Kann die Kostenübernahme für Urlaub, Kleidung, Hobbys etc. auf den Kindesunterhalt angerechnet werden?
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Nicht selten gibt es Streit, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil während seines Umgangs mit dem Kind z. B. Kleidungsstücke für das Kind kauft, Freizeitaktivitäten oder Reisen mit dem Kind bezahlt und dann die dafür aufgewendeten Kosten vom monatlich zu entrichtenden Unterhaltsbetrag abziehen will. Dieser Streit spielt besonders oft dann eine Rolle, wenn ein zeitlich deutlich erweiterter Umgang stattfindet, bei dem besonderer Aufwand beim Umgangselternteil anfällt. Aus unterhaltrechtlicher Sicht ist die Sache eindeutig – ein solcher Abzug ist nicht zulässig. Für die Begründung ist zu differenzieren zwischen getätigten Aufwendungen die zu einer teilweisen Deckung des kindlichen Bedarfs führen, also dem Kind Aufwendungen erspart bleiben, die eigentlich vom betreuenden Elternteil, zu dessen Händen der Kindesunterhalt gezahlt wird, mit den Mitteln des Barunterhalts hätten bestritten werden müssen, und solchen Kosten, die reinen Mehraufwand für die Ausübung des Umgangs bilden und den anderen Elternteil nicht entlasten. Mehraufwand im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangs sind pauschal in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten. Mit einer dem Kind geschuldeten Betreuung sind üblicherweise Naturalleistungen (z. B. Eintrittsgelder, Fahrten zum Kindergarten, zur Schule und zu Sportveranstaltungen etc.) verbunden, bei denen von dem betreuenden Elternteil nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) erwartet werden kann, für sie aufgrund der übernommenen Betreuungsverantwortlichkeit allein aufzukommen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kind gerade vom obhuts- oder vom umgangsberechtigten Elternteil betreut wird. Für die Zeit seiner Betreuung hat jeder Elternteil also für die insoweit entstehenden Kosten aufzukommen. Geht es um Kosten im Zusammenhang mit dem Mehraufwand infolge einer erweiterten Umgangs, können diese vom unterhaltspflichtigen Elternteil nicht gesondert geltende gemacht werden, weil diese Kosten bereits pauschal, nämlich durch den Verzicht auf eine ansonsten gebotene Heraufstufung in der Gruppeneinteilung der Düsseldorfer Tabelle bzw. eine durchgeführte Herabstufung bis hinab zum Mindestunterhalt, berücksichtigt wurden. In diese „Kostenkategorie“ fallen insbesondere erhöhte Fahrtkosten für die vermehrten Fahrten zur Ausübung des erweiterten Umgangs sowie eventuelle, durch den erweiterten Umgang bedingte erhöhte Wohnkosten und diejenigen Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass aufgrund des erweiterten Umgangs vermehrter (doppelter) Schulbedarf, Spielzeug und auch Kleidung usw. anfällt. Zwar erwächst dem betreuenden Elternteil aus der umgangsrechtlichen Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht der Eltern nach § 1684 Abs. 2 BGB die Verpflichtung, das Kind zum Umgang mit Kleidung und Wechselwäsche auszustatten und auch die damit verbundenen Kosten zu tragen. Denn die Bekleidung des Kindes ist ein Bestandteil seines Unterhaltsanspruchs. Die Unterhaltszahlungen des Barunterhaltspflichtigen sind gerade auch dazu bestimmt, um für das Kind Bekleidung etc. anzuschaffen. Trotz dieser grundsätzlichen Verpflichtung des Obhutselternteils, das Kind zum Umgang mit der nötigen Bekleidung auszustatten, kann sich die Notwendigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils ergeben, das eine oder andere „Extrakleidungsstück“ auf seine Kosten anzuschaffen. Führen die getätigten Aufwendungen zu einer teilweisen Deckung des kindlichen Bedarf, indem dem Kind Aufwendungen erspart bleiben, die eigentlich vom betreuenden Elternteil, aus dem zu seinen Händen gezahlten Bar-Kindesunterhalt hätten bestritten werden müssen, liegt die Entscheidung darüber ob, wann und zu welchem Preis derartige Sachen erworben werden bei dem Obhutselternteil, der den Barunterhalt bezieht. Der umgangsberechtigte Elternteil kann nicht einfach Gegenstände/Positionen, von denen er meint, sie für die Ausübung des Umgangs zu benötigen, quasi einseitig – zu Lasten – des Kindesunterhalts anschaffen, um damit auf diese Weise seine Unterhaltszahlpflicht zu ermäßigen. Denn der geschuldete Kindesunterhalt ist grundsätzlich als Geldrente zu leisten (§1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sach- bzw. Naturalleistungen dürfen nur im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil erbracht werden. Ein Umgang mit den Kindern verursacht verschiedene Kosten: Fahrtkosten für die Abholung bzw. Rückgabe der Kinder, Verpflegungskosten während des Aufenthalts beim anderen Elternteil, Kosten der Freizeitgestaltung und anderes mehr. Wer muss die Umgangskosten letztlich zahlen? Die Verpflegungskosten während des Aufenthalts beim anderen Ehegatten sind bereits in die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle eingearbeitet worden. Das gilt jedenfalls für ein “Standard”-Umgangsrecht alle zwei Wochen sowie der Hälfte der Ferien und Feiertage. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann den Unterhalt also nicht mit dem Argument kürzen, er müsse ja an 4 oder 5 Tagen pro Monat für die Verpflegung der Kinder aufkommen. Aber auch die übrigen Umgangskosten trägt der umgangsberechtigte Elternteil. Der andere Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, braucht sich an den Kosten grundsätzlich nicht zu beteiligen. Er kann sich darauf beschränken, das Kind zum verabredeten Zeitpunkt an der Wohnungstür zu übergeben. Eine Ausnahme davon gibt es dann, wenn derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, weit vom anderen Elternteil weggezogen ist.
Können die Umgangskosten vom Einkommen abgezogen werden, wenn der Unterhalt berechnet wird?
Grundsätzlich: Nein! Die durch den Umgang entstehenden Kosten (Fahrtkosten, Kosten der Verpflegung und der Unterbringung des Kindes) können bei der Berechnung des Unterhalts grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden. Denn diese Kosten sind bei den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle bereits berücksichtigt worden. Ausnahmen: Kann der Kindesunterhalt für die Zeit gekürzt werden, in der sich das Kind beim umgangsberechtigten Elternteil aufhält?Häufig stellt sich folgende Frage: Der Vater zahlt Unterhalt für sein bei der Mutter lebendes Kind. Während der Ferien wohnt das Kind zwei Wochen bei ihm. Kann er den Kindesunterhalt für den betreffenden Monat auf die Hälfte reduzieren? Ausnahmen von dem Grundsatz, dass der Kindesunterhalt nicht für die Zeiten gekürzt werden darf, in denen sich das Kind beim unterhaltspflichtigen Elternteil aufhält, können vorliegen, wenn sich das Kindwesentlich häufiger beim anderen Elternteil aufhält, als es bei einem “normalen” Umgangsrecht üblich ist. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf unserer Seite ““Zum Kindesunterhalt, wenn sich das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen aufhält.” Umgangsrecht und Hartz 4:Wenn der umgangsberechtigte Elternteil Leistungen nach dem SGB II (“Hartz 4”) bezieht, dann kann er vom Jobcenter einen Zuschuss zu den Kosten des Umgangs erhalten (Verwaltungsgericht Schleswig, NJW 2003, 79). Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass für das Kind für die Dauer seines Aufenthaltes beim SGB-II-beziehenden Elternteil tageweise Sozialgeld gezahlt wird. Den Antrag kann der “Besuchs”-Elternteil selbst stellen (BSG FamRZ 2014,126). Wann darf der Vater den Unterhalt kürzen?Liegt Ihr Einkommen unter dem Selbstbehalt, können Sie die Unterhaltszahlung kürzen oder sogar ganz entfallen lassen. Aber Achtung! Liegt dem Unterhalt ein vollstreckbarer Titel zugrunde, muss dieser auch gerichtlich geändert werden. Gleiches gilt für titulierte Unterhaltszahlungen in Jugendamtsurkunden.
Was kann man als Vater vom Kindesunterhalt abziehen?Abzugsfähig sind: Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden, vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten (0,22 Euro pro gefahrenem km, ab 20 km 0,18 Euro, ab 50 km 0,15 Euro), Gewerkschaftsbeiträge.
Was reduziert den Kindesunterhalt?Anrechenbares Nettoeinkommen reduzieren
Um den Unterhalt zu kürzen, müssen Sie monatliche Ausgaben haben, die als unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Ausgaben angerechnet werden und Ihnen dadurch materielle Vorteile bieten.
Was kann man machen um weniger Unterhalt zu zahlen?Der/die Unterhaltsbedürftige muss, soweit zumutbar, die Unterhaltslast verringern. Er/sie muss also arbeiten gehen, wenn dies möglich ist. Vor allem im Bereich Trennungsunterhalt beginnt die Erwerbsobliegenheit nach Ablauf eines Trennungsjahres. Hier kann dann der Unterhalt gekürzt oder gar aufgehoben werden.
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