Grundsätzlich müsse man unterscheiden, für welchen Bereich eine Rückzahlungsklausel vereinbart ist, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Show
Rückzahlungsklauseln zum Weihnachtsgeld gehören dem Arbeitsrechtler zufolge zu den Klassikern. Grundsätzlich ist es hier möglich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass etwa das im November gezahlte Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden muss, wenn ein Arbeitnehmer bis zum 31. März des Folgejahres aus dem Unternehmen ausscheidet. Ähnliche Regeln gibt es laut Meyer bei Umzugskosten, jedoch nicht uneingeschränkt. Meyer nennt ein Beispiel: Hat ein Arbeitgeber etwa Umzugskosten in der Höhe von 10.000 Euro für den Arbeitnehmer übernommen, so muss ein Arbeitnehmer, der erst nach fünf Jahren im Betrieb kündigt, die Umzugskosten nicht mehr zurückzahlen. Dies ist natürlich die erste Frage, die zu klären ist. Sehen Sie also zunächst in Ihrem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer möglichen Betriebsvereinbarung nach, ob diese entsprechende Regelungen enthalten. Ist das nicht der Fall, gilt: Die Zahlung von Weihnachtsgeld ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Lesen Sie dazu auch unseren Tipp Weihnachtsgeld – Wer hat Anspruch darauf? Was ist Weihnachtsgeld im rechtlichen Sinn?Beim Weihnachtsgeld handelt es sich um eine Gratifikation, also eine Sonderzahlung, die zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird. Habe ich trotz Kündigung einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld?Haben Sie oder Ihr Arbeitgeber den Arbeitsvertrag gekündigt, stellt sich die Frage, ob Ihnen dennoch Weihnachtsgeld zusteht. Und diese ist nicht ganz so einfach zu beantworten. Enthalten Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Stichtagsklausel, ist die Sache relativ eindeutig. Diese Klausel macht den Anspruch auf Weihnachtsgeld davon abhängig, ob der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Stichtag noch im Unternehmen beschäftigt oder das Arbeitsverhältnis an diesem Tag bereits gekündigt ist. Abgestellt wird in der Regel darauf, ob die Kündigung zu diesem Zeitpunkt bereits erklärt worden ist. Aber Achtung: Eine Stichtagsklausel ist nur wirksam, wenn mit der Zahlung ausschließlich die Betriebstreue honoriert werden soll. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus den Formulierungen im Arbeitsvertrag. Ist das Weihnachtsgeld hingegen als zusätzliches Entgelt gedacht, darf ein Anspruch darauf nicht ausgeschlossen werden. Wird das Weihnachtsgeld also zum Beispiel als „13. Monatsgehalt“ gezahlt, handelt es sich um eine Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter. Auf diese hat der Arbeitnehmer auch dann noch Anspruch, wenn er zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits nicht mehr im Unternehmen beschäftigt ist. In diesem Fall wird es anteilig ausgezahlt: Scheidet der Arbeitnehmer also zum Beispiel zum 31. Oktober aus, stehen ihm 10/12 des ursprünglichen Betrags zu. Es gibt allerdings auch Mischformen, bei denen das Weihnachtsgeld nicht nur ein Entgelt für die vergangenen Monate darstellt, sondern gleichzeitig auch die Betriebstreue belohnen soll. Auch in diesen Fällen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf anteilige Zahlung. Diese darf auch nicht davon abhängig gemacht werden, ob sich der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Stichtag noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet. Muss das Weihnachtsgeld im Fall einer Kündigung zurückgezahlt werden?Ob bereits gezahltes Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden muss, hängt ebenfalls davon ab, welchen Zweck es erfüllen sollte. Handelte es sich um eine Sonderzahlung mit Entgeltcharakter, muss es in jedem Fall nicht zurückgezahlt werden. Diente es dagegen der Belohnung der Betriebstreue und es existiert eine Stichtagsklausel, entfällt der Anspruch auf das Weihnachtsgeld, wenn der Arbeitsvertrag am Stichtag bereits gekündigt oder aufgehoben ist. Dann kann unter bestimmten Bedingungen eine Pflicht zur Rückzahlung bestehen. Beschäftigte sind zur Rückzahlung nur verpflichtet, sofern eine sogenannte Rückzahlungsklausel vereinbart wurde, zum Beispiel im Arbeitsvertrag. Diese Klausel muss aber den Bindungszeitraum unmissverständlich regeln, also etwa "Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. April des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres auf Grund einer Kündigung des Arbeitnehmers endet …" lauten. Der jeweils zulässige Bindungszeitraum hängt eng mit der Höhe der Gratifikation zusammen. In Fällen von Rückzahlungsklauseln sollten sich ver.di-Mitglieder deshalb mit ihrer konkreten Frage an den für sie zuständigen Bezirk wenden. Das Thema interessiert Sie?
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