Wer ist rentenversicherung befreit

Angestellte Ärztinnen und Ärzte, die Mitglied des Versorgungswerkes sind, können sich von der Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

Um eine Doppelzahlung zu vermeiden, muss der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der ärztlichen Tätigkeit beim Versorgungswerk eingereicht werden. Für die Einhaltung der Frist kommt es also ausschließlich darauf an, dass der Antrag beim Versorgungswerk rechtzeitig eingeht. Nach dieser Frist wird die Befreiung von der DRV erst mit dem (jeweiligen späteren) Datum der Antragstellung beim Versorgungswerk ausgesprochen. Für die übrige Zeit müssen doppelte Beiträge entrichtet werden.

Bei jedem Tätigkeitswechsel muss die Befreiung erneut beantragt werden. Dies gilt insbesondere für

  • den Wechsel des Arbeitgebers
  • wesentliche Änderungen des Tätigkeitsfeldes beim selben Arbeitgeber

Eine Beförderung vom Assistenzarzt zum Oberarzt oder der Wechsel in eine andere Abteilung desselben Krankenhauses sind keine wesentlichen Änderungen des Tätigeitsfeldes.

Wenn unklar ist, ob eine Tätigkeit selbständig (keine Sozialversicherungspflicht und damit auch keine Befreiung notwendig) oder als abhängig Beschäftigter ausgeübt wird (Sozialversicherungspflicht - Befreiung möglich), empfiehlt sich ein Statusfeststellungsverfahren durch die DRV.

Ja, problemlos.

Die Folgen der Urteile des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 haben keinen Einfluss auf die weiterbestehende Mitgliedschaft im Versorgungswerk, denn diese ist nur an die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer geknüpft. Müsste künftig aus dem Anstellungsverhältnis Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet werden, beschränkt sich die Beitragspflicht zum Versorgungswerk auf etwaige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wobei in jedem Fall der Mindestbeitrag in Höhe von derzeit 112,46 EUR/Monat geleistet werden müsste.

Soweit Mitglieder die Absicht haben sollten, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-Westfalen zurückzugeben, sollten diese gleichwohl überlegen, in einem solchen Fall die Mitgliedschaft im Versorgungswerk auf Antrag nach § 13 Abs. 2 mit allen Rechten und Pflichten fortzusetzen und auch insoweit wenigstens den Mindestbeitrag zu leisten. Dieses gilt jedenfalls für Mitglieder, die schon langjährige Beitragszahler des Versorgungswerkes sind. Durch einen vergleichsweise geringen Beitragsaufwand ließe sich damit eine wesentlich verbesserte Rentenanwartschaft erreichen.

Legt man als Beispiel ein Mitglied zugrunde, das im Alter von 30 Jahren Mitglied des Versorgungswerkes wurde, seither immer den Regelpflichtbeitrag geleistet hat und jetzt 50 Jahre alt ist, würde es nach derzeitiger Rechnungslage bei der für das Mitglied nach § 17 Abs. 1 geltenden Regelaltersgrenze von 66 Jahren eine Monatsrente in Höhe von 3.828,00 EUR erhalten. Würde dieses 50-jährige Mitglied jetzt aus dem Versorgungswerk ausscheiden, behielte es lediglich als Folge der 20-jährigen Mitgliedschaftszeit eine Rentenanwartschaft in Höhe von1.740,00 EUR/Monat. Wenn das Mitglied jedoch weiterhin den Mindestbeitrag bis zur Vollendung des 66. Lebensjahres leistet, würde sich diese Rentenanwartschaft auf 2.296,80 EUR/Monat erhöhen. Die Zahlung des Mindestbeitrages für 16 Jahre würde mithin zu einer nicht unerheblichen Verbesserung der Rentenanwartschaft führen. Im Rahmen des § 32 können zur Erhöhung der Rentenanwartschaft noch weitere freiwillige Beiträge geleistet werden.

Gravierend fallen auch die Auswirkungen hinsichtlich einer Rente im vorzeitigen Rentenfall der Berufsunfähigkeit oder des Todes aus. Während das Mitglied bei Weiterführung der Mitgliedschaft mit Zahlung des Regelpflichtbeitrages eine Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.871,00 EUR/Monat hätte, würde auch diese Rentenanwartschaft unmittelbar auf 1.740,00 EUR/Monat zurückgehen. Andererseits würde durch eine künftige Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 SGB VI erst nach fünf Jahren Wartezeit eine Anwartschaft auf Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente entstehen. Ohne eine Fortsetzung der Mitgliedschaft würde sich mithin eine Versorgungslücke ergeben, die anderweitig geschlossen werden müsste. Besteht die Mitgliedschaft mit Zahlung des Mindestbeitrages weiter, wäre die Anwartschaft wesentlich höher. Da die Zahlung jedoch wesentlich unterhalb des bisher geleisteten Durchschnittsbeitrags liegt, würde sich allmonatlich eine Verschlechterung des Durchschnittsquotienten und damit auch der Höhe der Rentenanwartschaft ergeben. Die Anwartschaft von bisher 2.871,00 EUR/Monat würde sich dann von Monat zu Monat etwas vermindern, bis sie bei Vollendung des 66. Lebensjahres der Höhe wieder der Anwartschaft auf Altersrente von 2.296,80 EUR/Monat entspricht. Auch aus diesem Grund sollte überlegt werden, auf freiwilliger Basis mehr als den Mindestbeitrag zu leisten.

Was bedeutet Rentenversicherungspflicht befreit?

Arbeitnehmer können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben oder wenn sie durch eine gesetzliche Verpflichtung einem öffentlich-rechtlichen Versorgungswerk angehören und Mitglied einer berufsständischen Kammer sind (zum Beispiel Ärzte ...

Wer zahlt in Deutschland keine Rentenversicherung?

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer pflichtversichert. Diese gesetzliche Versicherungspflicht gilt aber nicht für die meisten Selbstständigen, Beamte, Richter sowie Berufs- und Zeitsoldaten.

Welche Selbständigen sind nicht rentenversicherungspflichtig?

Einige Berufsgruppen waren von dieser Reglung ausgenommen, als rentenversicherungspflichtige Selbständige galten laut Sozialgesetzbuch (SGB) VI: Handwerker und Hausgewerbetreibende. Lehrer, Hebammen, Erzieher und in der Pflege Beschäftigte. Künstler und Publizisten.

Wer ist verpflichtet Rentenversicherung zu zahlen?

Die gesetzliche Rentenversicherung ist als Pflichtversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmte Gruppen von selbstständig Erwerbstätigen sowie weitere Personenkreise angelegt. Im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VI ) werden die Personenkreise, die versicherungspflichtig sind, benannt.

Sind Rentner von der Rentenversicherung befreit?

Bezieher einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind – wie bisher – in einer Beschäftigung rentenversicherungsfrei. Neu ist, dass die Altersvollrentner den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklären und dann vollwertige Rentenversicherungsbeiträge zahlen können.

Wie komme ich aus der Rentenversicherung raus?

Die gesetzliche Rentenversicherung ist in Deutschland eine Pflichtversicherung. Alle Angestellten und Arbeiter müssen Beiträge leisten. Wer eine Tätigkeit ausübt, die sozialversicherungspflichtig ist, kann nicht aus der Rentenversicherung austreten.