Wie lang der Führerschein gültig bleibt, hängt auch vom Foto ab. Alte Papier-Scheine bleiben grundsätzlich bis 2033 gültig.
Motor und Getriebe gut in Schuss, wenige Kilometer auf dem Tacho und auch der Lack glänzt wie am ersten Tag - so mancher Oldtimer sieht auch nach Jahrzehnten noch so gut aus wie am ersten Tag. Eine gültige Zulassung vorausgesetzt, spricht also nichts dagegen, ein altes Auto über viele Jahre zu fahren. Anders ist die Sachlage beim Führerschein.
Scheckkarten müssen alle 15 Jahre erneuert werden
Seit dem 19. Jänner 2013 ist der zeitlich unbegrenzte Führerschein in Österreich Geschichte. Ab diesem Datum muss die Fahrberechtigung im Scheckkarten-Format alle 15 Jahre neu ausgestellt werden.
Mit den von der Europäischen Union empfohlenen Gesundheitskontrollen hat dies übrigens nichts zu tun - diese wurden von Österreich bis dato ebenso wenig umgesetzt (Ausnahme: Klassen C und D) wie die von Verkehrsexperten wiederholt geforderten Gesundheitskontrollen für
Lenkerinnen und Lenker ab 50 Jahren.
Rosa Führerschein bleibt bis 2033 gültig
Für die berüchtigten "rosa Lappen", also die alten Papier-Führerscheine, gilt eine Übergangsfrist bis zum 19. Jänner 2033. An diesem Stichtag werden diese ungültig und müssen gegen eine moderne Scheckkarte eingetauscht werden. Hintergrund: Ein Beschluss des EU-Parlaments aus dem Jahr 2006 sieht vor, den Wildwuchs an Formaten bei den Fahrberechtigungen der Mitgliedsstaaten einzudämmen. Aktuell sind sage und schreibe 110 verschiedene Führerscheinmuster innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten gültig.
Daten, Stempel und Foto müssen am Führerschein erkennbar sein
Für befristet und unbefristet ausgestellte Führerscheine gleichermaßen gilt die Regel: Werden behördliche Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich, ist das Dokument beschädigt oder nicht mehr vollständig oder kann man den Besitzer auf dem Foto nicht mehr einwandfrei erkennen, kann der Schein gemäß Paragraf 14 des
Führerscheingesetzes ungültig werden.
"Dabei ist nicht entscheidend, ob das Aussehen des Lenkers mit dem im Führerschein befindlichen Foto ident ist, weil sonst jede Veränderung im Aussehen die Ungültigkeit des Führerscheins zur Folge hätte", erklärt ÖAMTC-Juristin Martina Schlegel-Lanz. "Vielmehr kommt es auf eine objektive Erkennbarkeit der Person an.
Wird die Erkennbarkeit angezweifelt - etwa im Zuge einer Verkehrskontrolle - so muss der damit ungültig gewordene Führerschein "ohne
unnötigen Aufschub bei der Behörde abgeliefert und die Ausstellung eines neuen Dokuments bei der Behörde beantragt werden." Wichtig: Eine Geldstrafe ist für den Fall, dass man auf dem Führerscheinfoto nicht mehr zweifelsfrei identifiziert werden kann, vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehen.
Wie erhalte ich einen neuen Führerschein?
Um die neue Lenkberechtigung zu erhalten, muss man mit dem alten Führerschein und einem neuen Passfoto zur örtlichen Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion gehen. Zudem besteht die Möglichkeit, die Neuausstellung im Internet auf www.help.gv.at zu beantragen. Innerhalb von fünf Werktagen wird das Dokument per Post zugestellt. Die Kosten: 49,50 Euro.
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Übersicht über alte bzw. neue Fahrerlaubnisklassen
Neuer Führerschein im Scheckkartenformat
Schon zum 01. 01.1999 wurde in Deutschland ein neuer Führerschein im Scheckkartenformat eingeführt. Damit wurden die früheren nationalen Klassen durch die einheitlichen europäischen Fahrerlaubnisklassen A bis E ersetzt. Die Fahrerlaubnis kann in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in den EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein grundsätzlich ohne Umtausch genutzt werden. Damit entfällt die frühere Pflicht zum Umtausch des Führerscheins bei Wohnsitzwechsel von einem Mitgliedstaat in einen anderen.
Beschränkung der Gültigkeit des Führerscheins
Seit 19.01.2013 wird die nächste Generation der Kartenführerscheine ausgegeben. Diese Führerscheine sind in der Gültigkeit als Dokument auf 15 Jahre befristet. Die Verlängerung erfolgt bei Pkw- und Motorradfahrern weiterhin ohne Gesundheitsuntersuchung oder sonstige Prüfungen.
Änderungen der Fahrerlaubnisklassen
Die Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen sind nachfolgenden Übersichten zu entnehmen.
Nach altem Recht ausgestellte Führerscheine bleiben grundsätzlich bis zum Januar 2033 gültig.
Fahrerlaubnisklassen ab 19.01.2013 – EU-weit gültig
A (AM, A 1, A2) | Krafträder |
| 20 |
A 2 (AM, A1) | Krafträder |
| 18 |
A 1 (AM) | Krafträder |
| 16 |
AM | Krafträder |
| 16 |
B (AM, L) | Pkw | vierrädrige Kfz bis 3.500 kg, zur Beförderung von bis zu 8 Personen (+ Fahrer)
| 18 (17) |
C (C 1) | Lkw | mehr als 3.500 kg, zur Beförderung von bis zu 8 Personen (+ Fahrer) + Anhänger bis 750 kg, Vorbesitz Klasse B
| 21 (18) |
C 1 | Lkw | bis 7.500 kg, zur Beförderung von bis zu 8 Personen (+ Fahrer) + Anhänger bis 750 kg, Vorbesitz Klasse B
| 18 |
D (D 1) | Busse | zur Beförderung von mehr als 8 Personen (+ Fahrer) +Anhänger bis 750 kg, Vorbesitz Klasse B
| 24 (23, 21, 20, 18) |
D 1 | Busse | zur Beförderung von 9 bis 16 Personen (+ Fahrer) + Anhänger bis 750 kg, Länge bis 8 m, Vorbesitz Klasse B
| 21 (18) |
E | Anhänger | Kfz mit Anhängern über 750 kg (Ausnahmen s. o. Klasse B) Daraus ergeben sich die Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E.
|
Fahrerlaubnisklassen – nur in Deutschland gültig
L |
| 16 |
T (AM, L) |
| 16 |
Bei den Gewichtsangaben handelt es sich um das zulässige Gesamtgewicht, bei Klasse AM um das Leergewicht.* Die Klammerwerte beim Mindestalter beziehen sich auf den Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer“ oder vergleichbare Berufe (siehe § 10 Fahrerlaubnisverordnung). Bei Klasse B ist zudem begleitetes Fahren ab 17 Jahren möglich (siehe § 48a Fahrerlaubnisverordnung).
- Bei der Anzahl der zu befördernden Personen werden auch Stehplätze mitgezählt.
Fahrerlaubnisklassen 01.01.1999 bis 18.01.2013 – EU-weit gültig
A (A 1, M) | Krafträder | Krafträder sind während der ersten 2 Jahre beschränkt:
| 18 |
A 1 (M) | Krafträder | Leichtkrafträder: bis 125 ccm Hubraum und bis 11 kW Leistung
| 16 |
B (M, S, L) | Pkw | drei- und vierrädrige Kfz bis 3.500 kg, bis 8 Sitzplätze (+ Fahrersitz)
| 18 (17) |
C (C 1) | Lkw | mehr als 3.500 kg, bis 8 Sitzplätze (+ Fahrersitz) + Anhänger bis 750 kg, Vorbesitz Klasse B
| 18 |
C 1 | Lkw | bis 7.500 kg, bis 8 Sitzplätze (+ Fahrersitz) + Anhänger bis 750 kg, Vorbesitz Klasse B
| 18 |
D (D 1) | Busse | mehr als 8 Sitzplätze (+ Fahrersitz) + Anhänger bis 750 kg, Vorbesitz Klasse B
| 21 (18) |
D 1 | Busse | 9 bis 16 Sitzplätze (+ Fahrersitz) + Anhänger bis 750 kg, Vorbesitz Klasse B
| 21 (18) |
E | Anhänger |
|
Fahrerlaubnisklassen – nur in Deutschland gültig
M | zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Moped, Mokick)
| 16 |
S (seit 01.02.05) | dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 350 kg (ohne Gewicht der Batterien bei Elektrofahrzeugen)
| 16 |
L |
| 16 |
T (M, S, L) |
| 16 |
* Die Klammerwerte beim Mindestalter beziehen sich auf den Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer“ oder vergleichbare Berufe (siehe § 10 Fahrerlaubnisverordnung). Bei Klasse B ist zudem begleitetes Fahren ab 17 Jahren möglich (siehe § 48a Fahrerlaubnisverordnung).
- Bei den Gewichtsangaben handelt es sich um das zulässige Gesamtgewicht, bei Klasse S um das Leergewicht.
- Die neuen Fahrerlaubnisklassen bei Umstellung ergeben sich aus Anlage 3
der Fahrerlaubnisverordnung.
Besitzstände aus den bisherigen Klassen bleiben erhalten. Es gibt ohne Umtausch des Führerscheins auch die zusätzlichen Rechte aus den vergleichbaren neuen Klassen ab 19.01.2013.
Fahrerlaubnisklassen in Deutschland vor dem 01.01.1999
1 (1a, 1b, 4, 5) | Krafträder |
|
1a (1b, 4, 5) | Krafträder |
|
1b (4, 5) | Leichtkrafträder |
|
2 (3, 4, 5) | Lkw |
|
3 (4, 5) | Pkw | alle Kfz, die nicht zu einer der anderen Klassen gehören:
|
4 (5) | Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor |
|
5 | Krankenfahrstühle, Zug- oder Arbeitsmaschinen |
|
Weitere Rechte in Deutschland vor dem 01.01.1999
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen (mehr als 8 Fahrgastplätze) dafür sind die neuen Klassen D und D1 eingerichtet |
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen – bleibt unverändert |
Prüfung für Mofa (= Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25 km/h) – bleibt unverändert |
Die neuen Fahrerlaubnisklassen bei Umstellung ergeben sich aus Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Besitzstände aus den bisherigen Klassen bleiben erhalten.
- Es gibt ohne Umtausch des Führerscheins auch die zusätzlichen Rechte aus den vergleichbaren neuen Klassen ab 19.01.2013.
EU-Führerschein Muster
Hier finden Sie ein Muster des EU-Führerscheines
(Quelle: Homepage des KBA – www.kba.de, Nachweis /
Rechtsinhaberschaft der Bilder: Bundesdruckerei)
Quelle: Bundesdruckerei
Vorderseite:
1. Name
2. Vorname
3. Geburtsdatum und –ort
4a. Bestelldatum der Karte
4b. Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins als Dokument (15 Jahre)!
4c. Name der Ausstellungsbehörde (Fahrerlaubnisbehörde)
5. Nummer des Führerscheins
6. Lichtbild des Inhabers
7. Unterschrift des Inhabers
8. Wohnort; im deutschen Muster nicht vorgesehen
9. Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde
Quelle: Bundesdruckerei
Rückseite:
9. sämtliche Fahrerlaubnisklassen (auch B1, die in Deutschland nicht erteilt wird)
10. Datum der Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Klasse; kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10 von Hand eingetragen sein. Bei den gültigen Klassen ist dann im Feld 10 als Zeichen ein Stern (*) eingetragen. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet
11. Gültigkeitsdauer befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen
12. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) in kodierter Form
13. Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechsel ins Ausland
14. Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums (siehe Nr. 10) von Hand
Quellenangabe / Zitat: Homepage des Kraftfahrtbundesamts
www.kba.de
Urherberrechte Bilder: Bundesdruckerei
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