Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - RentnerAnzeige Show
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AktuellesDas Bundeskabinett hat am 31. August 2022 den Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) beschlossen.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird die zeitlich befristete Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für Rentner sowie die Aussetzung der Anwendung des Hinzuverdienstdeckels bei vorzeitigen Altersrenten um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) wurde auch die Ausnahme von der bisherigen Hinzuverdienstgrenze für Rentner für 2021 verlängert. Sie beträgt nun 46.060 Euro. Das gilt nicht für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenrenten. Mit dem Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) wurde die Hinzuverdienstgrenze für Rentner für 2020 von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben. Durch die deutliche Anhebung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze werden Einkünfte bis zu dieser Höhe keine Kürzung der Rente bewirken. Altersrente für besonders langjährig Versicherte - Arbeitslosengeld nach Transfergesellschaft zählt nicht für Rente - Bundessozialgericht Urteil vom 12.03.2019, B 13 R 19/17 R Länder billigen GKV-Versichertenentlastungsgesetz - Zurück zur
paritätischen Finanzierung der Krankenkassenbeiträge GrundsätzlichesEs geht hier um die Beschäftigung von Rentnern, also Personen die eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und weiter beschäftigt sind. Eine extra Seite erläutert die Möglichkeiten der Krankenversicherung für Rentner. Nach Erreichen der Altersgrenze für eine Regelaltersrente (siehe Tabelle weiter unten) kann unbegrenzt rentenunschädlich hinzuverdient werden. Hinzuverdienstgrenze Bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente vor Erreichen der Altersgrenze für eine Regelaltersrente ist die allgemeine Hinzuverdienstgrenze für Vollrenten zu beachten. Die monatliche Hinzuverdienstgrenze hat bis 2007 immer einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße entsprochen. Bei Änderung der Bezugsgröße änderte sich daher auch die Hinzuverdienstgrenze. In der Vergangenheit gab es in diesem Punkt oftmals ungewollte Rentenrückforderungen durch die Rentenkassen, da die Grenze für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung und die
Hinzuverdienstgrenze unterschiedlich hoch waren. Für 2008 wurde die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für Frührentner von 350 auf 400 € (Grenze für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung) beschlossen. Diese Grenze änderte sich ab 2013 auf 450 € (neue Grenze für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung). Die Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente vor Erreichen der
Regelaltersgrenze ist in § 34 Abs. 2 SGB VI geregelt. Vorübergehende Erhöhung der Verdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten (geregelt in § 302 Abs. 8 SGB VI) Das Sozialschutz-Paket schafft für 2020 Erleichterungen: Deutliche Anhebung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro auf 44.590 Euro. Ab 2023 soll es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr geben (8. SGB IV-Änderungsgesetz).
Jeweils zum 1. Juli eines Jahres prüft der Rentenversicherungsträger den Hinzuverdienst und eine mögliche Rentenkürzung. Flexibilisierung der Teilrenten und des Hinzuverdienstrechts mit dem Flexirentengesetz ab 01.01.2017 Die bisherigen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen für die Vollrente und die drei bisherigen Teilrenten entfallen ab 2017 zugunsten einer kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze mit
stufenloser Anrechnung.
Das Renteneintrittsalter wird ab dem Jahr 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung ab 2012 in Ein-Monats-Schritten und von 2024 an in Zwei-Monats-Schritten. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Damit gibt es im Jahr 2031 dann die "erste" Rente mit 67. Gleichzeitig werden auch die Altersgrenzen der vorgezogenen Altersrenten weiter angehoben. Für die Geburtsjahrgänge 1964 und jünger gelten dann grundsätzlich die neuen Altersgrenzen. Abschlagsfreie Rente ab 63 - Schrittweise Anhebung der Rente ab 63 - Rente ab 65Wer 45 Jahre Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat, kann mit Vollendung des 63. Lebensjahres ab dem 1. Juli 2014 ohne Abzüge in Rente gehen. Die Abschlagsfreie Rente ab 63 gilt nur für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind und deren Rente nach dem 1. Juli 2014 beginnt (bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen). Für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1953 geboren sind, steigt die Altersgrenze mit jedem Jahrgang um zwei Monate (§ 236b SGB VI).
Wer nach dem 1. Januar 1964 geboren wurde, kann nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat (bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen). Anrechenbare Zeiten definiert der § 51 Absatz 3a SGB VI (Die problematischen Stellen sind hervorgehoben): (3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit Der Sozialverband VdK Deutschland und der Sozialverband Deutschland (SoVD) haben sich mit zwei gemeinsamen Verfassungsbeschwerden (Aktenzeichen: 1 BvR 323/18 und Aktenzeichen: 1 BvR 324/18) gegen aktuelle Regelungen der abschlagsfreien Rente mit 63 gewandt. Dabei geht es um zwei Urteile, in denen das Bundessozialgericht meint, dass es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, dass für den Rentenanspruch Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur ausnahmsweise bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe berücksichtigt werden (B 5 R 8/16 R und B 5 R 16/16 R). Altersrente für besonders langjährig Versicherte - Arbeitslosengeldbezug in den letzten zwei Jahren nur ausnahmsweise auf die Wartezeit anrechenbar - Bundessozialgericht Urteil vom 28.06.2018, B 5 R 25/17 R Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn sind auf die 45-jährige Wartezeit für die sogenannte Rente ab 63 grundsätzlich auch dann nicht anrechnungsfähig, wenn sie vor dem Inkrafttreten der dies regelnden Norm am 1.7.2014 liegen. Außerdem liegt eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers als Voraussetzung für die ausnahmsweise mögliche Anrechenbarkeit von Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit nur dann vor, wenn das gesamte Unternehmen des Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt. Diese Grundsatzfragen hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts am 28. Juni 2018 entschieden (Aktenzeichen B 5 R 25/17 R). Gegen die aktuelle Rechtslage hat der VdK gemeinsam mit dem Sozialverband Deutschland eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Altersrente für besonders langjährig Versicherte - Arbeitslosengeld nach
Transfergesellschaft zählt nicht für Rente - Bundessozialgericht Urteil vom 12.03.2019, B 13 R 19/17 R
Gesonderte Meldung für die Rentenberechnung durch den ArbeitgeberAb 01.01.2008 ist bei Antrag auf eine Altersrente eine gesonderte Meldung für die Rentenberechnung durch den Arbeitgeber zu erstellen (§ 194 Abs. 1 SGB VI). Der neue Meldegrund 57 dient der besseren Ermittlung der Rentenhöhe. Es sind die Zeiträume und
beitragspflichtigen Entgelte zu melden, die im laufenden Jahr noch nicht gemeldet wurden. Der Arbeitgeber hat die Meldung nur auf Verlangen des Rentenantragstellers frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu erstatten. Die gesonderte Meldung ist damit frühestens mit der Entgeltmeldung zu erstatten, die den vierten Kalendermonat vor Rentenbeginn beinhaltet. Für die verbleibenden (maximal 3) Monate vor dem Rentenbeginn nimmt der Rentenversicherungsträger eine Entgeltschätzung vor. Die Gesonderte Meldung ersetzt nicht die Abmeldung, die beim Ende des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Die mit dieser gesonderten Meldung übermittelten Entgelte dürfen weder bei der Jahresmeldung noch bei der Abmeldung (Beschäftigungsende) noch mal gemeldet werden. Lohnsteuerliche Behandlung des HinzuverdienstDer Hinzuverdienst von weiter beschäftigten Rentnern unterliegt grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug. Wenn die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer nicht vorliegen, hat der Rentner seinem Arbeitgeber bestimmte Daten für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitzuteilen.
Früher musste der Rentner dem Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung normalerweise eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Auch für Rentner gelten die Grundsätze geringfügiger Beschäftigungen. Wenn das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (geringfügig entlohnte Beschäftigung) nicht übersteigt, müssen keine Daten für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a (versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte) oder nach § 276a Absatz 1 (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 2% ist damit bei Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigung) nicht gesetzlich vorgeschrieben (Kannvorschrift). Das bedeutet, dass anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% auch ein Lohnsteuerabzug nach elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen möglich ist. Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und
Rehabilitation im Erwerbsleben" (Flexirentengesetz) gibt es ab 2017 Besonderheiten bei der Vorsorgepauschale. Bekommt der Rentner neben seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Betriebsrente von seinem Arbeitgeber, muss der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgen. Wenn der Rentner/Betriebsrentner weiter arbeitet und Arbeitslohn vom selben Arbeitgeber für eine aktive Beschäftigung erhält, liegt ein einheitliches Arbeitsverhältnis vor. Die Lohnsteuer für die zusammengerechneten Bezüge ist nach der besonderen Lohnsteuertabelle und den Merkmalen der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorzunehmen. Bekommt der Rentner neben seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Betriebsrente von seinem früheren Arbeitgeber, muss der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgen. Wenn der Rentner/Betriebsrentner weiter arbeitet und Arbeitslohn vom neuen Arbeitgeber für eine aktive Beschäftigung erhält, muss er auch diesem Daten für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mitteilen. Das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis hat die Lohnsteuerklasse VI. Wenn der Arbeitnehmer den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vermeiden will, muss er sich einen Freibetrag für das zweite Arbeitsverhältnis und einen Hinzurechnungsbetrag für das erste Arbeitsverhältnis eintragen lassen. Ausführliche Informationen zum Hinzurechnungsbetrag. Wenn der Rentner vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet hat, muss bei der Lohnabrechnung der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt werden. Bei der Besteuerung von Betriebsrenten sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Hinzuverdienst (geringfügige Beschäftigung)Für eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung muss der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15% zur Renten- und 13% zur Krankenversicherung zahlen. Bei einer Beschäftigung in einem Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag 5% zur Renten- und 5% zur Krankenversicherung. Dies gilt auch für weiter beschäftigte Rentner. Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist auch abzuführen, wenn ein weiterbeschäftigter Rentner wegen Bezug einer Altersvollrente nicht mehr rentenversicherungspflichtig ist. Ist der Rentner privat krankenversichert, fällt kein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung an. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Hinzuverdienst (über der Geringfügigkeitsgrenze)Krankenversicherung und Pflegeversicherung Rentenversicherung - Altersrentner und Pensionsempfänger in einem Beschäftigungsverhältnis
Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und somit versicherungsfrei sind (Regelung bis 2016 und ab 2022) Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches und die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend. Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2021 nicht anzuwenden. Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom
Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben" (Flexirentengesetz) gibt es folgende Änderung: Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2021 Für versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters ist der Personengruppenschlüssel 119 anzugeben. Abgabe einer EinkommensteuererklärungDas Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 regelt seit dem 01.01.2005 die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorge-Aufwendungen und Altersbezügen. Mit dem Gesetz wird der schrittweise Übergang zu einem einheitlichen System der nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen erreicht. Die Übergangszeit beträgt 35 Jahre (2005 bis 2040). Die steuerliche Behandlung der Renteneinkünfte richtet sich nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns. Bei Renten, die spätestens im Dezember 2005 begannen, werden 50 Prozent der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2013 sind es bereits 66 Prozent. Wer im Jahr 2040 oder später in Rente geht, muss seine Rente voll versteuern. Ob ein Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, hängt von seinen persönlichen Verhältnissen ab. FG Rheinland-Pfalz Mit Beschluss vom 24. Juli 2013 (Az.: 4 V 1522/13) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren (= Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides) entschieden, dass Rentner nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 (= Neuregelung zur Besteuerung der Renten und Pensionen) auch dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, wenn ihnen das Finanzamt in dem vor Inkrafttreten der Neuregelung ergangenen (letzten) Einkommensteuerbescheid mitgeteilt hat, dass sie nicht mehr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet seien. Mit den am 01.12.2015 veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts drei Verfassungsbeschwerden gegen das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Insbesondere ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, dass er Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren. Anzeige © 2007-2022 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon - Cookie Einstellungen verwalten Wie wird die Rente versteuert wenn man weiter arbeitet?Aus steuerrechtlicher Sicht bestehen für arbeitende Rentner keine Besonderheiten. Wird neben dem Arbeitslohn eine Rente bezogen, werden beide Einkommen addiert und gemeinsam besteuert, sofern das Arbeitsentgelt über 450,- € liegt. Für Rentner gilt jedoch ein spezieller Steuerfreibetrag.
Was für Abgaben habe ich als Rentner wenn ich arbeite?Für alle, die als Rentner arbeiten und über dieser Verdienstgrenze liegen, gelten die normalen Steuervorschriften. Arbeiten als Rentner über 450 Euro hinaus bedeutet: Sie unterliegen der Einkommenssteuerpflicht. Allerdings gewährt der Gesetzgeber bei der Beschäftigung von Rentnern einen Steuerfreibetrag.
Was passiert wenn Rentner neben der Rente noch arbeiten?Seit dem 1. Januar 2017 gilt: Wer eine Regelalters- rente bezieht und trotzdem weiterarbeitet, erhöht seinen Rentenanspruch, wenn er weiter den Renten- beitrag zahlt. So kann man seine Rente um bis zu neun Prozent jährlich steigern.
Welche Sozialabgaben bei Hinzuverdienst Rentner?Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Hinzuverdienst (geringfügige Beschäftigung) Für eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung muss der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15% zur Renten- und 13% zur Krankenversicherung zahlen.
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