Ist eine überweisung zum facharzt notwendig

Seit Wegfall der Praxisgebühr wird in den Praxen und mit den Patienten und Patientinnen heiß diskutiert, ob man weiterhin eine Überweisung braucht, wenn man in eine Facharztpraxis geht. Facharztpraxen geben gerne die Antwort: "Nein, wir brauchen keine Überweisung mehr." Das ist aber so nicht richtig. Also schauen wir uns doch die Details an: Das Ausstellen von Überweisungsscheinen ist im Bundesmantelvertrag der Ärzte und im Ersatzkassenvertrag geregelt. Patienten in der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) müssen demnach generell immer zuerst die Hausarztpraxis aufsuchen und sich einen Überweisungsschein zu den Facharztpraxen geben lassen. Und auch alle anderen Patienten tun gut daran, das Verfahren auch in Zukunft so beizubehalten. Denn nur so kann die Hausarztpraxis weiterhin ihre "Lotsenfunktion im Gesundheitssystem" ausüben. Und nur wenn alle Informationen über die Patienten an einer Stelle zusammenlaufen, ist eine optimale Behandlung möglich.

Dreimal die gleiche Arznei

Ich kann mich noch sehr gut an die Zeit vor der Praxisgebühr erinnern, als viele Patienten bei allen möglichen Fachärzten in Behandlung waren, keine Praxis von der anderen wusste und die Menschen mehrere identische Medikamente einnahmen, die einfach nur verschiedene Namen hatten. So hatten wir einen Patienten zur Gastroskopie, der ein Magengeschwür hatte, weil er drei verschiedene Diclofenacs einnahm, die er von drei verschiedenen Facharztpraxen bekommen hatte. So entstehen gesundheitliche Schäden beim Menschen und es werden unnötige Kosten verursacht. Das wird vermieden, wenn die Hausarztpraxis alle Befundberichte erhält und gegensteuern kann.

Krankenscheinheft mit Vorteil

Ältere Kolleginnen erinnern sich sicher noch gut an das "Krankenscheinheft" mit vier Krankenscheinen für ein Kalenderjahr. Ärztehopping und Doppelbehandlungen sorgten damals zumindest für Rückfragen und Erklärungsbedarf – gerne auch in der Geschäftsstelle der zuständigen Krankenkasse. Weitere Vorteile: Die Patientenadresse war immer aktuell – sonst wäre es ja nicht mit der Post angekommen – und wenn man nicht mehr Kassenmitglied war, bekam man eben kein neues Heft mehr zugeschickt. Das war eine sehr effektive Art des Stammdatenabgleichs. Sicher hatte diese "Steinzeit" auch ihre Tücken. So mussten wir noch von Hand die Ziffern auf die Krankenscheine eintragen. Aber es hatte den Vorteil, dass alle Patienten immer zu uns in die Hausarztpraxis kamen, um sich Überweisungsscheine zu holen. Diese Überweisungen wurden von Hand in die Karteikarten eingetragen und wir hatten immer den Überblick, zu welchen Facharztpraxen unsere Patienten und Patientinnen gegangen sind.

Berichtspflicht ist geregelt

In den Facharztpraxen hält sich leider auch weiterhin der Irrglaube, dass kein Befundbericht geschrieben werden muss, wenn die Patienten ohne Überweisungsschein in die Facharztpraxis kommen. Das ist falsch! Die Berichtspflicht ist im EBM in den allgemeinen Bestimmungen unter 2.1.4 eindeutig geregelt. Auch ohne Überweisungsschein müssen bei den dort genannten Leistungen Befundberichte an den Hausarzt geschickt werden, das ist eine klare Abrechnungsvoraussetzung. In den Facharztverträgen wurde sogar vereinbart, dass die Befundberichte innerhalb von drei Tagen an den überweisenden Hausarzt versendet werden müssen. Schon erstaunlich, dass es dazu einen schriftlichen Vertrag benötigt, denn trotz aller Vorschriften sollte es im gemeinsamen Interesse für eine optimale Patientenversorgung selbstverständlich sein, dass Untersuchungsergebnisse, Befunde und Therapien unter den behandelnden Praxen schnell ausgetauscht werden.

Keine faulen Ausreden

Da wir heute ja, Gott sei Dank, nicht mehr von Hand mühsam mit einer Schreibmaschine Befundberichte erstellen müssen, sondern über Computer mit Textbausteinen in kürzester Zeit einen kompletten Befundbericht fabrizieren, gibt es keine Ausreden mehr. Es ist schon schlimm genug, dass wir manchmal wochenlang auf Krankenhausberichte warten müssen.

Dieser Kommentar von Beate Rauch-Windmüller erschien ursprünglich in Ausgabe 3/2013 von info praxisteam 3/13

Wer als Arzt eine bestimmte Leistung für den Patienten selbst nicht erbringen kann, stellt eine Überweisung aus. Diese 10 Dinge müssen Sie beachten, damit das Überweisen reibungslos klappt, Sie gleichzeitig Mehrfachuntersuchungen und Doppelbehandlungen vermeiden und unerwünschte Arzneimittelinteraktionen verhindern können.

Dass Hausärzte eine Überweisung zu Fachärzten ausstellen, ist sicher der häufigste Fall. Aber auch Überweisungen von Facharzt zu Facharzt, von Facharzt zu Hausarzt und sogar innerhalb desselben Fachbereichs kommen vor. Diese Arten der Überweisung sind möglich:

  • Auftragsleistung
  • Konsiliaruntersuchung
  • Mitbehandlung
  • Weiterbehandlung


Egal, ob Sie eine Überweisung ausstellen oder einen überwiesenen Patienten annehmen, diese Regeln zu Überweisungen sollten Sie kennen und einhalten:

1. Nur bei medizinischer Notwendigkeit überweisen

Manche Patienten kommen nur in die Praxis, um sich eine Überweisung zu holen. Als Arzt dürfen Sie die Überweisung aber nur bei medizinischer Notwendigkeit stellen.

Für diese Ärzte brauchen Patienten immer eine Überweisung:

  • Facharzt für Radiologie (Ausnahme: Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening)
  • Facharzt für Strahlentherapie
  • Facharzt für Nuklearmedizin
  • Facharzt für Transfusionsmedizin
  • Facharzt für Labormedizin
  • Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
  • Facharzt für Pathologie
  • Ggfs. ermächtigter Krankenhausarzt


Eine Überweisung ist auch nötig, damit Patienten sich für einen Facharzttermin an die Terminservicestelle wenden können

2. Keine Blanko-Überweisung, prophylaktische Überweisung oder Rückdatierung

Ohne direkten Kontakt zum Patienten dürfen Sie keine Überweisung schreiben. Ausnahme: Überweisungen zu Gynäkologen oder Augenärzten.

3. Überweisungen sind nur im Original gültig

Patienten müssen immer die Original-Überweisung vorlegen können. Auch Sie als Arzt dürfen eine Überweisung an einen Kollegen nicht per E-Mail oder Fax senden.

Für Überweisungen nutzen Sie das Muster 6, für Labor-Überweisungen das Muster 10.

4. Fachgleich nur in Ausnahmefällen überweisen

An einen Vertragsarzt derselben Fachgruppe dürfen Sie nur dann überweisen, wenn:

  • der Patient dort besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in Anspruch nimmt, die Sie nicht erbringen
  • der Patient umzieht und der Vertragsarzt am neuen Ort die Behandlung übernimmt
  • die Behandlung abgebrochen wurde und nun fortgesetzt werden soll

5. Nicht zur Spezialsprechstunde im Krankenhaus überweisen

Spezialsprechstunden sind ambulante Behandlungen, für die Sie als niedergelassener Arzt keine Überweisung ausstellen dürfen. Ausnahme: die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) nach §116b SGB V.

6. Bei Auftragsüberweisung keinen Originalschein anlegen

Kommt ein Patient mit einer Überweisung zu Ihnen, legen Sie das in der Abrechnung auch als Überweisungsschein an. Einen Originalschein dürfen Sie in der Regel nur bei Überweisung innerhalb derselben Fachgruppe anlegen, wenn keine besonderen Behandlungs- und Untersuchungsmethoden angefordert wurden.

7. Überweisungen sind quartalsübergreifend gültig

Die Überweisung stammt noch aus dem vorigen Quartal? Kein Problem! Wichtig ist nur, dass der Patient in beiden Quartalen eine gültige Versichertenkarte vorlegt.

8. Halten Sie sich an den Inhalt der Überweisung

Als weiterbehandelnder Arzt sind Sie an das gebunden, was der überweisende Arzt auf der Überweisung angefordert hat. Wollen Sie mehr oder andere Leistungen abrechnen, brauchen Sie dafür eine neue Überweisung. Achtung: Sie dürfen nicht einfach einen Originalschein anlegen!

9. Informationen zwischen Kollegen austauschen

Als Erstbehandler sollten Sie dem nachfolgenden Arzt die Krankengeschichte im Zusammenhang mit der Überweisung mitteilen. Der Arzt, der den überwiesenen Patienten weiterbehandelt, sollte folgende Punkte an den Erstbehandler zurückmelden:

  • Diagnose
  • Ausgeschlossene Diagnosen
  • Therapie
  • Vorschlag zur weiteren Diagnostik
  • Wiedervorstellung wann/in welchen Fällen
     

10. Überweisungen 4 Quartale aufbewahren

Sie sind verpflichtet, Überweisungsscheine mindestens vier Quartale lang aufzubewahren. Mehr dazu erfahren Sie unter Aufbewahrungsfristen.

Haben Sie Fragen rund um Überweisungen oder zu anderen Themen des Arztrechts? Beim Verband der niedergelassene Ärzte beraten wir Sie persönlich, direkt und für Mitglieder kostenlos. Erfahren Sie mehr über unsere Rechtsberatung und welche Vorteile Ihnen die Mitgliedschaft bringt.

Welche Ärzte braucht man eine Überweisung?

Nur mit Überweisung behandeln dürfen Ärzte bzw. Ärztinnen in medizinisch-technisch ausgerichteten Fachgebieten (Labormedizin, Mikrobiologie, Nuklearmedizin, Pathologie, Röntgendiagnostik, Strahlentherapie, Transfusionsmedizin).

Warum braucht man eine Überweisung zum Facharzt?

Die Überweisung schützt vor Informationsverlust, denn nur durch die Überweisung erfährt der „neue“ Arzt bisherige Maßnahmen und aktuelle Befunde bzw. weiß, wo er diese anfordern kann. Behandelt der Facharzt ohne Überweisung, erfährt er über die bisherige Behandlung nur, was der Patient selbst erzählt.

Wann brauche ich eine Überweisung?

Eine Überweisung zur Mitbehandlung wird ausgestellt, wenn der behandelnde Arzt ergänzende therapeutische oder diagnostische Maßnahmen für nötig hält, die er selbst nicht erbringen kann. Eine Weiterbehandlung wird dagegen empfohlen, wenn aufgrund der Lebenssituation des Patienten ein Arztwechsel nötig ist.

Kann man eine Überweisung auch nachreichen?

Überweisung nachreichen - diese Regeln gelten In Deutschland haben Sie jedoch freie Arztwahl - sowohl als gesetzlich Versicherter als auch als Privatpatient. Sie können jederzeit einen Arzttermin beim Facharzt vereinbaren und müssen keine Überweisung vom Hausarzt nachreichen.