Wer zahlt bei Schäden in der Mietwohnung?

Unter Mietsachschäden wird folgendes verstanden: Wenn Sie beispielsweise eine Wohnung oder ein Haus mieten, überlässt Ihnen der Vermieter ein befristetes Nutzungsrecht am festverbauten Inventar. Im Gegenzug dafür zahlen Sie eine monatliche Miete. Zu den Mietsachen gehören zum Beispiel:

  • Sanitäranlagen wie das Waschbecken und die Badewanne
  • Fußböden wie Dielen und Fliesen
  • Einbauküche und Einbauschränke

Ein Mietsachschaden liegt vor, wenn im gemieteten Objekt etwas schuldhaft davon kaputt geht: Sie haben damit die Mietsache schuldhaft beschädigt, die eigentlich gemäß Mietvertrag dem Vermieter gehört.

Wer haftet bei Mietsachschäden?

Mietsachschäden können leicht herbeigeführt werden. Ihnen fällt versehentlich der Zahnputzbecher aus Keramik ins Waschbecken und hinterlässt einen unschönen Sprung – passiert Ihnen in Ihrem Mietobjekt ein Malheur, haben Sie einen Mietsachschaden verursacht. Der Vermieter hat dann das Recht, die Kosten für eine Reparatur oder Ausbesserung von Ihnen zurückzufordern.

Was ist mit Verschleiß und Abnutzung bei Mietsachen?

Nach mehrjähriger Benutzung ist es selbstverständlich, dass die Tapete nicht mehr strahlend weiß erscheint und die Holzdielen sich abnutzen. Solche Gebrauchsspuren durch gewöhnliche Nutzung oder auch übermäßige Beanspruchung sind keine Mietsachschäden. Für Reparaturen aufgrund von Verschleiß und Abnutzung zahlt der Vermieter – rechtlich gesehen hat er die Pflicht, sich um Instandhaltungsmaßnahmen zu kümmern und die Kosten dafür zu tragen. Die Mietzahlungen decken solche Ausgaben ab.

Gut zu wissen: Selbst Bohrlöcher und Dübel (in normalem Umfang) können zu den gewöhnlichen Nutzungserscheinungen zählen. Wenn Sie allerdings als Mieter Fliesen durchbohren möchten, hat der Vermieter ein Mitspracherecht.

Was ist bei einem Mietsachschaden zu tun, wenn ich etwas kaputt gemacht habe?

Als Mieter sind Sie dazu verpflichtet, die entstandenen Schäden Ihrem Vermieter zu melden. Ihre Meldepflicht bezieht sich sowohl auf die Wohnung als auch auf Kellerräume und das Treppenhaus.

Gut zu wissen: Einfach auszuziehen und den Mietsachschaden wie zum Beispiel die kaputte Türklinke oder die beschädigte Küchenarbeitsplatte zu verschweigen, ist keine gute Idee. Der Vermieter hat die Möglichkeit, bis zu sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses bei Ihnen Schadensersatzansprüche für entstandene Schäden geltend zu machen.

Wann ist eine Haftpflichtversicherung gegen Mietsachschäden sinnvoll?

Selbst vermeintlich kleine Reparaturen im Haus kosten mitunter viel Geld. Pech haben Sie vor allem dann, wenn Sie für den Mietsachschaden haften und die Kosten zu tragen haben. Mit einer privaten Haftpflichtversicherung sind Sie als Mieter gegen dieses Risiko abgesichert. Eine Privathaftpflicht kommt für Schadensforderungen Dritter auf – in diesem Fall die Forderungen Ihres Vermieters.

Empfehlenswert ist der Versicherungsschutz insbesondere für Familien mit Kindern, damit es im Schadensfall nicht zur finanziellen Belastung des Haushaltsbudgets kommt.

Was deckt eine Haftpflichtversicherung bei einem Mietsachschaden ab?

Eine Haftpflichtversicherung für den privaten Bereich deckt Schäden ab, die Ihnen am mitgemieteten Inventar entstehen. Nicht in Mietsachschäden inbegriffen sind häufig Außenanlagen wie ein Garten oder eine Garage. Die Versicherungs-Police kommt zudem in der Regel nicht für kaputte Möbel oder Küchengeräte auf. Schauen Sie dazu in den Ausschlussklauseln Ihres Vertrags nach, welche Schäden Ihre Haftpflichtversicherung tatsächlich abdeckt.

Ihre Privathaftpflicht sichert Sie, sofern in der Versicherung enthalten, gegen den Fall ab, dass Sie Ihre Schlüssel verlieren. Diese Leistung lohnt sich, wenn eine Zentralschließanlage vorhanden ist und bei Schlüsselverlust ein Teil der Schließanlage oder im selteneren Fall, ein teurer Austausch der kompletten Schließanlage notwendig wäre.

Sie interessieren sich für eine private Haftpflichtversicherung?

Die Berater von MLP zeigen Ihnen, wie Sie eine günstige Privathaftpflichtversicherung finden, die Ihre Bedürfnisse optimal abdeckt. Vereinbaren Sie gleich einen Gesprächstermin mit uns und wir erarbeiten gemeinsam mit Ihnen eine passgenaue Lösung für Ihre Lebenssituation .

(stö) Bei der Haftung der Mieter macht es einen Unterschied, ob der Teppich am Boden im Laufe der Zeit ausgetreten worden ist, oder ob eine Zigarette ein Brandloch hinterlassen hat. Ersteres zählt zur normalen Abnutzung, während letzteres ein durch die Mieter verursachter Schaden ist. Die Mieter sind wiederum durch die Haftpflichtversicherung zu einem Teil geschützt, deshalb bieten wir Ihnen zusätzlich eine Übersicht «Versicherungen für Mietwohnungen» als Download an.

Schäden zulasten der Vermieter

Schäden, die im Laufe der Zeit aus der sorgfältigen Nutzung entstehen, gelten als normale Abnutzung und gehen zulasten der Vermieter. Solche Schäden sind bereits durch die monatliche Miete abgegolten. Beispiele (nicht abschliessend):

  • Vergilbter Anstrich oder vergilbte Tapete
  • Abgenutzter Spannteppich
  • Spuren von Bildern an Wänden
  • Fachmännisch verschlossene Dübellöcher in Wänden (sofern es nicht zu viele sind)
  • Defekte Geräte, bei denen die Mieter nicht die Urheber des Schadens sind etc.

Schäden zulasten der Mieter

Im Grundsatz haften die Mieter nur für durch sie verursachte Beschädigungen und für einen übermässige Abnutzung. Beispiele für Schäden sind u.a.:

  • Zerbrochenen Scheiben
  • Sichtbare Flecken oder Brandlöcher im Teppich
  • Tiefe Kratzer im Parkett
  • Defekte Geräte infolge unsachgemässer Bedienung
  • Ebenso haften die Mieter für bauliche Veränderungen wie Anstriche, Katzentüren etc.

Beispiele für übermässige Abnutzung sind u.a.:

  • Durch Nikotin verfärbte Wände und Decken
  • Leichte Kratzspuren im Parkett
  • Schimmel
  • Verkritzelte Tapeten
  • Durch Haustiere verursachte Schäden etc.

Was ist normale und was ist übermässige Abnutzung?

Die Abgrenzung zwischen normaler und übermässiger Abnutzung ist bisweilen sehr schwierig (und kann entsprechend für Konfliktstoff zwischen Mietern und Vermietern sorgen). Sollten Mieter und Vermieter in einer Sache uneins sein, empfiehlt es sich für Mieter, die Haftpflichtversicherung einzuschalten. Nebst Abgrenzungen im Gebrauch gibt es aber auch bauliche Abgrenzungen. Ist der Siphon verstopft oder die Leitung bis zum Fallrohr, geht das Entstopfen zulasten der Mieter. Ist hingegen das Fallrohr verstopft, müssen die Vermieter für das Entstopfen aufkommen.

Was deckt die Haftpflichtversicherung?

Die gute Nachricht vorweg: Der grösste Teil der von Mietern verursachten Schäden ist durch die Haftpflichtversicherung gedeckt. Das betrifft insbesondere Schäden, die plötzlich und aus Versehen entstanden sind. Schleichende Schäden hingegen, wie z.B. durch Rauch vergilbte Wände, müssen von den Mietern selbst übernommen werden, ebenso sämtliche baulichen Veränderungen, die wieder instand gestellt werden müssen.

Haftung für den Zeitwert

Die Mieter haften nicht zwingend immer für den Neuwert einer Sache, sondern sie sind nur dazu verpflichtet, den Zeitwert zu erstatten. Wenn eine zerkritzelte Wand vor acht Jahren das letzte Mal gestrichen worden ist, muss der Mieter nicht für den ganzen Neuanstrich aufkommen, sondern lediglich für den proportionalen Betrag der verbleibenden Lebensdauer. Der Haueigentümerverband hat zusammen mit dem Mieterinnen- und Mieterverband hierfür eine Lebensdauer-Tabelle erstellt.

Kleiner Unterhalt zulasten der Mieter

So, wie die Vermieter auf einer beschädigten Wand sitzen bleiben, falls diese das Ende ihrer Lebensdauer erreicht hat, geht im Gegenzug der sogenannte «Kleine Unterhalt» stets vollumfänglich zulasten der Mieter. Die betrifft zum Beispiel:

Für welchen Schäden müssen Mieter zahlen?

Wie der Gesetzgeber die Haftung bei Mietverträgen regelt Laut dem Gesetzgeber sind die Mieter nur für Schäden haftbar, die mutwillig oder aus Unachtsamkeit entstanden sind. Alle Schäden, die durch die vertragsgemäße Nutzung des Objekts entstanden sind, müssen vom Vermieter behoben werden.

Welche Schäden kann Vermieter geltend machen?

Typisch sind gesprungene Fliesen, beschädigte Rollläden, Brandlöcher im Bodenbelag oder angeschlagene Waschbecken. Oft geht es auch um nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen. Ob der Mieter für solche Schäden an der Wohnung Schadensersatz zahlen muss, richtet sich immer nach den Einzelheiten des jeweiligen Falles.

Welche Schäden muss Mieter ersetzen?

Als Mieter müssen Sie Schäden ausbessern, die Sie selbst verschuldet haben. Lassen Sie beispielsweise einen Kochtopf aufs Parkett fallen oder beschädigen Waschbecken oder Badewanne, müssen Sie den Schaden bezahlen oder Ihre private Haftpflichtversicherung bemühen , wenn diese auch Mietsachschäden absichert.

Was sind Schäden an der Mietsache?

Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs.

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