Was tun wenn beim nachbarn ratten sind

Die Kosten für den/die Schädlingsbekämpfer/in beziehungsweise Kammerjäger/in trägt der Grundstückseigentümer.

Neben Schadnagern (z.B. Wanderratte, Hausratte und Hausmaus) zählt auch Ungeziefer (Arthropoden, z. B. Schaben, Mehlmotten, Speckkäfer) zu Hygienschädlingen, die Lebensmittel und / oder Gebäude verunreinigen, Vernichter von Vorräten und Lebensmitteln und letztendlich auch Verursacher technischer Defekt sind.

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).

Hinweise für Kiel:


Leider ist es derzeit nicht möglich, telefonische Kontakt aufzunehmen. Richten Sie Ihr Anliegen bitte per E-Mail an: .

§ 2 Nr. 12, § 17 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen  (Infektionsschutzgesetz - IfSG).

Hinweis:
Gem. § 17 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und Bestimmungen von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGErmÜV) können die Kreise / die kreisfreien Städte entsprechende Verordnungen erlassen.

IfSG

Worum geht es?

Ratten sind nach § 2 Nr. 12 Infektionsschutzgesetz Gesundheitsschädlinge, da durch sie Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden können.

Ratten treten, wie andere Tiere auch, in der Regel dort auf, wo sie ausreichend Nahrung, Unterschlupf und Nistmöglichkeiten finden. Ihr Kot und Urin führen zu Geruchsbelästigung und Gesundheitsgefährdung.

Sollten Sie einen Rattenbefall festgestellt haben, gilt es Folgendes zu beachten:

  • Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigte und sonstige Besitzer von Grundstücken, Wohn- und Gewerberäumen, Schiffen und anderen Transportmitteln zur Feststellung und Bekämpfung eines Rattenbefalls verpflichtet. Sie haben ihn unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bereich der Befall aufgetreten ist.
  • Gemäß § 17 Infektionsschutzgesetz muss die zuständige Behörde erforderliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen ergreifen oder anordnen. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und die Verbreitung sowie zur Vernichtung.

Helfen Sie, die Anzahl der mit uns lebenden Ratten nachhaltig zu verringern, damit es gar nicht erst zu einem Rattenbefall kommt:

  • Halten Sie die Abfallbehälter fest verschlossen. Lassen Sie defekte Abfallbehälter reparieren oder austauschen.
  • Entsorgen Sie Müll ausschließlich in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter – niemals daneben.
    Lagern Sie die gelben Säcke bis zur regulären Abholung für Ratten unzugänglich.
  • Entsorgen Sie Speisereste in der Biotonne, nicht auf dem Kompost oder in der Toilette.
  • Lassen Sie keine für Haustiere oder Vögel vorgesehene Futterquelle unkontrolliert offen stehen.
  • Achten Sie in Ihrem Wohnumfeld auf Hygiene und Sauberkeit. Verschließen Sie offene Stellen jeder Art (etwa Öffnungen zur Lüftung) in Erdbodennähe mit engmaschigen Gittern, damit Ratten nicht in die Gebäude gelangen können.
  • Füttern Sie keine Tiere in Parks, Grünanlagen oder auf öffentlichen Plätzen. Die stets zurückbleibenden Reste sind für Ratten ein gefundenes Fressen.

Zuständige Stellen

  • Ordnungsamt, Allgemeine Ordnungswidrigkeiten, Gefahrenabwehr, Versammlungen
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  • Was möchten Sie tun?
  • Liste der Ämter & Betriebe
  • Lebenslagen & Kategorien
  • Termine vereinbaren Einwohner*innen-Angelegenheiten, Fahrzeug-Zulassung, Fahr-Erlaubnisse
  • Termine vereinbaren Wohngeld, Bildungs- und Teilhabeleistungen

Bankverbindung & Postanschrift

Förde Sparkasse
IBAN:
DE03 2105 0170 0000 1000 16
BIC:
NOLADE21KIE

Bitte vergessen Sie nicht, bei Ihren Überweisungen den Verwendungszweck wie das Kassenzeichen (zum Beispiel 01000900...-001-1) oder die Rechnungsnummer (zum Beispiel 5904001000) anzugeben. Vielen Dank.

 
Postanschrift der Stadtverwaltung:

Landeshauptstadt Kiel
Postfach 1152
24099 Kiel

Die Nummer, die alles weiß
Was tun wenn beim nachbarn ratten sind

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr.

Sie sind nach Kiel gezogen und haben das Auto noch nicht umgemeldet? Sie haben Fragen zu Trauung, Elterngeld oder Hausbau? Wo bekomme ich meinen Reisepass?

Dafür gibt es eine Telefonnummer, die alles weiß: 115 - die einheitliche Behördennummer.

Teilen? Ja bitte.

Nachdem in den vergangenen Wochen verstärkt über Ratten im Stadtgebiet berichtet und diskutiert wurde, sind beim Ordnungsamt zahlreiche Hinweise aus der Bevölkerung über gesichtete Ratten eingegangen. Ordnungsdezernent Dr. Oliver Franz nimmt dies zum Anlass, nicht nur auf die Meldepflicht, sondern vor allem auch auf Verhaltensweisen hinzuweisen, die einer Vermehrung der Rattenpopulation entgegenwirken.

Ein Rattenbefall muss grundsätzlich beim Ordnungsamt gemeldet werden. Dies kann schriftlich, aber auch einfach telefonisch oder per E-Mail, erfolgen. Die Grundlagen für Maßnahmen zur Rattenbekämpfung ergeben sich aus der Schädlingsbekämpfungs-verordnung. Nach den gesetzlichen Vorgaben ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung einzuleiten. Auf jeden Fall sollten vor der Einleitung einer Rattenbekämpfung immer erst Informationen beim Ordnungsamt eingeholt werden.

Grundsätzlich sollten folgende Verhaltensregeln gegen Ratten berücksichtigt werden, damit sich diese Tiere nicht unkontrolliert vermehren:

• Speise- und Nahrungsmittelreste sollten auf keinen Fall über die Toilette oder den Ausguss entsorgt werden, da diese den Ratten in der Kanalisation und den Rohrsystemen als willkommene Nahrungsquelle dienen.

• Überquellende Komposthaufen mit organischen Abfällen im Garten sind ein gedeckter Tisch für Ratten. Ebenfalls sollte kein gekochtes Essen auf den Kompost geworfen werden.

• Man sollte auf Erdlöcher in unmittelbarer Nähe achten.

• Das gleiche gilt für unverriegelte Mülleimer in Hof oder Keller oder Wertstoffsäcke („Gelber Sack“) mit Lebensmittelverpackungen, die nicht von Speiseresten befreit sind.

• Deshalb sollen Müllsäcke und Müllbehälter aller Art immer verschlossen gehalten werden, beziehungsweise der Zugang zu diesen sollte verhindert werden.

• Deckel von Biotonnen sollten grundsätzlich verschlossen gehalten werden, da sonst Ratten eindringen.

• Alle Müllsäcke, Mülltonnen und Müllcontainer sollten deshalb auch aus Gründen der Rattenvermeidung immer erst am Tag der Abholung bzw. Leerung auf die Straße gestellt werden

• Grundsätzlich schmeckt das Futter von Haustieren wie Hund, Katze, Vogel, Hamster und anderen Tieren auch Ratten. Größere Gebinde Tierfutter sollten daher immer verschlossen gelagert werden.

• Tauben- und Entenfütterungen locken grundsätzlich auch Ratten an

• Mangelnde Sauberkeit in Tierstallungen und Käfigen begünstigt Rattenbefall

• Türen zum Garten oder Hof sollten vor allem in den Wintermonaten konsequent geschlossen werden.

• Kellerfenster, die nicht engmaschig vergittert sind, sollten geschlossen gehalten werden.

Die richtigen Vorkehrungen machen das Umfeld für Ratten unattraktiv. Sie siedeln sich erst gar nicht an oder werden durch mangelnde Verstecke leicht zur Beute ihrer natürlichen Feinde wie zum Beispiel Hunde oder Katzen.

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Herausgeber:

Pressereferat

der Landeshauptstadt Wiesbaden

Schlossplatz 6

65183 Wiesbaden

Für Fragen der Bürgerinnen und Bürger

Telefonzentrale Rathaus:

Was tun gegen Ratten beim Nachbarn?

Wen müssen Sie informieren? Die zuständige Stelle ist das Ordnungsamt Ihrer Stadt oder Gemeinde. Die Meldung kann schriftlich, mündlich oder online ohne erforderliche Unterlagen gemacht werden. Handelt es sich um fremdes Privatgelände, informieren Sie den Grundstückseigentümer.

Wann sind Ratten meldepflichtig?

Eine einzelne Ratte in Ihrem Garten ist noch nicht meldepflichtig. Sollten es aber mehrere sein und Sie deutliche Spuren am Haus und im Garten vorfinden, sind Sie dazu verpflichtet, dies beim Ordnungsamt zu melden.

Wer ist zuständig bei rattenbefall?

Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigte und sonstige Besitzer von Grundstücken, Wohn- und Gewerberäumen, Schiffen und anderen Transportmitteln zur Feststellung und Bekämpfung eines Rattenbefalls verpflichtet.

Wer zahlt bei rattenbefall im Garten?

Die Kosten für eine einmalige Ungezieferbekämpfung hat in der Regel der Vermieter zu tragen – es sei denn, der Mieter hat den Befall verursacht. Dies urteilte zumindest das Landgericht München.