Was ost der unterschied zwischen einer missbilligung und einer rüge

Für den Bieter besteht keine Pflicht zur Rüge. Es besteht aber eine Rügeobliegenheit. Gemeint ist damit, dass das Unterlassen einer (rechtzeitigen) Rüge negative Folgen für den Bieter hat, weil die Rüge Voraussetzung für den Gang vor die Vergabekammer ist (Zulässigkeitsvoraussetzung, § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Wird ein Verstoß durch den Bieter erkannt, aber nicht gerügt, kann sich der Bieter im nachfolgenden Verfahren nicht mehr auf den Verstoß berufen. Das nennt man auch Präklusion.

Die Rügeobliegenheit wird ausgelöst, wenn ein Bieter einen Vergabeverstoß erkannt (positive Kenntnis) und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen (bzw. den Höchstfristen nach § 160 Abs. 3 Nr. 2, 3 GWB) rügt. Dabei darf sich der Bieter vor dem Erkennen nicht „mutwillig verschließen“. Für die Frage, ob ein Vergabeverstoß vom Bieter erkannt werden konnte, kommt es auf Faktoren wie die Art des Verstoßes und die Erfahrung des Bieters mit Vergabeverfahren an. Einige Verstöße werden auch erst dann „erkannt“, wenn sich ein Bieter anwaltlich beraten lässt.

Was passiert nach der Rüge?

Ein Auftraggeber wird durch die Rüge angehalten, das eigene Vergabeverhalten zu überprüfen (Selbstkontrolle). Dazu besteht zwar keine Verpflichtung, in der Praxis findet die Selbstkontrolle aber regelmäßig statt. Kommt der Auftraggeber dabei zu dem Ergebnis, dass die Einwände des Bieters zutreffen, hilft er der Rüge z.B. durch Änderung der Vergabeunterlagen, ab. Kommt er hingegen zu dem Ergebnis, dass die Rüge unbegründet ist, teilt er dies durch eine Nichtabhilfemitteilung mit.

Nach der Nichtabhilfemitteilung hat ein Bieter 15 Kalendertage (bzw. 10 Kalendertage bei Vorabinformation nach § 134 Abs. 2 GWB) Zeit, um bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag einzureichen. Ein verspäteter Nachprüfungsantrag ist unzulässig.

Damit die Schule ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag nachkommen kann, ist ein geordneter Ablauf des Schulbetriebs erforderlich. Auf störendes Verhalten von Schülern kann die Schule auf unterschiedliche Weise reagieren. Umgangssprachlich wird häufig von Strafen gesprochen. Rechtlich handelt es sich allerdings nicht um Strafen, sondern um Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen.

Werden Maßnahmen zu Unrecht gegen Ihr Kind festgesetzt oder stehen diese nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten, sollten Sie immer zuerst das Gespräch mit der jeweiligen Lehrkraft und ggf. mit der Schuleiterin oder dem Schulleiter suchen, um den Konflikt zu lösen. Findet sich keine Lösung, stehen Ihnen allerdings auch rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Welche Möglichkeiten dies sind, hängt vor allem von der Intensität der Belastung ab, die von der jeweiligen Maßnahme ausgehen.

Erziehungsmaßnahmen

Erziehungsmaßnahmen sollen den Schüler zu einer Veränderung seines Verhaltens bewegen, also erzieherisch auf ihn einwirken. Sie stellen ein pädagogisches Mittel dar. Nach dem Berliner Schulgesetz sind bei Konflikten und Störungen im Unterricht und bei der schulischen Erziehung in erster Linie erzieherische Mittel einsetzen soll. Vorgesehen sind hierzu insbesondere:

  1. erzieherisches Gespräch mit dem Schüler
  2. gemeinsame Aussprache
  3. mündlicher Tadel
  4. Eintragung in das Klassenbuch
  5. Wiedergutmachung des angerichteten Schadens
  6. vorübergehende Einziehung von Gegenständen.

Ob und welche Erziehungsmaßnahme angewendet wird, entscheidet der jeweilige Lehrer im Rahmen seiner pädagogischen Verantwortung. Hierbei hat er allerdings den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die gewählte Erziehungsmaßnahme darf in Bezug auf das störende Verhalten des Schülers nicht unverhältnismäßig sein. Die Erziehungsberechtigten sind über die gewählte Erziehungsmaßnahme zu informieren. Sofern eine Erziehungsmaßnahme zu Unrecht gegen einen Schüler verhängt wurde, besteht zwar ein Anspruch auf Aufhebung. Allerdings sind die Beeinträchtigungen, die von einer Erziehungsmaßnahme ausgehen, eher gering, so dass in der Regel kein förmliches Widerspruchsverfahren und keine gerichtliche Überprüfung, sondern lediglich ein Beschwerde bei den Dienstvorgesetzten (Schulleiterin oder Schulleiter und ggf. Schulaufsichtsbehörde) der jeweiligen Lehrkraft möglich ist.

Anders als Erziehungsmaßnahmen sollen Ordnungsmaßnahmen nicht nur erzieherisch wirken, sondern zugleich auch die schulische Ordnung wieder herstellen. Ordnungsmaßnahmen werden nach dem Berliner Schulgesetz nicht vom Lehrer im "laufenden Schulbetrieb", also während des Unterrichts, sondern im Rahmen eines förmlichen Verfahrens verhängt. Der Eingriff in die Rechte des Schülers ist bei Ordnungsmaßnahmen deutlich intensiver als bei Erziehungsmaßnahmen.

Soweit der Einsatz einer Erziehungsmaßnahme nicht zu einer Konfliktlösung geführt hat oder von einem Einsatz von vorneherein abgesehen werden kann, da keine Aussicht auf Erfolg besteht, kann die Schule nach dem Berliner Schulgesetz eine Ordnungsmaßnahme treffen. Hierbei ist der Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Bei einer Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit (hierzu zählt auch ein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht) oder der Gefährdung anderer am Schulleben Beteiligter kann die Schule folgende abschließende Ordnungsmaßnahmen treffen: 

  1. schriftlicher Verweis
  2. Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu zehn Schultagen
  3. Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine andere Unterrichtsgruppe
  4. Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsgangs
  5. Entlassung aus der Schule, wenn die Schulpflicht erfüllt ist.

Körperliche "Bestrafungen" und andere entwürdigende Maßnahmen sind selbstverständlich verboten.

Über einen schriftlichen Verweis (Nr. 1) und über einen Ausschluss vom Unterricht oder eine andere schulische Veranstaltung (Nr. 2) entscheidet die Klassenkonferenz unter Leitung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Vor der Entscheidung sind die Eltern anzuören. Die in die Klassenkonferenz gewählten Schüler- und Elternvertreter nehmen an der Konferenz nur teil, wenn Sie als Eltern des von der Ordnungsmaßnahme betroffenen Schülers dies wünschen.

Über Maßnahmen nach Nr. 3 muss die Gesamtkonferenz der Schule entscheiden (bei Oberstufenzentren die Abteilungskonferenz der Lehrkräfte).

Ordnungsmaßnahmen nach Nr. 4 und 5 sind so schwerwiegend, dass die Entscheidung nicht von der Schule selbst, sondern nur von der Schulaufsichtsbehörde getroffen werden kann.

Wird eine Ordnungsmaßnahme fehlerhaft verhängt, besteht ein Anspruch auf Aufhebung. Da die Belastung für die Schülerin oder den Schüler in der Regel auch nicht nur gering ist, besteht die Möglichkeit, die Maßnahme in einem förmlichen Widerspruchsverfahren anzufechten und die Rechtmäßigkeit ggf. auch gerichtlich überprüfen zu lassen.

Berichtigung der Schülerakte

Nach dem Berliner Schulgesetz sind an den Schulen bestimmte Informationen über Schüler im Schülerbogen, in einer Schülerkartei, im Klassenbuch u. ä. - sogenannte Schülerakte - schriftlich festzuhalten. Die Sammlung, Speicherung etc. solcher Daten ist zunächst einmal sinnvoll, da die Schulen ohne solche Aufzeichnungen ihre Aufgaben nicht erfüllten könnten. In der Schülerakte sind neben allgemeinen Daten wie dem Namen, dem Geburtsdatum und der Anschrift jedoch auch sämtliche gegen den Schüler getroffene Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen - Einträge in das Klassenbuch, mündliche Tadel, schriftliche Verweise, Ausschluss vom Unterricht, Umsetzung in eine Parallelklasse usw. - dokumentiert. Schwierigkeiten können sich insofern ergeben, wenn von der Schule für den Schüler nachteilige und unrichtige Eintragungen in die Schülerakte vorgenommen werden.

Zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommt es häufig, wenn die Aufzeichnungen der Schule im Zusammenhang mit einem Schulwechsel an eine andere Schule weitergegeben werden sollen. Aus Sicht der Schüler und Eltern besteht in solchen Fällen das nachvollziehbare Interesse, die Weitergabe nachteiliger und unzutreffender Informationen an die neue Schule zu verhindern, damit an dieser nicht von vornherein ein falscher negativer Eindruck von dem Schüler entsteht. Bei einem bevorstehenden Schulwechsel ist es daher sinnvoll, eine Akteneinsicht in die von der Schule geführte Schülerakte vorzunehmen, um zu prüfen, ob und ggf. welche unrichtigen und nachteiligen Aufzeichnungen vor einer Weitergabe an die neue Schule gelöscht oder gesperrt werden können.

Um die Weitergabe einer nachteiligen und unrichtigen Schülerakte an die neue Schule zu verhindern, sollte eine Akteineinsicht rechtzeitig vor dem bevorstehenden Schulwechsel durchgeführt werden: Hat die neue Schule erst einmal Kenntnis von den unrichtigen Daten erlangt, ist ein unbelasteter Neuanfang u. U. bereits gescheitert, bevor er überhaupt begonnen hat, da der einmal entstandene "schlechte Eindruck" häufig nicht mehr vollständig beseitigt werden kann.

Was ist eine Rüge im Arbeitsrecht?

Sie ist als „Strafe” oder „Belehrung” zu verstehen. Mit der Ermahnung rügt der Arbeitgeber einen (vermeintlichen) Verstoß des Arbeitnehmers gegen dessen Pflichten. Er unterlässt es aber, auf mögliche rechtliche Konsequenzen bei Wiederholung des Pflichtverstoßes hinzuweisen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Ermahnung und einer Abmahnung?

In den meisten Fällen enthält eine als „Ermahnung“ bezeichnete Rüge keine Androhung einer Kündigung, d. h. die Warnfunktion der Abmahnung fehlt. Hierin liegt ein Unterschied zwischen Abmahnung und Ermahnung. Die Ermahnung ist gegenüber einer Abmahnung ein milderes Mittel.

Wann ist eine Ermahnung ungültig?

Bedeutet konkret: Wenn ein Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass der Arbeitnehmer eine Vertragsverletzung begangen hat, ist die Abmahnung ebenfalls unwirksam. Als Arbeitgeber sollte man daher detailliert dokumentieren, wann der Arbeitnehmer gegen welche vertragliche Pflicht verstoßen hat.

Was gehört in eine Ermahnung?

Voller Name des Mitarbeiters, am besten mit Personalnummer und Kontaktinformationen. Möglichst konkrete Benennung des Fehlverhalten, mit Datum und Uhrzeit. Direkte Rüge des Verhaltens. Konkrete Aufforderung zur Verhaltensänderung.

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