Was ist in einer Fußgängerzone zu beachten?

Die Schilder am Eingang der Fußgängerzonen weisen ganz klar auf den Beginn der Fußgängerzone hin. Ein Zusatzschild erlaubt hier in der Altstadt ausdrücklich die Zufahrt für Fahrräder. Bild: Stadtverwaltung

An diesem kategorischen Verbot lässt sich jedoch rütteln. Mit Hilfe weiterer Hinweisschilder können Fußgängerzonen freigegeben werden, beispielsweise für Radfahrer oder zu bestimmten Tageszeiten für Lieferverkehr. Auch Radolfzells Fußgängerzonen in der Altstadt und auf der Seemeile bieten Fahrradfahrern die Möglichkeit, den kurzen Weg abseits der großen Straßen zu wählen. Dabei gilt es jedoch, ein paar Regeln zu beachten:

  Fußgänger haben Vorfahrt
Wichtig ist in erster Linie der Vorrang des Fußverkehrs. Selbst wenn Radler in eine Fußgängerzone einfahren dürfen, sind sie in der Pflicht, auf die Passanten um sie herum äußerste Rücksicht zu nehmen. Das heißt übersetzt: Für die Drahtesel gilt Schrittgeschwindigkeit. Sie dürfen Fußgänger weder behindern noch gefährden. Und wenn es die Umstände erfordern, sind es die Räder, die anhalten und warten müssen. Denn die Sicherheit der schwächsten Verkehrsteilnehmer steht im Vordergrund.
Vor allem in gut besuchten Fußgängerzonen muss die Geschwindigkeit unbedingt an die Fußgänger angepasst werden. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder, sollten Fußgänger behindert oder gefährdet werden.

  Bußgelder vermeiden
Bereits das Einfahren in eine Fußgängerzone, die nicht explizit auch für Radverkehr freigegeben ist, wird mit 15 Euro geahndet. Selbst wenn die Fußgängerzone Radfahrer gestattet, können 15 Euro für zu schnelles Fahren fällig werden. Die Behinderung von Fußgängern schlägt mit 20 Euro zu Buche, Behinderungen mit Unfallfolge liegen bei 30 Euro.
Auch wenn diese Beträge für manchen Geldbeutel noch harmlos klingen, sollten Radfahrer sich bewusst sein: Kommt es zu einem Unfall, während sie unangepasst eine Fußgängerzone durchfahren, verlieren sie gemäß aktueller Rechtsprechung unter Umständen ihren Anspruch auf Schmerzensgeld. Denn ein Fußgänger, der sich in einer reinen Fußgängerzone bewegt, muss beim Richtungswechsel oder Abbiegen nicht darauf achten, ob er womöglich einem überholenden Fahrradfahrer den Weg abschneidet.
Auf der sicheren Seite sind Radler in expliziten Fußgängerbereichen also, wenn sie absteigen und das treue Velo schieben.

  Was gilt für E-Bikes und Pedelecs?
Wenn Radfahrer sich ein bisschen motorisierte Unterstützung an den Pedalen gönnen, sollten sie zunächst klären: Handelt es sich bei ihrem Fahrrad um ein Pedelec oder um ein E-Bike? Denn für beide gelten in Fußgängerzonen eigene Regeln.
Während Pedelecfahrer genau wie Radfahrer ausgewiesene Fußgängerzonen unter Rücksichtnahme durchqueren dürfen, gelten E-Bikes als Kraftfahrzeuge. Für sie sind Fußgängerzonen gemäß der Straßenverkehrsordnung tabu.
Die Unterscheidung der beiden Bike-Arten ist gar nicht so schwierig: Pedelecs haben einen Hilfsmotor. Das heißt, die motorische Unterstützung springt nur an, wenn der Fahrer gleichzeitig in die Pedale tritt. E-Bikes hingegen fahren auch ganz ohne die Unterstützung ihrer Fahrer. Ein simpler Knopfdruck genügt.
Tatsächlich ist diese Art der Bikes ab sechs Kilometer pro Stunde zulassungspflichtig, weshalb sie nur selten auf dem Markt angeboten wird. Die meisten Elektrofahrräder auf den Straßen sind Pedelecs. Auch wenn die volkstümliche Verwendung des Wortes „E-Bike" etwas Anderes suggeriert.

  Darf ich mein Fahrrad abstellen?
Wenn das Durchfahrttempo passt, sind Radfahrer also in vielen von Radolfzells Fußgängerzonen gern gesehene Gäste. Übrigens: Falls die Beine einmal schwer werden, ist das kein Problem. Fahrräder dürfen – im Gegensatz zum Beispiel zu Autos – in Fußgängerzonen abgestellt werden. Für die Drahtesel gibt es kein Parkverbot. Radfahrer sollten lediglich darauf achten, dass das abgestellte Fahrrad nicht umkippen kann und dass es Fußgänger oder ggf. Lieferverkehr nicht behindert.

TatbestandBußgeldPunkte in Flensburg
Sie sind aus einer Fußgängerzone herausgefahren und haben dabei jemanden gefährdet 30 €
Sie sind aus einer Fußgängerzone herausgefahren und haben dabei einen Unfall verursacht 35 €
Sie sind aus einer Fußgängerzone herausgefahren und eingebogen, ohne zu blinken 10 €
Sie haben verbotswidrig in einer Fußgängerzone geparkt 55 €
Sie haben verbotswidrig in einer Fußgängerzone geparkt und andere dadurch behindert 70 €
Sie haben länger als 3 Stunden in einer Fußgängerzone geparkt 70 €
Sie haben verbotswidrig mit einem Fahrzeug über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse eine Fußgängerzone benutzt 75 €
Sie haben verbotswidrig mit einem Kfz bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse eine Fußgängerzone benutzt 20 €
Sie haben mit dem Fahrrad eine Fußgängerzone befahren, ohne eine Erlaubnis hierfür zu besitzen 15 €
Sie haben mit dem Fahrrad eine Fußgängerzone befahren und andere dadurch behindert 20 €
Sie haben mit dem Fahrrad eine Fußgängerzone befahren und andere dadurch gefährdet 25 €
Sie haben mit dem Fahrrad eine Fußgängerzone befahren und dadurch einen Unfall verursacht 30 €
Sie haben sich in einer Fußgängerzone, in der Fahrzeugverkehr zugelassen ist, nicht an die Schrittgeschwindigkeit gehalten 15 €
Sie haben als Kraftfahrzeugführer in einer Fußgängerzone, in der Fahrzeugverkehr zugelassen ist, einen Fußgänger gefährdet 60 € 1
Sie haben als Radfahrer in einer Fußgängerzone, in der Fahrzeugverkehr zugelassen ist, einen Fußgänger gefährdet 30 €
Sie haben als Kraftfahrzeugführer in einer Fußgängerzone, in der Fahrzeugverkehr nicht zugelassen ist, einen Fußgänger gefährdet 70 € 1
Sie haben als Radfahrer in einer Fußgängerzone, in der Fahrzeugverkehr nicht zugelassen ist, einen Fußgänger gefährdet 35 €

  • FAQ: Fußgängerzone
    • Keine Lust zu lesen? Erfahren Sie alles Wichtige zur Fußgängerzone in unserem Video!
  • Die Fußgängerzone in der StVO – Alle Infos, die Sie benötigen, um kein Bußgeld zu riskieren
    • Die Fußgängerzone – welche Regeln gelten hier?
    • Verkehrsschild „Fußgänger“ – wie erkennen Sie die Fußgängerzone?
    • Fußgängerzone befahren – dieses Bußgeld droht

FAQ: Fußgängerzone

Wann darf ich in einer Fußgängerzone fahren?

An und für sich dürfen Kraftfahrer eine Fußgängerzone gar nicht befahren. Ausnahmsweise kann dies ausgewählten Kfz zu bestimmten Zeiten jedoch erlaubt sein. Darauf muss aber in jedem Fall ein zusätzliches Schild unter dem Verkehrszeichen für den Fußgängerbereich hinweisen.

Wie schnell darf man in der Fußgängerzone fahren?

Sofern Sie einen Fußgängerbereich befahren dürfen, sollten Sie darauf achten, nicht schneller zu fahren als mit Schrittgeschwindigkeit. Schließlich sollte das Wohl der Fußgänger in dieser Zone stets an erster Stelle stehen.

Ist Radfahren in der Fußgängerzone erlaubt?

Auch Radfahrer dürfen einen Fußgängerbereich eigentlich nicht befahren. Befindet sich allerdings ein zusätzliches Verkehrszeichen unter dem Schild für die Fußgängerzone, das es ihnen gestattet, dürfen Sie dort mit dem Fahrrad unterwegs sein. Diese Erlaubnis kann allgemein oder zeitgebunden sein.

Keine Lust zu lesen? Erfahren Sie alles Wichtige zur Fußgängerzone in unserem Video!

Was ist in einer Fußgängerzone zu beachten?
Unerlaubt in die Fußgängerzone gefahren? Diese Bußgelder erwarten Sie.

Die Fußgängerzone in der StVO – Alle Infos, die Sie benötigen, um kein Bußgeld zu riskieren

Was ist in einer Fußgängerzone zu beachten?
In der Fußgängerzone haben Fußgänger Vorrang.

Deutschland ist bei Touristen nicht nur wegen seiner oftmals freien Autobahnen ein absolutes Highlight. Andere kommen, um in den zahlreichen Gebirgen zu wandern und die Natur im Schwarzwald, in den Alpen oder im Harz zu erkunden.

Doch nicht überall haben Sie einen so guten Ausblick. In der Stadt reiht sich schließlich ein hohes Haus ans nächste und viele Menschen tummeln sich zwischen häufig intensivem Verkehr. Nicht verwunderlich, da hier eine Menge Einwohner auf relativ geringem Raum leben.

In vielen Städten gibt es deshalb Fußgängerzonen. Ein fahrendes Auto suchen Sie hier in der Regel vergeblich. Dieser Bereich ist häufig ausschließlich zu Fuß gehenden Personen vorbehalten. Wie Sie sich in einem als solchen Areal gekennzeichneten Gebiet verhalten, was die StVo zur Fußgängerzone sagt und ob Sie mit dem Fahrrad hier unterwegs sein dürfen, darüber gibt Ihnen dieser Artikel einen Überblick.

Die Fußgängerzone – welche Regeln gelten hier?

In vielen Städten Deutschlands drängen sich an bestimmten Stellen Läden und Geschäfte dicht an dicht. Fußgänger flanieren dort gern, um ihre wöchentlichen Lebensmitteleinkäufe zu erledigen und auch Kleidung sowie andere notwendige Dinge des Alltags zu besorgen. Städtebaulich haben sich einige Verwaltungen deshalb dazu entschlossen, diese Bereiche zu einer Fußgängerzone umzuwandeln.

Als Fußgängerzone wird ein Bereich bezeichnet, in dem Fußgänger Vorrang genießen. Anderen Verkehrsteilnehmern kann die Zufahrt bzw. Benutzung des Areals erlaubt sein, sofern ein Schild das zulässt. Die Fußgängerzone ist damit nicht zwingend unter allen Umständen nur von Fußgängern bevölkert.

In der Regel ist dieser Bereich auch so gestaltet, dass Fußgänger hier viel Raum haben, um sich zu bewegen. Ebenfalls sind oftmals Bänke vorfinden, um sich auszuruhen.

Fußgängerzone befahren – ist das erlaubt?

Da sich in Gebieten, in denen viele Fußgänger langsam umherlaufen , häufig auch eine Menge Geschäfte befinden, sind in einer Fußgängerzone ab und an auch Lieferwagen anzutreffen. Schließlich müssen die Regale regelmäßig aufgefüllt werden. Darüber hinaus dürfen Sie – sofern erlaubt – auch mit einem Fahrrad die Fußgängerzone durchqueren.

Bewegen sich Auto-, Lkw- und Radfahrer in einer mit einem Verkehrszeichen als Fußgängerzone ausgewiesenen Areal, haben sie keinen Vorrang. In diesem Fall ist größte Vorsicht geboten, denn Fußgänger sind wesentlich langsamer unterwegs. Aus diesem Grund ist in der Fußgängerzone die eigene Geschwindigkeit dem Tempo des Fußverkehrs anzupassen. Erfordern es die Umstände, muss ggf. auch ganz gestoppt werden.

Welche Wege Lieferanten zu benutzen haben, wenn sie eine Fußgängerzone befahren, ist streng geregelt. Vorgeschrieben ist: Lieferfahrzeuge müssen auf dem schnellsten und kürzesten Weg zu ihrem Zielort und wieder aus der Fußgängerzone heraus gelangen.

Was ist in einer Fußgängerzone zu beachten?
In der Fußgängerzone kann Lieferverkehr stattfinden, sofern eine Erlaubnis vorliegt. Dabei wird hauptsächlich be- und entladen.

Wann Lieferanten diese befahren dürfen, ist ebenfalls geregelt. An so mancher Fußgängerzone ist ein Schild zu finden, das besagt: Lieferfahrzeuge dürfen den Bereich nur zu einer bestimmten Uhrzeit befahren bzw. in einem gesondert ausgewiesenen Zeitraum.

Wollen Einzelhändler diesen gerne ausweiten, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung (Sondernutzungserlaubnis) erwirken. Positiv auf die Erfolgsaussichten wirkt sich hier aus, welche Waren geliefert werden.

Sind sie leicht verderblich, wie zum Beispiel bei Lebensmitteln der Fall, halten Sie die Erlaubnis in der Regel schneller in Ihren Händen.

Wer aus einer auch als Fußgängerbereich bezeichneten Fußgängerzone herausfahren will, der muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Oberstes Gebot ist gemäß § 10 StVO, dass andere Verkehrsteilnehmer durch das eigene Verhalten nicht gefährdet werden. Kann dies nicht gewährleistet werden, muss notfalls eine Einweisung durch jemand anderen vorgenommen werden. Beim Abbiegen ist wie gewohnt der Blinker zu setzen.

Häufig ist das Befahren von Fußgängerzonen für den Lieferverkehr nur in bestimmten Zeiträumen gestattet. Für Postautos und eventuell beauftragte Subunternehmer gelten diese durch ein Schild an der Fußgängerzone verlautbarten Zeiten nicht, wenn Briefe rechtzeitig aus Briefkästen oder von anderen Stellen abgeholt werden müssen.

Die Fußgängerzone wird mittels Verkehrsschild gekennzeichnet. Wer genau hinsieht, erkennt, dass es einem anderen ähnelt: dem Zeichen 239. Dieses ist rund und weiß umrandet. Auf dem blauen Hintergrund sind ebenfalls die zwei weißen Figuren – ein Kind und eine Frau (Fußgänger) – auf dem Schild zu sehen. Allerdings hören hier die Ähnlichkeiten auch schon auf. Das Verkehrszeichen 239 markiert laut Straßenverkehrsordnung einen Gehweg. Es schreibt vor: Nur Fußverkehr darf diesen Weg benutzen. Erlaubt ist das Befahren des Weges jedoch unter einer Voraussetzung: Es handelt sich um ein Kind bis zu einem Alter von 10 Jahre, das mit dem Fahrrad unterwegs ist. Auch Begleitpersonen dürfen dann durchaus den Fußgängerweg befahren.

Parken in der Fußgängerzone – dürfen Sie das?

Wer mit einem motorisierten Fahrzeug in einen ausschließlich für den Fußverkehr ausgewiesenen Bereich einfahren oder in einer Fußgängerzone parken will, der benötigt eine Ausnahmegenehmigung hierfür. Diese wird ausgestellt, wenn:

  • es im öffentlichen Interesse ist, dass das Fahrzeug die Fußgängerzone befährt bzw. dort hält oder parkt
  • die Fußgänger durch die ausgestellte Ausnahmegenehmigung nicht gefährdet werden.

Was ist in einer Fußgängerzone zu beachten?
Parken in der Fußgängerzone: Eine Ausnahmegenehmigung erlaubt z. B. Handwerkern, in diesem Bereich ihr Auto abzustellen.

Unter Umständen kommt es vor, dass Anwohner direkt an einer Fußgängerzone wohnen. Wollen sie ihr Fahrzeug in dieser unterbringen und nicht kilometerweit zu ihrer Wohnung laufen, kann ein bestimmtes Schild am Fußgängerbereich ihnen dieses Recht gewähren.

Auf diesem ist der Schriftzug „Bewohner frei“ vermerkt. Es erlaubt ihnen, in der Fußgängerzone zu parken. Eine Sondergenehmigung ist in diesem Fall nicht nötig (Verwaltungsgericht Göttingen, Az.: 1 A 267/12).

Umzug in der Fußgängerzone – brauchen Sie eine Ausnahmegenehmigung?

Zwar ist in Fußgängerzonen fahrender Verkehr häufig verboten, doch unter bestimmten Umständen kann hiervon abgesehen werden. Auf das eigene Ermessen kommt es hierbei natürlich nicht an. Wollen Sie einen Umzug in eine Wohnung vornehmen, die in einer Fußgängerzone liegt, müssen Sie – um hier mit dem Umzugswagen halten oder parken bzw. eine gesperrte Straßen befahren zu dürfen – eine Ausnahmegenehmigung einholen. Hierfür ist ein Antrag zu stellen und bei der Straßenverkehrsbehörde bzw. dem zuständigen Ordnungsamt einzureichen.

Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen […]:

  • vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen
  • von den Halt- und Parkverboten”(§ 46 StVO)

In der Regel müssen Sie nicht auf ein vorgedrucktes Formular zurückgreifen. Es reicht schon ein formloses Schreiben aus, das die folgenden Informationen enthält:

Was ist in einer Fußgängerzone zu beachten?
Achtung, Fußgänger: Verkehrszeichen, die Fußverkehr ankündigen, gibt es viele.

  • Wohin wollen Sie ziehen?
  • Wann wollen Sie dorthin ziehen?
  • Welches Kennzeichen hat das Umzugsauto?
  • Wie ist es um die Parksituation vor Ort bestellt?

Eine solche Genehmigung dafür, in einer Fußgängerzone ausnahmsweise für einen Umzug parken zu dürfen, ist häufig etwa zwei bis drei Tage lang gültig. Die Behörde nimmt Ihnen für diese Dienstleistung ca. 15 Euro ab.

In der Fußgängerzone mit dem Fahrrad unterwegs

Nicht in jeder Fußgängerzone dürfen Sie mit Ihrem Drahtesel unterwegs sein. Ob das Fahrradfahren in der Fußgängerzone erlaubt ist, erkennen Sie an einem Schild, das Fußgänger und Radfahrer einschließt. Die Erlaubnis für Radfahrer ist dabei in der Regel als Zusatzschild angebracht.

Doch auch wenn das Fahren mit dem Fahrrad in der Fußgängerzone zulässig ist, dürfen Radler sich nicht mit hohem Tempo durch das Areal hindurchbewegen.

In einer mit einem Verkehrsschild als Fußgängerzone ausgewiesenem Bereich müssen Fahrradfahrer Fußgängern Vorrang gewähren. Darüber hinaus haben sich auch Fahrradkuriere an folgende Regel halten: Es ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Das bedeutet: Schneller als 7 km/h dürfen sie Pi mal Daumen nicht sein. Oberste Priorität hat zudem, dass, egal bei welchem Tempo, kein Zufußgehender gefährdet wird.

Was ist in einer Fußgängerzone zu beachten?
Den Beginn einer Fußgängerzone markiert dieses Schild. Seine Bedeutung ist klar: Fußgänger haben hier Vorrang.

Wo eine Fußgängerzone beginnt und wo sie endet, erkennen Verkehrsteilnehmer an der entsprechenden Beschilderung. Dass ab nun dem Fußverkehr oberste Priorität einzuräumen ist, zeigt das Verkehrszeichen 242.1.

Es ist quadratisch geformt, verfügt über einen weißen Hintergrund und eine schwarze Umrandung. In der Mitte prangt ein großer blau hinterlegter Kreis auf dem als weißes Piktogramm eine Frau mit Kind an der Hand dargestellt wird. Darunter ziert in schwarzer Schrift das Wort „Zone“ das Zeichen „Fußgängerzone“.

Ist das Fahrradfahren nicht explizit erlaubt, müssen Sie vom Drahtesel absteigen und zu Fuß weitergehen. Verfügt eine Fußgängerzone über ein Zeichen, das Lieferverkehr oder Radlern das Befahren des Bereichs erlaubt, so ist unbedingt Schrittgeschwindigkeit einzuhalten, um ein Verwarn- oder Bußgeld zu vermeiden.

Auch das Ende einer Fußgängerzone wird von einem Verkehrszeichen markiert. Es handelt sich um fast dasselbe, welches den Eingang kennzeichnet – mit zwei Unterschieden: Das Blau des Kreises ist einem Grau gewichen und das komplette Schild ist von links unten nach rechts oben durchgestrichen (Zeichen 242.2).

Fußgängerzone befahren – dieses Bußgeld droht

Das Straßenverkehrsrecht besagt: Wer sich nicht an die vorgegebenen Regeln zum friedlichen und sicheren Miteinander im Straßenverkehr hält, der muss mindestens damit rechnen, Geld für seine Vergehen zu bezahlen. Bei ärgeren Delikten werden sogar Punkte in Flensburg verteilt, die Eingang in die persönliche Verkehrssünderdatei finden. Dies ist bei Verstößen wie dem Fahren in der Fußgängerzone jedoch eher selten der Fall.

An dieser Stelle erhalten Sie einige Informationen dazu, wie tief Sie für die verschiedenen Verstöße in der Fußgängerzone in die Tasche greifen müssen. Dabei handelt es sich ausschließlich um Auszüge aus dem Bußgeldkatalog und nicht alle in diesem Zusammenhang möglichen Konsequenzen:

Was ist in einer Fußgängerzone zu beachten?
Erst nach dem Ende der Fußgängerzone droht kein Bußgeld mehr, sofern Sie nicht auf andere Weise gegen die StVO verstoßen.

  • Fahren Sie aus einer Fußgängerzone heraus und setzen beim Abbiegen keinen Fahrtrichtungsanzeiger, schlägt das mit 10 Euro zu Buche.
  • Für das unerlaubte Parken in der Fußgängerzone kommt ein Bußgeld von 55 Euro auf Sie zu.
  • Wer mit einem Fahrzeug von mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht unerlaubterweise eine Fußgängerzone befährt, muss mit 75 Euro rechnen.
  • Sie fahren lieber durch die Fußgängerzone als zu schieben? Sofern der fahrende Radfahrerverkehr nicht zugelassen ist, müssen Sie hierfür 15 Euro Verwarngeld zahlen.

Übrigens: Wenn Sie unerlaubterweise mit Ihrem Fahrrad die Fußgängerzone befahren, kommt zum Bußgeld noch ein weiteres Problem hinzu: Sie können unter Umständen Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld bei einem Unfall verlieren (OLG München, Az. 10 U 2020/13)..

Was ist in einer Fußgängerzone zu beachten?
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Was müssen Sie bei diesem Verkehrszeichen Fußgänger?

Dieses Verkehrszeichen kündigt einen Fußgängerüberweg an. Wenn der Verkehr stockt, musst du vor dem Fußgängerüberweg zum Stehen kommen. Gegebenenfalls musst du anhalten, damit sie die Straße hier ungehindert passieren können.

Was müssen Sie bei diesem Verkehrszeichen berücksichtigen 10%?

Das Schild zeigt, dass ein Gefälle von 10 % erfolgen wird. Wenn kein Getriebegang eingelegt ist, das Fahrzeug also im Leerlauf rollt, ist die Bremswirkung nicht besser, sondern deutlich schlechter.

Was müssen Sie bei diesem Verkehrszeichen beachten verkehrsberuhigter?

Dieses Verkehrsschild weist auf einen "verkehrsberuhigten Bereich" hin. Das bedeutet, dass Fußgänger hier Vorrang haben. Sie dürfen die gesamte Breite der Straße nutzen, Kinder dürfen auch auf der Straße spielen. Fahre also besonders aufmerksam und nur in Schrittgeschwindigkeit.

Wie verhalten Sie sich bei diesem Verkehrszeichen dem Gegenverkehr Vorrang?

Das Zeichen für "Vorrang vor dem Gegenverkehr" ist ein gegenläufiger roter und weißer Pfeil auf einem blauen Viereck. Das Verkehrszeichen bedeutet, dass ich dem Gegenverkehr den Vorrang gewähren muss und selbst erst danach die Stelle passieren darf. Der rote Pfeil bezieht sich immer auf denjenigen, der zu warten hat.