Die Gehaltsberechnung und -bemessung ist in § 24 TVöD geregelt. Was dort jedoch nicht eindeutig verankert ist, ist die Überweisung des Gehalts auf ein Konto. Ist es also im TVöD möglich, das Entgelt auf ein nicht eigenes Konto überweisen zu lassen? Wie sieht die Rechtslage dazu aus? Welche Risiken gibt es?
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Verankerung des § 24 im TVöD
Im § 24 Absatz 1 TVöD ist Folgendes aktuell verankert:
Berechnung und Auszahlung des Entgelts
(1) 1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas
Abweichendes geregelt ist.2Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.
3Fällt der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31. Dezember, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag.
4Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1. Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie bzw. kostengünstigere Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie die dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.
2. Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat zahlen, können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres 45 den Zahltag vom 15. auf den letzten Tag des Monats gemäß Absatz 1 Satz 1 verschieben.
Was bedeutet § 24 TVöD für die Gehaltsauszahlung?
In § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD ist geregelt, dass das Gehalt auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union überwiesen wird. Es ist jedoch nicht geregelt, dass dieses Konto auch dem Beschäftigten gehören muss. Ein Beschäftigter kann also auch eine Kontoverbindung angeben, die nicht auf seinen Namen läuft, sprich eines Dritten. Beispielsweise kann dies ein Konto seiner Partnerin, des Partners oder aber auch eines Bekannten sein.
Würde sich steuerlich bei einer Kontoangabe eines Dritten etwas ändern?
Es würde sich steuerlich für die dritte Person nichts ändern. Die Überweisung des TVöD-Gehalts stellt nicht das Entgelt des Dritten dar, weshalb ihm dieses Gehalt auch nicht zugerechnet werden kann. Daher würde dieses steuerlich nicht relevant sein.
Welche Gefahren können bei Umleitung des TVöD-Gehalts auf ein Konto eines Dritten drohen?
Für die Umleitung eines Gehalts, welches sich aus § 24 TVöD ergibt, auf eine Kontoverbindung einer dritten Person, können Risiken entstehen. Prinzipiell ist nichts dagegen einzuwenden, allerdings darf die Umleitung nicht deshalb durchgeführt werden, um Pfändungsgläubiger zu benachteiligen. Dies könnte dann gemäß § 288 StGB eine Strafbarkeit wegen Vollstreckungsvereitelung darstellen. Die dritte Person würde dann Beihilfe leisten, weshalb auch sie sich strafbar machen würde. Soll die Umleitung des Gehalts im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durchgeführt werden, so kann die Restschuldbefreiung gefährdet sein.
Immer am Monatsende?
Gehaltseingang: Wann Ihr Geld auf dem Konto ist
Aktualisiert am 29.08.2017Lesedauer: 2 Min.
Das Gehalt von Angestellten wird in der Regel am Monatsende überwiesen. Doch wann muss der Gehaltseingang spätestens auf Ihrem Konto sichtbar sein? Festgelegt wird der Zeitpunkt des Geldeingangs im Arbeitsvertrag, der für den Arbeitgeber auch verbindlich gilt und pünktlich einzuhalten ist.
Gehaltseingang auf Ihrem Konto
Als Gehaltseingang wird der Zeitpunkt bezeichnet, an dem das Geld tatsächlich auf Ihrem Konto verbucht wird und Sie darüber verfügen können. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, das Gehalt stets pünktlich und in voller Höhe an Sie auszuzahlen, schließlich haben Sie ja auch Ihre finanziellen Verbindlichkeiten. Die meisten Arbeitnehmer erhalten ihr Gehalt am Monatsende, in Ausnahmefällen aber auch in der Monatsmitte oder sogar als wöchentliche Auszahlung.
Richtlinien zum Gehaltseingang
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber Ihnen erst Geld zahlen, wenn Sie dafür auch eine Leistung erbracht haben. So gehen Sie zunächst bei jedem neuen Job in Vorleistung, da Sie Ihr Geld erst am Monatsende rückwirkend ausgezahlt bekommen. In Einzelfällen können Sie mit Ihrem Arbeitgeber auch eine abweichende Regelung treffen.
Beachten Sie, dass der Geldeingang je nach Bankunternehmen unterschiedlich lange dauern kann. Meist weist der Arbeitgeber die Zahlung aber so rechtzeitig an, dass Ihnen der Betrag schon zum ersten Tag des Folgemonats zur Verfügung steht. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, findet die Auszahlung schon entsprechend früher statt.
Wenn das Gehalt später kommt
Gerade in Monaten mit vielen Feiertagen, wie zum Beispiel zum Jahreswechsel, kommt es in einigen Unternehmen häufiger zu Verzögerungen. Doch Sie haben ein Recht darauf, dass das Gehalt pünktlich zum Monatsende oder spätestens zum ersten Tag des Folgemonats auf Ihrem Konto ist.
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Ist dies nicht der Fall, können Sie sich zu Recht beim Arbeitgeber beschweren und eine pünktlichere Zahlung einfordern. Ist der Arbeitgeber nicht an der Verzögerung schuld, sondern die Bank, kann er dafür auch nicht verantwortlich gemacht werden.