Viele Menschen, die sich bereits in Pension befinden oder aber auch bereits eine Arbeit haben bzw. Arbeitslosengeld beziehen, verdienen sich mit verschiedensten Tätigkeiten nebenbei etwas dazu. Dies ist oftmals der Fall, weil das bezogene oder verdiente Geld nicht ausreicht, um laufende
Kosten zu decken. Grundsätzlich bedeutet dies also, dass von einem Zuverdienst nur dann gesprochen wird, wenn es bereits ein Einkommen gibt und etwas dazuverdient wird. Es stellt sich jedoch die Frage, wie viel man dazu verdienen kann. Die Antwort auf diese Frage kann die sogenannte Zuverdienstgrenze geben. Außerdem stellt sich die Frage, wie Zuverdienste steuerlich zu betrachten sind. Es gibt des Weiteren verschiedene Zuverdienstgrenzen. Im
Folgenden sind genauere Informationen rund um Zuverdienste und ihre Grenzen angeführt. Es gibt hier unterschiedliche Zuverdienstgrenzen, je nachdem, was für eine Pension bezogen wird. Je nach Art der Pension und der sich daraus resultierenden Zuverdienstgrenze gibt es auch andere Bestimmungen bezogen auf die Versteuerung. Auch wichtig anzumerken ist, dass die oben angeführten Zuverdienstgrenzen wegfallen, wenn man das reguläres Pensionsantrittsalter erreicht
hat. Auch als Student muss man bestimmte Zuverdienstgrenzen beachten, wenn man Familienbeihilfe bezieht. So darf man pro Kalenderjahr nicht mehr als 15.000 Euro dazuverdienen. Hierbei gibt es jedoch noch andere Reglungen zu beachten. So findet keine Unterscheidung zwischen dem Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger
Arbeit statt. Ferner wird zur Berechnung des Zuverdienstes das Bruttoeinkommen exklusive Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben und Werbungskostenpauschale herangezogen. Sollte dennoch die Grenze von 15.000 Euro im Jahr überschritten werden, so muss der Überschreitungsbeitrag seit dem Jahre 2013 zurückbezahlt werden. Vor dem Jahre 2013
sah die Regelung vor, dass im Falle einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze die gesamte Familienbeihilfe zurückerstattet werden musste. Gratis Konto für StudentInnen Mit dem kostenlosen Erste Bank Studierendenkonto erhältst du mit der Debitcard StudentID Zugang zu über 150.000 Vorteilen und Rabatten weltweit!Zuverdienstgrenzen bei Pensionen:
Zuverdienstgrenzen bei Studierenden:
Zuverdienstgrenzen bei Arbeitslosigkeit:
Es gibt auch für all jene, die arbeitslos sind und Arbeitslosengeld beziehen, gewisse Zuverdienstgrenzen. Auch diese orientiert sich an der Geringfügigkeitsgrenze, die jährlich angepasst wird. Wenn neben dem Bezug von Arbeitslosengeld etwas bis zur Grenze der Geringfügigkeit dazuverdient wird, hat dies keine Auswirkungen.
Wird die Grenze jedoch überschritten, so hat dies zur Folge, dass man den Anspruch auf das Arbeitslosengeld verliert. Wenn man ferner einer selbstständigen Arbeit nachgeht oder auf Honorarbasis arbeitet, während man Arbeitslosengeld bezieht, so darf auch hier der Monatsumsatz die Zuverdienstgrenze nicht überschreiten. Wichtig ist es hier auch noch zu erwähnen, dass nicht der einzelne Monatsumsatz oder Bruttogewinn betrachtet wird, sondern die Durchschnittswerte hierfür herangezogen werden. So kann man in einem Monat etwas mehr dazuverdienen, im anderen wieder weniger – wichtig ist, dass man im Durchschnitt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.
Zuverdienstgrenzen bei Erwerbstätigkeit:
Wenn man einer Erwerbstätigkeit nachgeht, besteht dennoch die Möglichkeit, aus Werkverträgen etwas dazuzuverdienen. Ein Gewinn von 730 Euro darf jährlich nicht überschritten werden. Liegt der Zuverdienst innerhalb dieser Grenze, so muss dieser nicht versteuert werden.
Wenn man auf andere Art und Weise Geld dazuverdient, so werden alle Bruttolöhne aus allen Beschäftigungen miteinander addiert – Sonderzahlungen, wie beispielsweise Weihnachts- und Urlaubsgeld werden hier nicht berücksichtigt – und Sozialversicherung, Sonderausgaben, der Kinderfreibetrag und andere außergewöhnliche Belastungen werden abgezogen.
Zuverdienstgrenzen im Zuge von Kinderbetreuungsgeld:
Eltern, die Kinderbetreuungsgeld beziehen, dürfen auch etwas dazuverdienen. Hier gibt es zwei Unterscheidungen, die es zu beachten gilt. Wird das Kinderbetreuungsgeld als Pauschale ausbezahlt, so liegt die Zuverdienstgrenze bei 16.200 Euro jährlich bzw. 60% von dem Betrag, welcher im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes im Einkommensteuerbescheid als Jahreseinkommen angeführt war. Bekommt man das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz für das Erwerbeinkommen ausbezahlt, so liegt die Verdienstgrenze bei 6.800 Euro Brutto jährlich.
Zusammenfassend sollte man sich in jedem Falle über die diverses Zuverdienstgrenzen informieren, um zu vermeiden, dass man den Anspruch auf einen Geldbezug verliert oder mehr an Steuern zu zahlen hat. Daher sollte man im Zweifel nochmals genau recherchieren, um nicht dann eines Tags das böse Erwachen zu haben, wenn vom Finanzamt oder einer anderen Institution ein Brief im Postkasten liegt in dem einem mitgeteilt wird, dass man eine Menge Geld nachzahlen muss.
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Zuverdienstgrenze f�r Studienbeihilfe wird erh�ht
Die Zuverdienstgrenze für Studierende, die Studienbeihilfe beziehen, wird von 10.000 Euro auf 15.000 Euro erhöht. Der Ministerrat wird das am Mittwoch beschließen.
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Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 11.08.2022, 10:24 Uhr