Sinngemäße Bezeichnung in der zutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung; es ist an Stelle der Bezeichnungen in dieser Tabelle im Zweifelsfall der deutsche Text der auf die Fahrzeugklasse zutreffenden Richtlinie heranzuziehen Einheit Anmerkung 1 Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 1 2 D1 0.1 0.1 0.1 0.1 0.1 0.1 0.1 0.1 0.1 x Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers) TB, EG, EI 3 D2 0.2 0.2 0.2 0.2 0.2 0.2 0.2 0.2 0.2 x Type TB, EG, EI 4 D2 0.2 0.2 0.2 0.2 0.2 0.2 0.2 0.2 0.2 x Variante Einteilige nationale österreichische Ausführungsbezeichnungen sind unter „Variante“ einzutragen; TB 5 D2 0.2 0.2 0.2 0.2 0.2 0.2 0.2 0.2 0.2 x Version Wenn die Ausführungsbezeichnung in mehrere Teile gegliedert ist, kann diese auf die Felder Variante und Version aufgeteilt werden 6 D3 0.2.1 0.2.1 0.2.1 0.2.1 0.2.1 0.2.1 0.2.1 0.2.1 0.2.1 x Handelsbezeichnung EG, EI 7 0.3 0.3 0.3 0.3 Merkmale zur Typidentifizierung Angabe fakultativ 8 0.6 0.6 0.6 0.6 0.6 0.3.1 0.3.1 0.3.1 0.3.1 x M, N, O, L: Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder; T, C, R und S: Herstellerschild (Lage und Anbringungsart) Für die Klasse L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG bzw. der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 oder kurze Angabe im Klartext; TB, EG 9 0.6 0.6 0.6 0.6 0.6 0.3.2 0.3.2 0.3.2 0.3.2 x Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer am Fahrgestell Für die Klasse L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG bzw. der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 oder kurze Angabe im Klartext; TB, EG 10 J 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 x Fahrzeugklasse TB, EG, EI 11 J 39 x 0.4.1 N1: Gruppe I, II oder III bei Klasse N1; bei Klassen M2, M3 Klasse I/II/III/A/B; Ergänzung Fahrzeugart Wenn Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugarten in Anspruch genommen werden, ist diese hier einzutragen, zB „landwirtschaftliches Fahrzeug“; bei historischen Fahrzeugen ist hier „historisch“ einzutragen, Angabe der Busklasse nur dann erforderlich, wenn dies aus dem Eintrag in Zeile 133 nicht hervorgeht; TB, EG 12 0.5 0.5 0.5 0.5 0.5 0.5 0.5 0.5 0.5 x Name und Adresse des Herstellers TB, EG 13 0.6 0.6 0.6 0.6 T, C, R und S: Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder Angabe fakultativ; hier können eventuell vorhandene Typenschilder von Fahrerhaus, etc. eingetragen werden; das Fabrikschild des Fahrzeuges der Klassen T, C, R und S ist im Feld Herstellerschild (Lage und Anbringungsart) einzutragen; 14 0.5.1 0.6 0.6 0.6 Hersteller Basisfahrzeug Name und Adresse Klassen T, C, R und S: bei Mehrstufengenehmigungen. Verpflichtend für vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (auch bei Einzelgenehmigung als letzte Genehmigungsstufe). Bei allen anderen Fahrzeugen der Klassen M, N und O fakultative Angabe 15 0.2.2. 0.6 0.6 0.6 Typgenehmigungsnummer Basisfahrzeug Klassen T, C, R und S: bei Mehrstufengenehmigungen. Verpflichtend für vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (auch bei Einzelgenehmigung als letzte Genehmigungsstufe). Bei allen anderen Fahrzeugen der Klassen M, N und O fakultative Angabe 16 0.6 0.6 0.6 Datum Typgenehmigung Basisfahrzeug Angabe fakultativ 17 0.9 0.9 0.9 0.9 0.6 0.6 0.6 Hersteller Stufe 2 Name und Adresse; bei Klassen M, N, O Name und Adresse des Bevollmächtigten des Herstellers gemäß Punkt 0.9 der Übereinstimmungsbescheinigung Bei Mehrstufengenehmigungen; hier ist NICHT der österreichische Bevollmächtigte gemäß §29 Abs. KFG 1967 einzutragen 18 0.6 0.6 0.6 Typgenehmigungsnummer Stufe 2 Bei Mehrstufengenehmigungen 19 0.6 0.6 0.6 Datum Typgenehmigung Stufe 2 Bei Mehrstufengenehmigungen 20 E 0.10 0.10 0.10 0.10 0.6 0.6 0.6 0.6 0.6 x Fahrzeug-Identifizierungsnummer EG 21 K 0.10 0.10 0.10 0.10 0.6 0.6 0.6 0.6 x x (Typen)Genehmigungsnummer Bei EU-BE: Nummer der für das Fahrzeug zutreffenden Erweiterungsgenehmigung, bei nat. TG: GZ des für das Fahrzeug zutreffenden Zusatzbescheids, bei nat. EG: Datum des EG-Bescheids; EG, EI 22 A6 0.10 0.10 0.10 0.10 0.6 0.6 0.6 0.6 x x Datum (Typen)Genehmigung Bei EU-BE: Datum der für das Fahrzeug zutreffenden Erweiterungsgenehmigung, bei nat. TG: Datum des für das Fahrzeug zutreffenden Zusatzbescheids, bei nat. EG: Datum des EG-Bescheids, wenn bei EG-BE unbekannt, dann Datum der erstmaligen Zulassung; EG 23 0.6 0.6 0.6 0.6 Numerischer oder alphanumerischer Identifizierungscode Angabe fakultativ 24 0.10 0.10 0.10 0.10 0.6 0.6 0.6 0.6 0.6 x Rechts- oder Linksverkehr Angabe erforderlich, wenn Linksverkehr 25 0.10 0.10 0.10 0.10 0.6 x Metrische / angelsächsische Einheiten Angabe erforderlich, wenn ausschließlich angelsächsische Einheiten zutreffen 26 0.10 0.10 0.10 0.10 0.6 0.6 0.6 0.6 0.6 x Datum der Übereinstimmungsbescheinigung Bei nationalem Typenschein: Datum der Typenschein-Ausstellung 27 0.10 0.10 0.10 0.10 0.6 0.6 0.6 0.6 0.6 x Aussteller des Genehmigungsdokuments Name der unterschreibenden Person auf der Übereinstimmungsbescheinigung bzw. des Bevollmächtigten gem. §29 Abs. 2 KFG 1967 bei Typenscheinen 28 Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2 ff. 29 1 1 1 1 1 1.1 1.1 1.1 1.1 x Anzahl der Achsen Achsen mit Abstand bis 1 m sind als 2 Achsen einzutragen, Motorrad mit Beiwagen = 2; TB, EG 30 1 1 1 1 1 1.1 1.1 1.1 1.1 x Anzahl der Räder Zwillingsrad gilt als 1 Rad, Beiwagenrad = 1; TB, EG 31 3 3 3 1.1.3 1.1.3 x Anzahl der Antriebsachsen Angabe der Anzahl, nicht der Achsnummer; wenn Allradantrieb permanent oder zuschaltbar: „2“, wenn zuschaltbar: im Feld Anmerkungen anführen: „ Achse ? zuschaltbar“; TB, EG 32 1.1.4 1.1.4 1.1.4 1.1.4 Anzahl der gebremsten Achsen Angabe der Anzahl, nicht der Achsnummer; wenn Allradbremse oder Bremsscheibe in Antriebswelle oder zugeschalteter Allradantrieb: „2“; wenn zugeschalteter Allradantrieb: in Bremsanlage (Kurzbeschreibung) darauf hinweisen; TB 33 1.4 1.4 Fahrersitz umkehrbar Ja/Nein „Ja“ oder „Nein“; TB 34 13 13 13 13 12.1 2.1.1 2.1.1 2.1.1 2.1.1 x Masse in fahrbereitem Zustand (T, C, R und S: Leermasse in fahrbereitem Zustand) kg Bei Fahrzeugen mit Typgenehmigung, die dem CO2-Monitoring gemäß Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 bzw. der Verordnung (EU) 2019/631 unterliegen darf hier die „tatsächliche Masse des Fahrzeugs“ nicht eigetragen werden; TB, EG 36 F1 16.1 16.1 16.1 16.1 14.1 2.2.1 2.2.1 2.2.1 2.2.1 x Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand (T, C, R und S: Zulässige Gesamtmasse(n)der Zugmaschine / des beladenen Anhängers / der gezogenen auswechselbaren Maschine / je nach den vorgesehenen Reifentypen) kg Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Gesamtmasse einzutragen; TB, EG, EI 37 16.2 16.2 16.2 16.2 14.3 2.2.2 2.2.2 2.2.2 2.2.2 x Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 1 kg Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; TB, EG 38 16.2 16.2 16.2 16.2 14.3 2.2.2 2.2.2 2.2.2 2.2.2 x Technisch zulässige maximale Achslast; T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die Achse 2 kg Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; das Beiwagenrad ist in Achse 3 einzutragen; TB, EG 39 16.2 16.2 16.2 16.2 14.3 2.2.2 2.2.2 2.2.2 2.2.2 x Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 3 kg Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; das Beiwagenrad ist hier einzutragen; TB, EG 40 16.2 16.2 16.2 16.2 2.2.2 2.2.2 2.2.2 2.2.2 x Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 4 kg Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; TB, EG 41 16.2 16.2 2.2.2 2.2.2 2.2.2 2.2.2 x Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 5 kg Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; TB, EG 42 16.3 16.3 16.3 Technisch zulässige Masse, Achsgruppe 1 kg entfällt bei N1; TB, EG 43 16.3 16.3 16.3 Technisch zulässige Masse, Achsgruppe 2 kg entfällt bei N1; TB, EG 44 31 31 Lage der anhebbaren Achse(n) kg Angabe der Achsnummern, nicht bei N1; TB 45 13.1 13.1 13.1 14.2 Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 1; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 1 kg 46 13.1 13.1 13.1 14.2 Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 2; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 2 kg Das Beiwagenrad ist in Achse 3 einzutragen 47 13.1 13.1 13.1 14.2 Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 3; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 3 kg Das Beiwagenrad ist hier einzutragen (entsprechende Bemerkung in Anmerkungen) 48 13.1 13.1 13.1 Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 4; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 4 kg 49 13.1 13.1 Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 5; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 5 kg 50 13.1 Verteilung der Masse fahrbereit auf die Stützlast kg 52 35 35 35 35 32 2.2.3.1 2.2.3.1 2.2.3.1 2.2.3.1 x Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 1 Siehe Anmerkung 7; TB, EG 53 35 35 35 35 32 2.2.3.1 2.2.3.1 2.2.3.1 2.2.3.1 x Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 2 Siehe Anmerkung 7; TB, EG 54 35 35 35 35 32 2.2.3.1 2.2.3.1 2.2.3.1 2.2.3.1 x Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 3 Siehe Anmerkung 7; das Beiwagenrad ist hier einzutragen und unter Anmerkungen zu vermerken; TB, EG 55 35 35 35 35 2.2.3.1 2.2.3.1 2.2.3.1 2.2.3.1 x Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 4 Siehe Anmerkung 7; TB, EG 56 35 35 2.2.3.1 2.2.3.1 2.2.3.1 2.2.3.1 x Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 5 Siehe Anmerkung 7; TB, EG 57 19 19 19 19 19.1 2.2.3.1 2.2.3.1 2.2.3.1 2.2.3.1 x Technisch zulässige größte vertikale Stützlast; T, C, R und S: Massen und Reifen, Zulässige Stützlast kg kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Stützlast festgelegt wird. TB, EG 58 33 33 34 M, N: Antriebsachse(n) (O: Achsen) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein „Ja“ oder „Nein“; nicht bei N1;TB, EG 59 2.3 2.3 Ballastmassen (Gesamtmasse, Werkstoff, Zahl der Teile) Angabe fakultativ 60 18.4 18.4 18.4 17 x x x 2.4.1 x Technisch zulässige Masse eines Anhängers (ungebremst) (T und C: Ungebremste Anhängemasse) kg Für R und S dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C jedenfalls anzugeben; für alle Fahrzeuge unter Feld O2 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Anhängelast ungebremst festgelegt wird. TB, EG 61 x x x 2.4.2 x Anhängemasse mit unabhängiger Bremsung kg Für R und S dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C jedenfalls anzugeben; für alle Fzge. der Klassen T und C unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG 62 x x x 2.4.3 x Anhängemasse bei Auflaufbremsung kg Für R und S dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C jedenfalls anzugeben; für alle Fzge. der Klassen T und C unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG 63 x x x 2.4.4. x Anhängemasse bei Hilfskraftbremsung (hydraulisch oder pneumatisch) kg Mit durchgehender Bremsanlage; für R und S, dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C jedenfalls anzugeben; für alle Fuge. der Klassen T und C unter Feld O1 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG 64 17 Größte Anhängelast gebremst kg EG 65 18.1 18.1 18.1 2.4.1 Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeuges bei Beförderung eines Deichselanhängers (T und C: Technisch zulässige Anhängemasse Anhänger (gezogene auswechselbare Maschine)) kg Für T und C fakultativ; TB, EG; kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Anhängelast gebremst festgelegt wird. 66 18.2 2.4.2 Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeuges bei Beförderung eines Sattelanhängers (T und C: Technisch zulässige Anhängemasse Sattelanhänger (gezogene auswechselbare Maschine dieser Bauart)) kg für T und C fakultativ; TB, EG 67 18.3 18.3 18.3 2.4.3 Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeuges bei Beförderung eines Zentralachsanhängers (T und C: Technisch zulässige Anhängemasse Zentralachsanhänger (gezogene auswechselbare Maschine dieser Bauart)) kg für T und C fakultativ; TB, EG; kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Anhängelast gebremst festgelegt wird. 68 16.4 16.4 16.4 Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination im beladenen Zustand kg Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast gebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination im beladenen Zustand“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG 69 2.4.4 2.4.5 x T und C: Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): ungebremster Anhänger kg Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast ungebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG 70 2.4.4 2.4.5 x Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): auflaufgebremster Anhänger kg Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast auflaufgebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG 71 2.4.4 2.4.5 x Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): unabhängig gebremster Anhänger kg Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast unabhängig gebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG 72 2.4.4 2.4.5 x Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): hilfskraftgebremster Anhänger kg Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast hilfskraftgebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG 73 2.4.5 2.4 Zulässige Höchstmasse des Anhängers (der gezogenen auswechselbaren Maschine) kg TB 74 2.4.6.1.1 2.4.6.1.1 2.4.6.1.1 2.4.6.1.1 Höhe des Kupplungspunkts über dem Boden mm Angabe fakultativ 75 12 12 12 2.4.6.2 2.4.6.2 2.4.6.2 2.4.6.2 x Hinterer Überhang; Klassen T, R, C und S: Abstand von der durch die Mittellinie der Hinterachse verlaufenden senkrechten Ebene (mm) mm bei N1 nicht erforderlich; TB 76 4 / 4.1 4 / 4.1 4 / 4.1 4 / 4.1 3 2.5 2.5 2.5 2.5 x Klassen L, T, C, R, S: Radstand 1; Klassen M, N mit 2 Achsen und Klasse O mit 1 Achse: Radstand, mit mehr Achsen: Achsabstand 1 mm L: Beiwagen wird nicht berücksichtigt; O, R und S: bei Zentralachsanhängern und Starrdeichselanhängern Abstand Mitte Zugvorrichtung – 1. Achse, bei Sattelanhängern. Abstand Zugsattelzapfen – 1. Achse; TB, EG 77 4.1 4.1 4.1 4.1 2.5 2.5 2.5 2.5 x Radstand 2 / Achsabstand 2 mm Klassen M, N, O: Achsabstand; Klassen T, C, R, S: Radstand; TB, EG 78 4.1 4.1 4.1 4.1 2.5 2.5 2.5 2.5 x Radstand 3 / Achsabstand 3 mm Klassen M, N, O: Achsabstand; Klassen T, C, R, S: Radstand; TB, EG 79 4.1 4.1 2.5 2.5 2.5 2.5 x Radstand 4 / Achsabstand 4 mm Klassen M, N, O: Achsabstand; Klassen T, C, R, S: Radstand; TB, EG 80 8 Sattelvormaß mm Abstand von der hintersten Achse (auch der hintersten Achse von Achsgruppen) bis zum horizontalen Drehpunkt der Sattelkupplung; TB, EG 81 30 30 / 30.1 / 30.2 30 30.1 / 30.2 2.6 2.6 2.6 2.6 x Höchst- und Mindestspurweite Achse 1 mm bei N2, N3, O3, O4 nicht erforderlich; keine Unterscheidung zwischen gelenkten Achsen und übrigen Achsen erforderlich; TB, EG (bei Klassen M1, N1) 82 30 30 / 30.1 / 30.2 30 30.1 / 30.2 2.6 2.6 2.6 2.6 x Höchst- und Mindestspurweite Achse 2 mm siehe Achse 1; Beiwagen kann in Achse 2 eingetragen werden; TB 83 30 30 / 30.1 / 30.2 30 30.1 / 30.2 2.6 2.6 2.6 2.6 x Höchst- und Mindestspurweite Achse 3 mm siehe Achse 1; TB 84 30 30 / 30.1 / 30.2 30 30.1 / 30.2 2.6 2.6 2.6 2.6 x Höchst- und Mindestspurweite Achse 4 mm siehe Achse 1; TB 85 30 30.1 / 30.2 2.6 2.6 2.6 2.6 x Höchst- und Mindestspurweite Achse 5 mm siehe Achse 1; TB 86 5 5 5 5 6.1 2.7.1 2.7.2.1 2.7.1 2.7.1 x Länge mm TB, EG 87 9 9 10 2.5.1.2 N: Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung, O: Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck, R: Bei Sattelanhängern Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und dem hintersten Punkt des Anhängers mm TB 88 6 6 6 6 7.1 2.7.2 2.7.2.2 2.7.2 2.7.2 x Breite mm TB, EG 89 7 7 7 7 8 2.7.3 x 2.7.3 2.7.3 x Höhe mm bei Achshubeinrichtung ist deren Auswirkung zu berücksichtigen; TB, EG 91 20 20 20 20 3.1.1 3.1.1 x Hersteller (T, C: Fabrikmarke) Antriebsmaschine TB, EG 92 3.1.3 3.1.3 T und C: Merkmale zur Typidentifizierung, Lage und Anbringungsart Angabe fakultativ 93 22 22 22 22 3.1.6 3.1.6 x Arbeitsverfahren; L: Funktionsweise und Arbeitsverfahren; T und C: Arbeitsweise, Fremdzündung/Selbstzündung Für Klassen M, N und L: Fremdzündung oder Selbstzündung und Zweitakt oder Viertakt; bei sonstigen Antriebsarten Eintragung in „Kraftstoff“; TB, EG 94 3.1.6 3.1.6 x Direkteinspritzung ja/nein (T und C: Arbeitsweise, direkte/indirekte Einspritzung) „Ja“ oder „Nein“ 95 3.1.6 3.1.6 x Arbeitsweise, Zweitakt/Viertakt TB, EG 96 P3 26 26 26 25 3.1.7 3.1.7 x Kraftstoff „Kurzbezeichnung in der Zulassungsbescheinigung“ gemäß Tabelle für die Kraftstoffarten; dieser Wert wird in das Feld „Antriebsart“ der Zulassungsbescheinigung übernommen; TB, EG 97 P5 21 21 21 21 3.2.1.2 3.2.1.2 x Baumusterbezeichnung des Herstellers gemäß Kennzeichnung am Motor; T und C: Antriebsmaschine, Typ Wenn die Typen-/Baumusterbezeichnung des Motors bei einzeln genehmigten Fahrzeugen nicht verfügbar ist, kann stattdessen die Motornummer angegeben werden. TB, EG, EI 98 3.2.1.2 3.2.1.2 Antriebsmaschine, Typ-Genehmigungsnummer Nur die Genehmigungsnummer nach Richtlinie 97/68/EG, 2000/25/EG, Verordnung (EU) 2015/96 oder Verordnung (EU) 2016/1628, nicht die der Trübungsmessung (77/537/EWG oder ECE-R24); TB 99 24 24 24 23 3.2.1.6 3.2.1.6 x Anzahl der Zylinder TB, EG 100 24 24 24 23 Anordnung der Zylinder TB 101 P1 25 25 25 24 3.2.1.7 3.2.1.7 x Hubraum cm3 In die Zulassungsbescheinigung wird kaufm. gerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG, EI 102 P2 P2 P2 P2 26 3.6 3.6 x Nennleistung in kW kW Siehe Anmerkung 20;TB, EG, EI 103 P4 27 27 27 26 3.6 3.6 x Nennleistung bei 1/min min-1 TB, EG, EI 104 Q 26.1 Verhältnis: Nennleistung oder gegebenenfalls maximale Nenndauerleistung / Masse des fahrbereiten Fahrzeuges kW/ Angabe mit 1 Vor- und 2 Nachkommastellen; es ist immer aufzurunden, EG, EI 105 3.6.1 3.6.1 Leistung an den Zapfwellen kW (Leistung an der Zapfwelle bei Normdrehzahlzahl der Zapfwelle) kW Angabe fakultativ 106 3.6.1 3.6.1 Leistung an den Zapfwellen bei 1/min (Normdrehzahl der Zapfwelle) min-1 Angabe fakultativ 108 28 28 28 Getriebe (Typ) TB, EG 109 4.5 4.5 x Schaltgetriebe, Anzahl der Gänge vorwärts/rückwärts TB, EG 110 29 Übersetzungsverhältnisse, 1. Gang Siehe Anmerkung 8; TB 111 29 Übersetzungsverhältnisse, 2. Gang Bei stufenlosem Getriebe ist hier der Mindestwert einzutragen, sofern diese Eintragung nicht in Übersetzungsverhältnis 1. Gang erfolgte; TB 112 29 Übersetzungsverhältnisse, 3. Gang TB 113 29 Übersetzungsverhältnisse, 4. Gang TB 114 29 Übersetzungsverhältnisse, 5. Gang TB 115 29 Übersetzungsverhältnisse, 6. Gang TB 116 29 Übersetzungsverhältnisse, 7. Gang TB 117 29 Übersetzungsverhältnisse, 8. Gang TB 127 4.7 4.7 berechnete, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit in km/h km/h Angabe entfällt bei Fahrzeugen mit EU-Typgenehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 167/2013 128 29 29 29 29 44 4.7.1 x x 4.7.1 x Höchstgeschwindigkeit km/h Bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit EG-Betriebserlaubnis die unter Punkt 29 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. 4.7 des Beschreibungsbogens eingetragene Höchstgeschwindigkeit. Bei Fahrzeugen mit EU-Typgenehmigung gemäß Verordnung (EU) Nr. 167/2013: vom Hersteller angegebene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; O, R, S: technisch zulässige Höchstgeschwindigkeit; TB, EG 129 7.1 7.1 x Art der Lenkhilfe (T und C: Art der Lenkanlage: Muskelkraft-/Hilfskraft-/Fremdkraftlenkanlage) TB, EG 130 36 36 36 36 8 8 8 8 x Klassen M, N, O: Anhänger-Bremsverbindung, andere Klassen: Bremsanlage (Kurzbeschreibung) Beschreibung der Bremsanlage auch bei Klassen M, N und O fakultativ möglich; TB 131 8.11.4.1 8.11.4.1 8.11.4.1 8.11.4.1 Leitungsdruck (Einleitungsbremse), kPa kPa Einschließlich Angabe, ob hydraulisch oder pneumatisch; TB, EG 132 37 37 8.11.4.2 8.11.4.2 8.11.4.2 8.11.4.2 Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems [bar] (T, C, R und S: Leitungsdruck (Zweileitungsbremse), kPa) bar bzw. kPa Nenndruck der Bremsleitung, nicht der Vorratsleitung; einschließlich Einheit; TB 133 A8 38 38 38 38 37 x x x x x Art des Aufbaues, L: Aufbau: ja/nein Zulässige Eintragungen siehe Tabelle für die Aufbauarten; TB, EG, EI 134 x x x x x x x x x x Zusatz zu Art des Aufbaues Siehe Anmerkung in der Tabelle für die Aufbauarten; TB, EG 135 41 41 41 x 41 Anzahl der Türen Als Tür sind die verschließbaren Öffnungen zu zählen, die üblicherweise zum Ein- und Aussteigen geeignet sind; hintere Flügeltüren von LKW sind als 2 Türen zu zählen; TB, EG 136 41 41 41 x 41 Anordnung der Türen Angabe nach dem Muster „2/2“ für 2 vorne und 2 hinten; für Klassen L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG bzw. der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 oder kurze Angabe nach Muster; TB, EG 137 10.1 10.1 x Rahmen/Führerhaus Wenn Rahmen, dann Angabe „Rahmen“, wenn Führerhaus, dann Angabe „Führerhaus“; TB, EG 138 10.1 10.1 Rahmen/Führerhaus, Fabrikmarke(n) TB 139 10.1 10.1 Rahmen/Führerhaus, Typgenehmigungszeichen zB S e12 0018; TB, EG 140 10.1.3 10.1.3 x Überrollbügel vorn/hinten TB, EG 141 10.1.3 10.1.3 Überrollbügel klappbar / nicht klappbar TB 142 10.1.3 10.1.3 Überrollbügel Fabrikmarke TB 143 10.1.3 10.1.3 Überrollbügel Typgenehmigungszeichen TB, EG 144 42 42 42 x 42.1 Anzahl der Sitze Maximale Anzahl der Sitzplätze. Ausgenommen sind die Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen sind, und Rollstuhlplätze. Bei Reisebussen der Fahrzeugklasse M 3 zählt zur Zahl der Fahrgäste auch das Fahrpersonal. Klassen O: nur bei Omnibusanhängern; TB, EG 145 10.3.2 10.3.2 x Beifahrersitze, Anzahl TB, EG 146 42.1 Lage der Sitze Angabe für Klassen M, N und O in den Anmerkungen, falls erforderlich; für Klassen L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG bzw. der Verordnung (EU Nr. 901/2014 oder kurze Angabe Worten; O: nur bei Omnibusanhängern; 147 S2 43 S2 Anzahl der Stehplätze O: nur bei Omnibusanhängern; TB, EG, EI 148 11 11 10.4.1 2.7.2.1.1 10.4.1 10.4.1 Länge der Ladefläche (T und C: Ladepritsche, Abmessungen) Außenlänge der Ladefläche (bei N und O in mm); Ladepritsche nur bei Motorkarren und Zugmaschinen mit fester Ladepritsche; TB 149 10.4.3 10.4.3 10.4.3 Ladepritsche, technisch zulässige Nutzlast kg kg Klassen T, C: Nur bei Motorkarren und Zugmaschinen mit fester Ladepritsche TB 150 11.2 11.2 11.2 11.2 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, Fakultative Einrichtungen Angabe fakultativ 152 50 50 EG-typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter ja/Gruppe(n).../nein Wenn nicht zutreffend, dann „Nein“; TB, EG 155 43 43 43 43.1 12.2.1 bis 12.2.4 12.2.1 bis 12.2.4 12.2.1 bis 12.2.4 12.2.1 bis 12.2.4 x EG-Typengenehmigungszeichen der Anhängevorrichtung, sofern vorhanden (T, C, R und S: Mechanische Verbindung zwischen Zugmaschine und Anhänger, Typ, Marke, Typgenehmigungszeichen, vertikale und ggf. horizontale Höchstlast) Bei M, N, O, L nur das Genehmigungszeichen; das Genehmigungszeichen zB e1 00-1029, nicht die Nummer der Betriebserlaubnis; bei T und C gegebenenfalls auch den Anhängebock anführen; TB, EG 156 12.3 12.3 Hydraulische Hubvorrichtung –Dreipunktgerätekupplung: ja/nein „Ja“ oder „Nein“; TB 157 45 13 13 x Geräuschpegel (T und C: Geräuschpegel außen), Nummer der Basisrichtlinie Siehe Anmerkung 10 158 U 45 13 13 x Geräuschpegel (T und C: Geräuschpegel außen), Nummer der letzten Änderungsrichtlinie und ggf. Umsetzungsstufe Siehe Anmerkung 10; O: bei Anhängern mit während der Fahrt laufenden Maschinen, wie zB Kühlaggregaten; Eintrag: „§8 KDV 1967“, entfällt bei solchen Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis; TB, EG 159 U1 46 46 46 45 13.1 13.1 x Standgeräusch in dB(A) dB(A) In die Zulassungsbescheinigung wird aufgerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG, EI 160 U2 46 46 46 45 13.1 13.1 x Drehzahl bei Standgeräusch in 1/min min-1 In die Zulassungsbescheinigung wird die kaufm. gerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG, EI 161 U3 46 46 46 45 13.2 13.2 x Fahrgeräusch in dB(A) dB(A) In die Zulassungsbescheinigung wird die kaufm. gerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG 162 14 14 Geräuschpegel (innen) in Ohrenhöhe des Fahrers, Nummer der Basisrichtlinie Siehe Anmerkung 10; TB 163 14 14 Geräuschpegel (innen) in Ohrenhöhe des Fahrers, Nummer der letzten Änderungsrichtlinie und ggf. Umsetzungsstufe Siehe Anmerkung 10; TB 164 14 14 Geräuschpegel (innen) in Ohrenhöhe des Fahrers in dB(A) dB(A) TB 165 48 48 48 46 15 15 x Abgasverhalten (T und C: Auspuffgas), Nummer der Basisrichtlinie Siehe Anmerkungen 10 und 11; bei T, C und lof nicht die Genehmigung der Rauchtrübung; TB, EG 166 V 48 48 48 46 15 15 x Abgasverhalten (T und C: Auspuffgas), Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, ggf. Umsetzungsstufe Siehe Anmerkungen 10 und 11; TB, EG 167 V1 48 48 48 46 15.1 15.1 x Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: CO g/kWh oder g/km Siehe Anmerkung 11, TB 168 V2 48 48 48 46 15.1 15.1 x Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: HC bzw. THC g/kWh oder g/km Siehe Anmerkung 11; wird aufgrund der auf das Fahrzeug zutreffenden Bestimmungen nur der Summenwert „HC+NOx“ bzw. „THC+NOx“ bewertet, muss der Wert für „HC“ bzw. „THC“ nicht angegeben werden; TB 169 V3 48 48 48 46 15.1 15.1 x Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: NOx g/kWh oder g/km Siehe Anmerkung 11; TB 170 V4 48 48 48 46 15.1 15.1 x Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: HC+NOx bzw. THC+NOx g/kWh oder g/km Siehe Anmerkung 11; wird aufgrund der auf das Fahrzeug zutreffenden Bestimmungen nur der Einzelwert „HC“ bzw. „THC“ bewertet, muss der Wert für „HC+NOx“ bzw. „THC+NOx“ nicht angegeben werden; TB 171 V5 48 48 48 15.1 15.1 x Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: Partikelmasse g/kWh oder g/km Siehe Anmerkung 11; TB 172 V6 48.1 48.1 48.1 46 15.1 x Korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten m-1 Wenn der Absorptionskoeffizient nicht vorliegt (Altfahrzeuge), ist hier die Schwärzungszahl in BE einzutragen und in den Anmerkungen darauf hinzuweisen; TB, EG 173 48 48 48 15.2 15.2 x ETC, WHTC bzw. NRTC: CO g/kWh oder g/km Siehe Anmerkung 11; TB 174 48 48 48 15.2 15.2 x ETC, WHTC bzw. NRTC: NOx in g/kWh g/kWh oder g/km Siehe Anmerkung 11; TB 175 48 48 48 15.2 15.2 x ETC, WHTC bzw. NRTC: NMHC in g/kWh g/kWh oder g/km Siehe Anmerkung 11; TB 176 48 48 48 ETC, WHTC bzw. NRTC: THC in g/kWh g/kWh oder g/km Siehe Anmerkung 11; TB 177 48 48 48 15.2 15.2 x ETC, WHTC bzw. NRTC: CH4 in g/kWh g/kWh oder g/km Siehe Anmerkung 11; TB 178 48 48 48 15.2 15.2 x ETC, WHTC bzw. NRTC: Partikelmasse in g/kWh g/kWh oder g/km Siehe Anmerkung 11; TB 179 46 Prüfung Typ II; Kleinkrafträder, CO g/min Wenn zutreffend; Siehe Anmerkung 11 180 46 Prüfung Typ II; Kleinkrafträder, HC g/min Wenn zutreffend; Siehe Anmerkung 11 181 46 Prüfung Typ II; Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge, CO % vol. Wenn zutreffend; Siehe Anmerkung 11 184 49.1 49.1 NEFZ: CO2-Emissionen innerorts g/km Nur für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, für die der Kraftstoffverbrauch nach der Richtlinie 80/1268/EWG oder Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gemäß NEFZ-Prüfverfahren (Verordnung (EU) Nr. 692/2008) ermittelt wurde; alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen; siehe Anmerkung 22; TB 185 49.1 49.1 NEFZ: CO2-Emissionen außerorts g/km Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu Zeile 184; TB 186 V7 49.1 49.1 NEFZ: CO2-Emissionen kombiniert g/km Muss für alle Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 erfasst werden, die dem CO2-Monitoring unterliegen (Verordnungen (EU) Nr. 443/2009, (EU) Nr. 510/2011 bzw. (EU) 2019/631) und die vor dem 1.1.2021 erstmalig zugelassen werden; Eintragung entfällt nach dem 31.12.2020; bei Fahrzeugen, die nach WLTP geprüft wurden (Verordnung (EU) 2017/1151) die berechneten CO2-Emissionen nach NEFZ; siehe Anmerkungen 22 und 22; TB, EG, EI 187 V8 49 49 4.0.2 Einheit für Kraftstoffverbrauch l/100 km, kg/100 km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkungen zu den Zeilen 184 bzw. 186; TB, EG 188 49 49 NEFZ: Kraftstoffverbrauch innerorts l/100 km, kg/100km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkungen zu den Zeilen 184 bzw. 186; siehe Anmerkung 22; TB 189 49 49 NEFZ: Kraftstoffverbrauch außerorts l/100 km, kg/100km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkungen zu den Zeilen 184 bzw. 186; siehe Anmerkung 22; TB 190 V8 49 49 NEFZ: Kraftstoffverbrauch kombiniert l/100 km, kg/100km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkungen zu den Zeilen 184 bzw. 186; siehe Anmerkung22; TB, EG, EI 191 x x x x 47 16 16 16 16 x Steuerleistung Österreich Bei Typendaten ist hier die Nummer des zutreffenden Typendatensatzes einzutragen 192 52 52 52 52 50 17 17 17 17 x Anmerkungen Langform der Anmerkungen; ist das Fahrzeug mit einem Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz ausgerüstet, muss hier zumindest die Zeichenfolge „24 GHz“ oder „24 GHZ“ (Leerzeichen zwischen „4“ und „G“) eingetragen werden; diese Zeichenfolge darf bei Fahrzeugen, die nicht so ausgerüstet sind, nicht in den Anmerkungen vorkommen; TB, EG 193 x x x x 51 x x x x x Ausnahmen Langtext der Ausnahmegenehmigung; TB, EG 194 x x x x x x x x x x Auflagen für die Zulassung Langtext der Auflagen für die Zulassung; TB, EG 195 x x x x x x x x x x Bedingungen für die Gültigkeit des Bescheids 196 Daten für die Zulassungsbescheinigung 197 A4 A4 A4 A4 A4 A4 A4 A4 A4 A4 A4 Verwendungsbestimmung Siehe Anmerkung 12; TB, EG, EI 198 A5 A5 A5 A5 A5 A5 A5 A5 A5 A5 A5 Genehmigungsgrundlage „EU-Betriebserlaubnis“, „nationale österr. Typengenehmigung“, „Einzelgenehmigung“, „Ausnahmegenehmigung“, „EG-Kleinserie“, „nationale Kleinserie“; TB, EG, EI 199 x x x x x x x x x x Grund-Genehmigungsnummer Für das Fahrzeug zutreffende Grundgenehmigung, EG 200 x x x x x x x x x x Datum der erstmaligen Genehmigung der Type Für das Fahrzeug zutreffende Grundgenehmigung, EG 201 A7 A7 A7 A7 A7 A7 A7 A7 A7 A7 A7 Nationaler Code Bei Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 ggf. der Eurotax-Hauptcode 202 J J J J J J J J J J J Fahrzeugart Fahrzeugart nach Tabelle für die Fahrzeugarten, Spalte Fahrzeugart; TB, EG, EI 203 R 40 R 40 / R R R R R R R R Farbe des Fahrzeugs Die Eintragung der Farbe ist für alle Fahrzeuge verpflichtend, zulässige Eintragungen gemäß Spalte „Farbbezeichnung“ in der Tabelle für die Farben; EG, EI 204 A9 A9 A9 A9 A9 A9 A9 A9 A9 A9 A9 Form der hinteren Kennzeichentafel „einzeilig“ oder „zweizeilig“ oder „ein- oder zweizeilig“; ergibt sich bei Fahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis aus der Betriebserlaubnis für die Anbringungsfläche für die hintere Kennzeichentafel und aus der Betriebserlaubnis für die Beleuchtungseinrichtung für die hintere Kennzeichentafel; TB, EG, EI 205 S1 S1 S1 S1 S1 S1 S1 S1 S1 S1 S1 Anzahl Sitzplätze Gesamtanzahl der Sitze (incl. Lenkersitz), die während der Fahrt benützt werden dürfen; diese ist bei Fahrzeugen der Klassen M1, N, O und L gleich dem Wert im Feld „Anzahl der Sitze“ zuzüglich der Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze, bei Fahrzeugen der Klassen M2/M3, T, C und lof gleich dem Wert im Feld „Anzahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz“ zuzüglich 1; O: bei Omnibusanhängern; TB, EG, EI 207 G G G G G G G G G G G Eigengewicht kg wenn nicht bescheidmäßig auf einen bestimmten Wert festgelegt, dann gemäß §1k zu bestimmen, EG, EI 208 F2 F2 F2/17.1 F2/17.1 F2/17.1 F2 F2 F2 F2 F2 F2 höchstes zulässiges Gesamtgewicht, O1 und O2: ggf. von – bis kg bei N1, O1+ O2: F2, bei N2+N3, O3+O4: 17.1; TB, EG, EI 209 N1 N1 N1/17.2 N1/17.2 N1/17.2 N1 N1 N1 N1 N1 N1 höchste zulässige Achslast Achse 1, O1 und O2: ggf. von – bis kg bei N1, O1+ O2: N2, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI 210 N2 N2 N2/17.2 N2/17.2 N2/17.2 N2 N2 N2 N2 N2 N2 höchste zulässige Achslast Achse 2, O1 und O2: ggf. von – bis kg bei N1, O1+ O2: N3, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI 211 N3 N3 N3/17.2 N3/17.2 N3/17.2 N3 N3 N3 N3 N3 N3 höchste zulässige Achslast Achse 3, O1 und O2: ggf. von – bis kg bei N1, O1+ O2: N4, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI 212 N4 N4 N4/17.2 N4/17.2 N4/17.2 N4 N4 N4 N4 N4 höchste zulässige Achslast Achse 4 kg bei N1, O1+ O2: N5, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI 213 A10 A10 A10 A10 höchste zulässige Nutzlast, O1 und O2: ggf. von – bis kg TB, EG 214 O1 O1 O1 O1 17 O1 O1 O1 höchste zulässige Anhängelast gebremst (T und C: hilfskraftgebremster Anhänger) kg Bei Sattelzugfahrzeugen ist als höchste zulässige Anhängelast der entsprechende Wert für die Beförderung eines Sattelanhängers (höchstens jedoch gemäß Punkt 18.2 der Daten für die Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2ff) einzutragen. Bei sonstigen Fahrzeugen der Klasse M und N ist die höchste zulässige Anhängelast für die vorzugsweise an das Kraftfahrzeug angehängten Anhänger (höchstens jedoch die Werte gemäß 18.1 bzw. 18.3 der Daten für die Übereinstimmungsbescheinigung Seite 2ff) einzutragen. Die höchsten zulässigen Anhängelasten für andere Anhängergruppen werden gegebenenfalls in „A19 – Anmerkungen“ eingetragen; TB, EG 215 O2 O2 O2 O2 17 O2 O2 O2 höchste zulässige Anhängelast ungebremst kg TB, EG 216 A12 A12 A12 A12 A12 A12 A12 A12 A12 A12 A12 höchste zulässige Stützlast kg Siehe Anmerkung 16; TB, EG 217 A13 A13 A13 A13 A13 A13 A13 A13 A13 A13 A13 Bereifung und Räder Zeile 1 Bereifung und Räder, die in Feld A13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden, EG 218 A13 A13 A13 A13 A13 A13 A13 A13 A13 A13 A13 Bereifung und Räder Zeile 2 Bereifung und Räder, die in Feld A13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden, EG 219 A13 A13 A13 A13 A13 A13 A13 A13 A13 A13 A13 Bereifung und Räder Zeile 3 Bereifung und Räder, die in Feld A13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden; zusätzliche Angaben können in Feld A19 eingetragen werden; EG 220 T 29 29 29 29 44 T T T T T Höchstgeschwindigkeit, Wert für die Zulassungsbescheinigung km/h Bei Fahrzeugen der Klassen M, N, O, L, R und S ist hier der kaufmännisch auf ganze km/h gerundete Wert aus dem Feld „Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2 ff. – Höchstgeschwindigkeit“ zu übernehmen, bei Fahrzeugen der Klassen T, C und lof ist bei einer nach der Richtlinie 74/152/EWG gemessenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als bis zu der Wert 20,0 km/h 28,0 km/h „25“ 28,0 km/h 33,0 km/h „30“ 33,0 km/h 43,0 km/h „40“ 43,0 km/h 53,0 km/h „50“; Einzutragen; bei Fahrzeugen mit einer EU-Typgenehmigung gemäß Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ist die vom Hersteller angegebene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zugrunde zu legen. TB, EG, EI (bei Fahrzeugen, bei denen die Höchstgeschwindigkeit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingeschränkt ist) 221 A16 A16 A16 A16 A16 A16 A16 A16 A16 A16 A16 Farbe der Begutachtungsplakette Es werden nur Ausnahmen von der Begutachtungspflicht gemäß § 57a Abs. 1 KFG 1967 eingetragen; TB, EG, EI 222 A17 A17 A17 A17 A17 A17 A17 A17 A17 A17 A17 Auflagen und Bedingungen für die Zulassung, Text für die Zulassungsbescheinigung TB, EG 223 A18 A18 A18 A18 A18 A18 A18 A18 A18 A18 A17 Ausnahmen, Text für die Zulassungsbescheinigung TB, EG 224 A18 A18 A18 A18 A18 A18 A18 A18 A18 A18 A18 Behördliche Eintragungen, Text für die Zulassungsbescheinigung TB, EG 225 A19 A19 A19 A19 A19 A19 A19 A19 A19 A19 A19 Anmerkungen Siehe Anmerkung 17; EG 226 x x x x x x x x x x Ende Erstzulassung Siehe Anmerkung 18 227 x x x x x x x x x x Beschreibung Übereinstimmungsbescheinigung Nur erforderlich bei Typendaten 228 x x x x x x x x x x Beschreibung ungültige Übereinstimmungsbescheinigungen Wenn Fälschungen oder nicht als solche anzuerkennende Übereinstimmungsbescheinigungen bekannt sind 229 B B B B B B B B B B B Erstmalige Zulassung Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen, EG, EI 230 x x x x x x x x x x Staat der letzten Zulassung Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen, EG, EI 231 x x x x x x x x x x Kennzeichen der letzten Zulassung Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen, EG, EI 232 x x x x x x x x x x Genehmigungsdokument Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen; Genehmigungsdokument, das Grundlage für die Eingabe des Genehmigungsdatensatzes ist (zB Zulassungsbescheinigung Teil II Nr. xxxxx aus Deutschland, ...), EG, EI 233 x x x x x x x x x x Anzahl der Vorbesitzer Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen; kann die Anzahl nicht ermittelt werden, ist hier „99“ einzutragen; EG, EI 234 x x x x x x x x x x Bei Zulassung vorzulegendes Dokument Angabe, ob die Übereinstimmungsbescheinigung, der Typenschein, der Einzelgenehmigungsbescheid oder ein anderes Dokument bei der Zulassung in der Zulassungsstelle vorzulegen ist, EG, EI 235 x x x x x x x x x x Der Zulassungsbescheinigung Teil I beizufügen Angabe, ob und welches Dokument der Zulassungsbescheinigung Teil I beizufügen ist. Diese Eintragung ist in Feld A19 anzufügen, EG 236 x x x x x x x x x x Der Zulassungsbescheinigung Teil II beizufügen Angabe, welches Dokument der Zulassungsbescheinigung Teil II beizufügen ist; EG, EI 237 A12 A12 A12 höchste zulässige Sattellast EG, EI 238 zusätzliche Daten der Übereinstimmungsbescheinigung nach VO (EG) Nr. 385/2009, Seite 2 ff. 239 1.1 1.1 1.1 Anzahl/Lage Achsen mit Doppelbereifung EG 240 2 2 2 Anzahl/Anordnung gelenkte Achsen nicht erforderlich bei N1, O1, O2 241 23 23 23 Reiner Elektroantrieb Ja/Nein EG 242 23.1 23.1 23.1 Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug Art, des Elektro-Hybridantriebs, wenn zutreffend; EG 243 26.1 26.1 26.1 Fahrzeug mit Einstoffbetrieb / Zweistoffbetrieb / Flexfuel-Fahrzeug EG 244 27 27 27 1.9 6.3.2.1.2 3.6 x Nennleistung Verbrennungsmotor in kW siehe Anmerkung 20 245 27 27 27 3.3.3.4 x x x Nenndauerleistung Elektromotor in kW siehe Anmerkung 20 246 32 32 32 Lage der belastbaren Achse(n) Angabe der Achsnummern; nicht bei N1, M2; TB 247 42.1 42.1 Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt sind Anzahl und kurze Beschreibung, TB, EG, EI 248 42.2 Anzahl der Sitzplätze im unteren Fahrgastdeck nur M3, kann bei Eindeckerbussen entfallen, TB, EG 249 42.2 Anzahl der Sitzplätze im oberen Fahrgastdeck nur M3, kann bei Eindeckerbussen entfallen, TB, EG 250 42.3 42.3 Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze 251 45.1 45.1 45.1 Kennwerte D, V, S, U der Anhängevorrichtung 252 V9 47 47 47 V V V V Abgasnorm Eintragung gemäß Anmerkung 21; TB, EG, EI 253 48 48 48 ELR-Test, Rauchtrübung m-1 Bei Genehmigung nach Richtlinie 2005/55/EG, TB, EG 254 48 48 48 Typ I, ESC, NEFZ, WLTP bzw. WHSC: NMHC g/km Bei Emissionen nach Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Verordnung (EG) Nr. 595/2009, TB, EG 255 48 48 48 Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: Partikelzahl 1 Bei Emissionen nach Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Stufe Euro6, Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und Verordnung (EU) 2018/985, TB, EG 256 V7 49.1 49.1 NEFZ: CO2, gewichtet, kombiniert g/km Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu Zeile 186, jedoch nur bei extern aufladbaren Hybridfahrzeugen; siehe Anmerkung22 TB, EG 257 V8 49.1 49.1 NEFZ: Kraftstoffverbrauch gewichtet, kombiniert l/100 km, kg/100 km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu Zeile 186, jedoch nur bei extern aufladbaren Hybridfahrzeugen; siehe Anmerkung 22, TB, EG 258 49.2 / 49.5 49.2 4.0.4 Stromverbrauch gewichtet, kombiniert Wh/km Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu Zeile 186, jedoch nur bei reinen Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen; bei NEFZ und WLTP; Klassen L: mit Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013; TB, EG 259 49.2 / 49.5 49.2 4.0.5 Elektrische Reichweite km Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts, jedoch nur bei reinen Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen; bei NEFZ und WLTP; Klassen L: mit Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013; TB, EG 260 51 51 51 51 Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II, Nr. 5 der Richtlinie 2007/46/EG kann entfallen, wenn dies bereits aus der Codierung der Aufbauart hervorgeht 261 zusätzliche Daten der Übereinstimmungsbescheinigung nach VO (EU) Nr. 1230/2012, 143/2013 und 195/2013 262 0.2.2 Type des Basisfahrzeugs Verpflichtend für vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M und N, auch wenn das Basisfahrzeug ein vollständiges Fahrzeug war. Bei Fahrzeugen der Klasse O fakultative Angabe 263 0.2.2 Variante des Basisfahrzeugs siehe Anmerkung zu Zeile 262 264 0.2.2 Version des Basisfahrzeugs siehe Anmerkung zu Zeile 262 265 14 Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand kg siehe Anmerkung zu Zeile 262; bei Basisfahrzeugen mit Typgenehmigung darf hier nicht die tatsächliche Masse des Basisfahrzeugs eingetragen werden 266 49.3 49.3 Fahrzeug mit Ökoinnovation(en) ausgestattet: ja/nein Bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 267 49.3.1. 49.3.1. Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, gemäß den Erläuterungen in Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG 268 49.3.2 49.3.2 NEFZ: Gesamteinsparungen von CO 2 -Emissionen durch die Ökoinnovation(en) g/km Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, gemäß den Erläuterungen in Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG. Eintragung entfällt nach dem 31.12.2020. 269 13.2 13.2 13.2 13.2 Tatsächliche Masse des Fahrzeugs kg 270 zusätzliche Daten der Übereinstimmungsbescheinigung nach Verordnung (EU) 2017/1151 271 x x x Klasse des Basisfahrzeugs Verpflichtend für vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (auch bei Einzelgenehmigung als letzte Genehmigungsstufe oder vollständigem Basisfahrzeug). Bei allen anderen Fahrzeugen der Klassen M, N und O fakultative Angabe; EG 272 47.1.1. 47.1.1. 47.1.1. WLTP: Prüfmasse kg Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG 273 47.1.2 47.1.2 47.1.2 Querschnittsfläche m² Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG 274 47.1.3.0 47.1.3.0 47.1.3.0 Fahrwiderstandskoeffizient f0 N Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG 275 47.1.3.1 47.1.3.1 47.1.3.1 Fahrwiderstandskoeffizient f1 N/(km/h) Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG 276 47.1.3.2 47.1.3.2 47.1.3.2 Fahrwiderstandskoeffizient f2 N/(km/h)² Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG 277 x x X Technisch zulässige Masse des Basisfahrzeugs kg Bei Mehrstufen-Genehmigungen von Fahrzeugen, die der Verordnung (EU) 2017/1151 unterliegen, wenn die technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand in der ersten Genehmigungsstufe von der des vervollständigten Fahrzeugs abweicht; EG 278 A24 49.4 49.4 49.4 4.0.3 WLTP/WMTC: kombinierte CO2-Emissionen g/km Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; bei allen Antriebsarten außer reine Elektrofahrzeuge und nicht extern aufladbare Elektrofahrzeuge; Klassen L: mit Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013, jeweils anwendbarer Prüfzyklus; siehe Anmerkung 22; EG, EI 279 A25 49.4 49.4 49.4 4.0.2 WLTP/WMTC: kombinierter Verbrauch l/100 km, kg/100 km oder m³/100 km, Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; bei allen Antriebsarten außer reine Elektrofahrzeuge und nicht extern aufladbare Elektrofahrzeuge; siehe Anmerkung22; Klassen L: mit Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013, jeweils anwendbarer Prüfzyklus; EG, EI 280 A24 49.4 49.4 49.4 WLTP: gewichtete, kombinierte CO2-Emissionen g/km Verpflichtend für alle extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeuge (OVC-HEV) im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; siehe Anmerkung 22; EG, EI 281 A25 49.4 49.4 49.4 WLTP: gewichteter kombinierter Verbrauch l/100 km, kg/100 km oder m³/100 km, Verpflichtend für alle extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeuge (OVC-HEV) im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; siehe Anmerkung 22; EG, EI 282 49.3.2 49.3.2 49.3.2 WLTP: Gesamteinsparungen CO2-Emissionen durch Ökoinnovation(en) g/km Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151, gemäß den Erläuterungen in Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG; EG, EI 283 49.1 49.1 49.1 NEFZ: Abweichungsfaktor Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007; EG, EI 284 49.1 49.1 49.1 NEFZ: Differenzierungsfaktor Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007; EG, EI 285 0.2.3.1 0.2.3.1 0.2.3.1 WLTP: Kennung der Interpolationsfamilie Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG, EI 286 x x x Informationen für die Begutachtung Technische Angaben, die für eine ordnungsgemäße Begutachtung und Überprüfung gemäß den §§ 56 bis 58 erforderlich sind; EG |