Das Bundeszentralregister wird vom Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn geführt und beinhaltet alle Vorstrafen (sowie weitere relevante Eintragungen) bis diese getilgt sind. Dort wird sowohl der Bundeszentralregisterauszug als auch das Führungszeugnis angefordert.
Wie erhalte ich ein Privatführungszeugnis?
Sie können den Antrag
- hier online stellen oder
- bei Ihrer örtlichen Meldebehörde (Bürgeramt) gegen Vorlage des Personalausweises und Zahlung von 13,00 € stellen.
Wo ist der Unterschied zwischen Führungszeugnis und Bundeszentralregisterauszug?
Kurz gesagt ist der BZR-Auszug umfassender als das Führungszeugnis und die Einträge werden länger gespeichert. Während im BZR-Auszug alle rechtskräftigen Verurteilungen eingetragen werden, erscheinen im Führungszeugnis nur solche von mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe oder mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe. Sofern innerhalb von 5 Jahren allerdings weitere Verurteilungen (auch geringere Geldstrafen) erfolgen, werden alle Strafen auch im Führungszeugnis vermerkt.
Wann werden die Eintragungen gelöscht?
Sobald die Vorstrafen „tilgungsreif“ sind, werden sie nicht mehr mitgeteilt und nach einem weiteren Jahr Überliegefrist – in der gewartet wird ob doch noch etwas im Tilgungszeitraum passiert ist – gelöscht. Dafür laufen je nach Art und Rechtsfolge unterschiedliche Fristen:
Aus dem Führungszeugnis:
- Geldstrafen bis 90 Tagessätze und Freiheitsstrafe bis 3 Monate: nach 3 Jahren
- Bewährungsstrafen von 3 Monaten bis 1 Jahr: nach 3 Jahren zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe
- Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr wegen bestimmter Sexualdelikte: nach 10 Jahren zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe
- alles andere: nach 5 Jahren zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe
Aus dem Bundeszentralregisterauszug:
- Geldstrafen bis 90 Tagessätze und Freiheitsstrafe bis 3 Monate: nach 5 Jahren wenn keine weitere Strafe eingetragen wurde
- Bewährungsstrafen von 3 Monaten bis 1 Jahr: nach 10 Jahren zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe
- Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr wegen bestimmter Sexualdelikte: nach 20 Jahren zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe
- alles andere: nach 15 Jahren zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe
Liegen mehrere Eintragungen vor, so werden alle Eintragungen erst mit Ablauf der letzten „tilgungsreifen“ Verurteilung gelöscht.
Darf ich mich als „nicht vorbestraft“ bezeichnen?
Selbstverständlich dürfen Sie dies, solange Sie nicht rechtskräftig verurteilt wurden. Danach kommt es darauf an: Eine bloße Lüge ist grundsätzlich erstmal nicht strafbar. Problematisch ist die wahrheitswidrige Behauptung gegenüber einem Arbeitgeber, wenn daraufhin ein Arbeitsverhältnis eingegangen wird und das Verschweigen der Vorstrafe für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war. Unter Umständen kann es dann zu einer Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen arglistiger Täuschung kommen. Der Einzelfall sollte anwaltlich geprüft werden.
Wie kann ich ein „sauberes“ Führungszeugnis bekommen, obwohl ich verurteilt wurde?
Ein „sauberes“ Führungszeugnis erhalten Sie solange, bis eine einzutragende Verurteilung rechtskräftig geworden und eingetragen ist. Auch unter diesem Aspekt kann die Einlegung von einem „taktischem“ Rechtsmittel sinnvoll sein.
Haben Sie weitere Fragen zu Ihrem Führungszeugnis oder dem Bundeszentralregisterauszug? Lassen Sie sich kompetent anwaltlich beraten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich weitergehende individuelle Fragen nur bei einer entsprechenden kostenpflichtigen Beauftragung beantworten werde.
Die Stelle, die das Führungszeugnis von Ihnen verlangt, hat ausdrücklich ein erweitertes Führungszeugnis gefordert. Dies ist nur in bestimmten Fällen möglich, zum Beispiel wenn Sie mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten sollen.
Gebühren
- 13,00 Euro
- In bestimmten Fällen kann von der Erhebung der Gebühren für ein Führungszeugnis abgesehen werden (siehe Merkblatt unter "Weiterführende Informationen").
Rechtsgrundlagen
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG) §§ 30-30c
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
- Etwa 2 Wochen bis zur Zustellung
- Für ein europäisches Führungszeugnis etwa 4 Wochen bis zur Zustellung
Weiterführende Informationen
- Kontoverbindungen der Bezirke - Überweisung der Gebühr
- Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis
- Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Führungszeugnis (FAQ)
- Besonderheiten bei der Verwendung von Führungszeugnissen im Ausland
- Online-Ausweisfunktion (eID) - nachträglich aktivieren
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