Wer darf blumen auf ein grab stellen

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten darf.

Ihren Schilderungen nach wurden die Regelungen des (ehemals vorhandenen?) Testaments bei der erbrechtlichen Auseinandersetzung nicht berücksichtigt, weshalb es schließlich zu einen Erbauseinandersetzungsvertrag gekommen ist, der sich zur Grabpflege jedoch nicht verhält.

Wurde von dem Erblasser keine Regelungen zur Grabpflege und deren Kosten getroffen, so finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung. Danach zählt die Grabpflege – anders als die Beerdigungskosten (§ 1968 BGB ) – nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. §§ 1922 Abs. 1 , 1967 BGB , für die die Erben aufzukommen haben; die Beerdigungskosten beinhalten nur anfallende Kosten für die Bestattung, das Grab, eine Feier sowie die Erstanlage der Grabstätte, einschließlich des Grabsteins.

Die Grabpflege ist in erster Linie eine moralische Pflicht; sind sich die Angehörigen hinsichtlich der Art und Weise des Grabschmucks, der Bepflanzung und der angemessenen Kosten uneinig, kommt es teilweise zum Streit hinsichtlich der Rechte und Pflichten.

Zur Grabpflege berechtigt und verpflichtet ist derjenige der das Grab erworben hat. Erwerber kann ein einziger, mehrere Erben oder gar eine ganze Erbengemeinschaft sein. War stattdessen der Erblasser Inhaber einer Grabstätte, etwa der dort bereits beerdigten Großeltern, gehen die Rechte und Pflichten automatisch auf die Erben des Erblassers über. Grundsätzlich kann der Erwerber der Grabstätte bestimmen, wie das Grab geschmückt wird und es anderen auch verbieten.

Es sollte daher zur Beantwortung der Frage, ob sie Rechte und Pflichten hinsichtlich der Grabpflege haben und das Unterlassen der Wegnahme der Blumen und Gedecke verlangen könnten, zunächst aufgeklärt werden, wer das Grab ihres verstorbenen Vaters erworben hat.

Neben des Erwerberwillens finden oft auch örtliche Friedhofssatzungen Anwendung, die teilweise sogar die zulässige Art der Bepflanzung und der Grabpflege vorschreiben.

Sollte sich ergeben, dass sie als Erben beide das Grab erworben haben, erscheint mir eine vernünftige Aussprache mit Ihrer Stiefmutter über die Art und Weise einer zukünftigen Grabpflege zweckmäßig, bei der man sich an dem mutmaßlichen Willen Ihres Vaters hinsichtlich der Durchführung der Pflege seines Grabes orientieren und ggf. von ihm besonders gern gemochte Blumen und Gedeckarten sowie die örtliche Friedhofssatzung berücksichtigen könnte. In diesem Zusammenhang könnte vielleicht auch eine zeitliche Aufteilung der Grabpflege erörtert werden, um zukünftige unfriedliche Begegnungen und Rechtsstreitigkeiten, die Ihr Vater ggf. nicht gewollt hätte, zu vermeiden.

Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage eine Unterstützung zur ersten Orientierung gegeben zu haben. Möchten Sie eine weitergehende Erläuterung haben, so nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung, aufgrund der hier geschilderten Sachverhaltsdarstellung, die ggf. ohne Kenntnis aller Sachverhaltsumstände geschieht, keinen abschließenden Rat in Ihrer konkreten Rechtsangelegenheit geben kann; sie dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nur in den seltensten Fällen ersetzen kann.

Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des gesamten Sachverhaltes wünschen, empfehle ich Ihnen, einen örtlichen Rechtsanwalt zu kontaktieren und mit ihm die Sachlage nach seinem Einblick in sämtliche, bei Ihnen vorhandene Unterlagen und einer darauf aufbauenden Prüfung der Rechtslage konkret zu besprechen.

Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Thomas Joerss
Rechtsanwalt

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Dezember 2011 | 21:08

Sehr geehrter Fragensteller,

Ihren Schilderungen nach haben Sie nicht (wie oft anzutreffen) gemeinsam das Grab durch Erbfall erworben, sondern hat sich Ihre Stiefmutter ein Nutzungsrecht „einräumen" lassen. Die Einräumung des Grabnutzungsrechts ist in Ihrem Fall („..diese ist neu..") wahrscheinlich durch den Abschluss eines privatrechtlichen Grabnutzungsvertrages und nicht durch einen Verwaltungsakt (gegen diesen wäre der Widerspruch statthaft) geschehen. Ein Widerspruch scheint daher in ihrem Fall nicht statthaft.

Solange es sich bei den von Ihnen auf das Grab gelegten Blumen und Gestecken nicht um unerlaubten Grabschmuck handelt (dieser ist meist durch Friedhofssatzung verboten, Näheres findet man in der jeweiligen Satzung), ist das Verhalten Ihrer Stiefmutter weder rechtmäßig noch objektiv nachvollziehbar; strafbar i.S.v. § 168 Abs. 2 StGB (Störung der Totenruhe) ist es jedoch nicht, da lose aufgelegte Blumen oder Gedecke nicht zu den Beisetzungsstätten i.S.v. § 168 StGB zählen.

Aufschluss über den Umfang des Nutzungsrechts Ihrer Stiefmutter (ggf. zu einem Recht zum Ausschluss Dritter) und von ihr zu duldender Grabpflege anderer Angehöriger sollte sich aber aus dem Nutzungsvertrag ergeben, den sie in Kopie von ihrer Stiefmutter anfordern sollten, wenn sie weiterhin Ihr Bemühen, als Sohn des Erblassers bei der Grabpflege unterstützend tätig zu sein, negiert (derartige Verträge enthalten meiner Erfahrung nach kein Recht zum Ausschluss der Familienangehörigen. Eine derartige Regelung wäre für mich nicht vorstellbar).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass selbst bei fehlender Anordnung des Verstorbenen (die in Ihrem Fall ja sogar existiert), Sie grundsätzlich als nächster Angehöriger das Recht zur Totenfürsorge neben ihrer Stiefmutter besitzen. Dieses Recht ordnet sich ähnlich wie das Erbrecht. Es besteht innerhalb der Familie eine nachfolgende Rangfolge, so dass zunächst der Witwer oder Witwe und daneben die eigenen Kinder kommen, danach die Eltern, die Geschwister und deren Abkömmlinge also die Nichten und Neffen.

Zweckmäßig erscheint mir in Ihrem Fall zunächst ein Schreiben an Ihre Stiefmutter, in dem Sie sie, unter Hinweis auf die testamentarische Bestimmung Ihres Vaters, mit Zugangsnachweis auffordern, es zu unterlassen den von Ihnen als Sohn des Verstorbenen gesetzten Grabschmuck zu entfernen (wenn es sich nicht um unerlaubten Grabschmuck handeln sollte) und Ihnen für den Fall, dass sie sich zu einem deratigen Handeln berechtigt sehen sollte, eine Kopie des Grabnutzungsvertrages zukommen zu lassen möge, sollte nicht doch noch ein mündliches Gespräch, in dem man sich zu einer für beide Seiten akzeptablen Regelung einigt, möglich sein.

Sollte durch diese Lösungen keine streitbeilegende Regelung gefunden worden sein, empfiehlt sich die Einschaltung eines örtlichen und mit Einzelfragen des Erbrechts und damit zusammenhängender Gebiete vertrauten Rechtsanwalts,mit dem dann die weiteren Einzelheiten zu einer Unterlassungsklage zu erörtern wären.

Mit freundlichem Gruß

Thomas Joerss

Rechtsanwalt

Was darf man auf ein Grab stellen?

Wie auch bei einer Erdbestattung können Sie der verstorbenen Person auch kleine Erinnerungsstücke mit auf den Weg geben. Besonders beliebte Beigaben sind persönliche Gegenstände wie Fotos, Kleidungsstücke, Briefe oder Stofftiere. Sie sollten aber beachten: Urnengräber sind in der Regel viel kleiner als Erdgräber.

Wer wirft Blumen ins Grab?

Mancherorts ist es auch üblich, dass die Männer – aus alter Tradition heraus – die Erde werfen, die Frauen hingegen die Blumen. Eine andere Variante ist, dass es nur den engsten Angehörigen obliegt, die Blumen ins Grab zu werfen. Alle anderen Trauergäste werfen Erde. Aber auch hierbei gibt es keine festen Vorschriften.

Wem gehört Grabschmuck?

Diese Kränze und Gestecke bleiben im Eigentum desjenigen, der sie dort abgelegt hat. Erst wenn der Grabschmuck seinen Zweck erfüllt hat, ist anzunehmen, dass der Eigentümer konkludent das Eigentum aufgegeben hat und die Friedhofsverwaltung die nun herrenlosen Gegenstände beseitigen darf.

Was ist auf dem Friedhof verboten?

Tiere sind auf den meisten Friedhöfen tabu Das Mitbringen von Tieren wie zum Beispiel Hunden ist auf den meisten Friedhöfen verboten. Und das hat auch Gründe, sagt Brenner. Denn Tiere seien mehr instinktgesteuert. Wenn ein Hund etwa ein Eichhörnchen sieht, könne es sein, dass er dem Tier einfach hinterherrennt.