Muss ich den kindergarten bezahlen wenn ich unterhalt zahle

Welche zusätzlichen Kosten fallen für den Unterhaltsschuldner an?

Die Art der anfallenden Kosten

Wenn ein Kind über den normalen Kindesunterhalt hinausgehende weitere Kosten hat, muss sich der andere Elternteil unter Umständen an diesen zusätzlichen Kosten beteiligen.

Je nachdem, ob die Kosten nur einmalig anfallen oder ständig gezahlt werden müssen, ist zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf zu unterscheiden.

  • Checkliste: Kindesunterhalt

Regelmäßige Kosten

Sollten zusätzliche Kosten für das Kind regelmäßig anfallen, so spricht man vom Mehrbedarf. Mehrbedarf kann zusätzlich zum Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden, wenn besondere Aufwendungen benötigt werden.

Mehrbedarf sind z.B.:

Kosten für Privatschulen, Tagesheimschulen, Internate, Nachhilfeunterricht, Kindergartenkosten, aber auch krankheitsbedingte Kosten für ein dauernd pflegebedürftiges, behindertes Kind.

Diese Mehrkosten können dann zusätzlich zum Unterhalt nach der Düsselorfer Tabelle gefordert werden, wenn für die Kosten triftige (pädagogische, schulische oder krankheitsbedingte) Gründe vorliegen und die anteiligen Mehrkosten dem anderen Elternteil wirtschaftlich zumutbar sind. Der Mehrbedarf sollte im Voraus gefordert werden. Rückwirkend kann er nicht mehr durchgesetzt werden.

Einmalige Kosten

Sollten einmalig außergewöhnlich hohe Kosten für ein Kind anfallen, so handelt es sich hierbei um Sonderbedarf. Auch an den zusätzlichen Kosten des Kindes als Sonderbedarf muss sich der andere Elternteil anteilig beteiligen.

Dabei muss es sich um Kosten handeln, die überraschend auftreten und deren Höhe nicht abschätzbar ist. Sonderbedarf ist ein Ausnahmefall. Zum Sonderbedarf zählen z.B. unvorhergesehene Krankheitskosten, die Erstausstattung eines Säuglings, die Anschaffung eines Behindertenfahrzeuges, notwendige Umzugskosten, die Kosten einer Klassenfahrt etc.

Im Gegensatz zum Mehrbedarf kann ein Sonderbedarf auch für die Vergangeheit verlangt werden, ohne dass der zahlungspflichtige Elternteil vorab zur Zahlung aufgefordert wurde. Sonderbedarf kann innerhalb eines Jahres seit seiner Entstehung geltend gemacht werden.

Expertentipp:

In den meisten Fällen haben heute Elternteile das gemeinsame Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder. In diesen Fällen muss unabhängig davon, ob es sich um Sonderbedarf oder Mehrbedarf handelt, vorab die Zustimmung des anderen Elternteils eingeholt werden. Dies gilt insbesondere bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind.

Der Unterhaltsschuldner behauptet, er hätte nicht genügend Einkommen für den Kindesunterhalt

In Unterhaltsverfahren kommt es regelmäßig vor, dass der zahlungspflichtige Elternteil versucht, sein Einkommen so gering wie möglich zu halten. Viele wissen, dass von der Höhe des Einkommens auch die Höhe des Unterhalts abhängt.

Einkommensverhältnisse offen legen

Um Auskunft über das Einkommen des Unterhaltsschuldners zu bekommen ist dieser zunächst aufzufordern, umfassend seine Einkommensverhältnisse offen zu legen.

Wenn die Vermutung bleibt, dass er trotzdem nicht alle Einkünfte angibt, und Sie einen konkreten Verdacht haben, kann vor Gericht eine Klage erhoben werden, mit der der unterhaltspflichtige Elternteil nochmals aufgefordert wird, seine Einkommensbelege vorzulegen. Anschließend kann verlangt werden, dass er die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Einkünfte eidesstattlich versichert.

Eidesstattliche Erklärung vor Gericht

Da eine falsche eidesstattliche Versicherung strafbar ist, werden in vielen Fällen vor Gericht alle Einkünfte offengelegt. Ist der zahlungspflichtige Ehepartner dennoch so skrupellos und verschweigt weitere Einkünfte oder besteht bereits ein Unterhaltstitel und Sie haben nur gehört, dass er höhere Einkünfte hat, die er Ihnen nicht mitteilt, so bleibt nur die Beauftragung eines Detektivs. Mit Hilfe eines Detektivs kann genau überprüft werden, wo sich ein Elternteil aufhält, wo er arbeitet und wie lange und wie viele Nebenbeschäftigungen daneben noch ausgeübt werden.

Expertentipp:

Haben Ihnen z.B. Freunde oder Bekannte mitgeteilt, Ihr arbeitslos gemeldeter Ex-Mann würde regelmäßig auf einer Baustelle arbeiten, nächtelang Bier ausschenken, an einem Hausbau mithelfen etc. so sollten Sie so schnell wie möglich einen Detektiv beauftragen. Selbst an die entsprechenden Informationen zu kommen, ist meist sehr schwer.

Zudem kann ein Detektiv in einem Gerichtsverfahren als Zeuge auftreten und direkt als Augenzeuge schildern, was er gesehen hat.

Muss ich den kindergarten bezahlen wenn ich unterhalt zahle

Die Betreuung für Kinder wird immer weiter ausgebaut. Was aber ist mit den Kosten? Trägt die Kosten ein Elternteil alleine oder müssen sich beide daran beteiligen? Dies ist zum Teil in der Rechtsprechung immer noch nicht klar geregelt.

Welche Kosten sind gemeint?

Die Kosten für die Betreuung eines Kindes können in unterschiedlicher Art auftreten. Es können Kosten anfallen für die Unterbringung bei einer Tagesmutter für kleinere Kinder. Auch können Kosten für eine angestellte Kinderfrau anfallen. Gängig sind die Kosten für Kindergarten, die in der Regel ab dem dritten Lebensjahr eines Kindes geleistet werden müssen. Nach dem Schuleintritt des Kindes können dann Kosten entstehen für die Unterbringung in der offenen Ganztagsbetreuung. Sämtliche dieser Kosten fallen zunächst an, weil das Kind fremdbetreut wird. Welche Kosten hiervon jedoch von beiden Elternteilen und auf welche Art übernommen werden müssten, hängt nach der aktuellen Rechtslage davon ab, ob es sich um eine Betreuung handelt, die der Erwerbstätigkeit des Elternteiles oder der Förderung des Kindes dient.

Welche Kosten müssen wie bezahlt werden?

Bei Mehrbedarf des Kindes handelt es sich um Kindesunterhalt, der von beiden Eltern übernommen werden muss. Dabei wird aber nicht der Betrag hälftig aufgeteilt. Es wird vielmehr berechnet, zu welchem Anteil die Eltern sich diesen Betrag teilen müssen und zwar abhängig von ihren jeweiligen Einkommen. Das heißt, dass derjenige Elternteil, der mehr verdient, sich auch mehr an den Kosten beteiligen muss.

Die Betreuungskosten, die nicht vorwiegend pädagogischen Zwecken und damit vorwiegend dem Wohl des Kindes dienen, sollen als berufliche Aufwendungen des betreuenden Elternteiles gelten. Das bedeutet also, dass der betreuende Elternteil diese Kosten von seinem Einkommen in Abzug bringen kann. Dies ist aber nur dann relevant, wenn der betreuende Elternteil auch noch Unterhalt vom anderen erhält, also sogenannten Betreuungsunterhalt. Ist dies aber nicht mehr der Fall, weil die Eltern bereits lange geschieden sind oder überhaupt nicht verheiratet waren und ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht mehr besteht, bringt dies dem betreuenden Elternteil wenig. Hier ist das Ergebnis, dass der Elternteil die Kosten alleine trägt, auch wenn er ohne die Betreuung des Kindes nicht arbeiten könnte.

Betreuungskosten des Elternteiles oder Mehrbedarf des Kindes?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.11.2008 (XII ZR 65/07) entschieden, dass Kindergartenkosten als Mehrbedarf des Kindes anzuerkennen sind. Die Kosten für den Kindergarten sind demnach nicht in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten und somit extra zum Unterhalt zu zahlen. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei dem Besuch des Kindergartens ab dem dritten Lebensjahr eines Kindes um eine Maßnahme handelt, die der pädagogischen Förderung des Kindes zu Gute käme. Der Schwerpunkt würde also in der Förderung der Persönlichkeit des Kindes bestehen und nicht darin, dem Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Aus diesem Grund kam der BGH zu dem Ergebnis, dass die Kosten für Kindergartengebühren bei Kindern ab dem dritten Lebensjahr vorwiegend zum Wohle und im Interesse des Kindes veranlasst und daher als Mehrbedarf des Kindes einzustufen sind, die also als Unterhalt des Kindes geltend gemacht werden können.

Wie verhält es sich aber mit Betreuungskosten für Kinder, die noch keine drei Jahre alt sind oder die eine offene Ganztagsschule besuchen?

Eine Entscheidung des BGH gibt es hierzu bisher nicht. Die Amts- und Oberlandesgerichte haben bislang die Ansicht, dass die Betreuung von Kindern unter drei Jahren sowie in der offenen Ganztagsschule offensichtlich nicht vorwiegend dem Zweck der Förderung des Kindes diene, sondern vorwiegend dazu, dass der Elternteil arbeiten kann. So hat etwa das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 30.06.2016 (II-1 UF 12/16) entschieden, dass die Kosten für die Kinderfrau, die die sechs und acht Jahre alten Söhne betreute, keinen Mehrbedarf der Kinder darstellten. In diesem Falle würde es sich um berufsbedingte Aufwendungen der Mutter handeln. Wenn man sich auch einig war, dass es sich bei der Tätigkeit der Kinderfrau (einer ausgebildeten Kinderkrankenschwester) um eine pädagogisch wertvolle Tätigkeit handele, würde die Hauptzweckrichtung jedoch nicht pädagogischen Zwecken, sondern der Ermöglichung der Erwerbstätigkeit der Mutter dienen. Beteiligen musste sich der Vater an den Kosten dann lediglich deshalb, weil er den Arbeitsvertrag mit der Kinderfrau ebenfalls unterzeichnet hatte und damit als Gesamtschuldner für die Kosten haftete.

Es stellt sich damit die Frage, ob die Betreuung von Kindern vorwiegend pädagogischen Zwecken dient. Will man die Kosten der Betreuung also als Mehrbedarf des Kindes geltend machen, muss belegt werden, dass die spezielle Betreuung vorwiegend pädagogischen Zwecken dient.

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Veröffentlicht am 21.März 2017

Muss ich den kindergarten bezahlen wenn ich unterhalt zahle

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

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Was gehört nicht zum Unterhalt?

Bei diesem Sonderbedarf handelt es sich um einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht einschätzbar war. Typisch für den Sonderbedarf ist, dass er aus dem normalen, laufenden Unterhalt nicht gezahlt werden kann und auch nicht angespart werden kann.

Was ist im Unterhalt alles enthalten?

Unterhalt ist das, was eine Person leistet, um für den Lebensbedarf einer anderen Person aufzukommen. Unterhalt kann zum Beispiel geleistet werden durch Geld, durch Sachen, aber auch durch Erziehung, Betreuung, Pflege und persönliche Zuwendung.

Was ist Mehrbedarf beim Unterhalt?

Ein sogenannter Mehrbedarf liegt vor bei regelmäßig anfallenden Kosten, die die üblichen Kosten zum Lebensbedarf übersteigen und deshalb nicht von den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle erfasst sind. Es handelt sich demnach um andauernde Mehrausgaben, die zum Lebensbedarf des Kindes gehören.

Wie hoch ist der Unterhalt für Kinder?

Der Mindestunterhalt hängt vom Alter des Kindes ab. Im Jahr 2022 liegt der Mindestunterhalt für ein Kind von 0 bis 5 Jahren bei 396 Euro (393 Euro in 2021). Für 6- bis 11-Jährige sind mindestens 455 Euro (451 Euro in 2021) zu zahlen und für 12- bis 17-jährige Kinder 533 Euro (528 Euro in 2021).