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Wer droht, in den Krankengeldbezug zu rutschen, oder bereits Krankengeld erhält, wird
häufig von der Krankenkasse kontaktiert und nach vielen Informationen gefragt. Unter dem Deckmantel der Mitwirkungspflicht üben die Krankenkassen immer wieder Druck aus auf Menschen, die Krankengeld beziehen, und bewegen sie dazu, sensible Patientendaten preiszugeben. Lesen Sie, was Krankenkassen dürfen und was nicht (sondern wenn überhaupt der Medizinische Dienst) und helfen Sie uns, den Kassen auf die Finger zu klopfen.
Bücher und Broschüren1. Das Wichtigste in KürzeKrankengeld erhalten Patienten, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind. Bei Bezug anderer Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld kann der Anspruch auf Krankengeld ruhen, bei Bezug von unterschiedlichen Renten kann gekürzt werden. Kein Anspruch auf Krankengeld besteht z.B. nach dem Ablauf von 78 Wochen, es kommt zur sog. Aussteuerung des Versicherten. Details zu Anspruch und Dauer des Krankengelds unter Krankengeld, Details zur Höhe unter Krankengeld > Höhe. 2. Anspruch auf Krankengeld ruht(§ 49 SGB V) Der Anspruch auf Krankengeld ruht
3. Ausschluss von Krankengeld(§ 50, 52a SGB V) Krankengeld ist ausgeschlossen bei Bezug von:
Mit Beginn dieser Leistungen bzw. mit dem Tag der Bewilligung einer Rente endet der Anspruch auf Krankengeld. Wenn eine Rente rückwirkend bewilligt wird, können sich Anspruchszeiträume für Krankengeld und Rente theoretisch überschneiden. Die Krankenkasse und der Rentenversicherungsträger rechnen dann direkt miteinander ab. War das Krankengeld niedriger als der Rentenanspruch für den Zeitraum, erhält der Versicherte den Differenzbetrag als Ausgleichszahlung vom Rentenversicherungsträger. War das bezogene Krankengeld höher als der Rentenanspruch, muss der Versicherte den Differenzbetrag jedoch nicht zurückzahlen. 4. Kürzung des Krankengelds(§ 50 SGB V) Krankengeld wird gekürzt um den Zahlbetrag der
wenn die Leistung nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung zuerkannt wird. 4.1. PraxistippWenn eine der genannten Zahlungen eintrifft, ist dies der Krankenkasse schnellstmöglich mitzuteilen. Das erspart spätere Rückzahlungen. 5. Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Reha-Maßnahmen(§ 51 SGB V) Wenn der behandelnde Arzt oder der Arzt des Medizinischen Dienstes (MD) die Erwerbsfähigkeit des Versicherten als erheblich gefährdet oder gemindert einschätzt und dies der Krankenkasse mitteilt (häufig kontaktieren die Krankenkassen Ärzte gezielt mit dieser Fragestellung, um den weiteren Rehabilitationsbedarf abzuklären), kann die Krankenkasse dem Versicherten eine Frist von 10 Wochen setzen, um einen Antrag auf Reha-Maßnahmen zu stellen. Kommt der Versicherte dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, ruht mit Ablauf der Frist der Anspruch auf Krankengeld. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf. Zu beachten ist hierbei, dass der Rentenversicherungsträger nach Prüfung des Antrags auch zu der Erkenntnis kommen kann, dass Reha-Maßnahmen keine Aussicht auf Erfolg (Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit) mehr haben, und den Antrag auf Reha-Maßnahmen dann direkt in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umwandelt (Umdeutung). Betroffene können dieser Umdeutung widersprechen. Näheres unter Widerspruch im Sozialrecht. 5.1. Praxistipps
6. Aussteuerung: Ende des Krankengelds nach HöchstbezugsdauerWird der Anspruch auf Krankengeld (78 Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Erkrankung) ausgeschöpft und ist der Patient noch immer arbeitsunfähig, dann endet seine Mitgliedschaft als Pflichtversicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung (sog. Aussteuerung). Die Krankenkasse informiert das Mitglied rund 2 Monate vor der Aussteuerung über die Möglichkeit, seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu erklären. Liegt innerhalb von 2 Wochen keine Austrittserklärung vor, wird der Versicherte automatisch am Tag nach der Aussteuerung als freiwilliges Mitglied weiterversichert (obligatorische Anschlussversicherung, § 188 Abs. 4 SGB V). Besteht Anspruch auf Familienversicherung (Familienversicherte), hat diese Vorrang vor der freiwilligen Versicherung. 6.1. Praxistipps
7. Leistungsbeschränkungen(§§ 52, 52a
SGB V) 7.1. VoraussetzungenZuziehung der Krankheit
7.2. Maßgebliche Kriterien dieser Ermessensausübung
8. Wer hilft weiter?Krankenkassen, Unabhängige Teilhabeberatung, Sozialberatung in Krankenhäusern und Rehakliniken oder bei Wohlfahrtsverbänden, z.B. Caritas oder Diakonie, Rentenversicherung. 9. Verwandte LinksKrankengeld Krankengeld > Höhe Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung Rechtsgrundlagen: §§ 49–52 SGB V Was passiert wenn kein Krankengeld gezahlt wird?Die drohende Lücke kann durch das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (nach § 145 SGB III) überbrückt werden. Dabei handelt es sich um eine besondere Form des Arbeitslosengeldes, das solange gezahlt wird, bis die nachfolgende Leistung - also zum Beispiel die Erwerbsminderungsrente - beginnt.
Wer zahlt mir das Krankengeld wenn die Kasse nicht mehr zahlt?Was möglich ist, wenn das Krankengeld endet
Sind Sie länger krank, zahlt zunächst Ihr Arbeitgeber sechs Wochen Ihr Gehalt weiter. Danach gibt es bis zu 72 Wochen Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Arbeiten. Gehen Sie auf Ihren Arbeitgeber zu, wenn Sie in absehbarer Zeit wieder arbeiten können.
Kann die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld einfach einstellen?Die Krankenkasse kann die Zahlung von Krankengeld ohne Weiteres einstellen. Eines weiteren Bescheids bedarf es dafür nicht.
Wie lange dauert es bis das Krankengeld da ist?Wir zahlen Ihnen Ihr Krankengeld möglichst direkt nach Eingang Ihrer Krankmeldung und immer bis zu dem Datum, an dem die aktuellste Bescheinigung von Ihrem Arzt ausgestellt wurde - also immer rückwirkend.
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