Welche rechtliche bedeutung hat die zollanmeldung

Was ist die Einfuhranmeldung?

Die Einfuhranmeldung/Zollanmeldung dient der statistischen Erfassung von Waren. Grundsätzlich sind Drittlandswaren (Waren aus einem Nicht-EU-Land) bei der Einfuhr in die EU dem Zoll anzumelden und in ein Zollverfahren zu überführen. Dies geschieht mittels der Einfuhranmeldung/Zollannmeldung. Der Importeur darf über die Waren erst dann frei verfügen, wenn diese dem Zoll vorgeführt und von diesem zollrechtlich abgefertigt und überlassen wurden.

Von wem ist die Einfuhranmeldung zu machen?

Die Einfuhranmeldung wird vom Anmelder bzw. Vertreter durchgeführt. Die Begriffe Anmelder und Vertreter werden hier definiert.

Hierbei kann der Anmelder bzw. der Vertreter jede Person sein, die in der Lage ist: 

  • die Waren beim Zoll zu gestellen,
  • alle erforderlichen Unterlagen für die Überführung in das beantragte Zollverfahren vor­zulegen und (z. B. Überführung in den freien Verkehr) und 
  • in der Gemeinschaft ansässig ist.

Der Anmelders muss somit nicht auf der Eigentümer der anzumeldenden Wa­ren beschränk. Auch ein Spediteur ausgestattet mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen kann Anmelder sein.

Entstehen mit Annahme der Zollanmeldung jedoch für eine bestimmte Person Verpflich­tungen, so darf die Anmeldung nur von dieser Person selbst oder in deren Namen und für deren Rechnung abgegeben werden.

Erst durch die  Unterschrift des Anmelders (oder dessen Vertreters) entfaltet die schriftli­che Zollanmeldung ihre rechtliche Wirkung als Antrag auf Erlass einer Entscheidung durch die Zollstelle. Gleichzeitig übernimmt der Anmelder mit seiner Unterschrift die Ver­pflichtung der Richtigkeit der in der Zollanmeldung gemachten Angaben. Eine Person kann sich für die Abgabe der Zollanmeldung auch durch einen Spediteur oder eine sonstige vertretungsbefugte Per­son vertreten lassen. Bei der Vertretung lassen sich folgende Arten unterscheiden: 

  • Indirekte Vertretung
    Die Zollanmeldung erfolgt vom Vertreter im eigenen Namen und für Rechnung einer ande­ren Person. Anmelder ist der Vertreter - daher auch Zollschuldner. Die vertre­tene Person (meist Empfänger) wird Zollschuldner im Rahmen des Gesamtschuldverhält­nisses.
  • Direkte Vertretung
    Die Zollanmeldung erfolgt vom Vertreter im Namen und für Rechnung einer anderen Per­son abgegeben. Der direkte Vertreter hat seine Vertretungsbefugnis mittels Vollmacht nach­zuweisen. Anmelder und alleiniger Zollschuldner ist in diesem Fall die vertretene Person.

Wann ist eine Einfuhranmeldung Pflicht?

Eine Einfuhranmeldung ist für alle Wareneinfuhren Pflicht, unabhängig davon, ob bei der Einfuhr Zollabgaben anfallen oder nicht (dies gilt für Drittlandswaren, nicht für innergemeinschaftliche Verbringungen - also Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten).

Wie wird die Einfuhranmeldung abgegeben?

Bei Warenlieferungen mit einem Warenwert von unter 1.000 Euro und/oder einem Warengewicht von unter 1.000 kg kann die Einfuhanmeldung mündlich erfolgen. Warenlieferungen von 1.000 Euro/kg und mehr sind dem Zoll hingegen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Derjenige, der die Einfuhranmeldung abgibt, gilt dem Zoll gegenüber als Anmelder - er hat auch ggf. die Rechtsfolgen der Anmeldung zu tragen.

Die schriftliche Zollanmeldung kann mittels des Formulars 0737 und ggf. dem Ergänzungsvordruck 0738, bzw. dem Formular 0747 und ggf. dem Ergänzungsvordruck 0748 abgegeben werden. Die Formulare sind bei Formularverlagen oder bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) erhältlich.

Die elektronische Einfuhranmeldung erfolgt über das ATLAS-Verfahren des Zolls. Eine Schnittstelle ist hier die Internet-Zollanmeldung-Einfuhr (IZA), die online frei nutzbar ist. Im Fall der elektronischen Abgabe der Einfuhranmeldung, werden die Daten über die IZA zunächst elektronisch erfasst und vorab an die Zollstelle übermittelt. Trotzdem ist die Einfuhranmeldung zusätzlich vom Anmelder zweimal auszudrucken, zu unterschreiben und der Zollstelle vorzulegen!

Was ist beim Ausfüllen der Einfuhranmeldung zu beachten?

Für die Einfuhranmeldung sind u.a. folgende Angaben zu machen: Versender der Waren, Empfänger, EORI-Nummer des Empfängers, gewünschte Zollverfahren, Lieferbedingungen, Lieferort, Beförderungsmittel sowie Angaben zur Ware. Insbesondere die Ware ist derart detailliert zu beschreiben, dass sie sich zweifelsfrei in den Zolltarif einreihen lässt (d.h., dass ihr eine Zolltarifnumemr zugeordnet werden kann). Da einige der erforderlichen Angaben in der Einfuhranmeldung codiert einzutragen sind, ist hier das " Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen" zu Rate zu ziehen.

Hinweis: Informationen rund um das Thema Einfuhranmeldung/Zollanmeldung hat der Zoll hier auf seinen Internetseiten zuammengefasst.

Was versteht man unter einer Zollanmeldung?

Die Zollanmeldung ist in Deutschland eine Steuererklärung nach der Abgabenordnung und dem Zollkodex der Union (UZK). Sie erfolgt grundsätzlich elektronisch mit dem IT-Verfahren der deutschen Zollverwaltung ATLAS.

Was passiert nach Zollanmeldung?

Wird für die gestellten Waren eine nach den Bestimmungen von Art . 158 UZK ordnungsgemäß erstellte Zollanmeldung abgegeben, der alle für das beantragte Zollverfahren erforderlichen Unterlagen beigefügt sind, so ist die Zollstelle verpflichtet, diese ohne schuldhafte Verzögerung anzunehmen.

Wann Zollanmeldung Einfuhr?

Die Zollstelle nimmt die Zollanmeldung nur dann an, wenn auch die außenwirtschaftsrechtlichen Vorgaben eingehalten worden sind. Der Zollanmelder muss also bei Abgabe einer Zollanmeldung auch dafür sorgen, dass die außenwirtschaftsrechtlichen Einfuhrbestimmungen beachtet werden.

Was bedeutet die Zollanmeldung wurde vom Zoll zurückgewiesen?

Ist die Abgabenschuld auf andere Weise als durch die Annahme einer Zollanmeldung entstanden (z.B. durch Einfuhrschmuggel oder durch Entzug aus der zollamtlichen Überwachung), sind ein Erlass oder eine Erstattung nicht möglich. Die Ware muss vom Einführer zurückgewiesen werden.