Rechtslage - Schutzaltersgrenze liegt bei 14 JahrenRegelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen finden sich grundsätzlich im Jugendschutzgesetz [JuSchG]. Zur Beantwortung der Frage, ab wann bzw. mit welchem Alter Kinder bzw. Jugendliche in Deutschland rechtlich gesehen eigentlich legal Geschlechtsverkehr haben dürfen, ist allerdings ein Blick in das Strafgesetzbuch [StGB] zu werfen. Dort wird im Abschnitt zum sog. Sexualstrafrecht (§§ 174 ff. StGB) unter anderem der sexuelle Missbrauch von Kindern (§§ 176 ff. StGB) und Jugendlichen (§§ 180, 182 StGB) geregelt. Aus diesen Strafnormen ergeben sich im Einklang mit § 1 JuSchG und § 1 JGG [Jugendgerichtsgesetz] hinsichtlich der Altersgrenzen folgende Unterscheidungen:
Mit Blick auf die §§ 176 ff., 180, 182 StGB ergibt sich, dass die sog. Schutzaltersgrenze bei 14 Jahren liegt, das heißt konkret, erst ab diesem Alter haben Jugendliche grundsätzlich das Recht, Geschlechtsverkehr zu haben. Sex mit Kindern ist stets strafbarNach § 176 Absatz 1 StGB wird eine sexuelle Handlung an Kindern mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren geahndet. Ein solcher sexueller Missbrauch liegt nach dem Wortlaut des Gesetzes auch dann vor, wenn beispielsweise ein 13-jähriges Mädchen mit ihrem 14-jährigen Freund Geschlechtsverkehr hat. Der 14-jährige Freund macht sich somit strafbar. Ab dem 14. Lebensjahr ist man bedingt strafmündig und kann für sein Fehlverhalten zur Verantwortung gezogen werden und nach dem Jugendstrafrecht "bestraft" werden. Wenn aber zwei Kinder, die beide erst 13 Jahre alt sind, aneinander sexuelle Handlungen vornehmen, liegt keine Strafbarkeit vor, da beide noch nicht strafmündig sind und somit den Tatbestand erst garnicht verwirklichen können. Beide können demnach nicht bestraft werden. Sehr wohl kann aber das Familiengericht Erziehungsmaßnahmen anordnen; sprich, dass die Eltern des Kindes professionelle Hilfe bei der Erziehung erhalten oder dergleichen. Es kann auch dazu kommen, dass die eine Seite die andere Seite zivilrechtlich in Anspruch nimmt. In diesem Fall werden die Kinder von ihren gesetzlichen Vertretern (Eltern) vertreten. Sex mit Jugendlichen kann strafbar seinNach § 182 Absatz 3 StGB sind sexuelle Handlungen zwischen einer Person über 21 Jahren und einem 14- oder 15-jährigen Jugendlichen für den erwachsenen Sexualstrafpartner dann strafbar, wenn er die fehlende Fähigkeit des Jugendlichen zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Ein solcher – zumindest versuchter – Missbrauch wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach § 182 Absatz 1 StGB sind hingegen sexuelle Handlungen zwischen einer Person über 21 Jahren und einem 16- oder 17-jährigen Jugendlichen grundsätzlich erlaubt, soweit hierfür keine Zwangslage des Jugendlichen ausgenutzt wird. Anderenfalls wird ein solcher – zumindest versuchter – Missbrauch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach § 182 Absatz 2 StGB darf ein Erwachsener, auch wenn er Geschlechtsverkehr mit dem Jugendlichen haben darf, kein Geld dafür bezahlen. Anderenfalls wird er ebenso mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Sex mit Schutzbefohlenen ist stets strafbarSchutzbefohlene i.S.d. § 174 StGB sind diejenigen Personen, denen Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut wurden. Damit dürfen zum Beispiel Lehrer, Ausbilder, Erzieher, Chefs, oder Gasteltern von Austauschschülern keine sexuellen Handlungen an ihren Schutzbefohlen ausführen bzw. sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lassen. Andernfalls wird ein solcher Missbrauch mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. FazitKinder dürfen rechtlich betrachtet keinen Sex haben, erst recht nicht mit Erwachsenen. Jugendliche ab 14 Jahren dürfen hingegen legal Sex haben. Jugendliche zwischen 14 und 15 Jahren aber nur, solange der Geschlechtspartner einen nicht allzu großen Altersunterschied aufweist bzw. im Falle dessen, er nicht die fehlende sexuelle Selbstbestimmung des Jugendlichen dabei ausnutzt. Anderenfalls macht sich der erwachsene Sexualpartner strafbar. Demgegenüber dürfen Jugendliche zwischen 16 und 17 Jahren grundsätzlich auch mit Erwachsenen sexuelle Handlungen vornehmen, solange ältere Geschlechtspartner dafür kein Geld bezahlt oder eine Zwangslage des Jugendlichen ausnutzt. Anderenfalls macht sich der erwachsene Sexualpartner auch insoweit strafbar. Lesen Sie im Zusammenhang mit Kinder und Jugendlichen auch unseren folgenden Ratgeber: Quelle: Sebastian Klingenberg, ref. iur. Schlagwörter: Kind, Jugendliche, Sex, Geschlechtsverkehr, sexuelle Handlung, Missbrauch, Schutzbefohlene, JuSchG, StGB, § 174 StGB, § 176 StGB, § 182 StGB, Sexualpartner, Geschlechtspartner, Alter, Schutzaltersgrenze Wie alt darf der Partner sein mit 14?Allerdings darf der Altersunterschied nicht größer als drei Jahre sein. Also im Klartext: Wenn du 13 bist, darf derjenige oder diejenige, mit dem oder der du Sex hast, nicht älter als 16 sein. Sonst würde sich der oder die Ältere strafbar machen. Ab dem Alter von 14 gibt es diese Altersregelung nicht mehr.
Kann eine 14 Jährige mit einem 40 jährigen zusammen sein?Zwar können sich Erwachsene, die älter sind als 21, strafbar machen, wenn sie eine sexuelle Beziehung mit Jugendlichen unter 16 führen - aber nur, wenn sie dabei eine mangelnde Reife oder Fähigkeit zur Selbstbestimmung ausnützen.
Kann eine 16 Jährige mit einem 30 jährigen zusammen sein?Da Sie 16 Jahre alt sind, ist es vollkommen egal, wie alt Ihr (volljähriger) Partner ist. Aus strafrechtlicher Sicht kann grundsätzlich jede Person ab einem Alter von 14 Jahren mit einem Partner zusammen sein, der volljährig ist.
Wie viel älter darf mein Freund sein?Rechtlich gesehen, darfst du ab deinem 13. Geburtstag (Anfang deines 14. Lebensjahres) mit jemandem schlafen. Dein Partner darf aber nicht mehr als drei Jahre älter als du sein, sonst macht er sich strafbar.
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