Wie viel Jahre rückwirkend kann das Finanzamt

Wenn es um die Steuerschulden-Verjährung geht, ist auch das Finanzamt nicht bis in alle Tage nachtragend. Steuerschulden können verjähren, wenn sie schlicht zu lange zurückliegen. Sobald das der Fall ist, werden solche Angelegenheiten auch nicht weiter verfolgt.

Bis es so weit ist, können einige Jahre ins Land ziehen und der Ablauf der Verjährungsfristen bei gegebenen Umständen aussetzen.

Die Frage ist also: Welche Verjährungsfristen gelten eigentlich – und unter welchen Umständen?

Wie viel Jahre rückwirkend kann das Finanzamt
Steuerschulden verjähren nicht immer nach einer festen Frist.

  • 1. Festsetzungsverjährung
  • 2. Verlängerung der Steuerschulden-Verjährung
  • 3. Gründe für eine Unterbrechung der Steuerschulden Verjährung
  • 4. Fazit

1. Festsetzungsverjährung

Der Steuerbescheid enthält ein Wort, auf das man achten sollte: „Vorläufig“. Es bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich der Steuerbescheid noch einmal ändern kann und er sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur auf dem aktuellen Stand der Dinge befindet, was sowohl für Einkommensteuererklärung als auch Umsatzsteuererklärung gilt.

Nachträgliche Änderungen können sowohl von dem Steuerpflichtigen selbst als auch vom Finanzamt kommen, sofern ein Grund dafür gegeben ist. Wenn sich also beispielsweise im Nachhinein noch ein alter Beleg über die Anschaffung eines PC-Bauteils findet, das vor zwei Jahren gekauft wurde, sollte dieser auf keinen Fall in den Papierkorb wandern. Aus gutem Grund, denn er kann nach wie vor geltend gemacht werden.

Die Steuererklärung kann nach ihrer Ausstellung vier Jahre lang geändert und die Steuerlast damit rückwirkend beeinflusst werden, wenn die Änderungen vom Steuerpflichtigen eingereicht werden. Das Finanzamt selbst bekommt für solche Fälle sogar noch ein Jahr obendrauf, denn es kann zu wenig gezahlte Steuern über fünf Jahre hinweg eintreiben, wenn sich im Nachhinein Fehler oder Unregelmäßigkeiten zeigen. Sind diese fünf Jahre jedoch abgelaufen, ist mit den Korrekturen vonseiten des Finanzamtes normalerweise Schluss.

2. Verlängerung der Steuerschulden-Verjährung

Im Zusammenhang mit der Fünf-Jahres-Frist sollte es keine Missverständnis geben: Zahlungsverpflichtungen für noch ausstehende Steuerbeträge sind nach den fünf Jahren keineswegs aufgehoben. Der Ablauf der Frist bedeutet lediglich, dass der Steuerbescheid damit als gesetzt gilt, also nicht mehr verändert wird. Wurden jedoch falsche Angaben gemacht oder Steuern hinterzogen, was erst später herauskommt, kann das Finanzamt solchen Fällen auch weiterhin nachgehen. Je nachdem, in welchem Maße Steuern hinterzogen wurden, wird die Steuerschulden Verjährung auf bis zu 10 Jahre verlängert. Entscheidend ist, in welchem Jahr und mit welchem Steuerbescheid es zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Damit ist jener Zeitpunkt gemeint, an dem die falschen Angaben gemacht wurden.

Das heißt jedoch nicht, dass eine Steuerschulden-Verjährung überhaupt nicht stattfindet. Die Behörde ist deswegen auch sehr daran interessiert, dass die Sachverhalte möglichst zeitnah geklärt werden. Selbstständige Unternehmer und Freiberufler kennen das Phänomen: Wurde einmal einer Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben, lässt die erste Mahnung nicht lange auf sich warten. Das Finanzamt hat fünf Jahre Zeit, den Steuerpflichtigen dazu zu bringen, die ausstehenden Beträge zu zahlen. Dabei sollte beachtet werden, dass die Frist erst am 1. Januar des Folgejahres beginnt. Wer also seinen Steuerbescheid im Juni 2020 bekommt, dessen Frist beginnt erst am 1. Januar 2021 damit, zu verstreichen.

3. Gründe für eine Unterbrechung der Steuerschulden Verjährung

Wird dem Steuerschuldner eine Mahnung zugestellt, verlängert sich dadurch die Frist automatisch. Gleiches gilt, wenn ein Zahlungsaufschub oder eine Stundung vereinbart wird – denn auch hier verlängert sich die Frist entsprechend. Die folgende Liste soll Aufschluss darüber geben, wann genau die Zahlungsverjährung unterbrochen wird:

  • Schriftliche Geltendmachung des Anspruchs vonseiten des Finanzamtes (Mahnung)
  • Zahlungsaufschub gem. § 223 AO bei Verbrauchssteuern
  • Stundung
  • Aussetzung der Vollziehung
  • Vollstreckungsaufschub
  • Sicherheitsleistung
  • Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme
  • Anmeldung eines Insolvenzverfahrens durch den Steuerschuldner
  • Aufnahme in einen Insolvenzplan
  • Verfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung für den Schuldner
  • Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan
  • Ermittlungen der Finanzbehörde, um den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen ausfindig zu machen

4. Fazit

Bei der obigen Liste zeigt sich, dass niemand so einfach darauf spekulieren sollte, dass die Fristen einfach ablaufen. Wer beispielsweise glaubt, sich ohne gemeldeten Wohnsitz verstecken und die ganze Sache über fünf Jahre hinweg aussitzen zu können, kann hinterher ein böses Erwachen erleben, wenn er feststellt, dass sich die Fristen um keinen Tag verkürzt haben.

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Welche Jahre kann das Finanzamt prüfen?

Innerhalb der gesamten 4 Jahre darf das Finanzamt dann zurück prüfen. Dabei ist es unerheblich, ob Sie eine Steuererklärung abgegeben haben, oder nicht. Diese „kurze“ Frist von 4 Jahren gilt aber nur, wenn Sie nicht verpflichtet sind oder waren, eine Steuererklärung abzugeben.

Was passiert wenn man 10 jahrelang keine Steuererklärung gemacht hat?

Laut Abgabenordnung kann ein Verspätungszuschlag festgelegt werden, wenn die Steuererklärung nicht oder verspätet abgegeben wird. Maximal werden 10 Prozent der festgesetzten Steuer, aber höchstens 25.000 Euro als Strafe fällig.

Wie lange ist die Verjährungsfrist beim Finanzamt?

Grundsätzlich können Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis laut Paragraf 228 der Abgabenordnung tatsächlich verjähren, und zwar nach fünf Jahren oder im Fall von Straftaten wie zum Beispiel Steuerhinterziehung, Schmuggel sowie Hehlerei nach zehn Jahren.

Wie lange muss man Steuern nachzahlen?

Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung von Ertragssteuern wie der Einkommensteuer beträgt vier Jahre (§169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Der Lauf der Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuer entstanden ist (§170 Abs.