Was ist der unterschied zwischen metöken und sklaven

Standortgebundene Dienste

Suchen im Datenbestand Ihrer Institution

Falls Ihr Rechner sich im Netzwerk einer bei uns registrierten Einrichtung befindet, wird Ihnen automatisch ein Link angeboten, über den Sie die Literatur in den Beständen Ihrer Einrichtung suchen bzw. finden können. Dazu vergleichen wir die IP-Adresse Ihres Rechners mit den Einträgen unserer Registrierung. Eine Speicherung Ihrer IP-Adresse findet nicht statt. Von außerhalb der registrierten Institutionennetzwerke können Sie sich mit Hilfe der Liste "Institution wählen" manuell zuordnen um o.g. Link zu erzeugen.

Elektronische Zeitschriftendatenbank (EZB) UB Regensburg

Falls Ihr Rechner sich im Netzwerk einer bei uns registrierten Einrichtung befindet und der Zeitschriftentitel des gewählten Artikel-Nachweises durch die EZB erfasst ist, bekommen Sie einen Link angeboten, der Sie zum entsprechenden Eintrag leitet. Dort bekommen Sie weitere Hinweise zur Verfügbarkeit.

Standortunabhängige Dienste

Die Anzeige der Links ist abhängig vom Dokumenttyp:
Zeitschriftenartikel sind, sofern verfügbar, mit einem Link auf den passenden Eintrag des Zeitschriftentitels in der Zeitschriftendatenbank (ZDB) der Staatsbibliothek Berlin versehen. Dort kann man sich über die Einrichtungen informieren, die die jeweilige Zeitschrift lizensiert haben. Der Link auf das Bestellformular von Subito überträgt die Daten direkt in das Bestellformular. Die Bestellung einer Artikelkopie setzt ein Konto dort voraus. Die Bestellung ist kostenpflichtig.
Publikationen in Buchform erzeugen einen Link auf die ISBN-Suchseite der Wikipedia. Von dort aus haben Sie die Möglichkeit die Verfügbarkeit in einer Vielzahl von Katalogen zu prüfen.

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Trennung zwischen Bürgern und Metöken
2.1 Aristoteles
2.2 Pseudo-Xenophons „Athenaion politeia“

3. Metöken – Eine ökonomische Notwendigkeit?
3.1 Platons „Nomoi“
3.2 Aischylos und die Aufnahme Fremder
3.3 Xenophons „Poroi“

4. Fazit

5. Literaturverzeichnis
5.1 Benutze Ausgaben und Übersetzungen der Quellen
5.2 Sekundärliteratur

1. Einleitung

Die vorliegende Hausarbeit beschäftigt sich mit der ansässigen Fremdbevölkerung Athens in klassischer Zeit. Die sogenannten Metöken, welche Freie waren und sowohl Griechen als auch Nichtgriechen, lebten entweder dauerhaft oder nur vorübergehend in Athen.[1] Im Fokus der bisherigen Forschung standen hauptsächlich Fragen nach ihrem Rechtsstatus und es wurden die „positiven“ und „negativen“ Merkmale der Metökie untersucht.[2] Die Meinungen über den Metökenstatus fallen in der modernen Forschung teilweise immer noch kontrovers aus. Die einen schreiben den Metöken eine bürgernahe Stellung und einen erwünschten rechtlichen Status zu, wohingegen andere sie als unterprivilegierte Schicht auffassen, die von den athenischen Bürgern als eine Minorität mit geringem Prestige empfunden wurde.[3]

Dahingehend lässt sich die Forschung der attischen Metöken nach Adak in drei Phasen unterteilen, die mit der 1808 veröffentlichten Studie des Franzosen G. de Sainte-Croix beginnen, der die rechtlichen Nachteile der Metöken zu den Bürgern erarbeitete.[4] Er beurteilte die Bedingungen, unter denen die Metöken lebten, aufgrund der engen Statusbarriere gegenüber den Bürgern als beklagenswert und der Metökenstatus sei eher eine Last gewesen, die es zu vermeiden galt.[5] In der zweiten Phase wurde die Metökie im Kontrast zur ersten als ein Vorzug betrachtet, der rechtliche Status als günstig und der Fokus lag auf der gastfreundlichen Aufnahme von Fremden durch die athenischen Bürger.[6] Diese positive Beurteilung mündete schließlich in dem „Quasibürger“-Modell von U. v. Wilamowitz-Moellendorff, welches er in einem Artikel von 1887 veröffentlichte.[7] Dort argumentiert er unter anderem mit dem von den Metöken in offiziellen Dokumenten geführten „Demotikon“, das von anderen Historikern zuvor nur für eine Angabe des Wohnsitzes gehalten worden war. Er sah darin ein Rechtsverhältnis zwischen einem Metöken und einer athenischen Demengemeinde, wodurch dieser ein „Quasibürgerrecht“ besessen habe.[8] Beweise lagen für Wilamowitz-Moellendorff darin, dass Metöken an den Kulten und Festen der Gemeinde teilnahmen, für den athenischen Staat in den Krieg zogen, die eisphorai abführten und zu Liturgien herangezogen wurden.[9] Das Bild einer „Quasibürgerschaft“ hielt sich in der Forschung sehr lange aufrecht. Auch in der Monografie „Gesellschaft und Wirtschaft im alten Griechenland“ von M. Austin und P. Vidal-Naquet wird sich auf dieses Konzept bezogen und festgelegt, dass „die Metöken des 5. Jahrhunderts fast schon Bürger gewesen seien“[10]. Die dritte Phase der Erforschung der attischen Metökie wurde dann 1977 durch das Buch „The Ideology of the Athenian Metic“ von D. Whitehead eingeleitet, der die Vorstellung vom privilegierten Status und einer Quasibürgerschaft der Metöken ablehnt, weil diese keines der wichtigen Merkmale eines Bürgers besessen hätten.[11] Er prägte den Gegenbegriff des „anti-citizen“, da er den Metöken aufgrund der fehlenden Rechte, an der Politik zu partizipieren, Grundbesitz zu erwerben und ein öffentliches Priesteramt zu bekleiden, eine „exclusion from the whole political, social, economic and religious nucleus of Athenian life“[12] zuschreibt.

Darüber hinaus sind seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts die Metöken auch unter dem Aspekt der Fremdheit und der Fremdenfeindlichkeit ein Thema.[13] In der älteren Literatur wurde von einer wirtschaftlichen Konkurrenz zwischen Athenern und den in großer Zahl nach Athen strömenden Metöken ausgegangen, wohingegen die moderne Forschung auf Quellenbelege verweist, die verdeutlichen, dass Athen auf eine hohe Anzahl von Metöken angewiesen war.[14] Mittlerweile sind sich die Forscher größtenteils darin einig, dass in Athen gegenüber den Metöken keine Fremdenfeindlichkeit herrschte und es ein friedliches Zusammenleben sowie eine weitgehende soziale und religiöse Integration gab.[15] Jedoch wurde die Einstellung der zeitgenössischen Geschichtsschreiber und Quellen gegenüber den Metöken bis heute noch unzureichend und wenig konkret thematisiert. Angesichts der kontroversen Auseinandersetzung in der Forschung stellt sich die Frage, wann und unter welcher Betrachtungsweise die Metöken tatsächlich in den Quellen auftauchen. Gab es in der Vorstellung der zeitgenössischen Geschichtsschreiber und Autoren eine klare Trennung zwischen Bürgern und Metöken und wie äußerte sich diese? Das Gesamtbild der Metöken soll bezüglich dieser Fragen in der folgenden Hausarbeit näher betrachtet werden.

2. Die Trennung zwischen Bürgern und Metöken

2.1 Aristoteles

Zwei der wichtigsten Quellen für die Auffassung eines Atheners bezüglich der Staatsverfassung und der Bürgerschaft im klassischen Athen stammen von Aristoteles, der lange Zeit selbst als Metöke in Athen lebte.[16] Freie ansässige Fremde, die es 508/07 in Attika gab, wurden damals vermutlich noch in die Bürgerschaft aufgenommen, doch der Zustrom anderer in späterer Zeit muss groß gewesen sein.[17] Denn Aristoteles beschreibt in seinem Werk „Staat der Athener“ (Athenaion politeia), dass „auf Antrag des Perikles wegen der großen Anzahl der Bürger, dass niemand am Bürgerrecht Anteil haben solle, dessen Eltern nicht beide Bürger seien“[18]. Er spricht hier das perikleische Bürgerrechtsgesetz von 451/50 an, das darin bestand, eine schärfere Trennung zwischen dem Status des Bürgers und dem des Metöken zu vollziehen.[19] Dadurch, dass nun nur diejenigen als athenische Bürger anerkannt waren, die von beiden elterlichen Seiten von Athenern abstammten, war die Ehe eines Metöken mit einer Athenerin praktisch ausgeschlossen.[20] Somit wurde die athenische Bürgerschaft als Gruppe immer exklusiver und die rechtliche Abgrenzung zwischen Athenern und Metöken strikter.[21] Die restriktive Behandlung des Bürgerrechts ergibt sich aus der politischen Teilhabe, die den Bürgern seit den Reformen Solons und Kleisthenes zustand.[22] Der Geist dieser Reformen beinhaltete „de permettre une intégration plus forte du peuple et de développer sa participation au gouvernement“[23]. Das Lebenselement der direkten athenischen Demokratie in klassischer Zeit war es, jedem einzelnen Bürger im Rahmen der isonomia ohne Zwischeninstanzen unmittelbare Mitwirkung zu ermöglichen.[24] Durch die isegoria hatte zudem jeder das Initiativrecht für Beschlüsse der Volksversammlung und jeder, der wollte, konnte sich in der Volksversammlung äußern.[25] Insgesamt war der Grad der Partizipation der Bevölkerung sehr hoch, weshalb mit der Verleihung der Bürgerschaft sehr vorsichtig umgegangen wurde.[26]

Für Aristoteles ist der restriktive Umgang mit dem Bürgerrecht auch sehr stark mit dessen hohen Anforderungen an die aktiven wie auch an die „passiven“ Fähigkeiten eines politês verbunden.[27] In seinem Werk „Politik“ behandelt er in dem dritten Buch „eine Untersuchung über die Verfassung, sowohl über das Wesen als auch die Beschaffenheit einer jeden Verfassung“[28]. Diese Untersuchung erfordert zuerst eine Klärung des Wesens der Polis und darum auch eine Bestimmung ihrer Bestandteile, die sie zusammensetzen. Teil der Polis sind die Bürger und nach Aristoteles „muss offensichtlich vorher untersucht werden, was ein Bürger ist, denn der Staat ist eine bestimmte Anzahl von Bürgern“[29]. Im folgenden Absatz definiert er, was einen Staatsbürger ausmacht, indem er sozusagen negative Kriterien bezüglich der Funktionen eines Bürgers auflistet:

„Der Bürger hat diesen Status nicht, weil er irgendwo ansässig ist – denn auch Metöken und Sklaven teilen (mit den Bürgern) den Wohnsitz; auch nicht, weil sie an den Rechten in der Weise teilhaben, dass sie sich einem Rechtsverfahren stellen oder einen Prozess anstrengen können – denn dies gilt auch für die, die aufgrund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen an diesen Rechten teilhaben […].“[30]

Demnach beschreibt er, dass die Bürgerschaft nicht ausmacht, gemeinsam an einen Ort zu wohnen, da auch Metöken und Sklaven mit den Bürgern den Wohnort teilen. Auch eine gleiche Gerichtsbarkeit sei nicht ausschlaggebend. Danach zeigt er auf, dass Metöken häufig nicht einmal uneingeschränkt an diesen Rechten teilhatten und vielerorts Vertreter vor Gericht benötigten.[31] Gemeint ist hiermit unter anderem die Annahme eines Bürgers als prostates, so wie es in Athen festgelegt war, der bei Aufnahme eines Metöken seine Einschreibung und dann seinen Verkehr mit den Behörden vermittelte.[32] Er grenzt die Metöken dabei sehr deutlich von den Bürgern ab, da sie dadurch nur unvollkommene Mitglieder der (Rechts-)Gemeinschaft seien. Diese Abgrenzung wird zudem bekräftigt durch seine Aussage, dass „ein Bürger im eigentlichen Sinne […] durch kein anderes Recht mehr bestimmt [wird] als das der Teilhabe an der Entscheidung und der Bekleidung eines Staatsamtes“[33]. Es reicht nicht, wenn die Person an der Volksversammlung teilnimmt, sondern ein richtiger Bürger kann Richter sein und Ämter bekleiden. Daraus erschließt sich, dass die Metöken aus der Sicht Aristoteles nicht nur rechtlich gesehen einen anderen Status hatten, sondern vor allem auch einen anderen politischen Status, auf den es schließlich für ihn ankam. Da die Polis nach Aristoteles eine politische Gemeinschaft darstellt und der Bürger eine politische Kategorie, die sich durch Teilhabe an krisis und arche auszeichnet, ist der politische Status entscheidend. Metöken waren von der politischen Partizipation nach Aristoteles dargelegter Vorstellung ausgeschlossen und tauchen in seiner Politik dahingehend als Beispiel auf, was einen Bürger eben nicht ausmacht. Darum kann weder durch den Status der Metöken noch nach dem vermittelten Bild von Aristoteles von „Quasibürgern“ gesprochen werden.

Des Weiteren waren Metöken meistens im Handel oder in der Industrie beschäftigt und viele unter ihnen übten Tätigkeiten als Fabrikanten, Großhändler, Bankhalter oder Handwerker aus.[34] Sie wandten sich hauptsächlich solchen nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu, da sie vom Recht auf Landbesitz ausgeschlossen waren.[35] Aristoteles gibt ebenfalls an, dass in früheren Zeiten die Handwerker in einer Polis vor allem Sklaven oder Fremde gewesen sind und es auch noch zu seiner Zeit seien.[36] Doch gerade handwerkliche Tätigkeiten waren auch in der klassischen Zeit noch „mit einem Stigma verbunden und gaben Anlass zu der Vermutung, dass der Betreffende ein Metöke, Freigelassener oder sogar Sklave war“[37]. Negativ konnotierte Äußerungen, wonach dies „banausische“ und einem freien Bürger nicht angemessene Tätigkeiten seien, die nicht nur den Körper, sondern auch die Seele wegen der sitzenden Tätigkeit schwächten und verhinderten, dass diese Personen zur Tugend gelangen könnten, lassen sich bei Platons sowie bei Aristoteles staatstheoretischen Entwürfen finden.[38] Im vierten Kapitel der Aristotelischen Politik spricht dieser sich dafür aus, niedrige Handwerker in keiner Form an der Regierung zu beteiligen.[39] Er vertritt die Ansicht, dass „die herausragende Qualität der Bürger, wie wir sie bestimmt haben, nicht jeder Bürger besitzt“ und „dass man nicht alle zu den Bürgern rechnen darf, ohne die ein Staat nicht existieren könnte“.[40] Damit gibt er einerseits zu, dass die Polis auf diese bánausoi angewiesen ist, aber andererseits drückt er die Favorisierung einer Verfassung aus, in der sie vom Bürgerrecht ausgeschlossen werden.[41] Durch dieses eher negative Bild über Handwerker und Gewerbetreibende, die zu Aristoteles Zeit sehr häufig auch Metöken waren, sowie durch die fehlende Berechtigung zur politischen Partizipation ist anzunehmen, dass Aristoteles den Metökenstatus als großen Nachteil ansah und stark von seinem Bild eines Bürgers trennte. Dennoch schienen Handwerker und andere „Banausen“ und Nichtbürger wie beispielsweise Metöken, die diese Tätigkeiten ausführten, seiner Ansicht nach notwendig für die Polis zu sein.

2.2 Pseudo-Xenophons „Athenaion politeia“

Die Flugschrift „Der Staat der Athener“ wurde unter dem Namen Xenophons überliefert, aber es gibt heute niemanden mehr, der ihm diese Schrift zuschreibt.[42] Im Allgemeinen wird der Verfasser der „Alte Oligarch“ genannt und es ist tatsächlich sehr wahrscheinlich, dass es sich hierbei um einen Gegner der Demokratie handelt, der um 430 schrieb.[43] Er argumentiert in seiner Schrift unter anderem, dass die Demokratie unweigerlich zu einer Situation führt, in der Sklaven und Metöken zu viele Freiheiten genießen:[44]

„Bei den eigentlichen Knechten hingegen und den Schutzbürgern [metoikoi] herrscht in Athen größte Zuchtlosigkeit, und man darf daselbst den Knecht weder hauen, noch wird er dir bescheiden ausweichen. Weswegen das aber landesüblich ist, will ich sofort erklären. Wenn es Brauch wäre, daß [sic] der Knecht von jedem beliebigen freien Mann geschlagen würde oder gar der Schutzbürger und der Freigelassene, so hätte der schon oft auf den ersten Eindruck hin, der Athener vor ihm sei ein Knecht, dreingehauen; denn wie an Kleidung das Volk daselbst nichts Besseres ist als die Knechte und die Schutzbürger, so sind sie auch in ihrer Erscheinung um nichts besser. […] Deshalb haben wir sogar für die Knechte freie Meinungsäußerung eingeführt in demselben Maße wie für die Freien; und auch für die Schutzbürger in demselben wie für die Staatsbürger, weil der Staat Schutzbürger braucht, sowohl um der Menge der Gewerbe als auch um des Seewesens willen; deshalb also haben wir naturgemäß auch für die Schutzbürger dasselbe Recht der freien Meinungsäußerung eingeführt.“[45]

Es ist daraus zu lesen, dass der Verfasser für eine stärkere Abgrenzung der Bürger zu den Metöken und Sklaven eintritt und ihm die Freizügigkeit dieser Personengruppen zu weit geht.[46] Metöken und Freigelassene sollten wenn möglich bereits an der Kleidung erkennbar sein.[47] Tatsächlich kann die Bemerkung, dass man in Athen auf der Straße oft nicht wusste, ob man einen Freien oder Sklaven, Metöken oder Bürger vor sich hatte, stimmen, denn sie passen in das Bild, das auch Inschriften von der Baustelle des Erechtheions ergeben.[48] Der „alte Oligarch“ zeichnet ein Bild der Metöken, welches sich nicht stark von dem der Bürger unterscheidet – jedenfalls für ihn nicht weit genug. Dennoch ist die Behauptung, dass Metöken ebenso wie Sklaven angeblich Redefreiheit (isegoria) zugestanden worden sei, als eine polemische Übertreibung anzusehen.[49] Das gleiche Recht der freien Rede stellte ein Kernstück der Demokratie dar und insofern stellt der der Verfasser die Verhältnisse auf den Kopf, da man gerade Metöken oder gar Sklaven nicht am politischen Bereich teilhaben ließ.[50] Seine Äußerungen erscheinen teilweise ein wenig ironisch angehaucht und erwecken den Eindruck, dass der entscheidende Unterschied des politischen Status von Metöken und Sklaven zu Bürgern bewusst außer Acht gelassen wird.[51] Er scheint aus negativer Sicht eine praktische Nivellierung der Standesunterschiede in der Demokratie Athens darstellen zu wollen und ignoriert die sehr rigide rechtliche und politische Statusbarriere.[52] Es dient seiner Kritik an der Demokratie, aber zeichnet auch das Bild, dass die Stadt Athen eventuell für eine gewisse Freizügigkeit bekannt war und dadurch zahlreiche Fremde anzuziehen vermochte.[53] Trotz der Kritik an der „Zuchtlosigkeit“ und den angeblich zu vielen Freiheiten der Metöken, erwähnt der Verfasser, dass Athen auf eine hohe Zahl von Metöken angewiesen sei, wenn die Stadt ihre Seeherrschaft aufrecht erhalten wolle.[54] Der Staat brauche sie „sowohl um der Menge der Gewerbe als auch um des Seewesens willen“[55]. Es entsteht der Eindruck, dass wegen der Demokratie und der Seemacht eine Lücke für Arbeitskräfte mit oder ohne besondere Fähigkeiten entstand, die nur mit Hilfe von Metöken geschlossen werden konnte.[56] Im folgenden Kapitel sollen darum weitere Quellen auf die Art der Betrachtungsweise der Metökie analysiert werden.

[...]


[1] Vgl. M. Austin, P. Vidal-Naquet, Gesellschaft und Wirtschaft im alten Griechenland, München 1984, 80.

[2] Vgl. M. Adak, Metöken als Wohltäter Athens. Untersuchungen zum sozialen Austausch zwischen ortsansässigen Fremden und der Bürgergemeinde in klassischer und hellenistischer Zeit (ca. 500 - 150 v. Chr.), München 2003, 29.

[3] Vgl. ebd.

[4] Vgl. ebd.; Mémoire sur les métèques ou étrangers domiciliés à Athènes, in: Mémoires de l’Académie des Inscriptions et Belles-Lettres 48 (1808), 176-207.

[5] G. de Sainte-Croix spricht von „distinctions les plus injustes“ (zitiert nach M. Clerc, Les métèques athéniens. Étude sur la condition légale, la situation morale et le rôle sociale et économique des étrangers domiciliés d'Athènes, Paris 1893, 3); Vgl. Adak, Metöken als Wohltäter, 29.

[6] U.a. H. Schenkl, De metoecis atticis, in: WS 2 (1880), 161-225; V. Thumser, Untersuchungen über die attischen Metöken, in: WS 7 (1885), 45-68.

[7] U. v. Wilamowitz-Moellendorff, Demotika der attischen Metoeken, in: Hermes 22 (1887), 107–128, 211–259.

[8] Vgl. ebd., 213ff.

[9] Vgl. Adak, Metöken als Wohltäter, 30f.; Vgl. Wilamowitz-Moellendorff, Demotika, 215, 219, 221.

[10] Vgl. Adak, Metöken als Wohltäter, 36; Austin, Vidal-Naquet, Gesellschaft und Wirtschaft, 236.

[11] D. Whitehead, The Ideology of the Athenian Metic, Cambridge 1977 (dieses Werk lag zum Zeitpunkt der Hausarbeitserstellung leider nicht vor, da die Unibibliothek Gießen es noch nicht erworben hat).

[12] Ebd., 70 (zitiert nach Adak, Metöken als Wohltäter, 36f.).

[13] Vgl. W. Schmitz, Die griechische Gesellschaft. Eine Sozialgeschichte der archaischen und klassischen Zeit, Heidelberg 2014, 150.

[14] Vgl. ebd., 152.

[15] Vgl. Schmitz, Die griechische Gesellschaft, 151; Vgl. Austin, Vidal-Naquet, Gesellschaft und Wirtschaft, 86.

[16] Vgl. Schmitz, Die griechische Gesellschaft, 147.

[17] Vgl. J. K. Davies, Das klassische Griechenland und die Demokratie, München 1991, 114.

[18] Arist. Ath. pol. 26,4 (übers. v. M. Chambers).

[19] Vgl. Davies, Das klassische Griechenland, 114; Vgl. P. Spahn, Fremde und Metöken in der Athenischen Demokratie, in: A. Demandt (Hg.), Mit Fremden leben. Eine Kulturgeschichte von der Antike bis zur Gegenwart, München 1995, S. 37–56, hier: 49.

[20] Vgl. Schmitz, Die griechische Gesellschaft, 148.

[21] Vgl. ebd.; Vgl. Austin, Vidal-Naquet, Gesellschaft und Wirtschaft, 75.

[22] Informationen zu den kleisthenischen Reformen in Arist. Ath. pol. 21.

[23] M. F. Baslez, L'étranger dans la Grèce antique, Paris 1984, 81.

[24] Vgl. W. Schuller, Griechische Geschichte, München 2008, 35f.

[25] Vgl. ebd., 36.

[26] Vgl. ebd.

[27] Vgl. D. Frede, Staatsverfassung und Staatsbürger, in: Otfried Höffe (Hg.), Aristoteles, Politik, Berlin 2011, 63–78, hier: 75.

[28] Arist. Pol. 3,1, 1274b32 (übers. v. E. Schütrumpf).

[29] Arist. Pol. 3,1, 1274b39-41 (übers. v. E. Schütrumpf).

[30] Arist. Pol. 3,1, 1275a5-1275a8 (übers. v. E. Schütrumpf).

[31] Arist. Pol. 3,1, 1275a9-1275a15.

[32] Vgl. G. Busolt, Griechische Staatskunde, München 1920, 294; Vgl. L. Gernet, Droit et société dans la Grèce ancienne, New York 1979, 172; Vgl. P. Gauthier, Symbola. Les étrangers et la justice dans les cités grecques, Nancy 1972, 126f.

[33] Arist. Pol. 3,1, 1275a22 (übers. v. E. Schütrumpf).

[34] Vgl. A. Milios-Nikolaou, Die Beteiligung der Bürger an der öffentlichen Verwaltung Athens zur Zeit des Perikles, Frankfurt am Main 1986, 48; Vgl. Busolt, Griechische Staatskunde, 293.

[35] Vgl. Austin, Vidal-Naquet, Gesellschaft und Wirtschaft, 81.

[36] Arist. Pol. 3,5, 1278a6-26.

[37] Schmitz, Die griechische Gesellschaft, 126.

[38] Vgl. ebd.

[39] Arist. Pol. 3,4, 1277b1-5; 7,9, 1328b39; Vgl. Frede, Staatsverfassung und Staatsbürger, 75.

[40] Arist. Pol. 3,5, 1278a2-13; 4,4, 1291a1-2 (übers. v. E. Schütrumpf).

[41] Vgl. Schmitz, Die griechische Gesellschaft, 126.

[42] Vgl. Austin, Vidal-Naquet, Gesellschaft und Wirtschaft, 248.

[43] Vgl. ebd.

[44] Vgl. F. Meijer, O. van Nijf, Trade, transport and society in the ancient world. A sourcebook, London 1992, 40.

[45] Ps-Xen. Ath. pol. 1,10-12 (übers. v. E. Kalinka).

[46] Vgl. Schmitz, Die griechische Gesellschaft, 146.

[47] Vgl. ebd.

[48] Vgl. Spahn, Fremde und Metöken, 52, 53f.; s. Austin, Vidal-Naquet, Gesellschaft und Wirtschaft, 243-248.

[49] Vgl. Schmitz, Die griechische Gesellschaft, 147; Vgl. Spahn, Fremde und Metöken, 53.

[50] Vgl. Spahn, Fremde und Metöken, 53.

[51] Vgl. Y. Nakategawa, Athenian Democracy and the Concept of Justice in Pseudo-Xenophon's "Athenaion Politeia", in: Hermes 123 (1995), 28–46, hier: 36.

[52] Vgl. Spahn, Fremde und Metöken, 54.

[53] Vgl. Schmitz, Die griechische Gesellschaft, 147.

[54] Vgl. ebd., 152; Vgl. D. Kamen, Status in classical Athens, Princeton N.J. 2013, 46; Vgl. S. M. Wijma, Embracing the immigrant. The participation of metics in Athenian polis religion (5th-4th century BC), Stuttgart 2014, 29.

[55] Ps-Xen. Ath. pol. 1,12.

[56] Vgl. Spahn, Fremde und Metöken, 53.

Was sind Metöken und Sklaven?

Die Metöken waren Griechen oder Nichtgriechen, die als Fremde an einem Ort lebten. Allerdings besaßen sie nicht die Rechte eines Bürgers und durften auch keinen Besitz haben. Vor Gericht mussten sie sich durch einen Bürger vertreten lassen. Sie durften aber einem Gewerbe nachgehen und auch Sklaven besitzen.

Was versteht man unter Metöken?

Metöken, als Freie in Athen lebende fremde Menschen, ohne attische Bürger zu sein. Metöke bedeutet im Griechischen „Mitbewohner“. Sie durften kein Land in Attika besitzen und waren vor allem in Handwerk und Handel tätig.

Was sind Sklaven im alten Griechenland?

Die Sklaven im antiken Griechenland waren in der Regel Kriegsgefangene oder Opfer von Piraterie oder Raubzügen, oder sie wurden durch den Sklavenhandel von außerhalb nach Griechenland eingeführt.

Wie wurden die Sklaven in Sparta genannt?

Diese wurden als Heloten bezeichnet, was übersetzt "die Eroberten" bedeutet. Die Heloten bildeten zahlenmäßig die größte Gruppe in Sparta und bewirtschafteten das Land der Spartiaten. Im Gegensatz zu Sklaven in Athen waren die Heloten allerdings kein frei verfügbares Eigentum eines Einzelnen.