Was ist der unterschied zwischen kanzler und bundespräsident

Der Bundespräsident ist der einzige Repräsentant des Staates auf Bundesebene, der von den Bürgerinnen und Bürgern direkt gewählt wird. Das verschafft ihm eine starke Stellung im Verfassungsgefüge, denn er hat eine Mehrheit des Wahlvolkes hinter sich.

Seine Macht ist aber zugleich in den meisten Rechtsakten gemäß Artikel 67 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes eingeschränkt: Der Bundespräsident ist demzufolge auf einen Vorschlag der Bundesregierung oder der zuständigen Ministerin bzw. des zuständigen Ministers angewiesen. Diesem Vorschlag kann er folgen oder nicht – in jedem Fall muss er für sein Handeln nachvollziehbare Gründe haben.

Zwei Beispiele: So erstellt die Regierung etwa einen Vorschlag, wer Verfassungsrichterin oder Verfassungsrichter werden soll. Der Bundespräsident überprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und ob es sonstige Aspekte zu berücksichtigen gilt und trifft dann seine Entscheidung. Lehnt er ab, dann sind Gespräche mit der Regierung erforderlich. Dasselbe gilt auch beim Gnadenrecht. Das Justizministerium erstellt einen Vorschlag, welche Häftlinge begnadigt werden sollen, der Bundespräsident kann zustimmen oder ablehnen. Sinnvoll ist, dass im Vorfeld abgeklärt wird, ob der Bundespräsident einem Vorschlag folgen wird oder nicht. Beim Gnadenrecht etwa haben sich gemeinsam vereinbarte Kriterien als nützlich erwiesen.

Verfassungsmäßig völlig frei ist der Bundespräsident bei der Ernennung des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin. Er könnte theoretisch jeden Mann und jede Frau mit der Regierungsbildung beauftragen, der/die zum Nationalrat wählbar ist. Soll die Regierung auch arbeitsfähig sein, braucht sie jedoch eine Mehrheit im Parlament. Dieses kann der Regierung ansonsten jederzeit das Misstrauen aussprechen. Daraufhin muss der Bundespräsident sie des Amtes entheben. Daher haben bisher alle Bundespräsidenten die Mehrheitsverhältnisse im Parlament in ihre Überlegungen bei der Ernennung des Bundeskanzlers einfließen lassen.

Insgesamt betreffen die Kompetenzen des Bundespräsidenten unterschiedlichste Rechtsgebiete und weisen ihm als Organ der Verwaltung auch Zuständigkeiten bei der Gesetzgebung und in Justizangelegenheiten zu – dies zeigt seine Bedeutung für die im Verfassungsgefüge vorgesehenen „checks and balances“, also dem üblicherweise in demokratischen Staaten angewandten Prinzip der Gewaltenteilung.
 

Die durch die Rechtsordnung zugewiesenen Kompetenzen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
 

1. Außenvertretung

  • Vertretung der Republik nach außen
  • Abschluss von Staatsverträgen
  • Anordnung zur Erfüllung von Staatsverträgen im Verordnungsweg
  • Gesandtschafts- und Konsularrecht

2. Bundesgesetzgebung

  • Einberufung des Nationalrates
  • Beendigung der Tagungen des Nationalrates
  • Auflösung des Nationalrates
  • Einberufung der Bundesversammlung
  • Festsetzung der Zahl der von jedem Bundesland in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder
  • Anordnung von Volksabstimmungen über Gesetzesbeschlüsse
  • Anordnung von Volksbefragungen
  • Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens der Bundesgesetze

3. Bundesregierung

  • Ernennung der Mitglieder der Bundesregierung und der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre
  • Angelobung der Mitglieder der Bundesregierung und der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre und Ausfertigung der Bestallungsurkunden
  • Entlassung und Enthebung der Mitglieder der Bundesregierung und der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre
  • Übertragung der sachlichen Leitung von Agenden des Bundeskanzleramtes an eigene Bundesministerinnen und Bundesminister
  • Bestellung der einstweiligen Bundesregierung bzw. einer/eines einstweiligen Bundesministerin/Bundesministers

4. Bundesländer

  • Angelobung der Landeshauptmänner und Landeshauptfrauen
  • Auflösung der Landtage

5. Krisenkompetenzen

  • Verlegung des Sitzes der obersten Bundesorgane von Wien an einen anderen Ort des Bundesgebietes für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse
  • Berufung des Nationalrates von Wien an einen anderen Ort des Bundesgebietes für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse
  • Notverordnungsrecht

6. Bundesheer

  • Oberbefehl über das Bundesheer
  • Verfügungsrecht über das Bundesheer
  • Ernennung der Offizierinnen und Offiziere

7. Verwaltung

  • Ernennung der Bundesbeamtinnen und -beamten und Bundesfunktionärinnen und -funktionäre
  • Verleihung von Amtstiteln an die Bundesbeamtinnen und -beamten und Bundesfunktionärinnen und -funktionäre
  • zahlreiche einzelne Ernennungsbefugnissen in diversen Bundesgesetzen

8. Gerichtsbarkeit

  • Ernennung der ordentlichen Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Richterinnen und Richter an den öffentlichen Gerichten des Bundes
  • Angelobung der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes
  • Exekution von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes
  • Begnadigung und Verfahrensniederschlagung in Einzelfällen bei gerichtlich strafbaren Handlungen:
    • Nichteinleitung oder Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens (Niederschlagung)
    • Milderung und Umwandlung gerichtlich verhängter Strafen
    • Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister
    • Vorzeitige Tilgung
    • Hemmung des gerichtlich angeordneten Strafvollzugs
    • Nachsicht von Rechtsfolgen
  • Ehelicherklärung unehelicher Kinder

9. Sonstige „notarielle“ Funktionen

  • Angelobung der Präsidentin/des Präsidenten des Rechnungshofes
  • Angelobung der Mitglieder der Volksanwaltschaft

10. Gewährung von Ehrenrechten

  • Verleihung von Ehrenzeichen, darunter des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich sowie des Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst
  • Schaffung und Verleihung von Berufstiteln
  • Genehmigung von Promotiones sub auspiciis Praesidentis rei publicae und Verleihung eines Ehrenringes an die Promovierten
  • Verleihung des nächsthöheren Amtstitels bzw. der nächsthöheren Verwendungsbezeichnung an Beamtinnen und Beamte anlässlich des Übertrittes in den Ruhestand

Ist der Bundeskanzler wichtiger als der Präsident?

Allerdings ergibt sich aus der Staatspraxis eine inoffizielle Rangfolge: Bundespräsident (Staatsoberhaupt) Präsident des Deutschen Bundestages (Vertreter der Legislative) Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland (Vertreter der Exekutive)

Wer steht über dem Kanzler?

Amtierender Bundeskanzler ist Olaf Scholz (SPD). Er wurde am 8. Dezember 2021 zum neunten Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland gewählt und anschließend vom Bundespräsidenten ernannt. Er steht an der Spitze einer Koalition aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP.

Wer ist der höchste Mann im Staat?

Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin ist der/die protokollarisch ranghöchste Repräsentant/in Deutschlands. Protokollarisch an zweiter Stelle steht der Bundestagspräsident oder die Bundestagspräsidentin.

Was ist die Aufgabe des Bundeskanzlers?

Der Bundeskanzler leitet die Geschäfte der Bundesregierung nach einer vom Bundeskabinett beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung. Er trägt die Regierungsverantwortung gegenüber dem Bundestag.

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