Was tun wenn krankenkasse krankengeld nicht zahlt


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  4. Krankengeld: Viele Fragen Ihrer Kasse müssen Sie nicht beantworten

Wer droht, in den Krankengeldbezug zu rutschen, oder bereits Krankengeld erhält, wird häufig von der Krankenkasse kontaktiert und nach vielen Informationen gefragt. Unter dem Deckmantel der Mitwirkungspflicht üben die Krankenkassen immer wieder Druck aus auf Menschen, die Krankengeld beziehen, und bewegen sie dazu, sensible Patientendaten preiszugeben. Lesen Sie, was Krankenkassen dürfen und was nicht (sondern wenn überhaupt der Medizinische Dienst) und helfen Sie uns, den Kassen auf die Finger zu klopfen.

Bücher und Broschüren

1. Das Wichtigste in Kürze

Krankengeld erhalten Patienten, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind. Bei Bezug anderer Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld kann der Anspruch auf Krankengeld ruhen, bei Bezug von unterschiedlichen Renten kann gekürzt werden. Kein Anspruch auf Krankengeld besteht z.B. nach dem Ablauf von 78 Wochen, es kommt zur sog. Aussteuerung des Versicherten.

Details zu Anspruch und Dauer des Krankengelds unter Krankengeld, Details zur Höhe unter Krankengeld > Höhe.

2. Anspruch auf Krankengeld ruht

(§ 49 SGB V)

Der Anspruch auf Krankengeld ruht

  • bei Erhalt von (mehr als einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt. Das gilt besonders bei Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen.
  • bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum 3. Geburtstag eines Kindes. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder wenn das Krankengeld aus einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit errechnet wird.
  • bei Bezug von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld, auch bei Ruhen dieser Ansprüche wegen einer Sperrzeit.
  • bei Bezug von Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld, auch wenn der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht.
  • solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet ist. Meldefrist bis zu einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
    Hinweis: Seit 1.10.2021 wird die Meldung an die Krankenkasse schrittweise auf digital umgestellt, d.h.: Versicherte müssen nicht mehr den Durchschlag der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU) an die Krankenkasse schicken, sondern die Arztpraxis meldet die Arbeitsunfähigkeit digital und direkt an die Krankenkasse (eAU).

3. Ausschluss von Krankengeld

(§ 50, 52a SGB V)

Krankengeld ist ausgeschlossen bei Bezug von:

  • Regelaltersrente
  • Altersrente für langjährig Versicherte und Altersrente für besonders langjährig Versicherte
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
  • Voller Erwerbsminderungsrente
  • Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
  • Vorruhestandsgeld

Mit Beginn dieser Leistungen bzw. mit dem Tag der Bewilligung einer Rente endet der Anspruch auf Krankengeld. Wenn eine Rente rückwirkend bewilligt wird, können sich Anspruchszeiträume für Krankengeld und Rente theoretisch überschneiden. Die Krankenkasse und der Rentenversicherungsträger rechnen dann direkt miteinander ab. War das Krankengeld niedriger als der Rentenanspruch für den Zeitraum, erhält der Versicherte den Differenzbetrag als Ausgleichszahlung vom Rentenversicherungsträger. War das bezogene Krankengeld höher als der Rentenanspruch, muss der Versicherte den Differenzbetrag jedoch nicht zurückzahlen.

4. Kürzung des Krankengelds

(§ 50 SGB V)

Krankengeld wird gekürzt um den Zahlbetrag der

  • Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Landabgabenrente aus der Alterssicherung der Landwirte,
  • Teilrente wegen Alters oder Erwerbsminderung aus der Rentenversicherung,
  • Knappschaftsausgleichsleistung, Rente für Bergleute,

wenn die Leistung nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung zuerkannt wird.

4.1. Praxistipp

Wenn eine der genannten Zahlungen eintrifft, ist dies der Krankenkasse schnellstmöglich mitzuteilen. Das erspart spätere Rückzahlungen.

5. Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Reha-Maßnahmen

(§ 51 SGB V)

Wenn der behandelnde Arzt oder der Arzt des Medizinischen Dienstes (MD) die Erwerbsfähigkeit des Versicherten als erheblich gefährdet oder gemindert einschätzt und dies der Krankenkasse mitteilt (häufig kontaktieren die Krankenkassen Ärzte gezielt mit dieser Fragestellung, um den weiteren Rehabilitationsbedarf abzuklären), kann die Krankenkasse dem Versicherten eine Frist von 10 Wochen setzen, um einen Antrag auf Reha-Maßnahmen zu stellen.

Kommt der Versicherte dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, ruht mit Ablauf der Frist der Anspruch auf Krankengeld. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

Zu beachten ist hierbei, dass der Rentenversicherungsträger nach Prüfung des Antrags auch zu der Erkenntnis kommen kann, dass Reha-Maßnahmen keine Aussicht auf Erfolg (Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit) mehr haben, und den Antrag auf Reha-Maßnahmen dann direkt in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umwandelt (Umdeutung). Betroffene können dieser Umdeutung widersprechen. Näheres unter Widerspruch im Sozialrecht.

5.1. Praxistipps

  • Die Broschüre "Die Aufforderung der Krankenkasse zum Antrag auf Rehabilitation verstehen" bietet weiterführende Informationen, insbesondere über die Konsequenzen der Aufforderung zu Reha-Maßnahmen für Betroffene. Die Broschüre wurde von der Deutschen Krebsgesellschaft herausgegeben, kostenloser Download unter www.krebsgesellschaft.de > Deutsche Krebsgesellschaft > Wir über uns > Organisation > Sektion B/AGs/Einzelmitglieder > ASO-Arbeitsgemeinschaft Soziale Arbeit in der Onkologie.
  • Bei einer Aufforderung der Krankenkasse zu einem Antrag auf Reha-Maßnahmen, kann fristgerecht Widerspruch eingelegt werden. Ist der Antrag jedoch gestellt, kann er nicht zurückgenommen werden.
  • Sind Versicherte unsicher, wie nach einer solchen Aufforderung zu handeln ist, lohnt sich eine Beratung z.B. durch einen Sozialdienst in Krankenhäusern oder Rehakliniken oder bei Sozialverbänden.
  • Einige Krankenkassen fordern den Versicherten auf, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Dies darf aber nicht stattfinden, ohne dass vorher geprüft wird, ob Reha-Maßnahmen durchgeführt werden könnten. Wenn die Krankenkasse dies dennoch tut, kann der Versicherte darauf bestehen, dass die gesetzliche Reihenfolge eingehalten wird. Das ist dann sinnvoll, wenn die zu erwartende Erwerbsminderungsrente deutlich geringer als das Krankengeld ausfällt. Wichtig ist, dass der Patient alle Mitwirkungspflichten wahrnimmt sowie Fristen einhält.
    Solange der Rentenversicherungsträger nicht festgestellt hat, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit bestehen; das ist eine Sonderform des Arbeitslosengelds im Sinne der Nahtlosigkeit.

6. Aussteuerung: Ende des Krankengelds nach Höchstbezugsdauer

Wird der Anspruch auf Krankengeld (78 Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Erkrankung) ausgeschöpft und ist der Patient noch immer arbeitsunfähig, dann endet seine Mitgliedschaft als Pflichtversicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung (sog. Aussteuerung).

Die Krankenkasse informiert das Mitglied rund 2 Monate vor der Aussteuerung über die Möglichkeit, seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu erklären. Liegt innerhalb von 2 Wochen keine Austrittserklärung vor, wird der Versicherte automatisch am Tag nach der Aussteuerung als freiwilliges Mitglied weiterversichert (obligatorische Anschlussversicherung, § 188 Abs. 4 SGB V). Besteht Anspruch auf Familienversicherung (Familienversicherte), hat diese Vorrang vor der freiwilligen Versicherung.

6.1. Praxistipps

  • Wer nicht als freiwilliges Mitglied weiterversichert werden möchte, muss innerhalb der 2-Wochen-Frist seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung erklären und einen anderweitigen Anspruch auf nahtlose Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, z.B. eine private Krankenversicherung.
  • Wer nach der Aussteuerung Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit bezieht, kann seinen ursprünglichen Krankenversicherungsschutz erhalten. Die Beiträge zur Krankenversicherung zahlt die Agentur für Arbeit.

7. Leistungsbeschränkungen

(§§ 52, 52a SGB V)
Unter bestimmten Voraussetzungen liegt es im Ermessen der Krankenkasse, Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer der Krankheit zu versagen oder zurückzufordern.

7.1. Voraussetzungen

Zuziehung der Krankheit

  • vorsätzlich (z.B. Selbstverstümmelung, Beteiligung an Schlägerei)
  • bei einem vom Versicherten begangenen Verbrechen (Mindeststrafmaß 1 Jahr)
  • durch vorsätzliches Vergehen (Geld- oder Freiheitsstrafe)
  • durch eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme, z.B. eine ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing (hier kein Ermessen, sondern Verpflichtung der Krankenkasse, das Krankengeld zu beschränken)

7.2. Maßgebliche Kriterien dieser Ermessensausübung

  • Grad des Verschuldens des Versicherten
  • Höhe der Aufwendungen der Krankenkasse
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten

8. Wer hilft weiter?

Krankenkassen, Unabhängige Teilhabeberatung, Sozialberatung in Krankenhäusern und Rehakliniken oder bei Wohlfahrtsverbänden, z.B. Caritas oder Diakonie, Rentenversicherung.

Krankengeld

Krankengeld > Höhe

Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit

Entgeltfortzahlung

Rechtsgrundlagen: §§ 49–52 SGB V

Was passiert wenn kein Krankengeld gezahlt wird?

Die drohende Lücke kann durch das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (nach § 145 SGB III) überbrückt werden. Dabei handelt es sich um eine besondere Form des Arbeitslosengeldes, das solange gezahlt wird, bis die nachfolgende Leistung - also zum Beispiel die Erwerbsminderungsrente - beginnt.

Wer zahlt mir das Krankengeld wenn die Kasse nicht mehr zahlt?

Was möglich ist, wenn das Krankengeld endet Sind Sie länger krank, zahlt zunächst Ihr Arbeitgeber sechs Wochen Ihr Gehalt weiter. Danach gibt es bis zu 72 Wochen Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Arbeiten. Gehen Sie auf Ihren Arbeitgeber zu, wenn Sie in absehbarer Zeit wieder arbeiten können.

Kann die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld einfach einstellen?

Die Krankenkasse kann die Zahlung von Krankengeld ohne Weiteres einstellen. Eines weiteren Bescheids bedarf es dafür nicht.

Wie lange dauert es bis das Krankengeld da ist?

Wir zahlen Ihnen Ihr Krankengeld möglichst direkt nach Eingang Ihrer Krankmeldung und immer bis zu dem Datum, an dem die aktuellste Bescheinigung von Ihrem Arzt ausgestellt wurde - also immer rückwirkend.