zurückzahlen?

Es gibt Verträge mit Stichtagsklauseln, die festgelegen, dass der Arbeitnehmer das Weihnachts­geld behalten darf, wenn er zu einem festgelegten Stichtag, zum Beispiel am nächsten Quartalsende im neuen Jahr, noch im Unternehmen beschäftigt ist oder noch keine Kündigung ausgesprochen wurde. Damit will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer länger an das Unternehmen binden.

Besteht das Arbeitsverhältnis dann zu diesem Datum nicht mehr, fällt der Anspruch auf die Sonderzahlung weg, auch wenn das Geld schon ausgezahlt wurde. Der Arbeitnehmer muss trotzdem das Weihnachts­geld zurückzahlen.

Wichtig: Nicht in jedem Fall ist eine solche Rückzahlung rechtlich möglich. Handelt es sich bei der Sonderzahlung um zusätzliche Entlohnung Deiner Leistungen im vorangegangenen Jahr, dann musst Du es in keinem Fall zurückzahlen.

Anders sieht es aus beim Weihnachts­geld, das der Arbeitgeber als Belohnung der Betriebstreue zahlt. Ob eine Rück­zahlungs­ver­pflichtung möglich ist, richtet sich nach der Höhe des Weihnachts­gelds und dem Stichtag. Die Rechtsprechung hat dazu Grenzwerte festgelegt (BAG, Urteil vom 21. Mai 2003, Az. 10 AZR 390/02):

  1. Bei Weihnachts­geld von weniger als 100 Euro ist eine Rück­zahlungs­ver­pflichtung ausgeschlossen.
  2. Bei Weihnachts­geld von mehr als 100 Euro, aber unter einem Monatsgehalt darf der Arbeitgeber die Rückzahlung davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer noch bis zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres für das Unternehmen tätig ist.
  3. Bei Weihnachts­geld von mehr als einem Monatsgehalt ist eine Bindung über den 31. März des Folgejahres zulässig.

Fordert Dein Ex-Arbeitgeber einen Bonus, Weihnachts­geld oder eine andere Sonderzahlung zurück, solltest Du Dich beraten lassen. Oft besteht ein solcher Anspruch des Arbeitgebers nicht. Rechtsberatung bieten Anwaltskanzleien oder Gewerkschaften.

Emp­feh­lungen aus dem Ratgeber Rechts­schutz­ver­si­che­rung

Eine passende Rechts­schutz­ver­si­che­rung findest Du am besten über ein Vergleichsportal. Von Mai bis Juli 2021 haben wir diese untersucht. Unsere Emp­feh­lungen aus diesem Test sind:

  • Mr-Money
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Zum Ratgeber

Wann muss das Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden wenn man kündigt?

Bei Weihnachtsgeld über 100 Euro, aber von weniger als einem Monatsgehalt darf der Stichtag für eine Rückzahlungsverpflichtung spätestens am 31. März des Folgejahres liegen.

Was passiert mit Weihnachtsgeld bei Kündigung?

Arbeitgeber verwenden oft Stichtagsklauseln. Arbeitnehmer bekommen nur dann Weihnachtsgeld, wenn sie sich zu einem bestimmten Datum in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Will der Arbeitgeber mit dem Weihnachtsgeld allein die Betriebstreue honorieren, ist eine solche Stichtagsregelung möglich.

Habe zum 31.12 gekündigt Weihnachtsgeld?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 13.11.2013 – 10 AZR 848/12) hat in einem Urteil entschieden, dass Arbeitnehmer, die vor dem 31.12. des Jahres kündigen, einen anteiligen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben können.

Kann Weihnachtsgeld bei Kündigung zurückgefordert werden?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu mit seiner Rechtsprechung einige Grundregeln aufgestellt, damit Arbeitgeber nicht unangemessen benachteiligt werden. So darf Weihnachtsgeld in Höhe von bis zu 100 Euro grundsätzlich nicht zurückgefordert werden.