Wer ist in der arbeitslosenversicherung versichert

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung umfassen neben dem Lohnersatz während der Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld) auch Leistungen zur Beruflichen Rehabilitation und Unterstützung bei der Aufnahme von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen. Für die meisten Arbeiter und Angestellten ist sie eine Pflichtversicherung (Ausnahme z.B. Minijobber), nicht aber z.B. für Beamte. Es gibt aber unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Versicherungsmöglichkeit auf Antrag, z.B. für Selbstständige. Der Beitrag für Arbeitnehmer beträgt 1,2 % des Bruttogehalts.

2. Pflichtversicherung

Rechtsgrundlage der Arbeitslosenversicherung ist das SGB III "Arbeitsförderung". Pflichtversichert sind vor allem Personen, die gegen Arbeitsentgelt mehr als geringfügig (Minijobs Geringfügige Beschäftigung) beschäftigt oder in Berufsausbildung sind (§ 25 SGB III).

In § 26 SGB III sind eine ganze Reihe weiterer Versicherungspflichtiger detailliert aufgeführt, z.B.:

  • Personen, die Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld erhalten.
  • Pflegepersonen, die einen oder mehrere Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder mehr nicht erwerbsmäßig wenigstens 10 Stunden wöchentlich verteilt auf mindestens zwei Tage in seiner/ihrer häuslichen Umgebung pflegen.
    Voraussetzung: Die Pflegeperson war unmittelbar vor der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig oder hatte Anspruch auf Entgeltersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld.

Davon ausgenommen sind z.B. Beamte, Soldaten oder Personen, die die Altersgrenze der Regelaltersrente vollendet haben (§§ 27, 28 SGB III). Sie sind versicherungsfrei.

Bei Pflichtversicherung ist kein Antrag nötig.

3. Versicherung auf Antrag

Auf Antrag können sich Personen versichern, die eine der folgenden Beschäftigungsarten ausüben (§ 28a SGB III):

  • Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (mindestens 15 Stunden/Woche).
  • Beschäftigung außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.
  • Eltern in Elternzeit.
  • Berufliche Weiterbildung (mit Ausnahmen).

3.1. Voraussetzungen

Innerhalb der letzten 30 Monate vor dieser Beschäftigung (z.B. Pflege eines Angehörigen) hat ein Versicherungspflichtverhältnis von mindestens 12 Monaten bestanden

oder

es wurden Entgeltersatzleistungen (nach dem SGB III) von der Agentur für Arbeit bezogen, z.B. Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld.

und

keine Versicherungspflicht (§§ 25, 26 SGB III) und keine Versicherungsfreiheit (§§27, 28 SGB III)

3.2. Antrag

Der Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung ist grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme dieser Beschäftigung bei der örtlichen Agentur für Arbeit zu stellen.

4. Beitrag

(§§ 341 ff. SGB III)

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,4 % des Arbeitsentgelts, allerdings wird das Arbeitsentgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung angesetzt. Diese liegt 2022 bei 7.050/6.750 € (West/Ost) monatlich. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen diesen Beitrag je zur Hälfte.

Bei Versicherungspflichtigen ohne übliches Arbeitsentgelt gelten andere Berechnungsgrundlagen für den Beitrag, z.B.:

  • bei Personen, die in Einrichtungen der Beruflichen Reha Leistungen erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen: Berechnungsgrundlage 658/630 € (West/Ost, 1/5 der monatlichen Bezugsgröße), Beitrag: 15,79/15,12 € (West/Ost).
  • bei Bezug von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld: 80 % des Arbeitsentgelts, das der Leistung zugrunde liegt.
  • während der Pflegezeit und Bezug von Pflegeunterstützungsgeld: 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts.
  • Pflegepersonen (pflegende Angehörige): Berechnungsgrundlage 1.645/1.575  € (West/Ost, 50 % der monatlichen Bezugsgröße), Beitrag: 39,48/37,80 € (West/Ost).

Der Beitrag im Jahr 2021 für freiwillig Versicherte (Menschen mit einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag) ist folgendermaßen festgelegt:

  • für Selbstständige: Berechnungsgrundlage 3.290/3.150 € (West/Ost, entspricht der monatlichen Bezugsgröße), Beitrag 2,4 % davon: 78,96/75,60 € (West/Ost)
  • für Selbstständige im Gründungsjahr und im darauffolgenden Kalenderjahr: die Hälfte dieser Beträge
  • für außerhalb der EU-Beschäftigte: Berechnungsgrundlage 3.290 € (entspricht der monatlichen West-Bezugsgröße), Beitrag 2,4 % davon: 78,96 € einheitlich
  • bei Elternzeit oder beruflicher Weiterbildung: Berechnungsgrundlage 1.645 €/1.575 (West/Ost, entspricht 50 % der monatlichen Bezugsgröße), Beitrag 2,4 % davon: 39,48/37,80 € (West/Ost)

Freiwillig Versicherte tragen den Beitrag allein.

5. Die wichtigsten Leistungen der Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit

Behinderung > Ausbildungsgeld

Berufliche Reha > Leistungen (Teilhabe am Arbeitsleben)

Kosten für Weiterbildung und Berufliche Reha

Gründungszuschuss

Übergangsgeld

6. Wer hilft weiter?

Zuständig für die Arbeitslosenversicherung ist die Agentur für Arbeit.

Gesetzesquelle: SGB III

Wer zahlt nicht in die Arbeitslosenversicherung?

Für geringfügig Beschäftigte brauchen Sie keine Beiträge zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. In der Kranken- und Rentenversicherung sind die Beiträge geringer als bei einer versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Beschäftigung.

Wer zahlt in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ein?

Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tragen jeweils 1,20% (2020). § 346 Abs. 1 SGB III: Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen.

Was deckt die Arbeitslosenversicherung ab?

Arbeitslosenversicherung: Eine Definition Übergreifend wird sie auch als Versicherungszweig der Arbeitsförderung bezeichnet. Sie erbringt Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, witterungsbedingten Arbeitsausfällen und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

Wer zahlt Arbeitslosenversicherung bei Arbeitslosigkeit?

Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung übernimmt die Bundesagentur für Arbeit. Der Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit (BA).

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