Sinngemäße Bezeichnung in der zutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung; es ist an Stelle der Bezeichnungen in dieser Tabelle im Zweifelsfall der deutsche Text der auf die Fahrzeugklasse zutreffenden Richtlinie heranzuziehen
Einheit
Anmerkung
1
Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 1
2
D1
0.1
0.1
0.1
0.1
0.1
0.1
0.1
0.1
0.1
x
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers)
TB, EG, EI
3
D2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
x
Type
TB, EG, EI
4
D2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
x
Variante
Einteilige nationale österreichische Ausführungsbezeichnungen sind unter „Variante“ einzutragen; TB
5
D2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
x
Version
Wenn die Ausführungsbezeichnung in mehrere Teile gegliedert ist, kann diese auf die Felder Variante und Version aufgeteilt werden
6
D3
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
x
Handelsbezeichnung
EG, EI
7
0.3
0.3
0.3
0.3
Merkmale zur Typidentifizierung
Angabe fakultativ
8
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
0.3.1
0.3.1
0.3.1
0.3.1
x
M, N, O, L: Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder; T, C, R und S: Herstellerschild (Lage und Anbringungsart)
Für die Klasse L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG bzw. der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 oder kurze Angabe im Klartext; TB, EG
9
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
0.3.2
0.3.2
0.3.2
0.3.2
x
Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer am Fahrgestell
Für die Klasse L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG bzw. der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 oder kurze Angabe im Klartext; TB, EG
10
J
0.4
0.4
0.4
0.4
0.4
0.4
0.4
0.4
0.4
x
Fahrzeugklasse
TB, EG, EI
11
J
39
x
0.4.1
N1: Gruppe I, II oder III bei Klasse N1; bei Klassen M2, M3 Klasse I/II/III/A/B; Ergänzung Fahrzeugart
Wenn Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugarten in Anspruch genommen werden, ist diese hier einzutragen, zB „landwirtschaftliches Fahrzeug“; bei historischen Fahrzeugen ist hier „historisch“ einzutragen, Angabe der Busklasse nur dann erforderlich, wenn dies aus dem Eintrag in Zeile 133 nicht hervorgeht; TB, EG
12
0.5
0.5
0.5
0.5
0.5
0.5
0.5
0.5
0.5
x
Name und Adresse des Herstellers
TB, EG
13
0.6
0.6
0.6
0.6
T, C, R und S: Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder
Angabe fakultativ; hier können eventuell vorhandene Typenschilder von Fahrerhaus, etc. eingetragen werden; das Fabrikschild des Fahrzeuges der Klassen T, C, R und S ist im Feld Herstellerschild (Lage und Anbringungsart) einzutragen;
14
0.5.1
0.6
0.6
0.6
Hersteller Basisfahrzeug Name und Adresse
Klassen T, C, R und S: bei Mehrstufengenehmigungen. Verpflichtend für vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (auch bei Einzelgenehmigung als letzte Genehmigungsstufe). Bei allen anderen Fahrzeugen der Klassen M, N und O fakultative Angabe
15
0.2.2.
0.6
0.6
0.6
Typgenehmigungsnummer Basisfahrzeug
Klassen T, C, R und S: bei Mehrstufengenehmigungen. Verpflichtend für vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (auch bei Einzelgenehmigung als letzte Genehmigungsstufe). Bei allen anderen Fahrzeugen der Klassen M, N und O fakultative Angabe
16
0.6
0.6
0.6
Datum Typgenehmigung Basisfahrzeug
Angabe fakultativ
17
0.9
0.9
0.9
0.9
0.6
0.6
0.6
Hersteller Stufe 2 Name und Adresse; bei Klassen M, N, O Name und Adresse des Bevollmächtigten des Herstellers gemäß Punkt 0.9 der Übereinstimmungsbescheinigung
Bei Mehrstufengenehmigungen; hier ist NICHT der österreichische Bevollmächtigte gemäß §29 Abs. KFG 1967 einzutragen
18
0.6
0.6
0.6
Typgenehmigungsnummer Stufe 2
Bei Mehrstufengenehmigungen
19
0.6
0.6
0.6
Datum Typgenehmigung Stufe 2
Bei Mehrstufengenehmigungen
20
E
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
x
Fahrzeug-Identifizierungsnummer
EG
21
K
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
x
x
(Typen)Genehmigungsnummer
Bei EU-BE: Nummer der für das Fahrzeug zutreffenden Erweiterungsgenehmigung, bei nat. TG: GZ des für das Fahrzeug zutreffenden Zusatzbescheids, bei nat. EG: Datum des EG-Bescheids; EG, EI
22
A6
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
x
x
Datum (Typen)Genehmigung
Bei EU-BE: Datum der für das Fahrzeug zutreffenden Erweiterungsgenehmigung, bei nat. TG: Datum des für das Fahrzeug zutreffenden Zusatzbescheids, bei nat. EG: Datum des EG-Bescheids, wenn bei EG-BE unbekannt, dann Datum der erstmaligen Zulassung; EG
23
0.6
0.6
0.6
0.6
Numerischer oder alphanumerischer Identifizierungscode
Angabe fakultativ
24
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
x
Rechts- oder Linksverkehr
Angabe erforderlich, wenn Linksverkehr
25
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
x
Metrische / angelsächsische Einheiten
Angabe erforderlich, wenn ausschließlich angelsächsische Einheiten zutreffen
26
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
x
Datum der Übereinstimmungsbescheinigung
Bei nationalem Typenschein: Datum der Typenschein-Ausstellung
27
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
x
Aussteller des Genehmigungsdokuments
Name der unterschreibenden Person auf der Übereinstimmungsbescheinigung bzw. des Bevollmächtigten gem. §29 Abs. 2 KFG 1967 bei Typenscheinen
28
Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2 ff.
29
1
1
1
1
1
1.1
1.1
1.1
1.1
x
Anzahl der Achsen
Achsen mit Abstand bis 1 m sind als 2 Achsen einzutragen, Motorrad mit Beiwagen = 2; TB, EG
30
1
1
1
1
1
1.1
1.1
1.1
1.1
x
Anzahl der Räder
Zwillingsrad gilt als 1 Rad, Beiwagenrad = 1; TB, EG
31
3
3
3
1.1.3
1.1.3
x
Anzahl der Antriebsachsen
Angabe der Anzahl, nicht der Achsnummer; wenn Allradantrieb permanent oder zuschaltbar: „2“, wenn zuschaltbar: im Feld Anmerkungen anführen: „ Achse ? zuschaltbar“; TB, EG
32
1.1.4
1.1.4
1.1.4
1.1.4
Anzahl der gebremsten Achsen
Angabe der Anzahl, nicht der Achsnummer; wenn Allradbremse oder Bremsscheibe in Antriebswelle oder zugeschalteter Allradantrieb: „2“; wenn zugeschalteter Allradantrieb: in Bremsanlage (Kurzbeschreibung) darauf hinweisen; TB
33
1.4
1.4
Fahrersitz umkehrbar Ja/Nein
„Ja“ oder „Nein“; TB
34
13
13
13
13
12.1
2.1.1
2.1.1
2.1.1
2.1.1
x
Masse in fahrbereitem Zustand (T, C, R und S: Leermasse in fahrbereitem Zustand)
kg
Bei Fahrzeugen mit Typgenehmigung, die dem CO2-Monitoring gemäß Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 bzw. der Verordnung (EU) 2019/631 unterliegen darf hier die „tatsächliche Masse des Fahrzeugs“ nicht eigetragen werden; TB, EG
36
F1
16.1
16.1
16.1
16.1
14.1
2.2.1
2.2.1
2.2.1
2.2.1
x
Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand (T, C, R und S: Zulässige Gesamtmasse(n)der Zugmaschine / des beladenen Anhängers / der gezogenen auswechselbaren Maschine / je nach den vorgesehenen Reifentypen)
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Gesamtmasse einzutragen; TB, EG, EI
37
16.2
16.2
16.2
16.2
14.3
2.2.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
x
Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 1
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; TB, EG
38
16.2
16.2
16.2
16.2
14.3
2.2.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
x
Technisch zulässige maximale Achslast; T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die Achse 2
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; das Beiwagenrad ist in Achse 3 einzutragen; TB, EG
39
16.2
16.2
16.2
16.2
14.3
2.2.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
x
Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 3
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; das Beiwagenrad ist hier einzutragen; TB, EG
40
16.2
16.2
16.2
16.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
x
Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 4
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; TB, EG
41
16.2
16.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
x
Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 5
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; TB, EG
42
16.3
16.3
16.3
Technisch zulässige Masse, Achsgruppe 1
kg
entfällt bei N1; TB, EG
43
16.3
16.3
16.3
Technisch zulässige Masse, Achsgruppe 2
kg
entfällt bei N1; TB, EG
44
31
31
Lage der anhebbaren Achse(n)
kg
Angabe der Achsnummern, nicht bei N1; TB
45
13.1
13.1
13.1
14.2
Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 1; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 1
kg
46
13.1
13.1
13.1
14.2
Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 2; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 2
kg
Das Beiwagenrad ist in Achse 3 einzutragen
47
13.1
13.1
13.1
14.2
Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 3; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 3
kg
Das Beiwagenrad ist hier einzutragen (entsprechende Bemerkung in Anmerkungen)
48
13.1
13.1
13.1
Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 4; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 4
kg
49
13.1
13.1
Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 5; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 5
kg
50
13.1
Verteilung der Masse fahrbereit auf die Stützlast
kg
52
35
35
35
35
32
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 1
Siehe Anmerkung 7; TB, EG
53
35
35
35
35
32
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 2
Siehe Anmerkung 7; TB, EG
54
35
35
35
35
32
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 3
Siehe Anmerkung 7; das Beiwagenrad ist hier einzutragen und unter Anmerkungen zu vermerken; TB, EG
55
35
35
35
35
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 4
Siehe Anmerkung 7; TB, EG
56
35
35
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 5
Siehe Anmerkung 7; TB, EG
57
19
19
19
19
19.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Technisch zulässige größte vertikale Stützlast; T, C, R und S: Massen und Reifen, Zulässige Stützlast
kg
kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Stützlast festgelegt wird. TB, EG
58
33
33
34
M, N: Antriebsachse(n) (O: Achsen) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein
„Ja“ oder „Nein“; nicht bei N1;TB, EG
59
2.3
2.3
Ballastmassen (Gesamtmasse, Werkstoff, Zahl der Teile)
Angabe fakultativ
60
18.4
18.4
18.4
17
x
x
x
2.4.1
x
Technisch zulässige Masse eines Anhängers (ungebremst) (T und C: Ungebremste Anhängemasse)
kg
Für R und S dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C jedenfalls anzugeben; für alle Fahrzeuge unter Feld O2 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Anhängelast ungebremst festgelegt wird. TB, EG
61
x
x
x
2.4.2
x
Anhängemasse mit unabhängiger Bremsung
kg
Für R und S dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C jedenfalls anzugeben; für alle Fzge. der Klassen T und C unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
62
x
x
x
2.4.3
x
Anhängemasse bei Auflaufbremsung
kg
Für R und S dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C jedenfalls anzugeben; für alle Fzge. der Klassen T und C unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
63
x
x
x
2.4.4.
x
Anhängemasse bei Hilfskraftbremsung (hydraulisch oder pneumatisch)
kg
Mit durchgehender Bremsanlage; für R und S, dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C jedenfalls anzugeben; für alle Fuge. der Klassen T und C unter Feld O1 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
64
17
Größte Anhängelast gebremst
kg
EG
65
18.1
18.1
18.1
2.4.1
Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeuges bei Beförderung eines Deichselanhängers (T und C: Technisch zulässige Anhängemasse Anhänger (gezogene auswechselbare Maschine))
kg
Für T und C fakultativ; TB, EG; kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Anhängelast gebremst festgelegt wird.
66
18.2
2.4.2
Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeuges bei Beförderung eines Sattelanhängers (T und C: Technisch zulässige Anhängemasse Sattelanhänger (gezogene auswechselbare Maschine dieser Bauart))
kg
für T und C fakultativ; TB, EG
67
18.3
18.3
18.3
2.4.3
Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeuges bei Beförderung eines Zentralachsanhängers (T und C: Technisch zulässige Anhängemasse Zentralachsanhänger (gezogene auswechselbare Maschine dieser Bauart))
kg
für T und C fakultativ; TB, EG; kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Anhängelast gebremst festgelegt wird.
68
16.4
16.4
16.4
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination im beladenen Zustand
kg
Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast gebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination im beladenen Zustand“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
69
2.4.4
2.4.5
x
T und C: Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): ungebremster Anhänger
kg
Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast ungebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
70
2.4.4
2.4.5
x
Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): auflaufgebremster Anhänger
kg
Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast auflaufgebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
71
2.4.4
2.4.5
x
Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): unabhängig gebremster Anhänger
kg
Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast unabhängig gebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
72
2.4.4
2.4.5
x
Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): hilfskraftgebremster Anhänger
kg
Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast hilfskraftgebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
73
2.4.5
2.4
Zulässige Höchstmasse des Anhängers (der gezogenen auswechselbaren Maschine)
kg
TB
74
2.4.6.1.1
2.4.6.1.1
2.4.6.1.1
2.4.6.1.1
Höhe des Kupplungspunkts über dem Boden
mm
Angabe fakultativ
75
12
12
12
2.4.6.2
2.4.6.2
2.4.6.2
2.4.6.2
x
Hinterer Überhang; Klassen T, R, C und S: Abstand von der durch die Mittellinie der Hinterachse verlaufenden senkrechten Ebene (mm)
mm
bei N1 nicht erforderlich; TB
76
4 / 4.1
4 / 4.1
4 / 4.1
4 / 4.1
3
2.5
2.5
2.5
2.5
x
Klassen L, T, C, R, S: Radstand 1; Klassen M, N mit 2 Achsen und Klasse O mit 1 Achse: Radstand, mit mehr Achsen: Achsabstand 1
mm
L: Beiwagen wird nicht berücksichtigt; O, R und S: bei Zentralachsanhängern und Starrdeichselanhängern Abstand Mitte Zugvorrichtung – 1. Achse, bei Sattelanhängern. Abstand Zugsattelzapfen – 1. Achse; TB, EG
77
4.1
4.1
4.1
4.1
2.5
2.5
2.5
2.5
x
Radstand 2 / Achsabstand 2
mm
Klassen M, N, O: Achsabstand; Klassen T, C, R, S: Radstand; TB, EG
78
4.1
4.1
4.1
4.1
2.5
2.5
2.5
2.5
x
Radstand 3 / Achsabstand 3
mm
Klassen M, N, O: Achsabstand; Klassen T, C, R, S: Radstand; TB, EG
79
4.1
4.1
2.5
2.5
2.5
2.5
x
Radstand 4 / Achsabstand 4
mm
Klassen M, N, O: Achsabstand; Klassen T, C, R, S: Radstand; TB, EG
80
8
Sattelvormaß
mm
Abstand von der hintersten Achse (auch der hintersten Achse von Achsgruppen) bis zum horizontalen Drehpunkt der Sattelkupplung; TB, EG
81
30
30 / 30.1 / 30.2
30
30.1 / 30.2
2.6
2.6
2.6
2.6
x
Höchst- und Mindestspurweite Achse 1
mm
bei N2, N3, O3, O4 nicht erforderlich; keine Unterscheidung zwischen gelenkten Achsen und übrigen Achsen erforderlich; TB, EG (bei Klassen M1, N1)
82
30
30 / 30.1 / 30.2
30
30.1 / 30.2
2.6
2.6
2.6
2.6
x
Höchst- und Mindestspurweite Achse 2
mm
siehe Achse 1; Beiwagen kann in Achse 2 eingetragen werden; TB
83
30
30 / 30.1 / 30.2
30
30.1 / 30.2
2.6
2.6
2.6
2.6
x
Höchst- und Mindestspurweite Achse 3
mm
siehe Achse 1; TB
84
30
30 / 30.1 / 30.2
30
30.1 / 30.2
2.6
2.6
2.6
2.6
x
Höchst- und Mindestspurweite Achse 4
mm
siehe Achse 1; TB
85
30
30.1 / 30.2
2.6
2.6
2.6
2.6
x
Höchst- und Mindestspurweite Achse 5
mm
siehe Achse 1; TB
86
5
5
5
5
6.1
2.7.1
2.7.2.1
2.7.1
2.7.1
x
Länge
mm
TB, EG
87
9
9
10
2.5.1.2
N: Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung, O: Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck, R: Bei Sattelanhängern Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und dem hintersten Punkt des Anhängers
mm
TB
88
6
6
6
6
7.1
2.7.2
2.7.2.2
2.7.2
2.7.2
x
Breite
mm
TB, EG
89
7
7
7
7
8
2.7.3
x
2.7.3
2.7.3
x
Höhe
mm
bei Achshubeinrichtung ist deren Auswirkung zu berücksichtigen; TB, EG
91
20
20
20
20
3.1.1
3.1.1
x
Hersteller (T, C: Fabrikmarke) Antriebsmaschine
TB, EG
92
3.1.3
3.1.3
T und C: Merkmale zur Typidentifizierung, Lage und Anbringungsart
Angabe fakultativ
93
22
22
22
22
3.1.6
3.1.6
x
Arbeitsverfahren; L: Funktionsweise und Arbeitsverfahren; T und C: Arbeitsweise, Fremdzündung/Selbstzündung
Für Klassen M, N und L: Fremdzündung oder Selbstzündung und Zweitakt oder Viertakt; bei sonstigen Antriebsarten Eintragung in „Kraftstoff“; TB, EG
94
3.1.6
3.1.6
x
Direkteinspritzung ja/nein (T und C: Arbeitsweise, direkte/indirekte Einspritzung)
„Ja“ oder „Nein“
95
3.1.6
3.1.6
x
Arbeitsweise, Zweitakt/Viertakt
TB, EG
96
P3
26
26
26
25
3.1.7
3.1.7
x
Kraftstoff
„Kurzbezeichnung in der Zulassungsbescheinigung“ gemäß Tabelle für die Kraftstoffarten; dieser Wert wird in das Feld „Antriebsart“ der Zulassungsbescheinigung übernommen; TB, EG
97
P5
21
21
21
21
3.2.1.2
3.2.1.2
x
Baumusterbezeichnung des Herstellers gemäß Kennzeichnung am Motor; T und C: Antriebsmaschine, Typ
Wenn die Typen-/Baumusterbezeichnung des Motors bei einzeln genehmigten Fahrzeugen nicht verfügbar ist, kann stattdessen die Motornummer angegeben werden. TB, EG, EI
98
3.2.1.2
3.2.1.2
Antriebsmaschine, Typ-Genehmigungsnummer
Nur die Genehmigungsnummer nach Richtlinie 97/68/EG, 2000/25/EG, Verordnung (EU) 2015/96 oder Verordnung (EU) 2016/1628, nicht die der Trübungsmessung (77/537/EWG oder ECE-R24); TB
99
24
24
24
23
3.2.1.6
3.2.1.6
x
Anzahl der Zylinder
TB, EG
100
24
24
24
23
Anordnung der Zylinder
TB
101
P1
25
25
25
24
3.2.1.7
3.2.1.7
x
Hubraum
cm3
In die Zulassungsbescheinigung wird kaufm. gerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG, EI
102
P2
P2
P2
P2
26
3.6
3.6
x
Nennleistung in kW
kW
Siehe Anmerkung 20;TB, EG, EI
103
P4
27
27
27
26
3.6
3.6
x
Nennleistung bei 1/min
min-1
TB, EG, EI
104
Q
26.1
Verhältnis: Nennleistung oder gegebenenfalls maximale Nenndauerleistung / Masse des fahrbereiten Fahrzeuges
kW/
kg
Angabe mit 1 Vor- und 2 Nachkommastellen; es ist immer aufzurunden, EG, EI
105
3.6.1
3.6.1
Leistung an den Zapfwellen kW (Leistung an der Zapfwelle bei Normdrehzahlzahl der Zapfwelle)
kW
Angabe fakultativ
106
3.6.1
3.6.1
Leistung an den Zapfwellen bei 1/min (Normdrehzahl der Zapfwelle)
min-1
Angabe fakultativ
108
28
28
28
Getriebe (Typ)
TB, EG
109
4.5
4.5
x
Schaltgetriebe, Anzahl der Gänge vorwärts/rückwärts
TB, EG
110
29
Übersetzungsverhältnisse, 1. Gang
Siehe Anmerkung 8; TB
111
29
Übersetzungsverhältnisse, 2. Gang
Bei stufenlosem Getriebe ist hier der Mindestwert einzutragen, sofern diese Eintragung nicht in Übersetzungsverhältnis 1. Gang erfolgte; TB
112
29
Übersetzungsverhältnisse, 3. Gang
TB
113
29
Übersetzungsverhältnisse, 4. Gang
TB
114
29
Übersetzungsverhältnisse, 5. Gang
TB
115
29
Übersetzungsverhältnisse, 6. Gang
TB
116
29
Übersetzungsverhältnisse, 7. Gang
TB
117
29
Übersetzungsverhältnisse, 8. Gang
TB
127
4.7
4.7
berechnete, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit in km/h
km/h
Angabe entfällt bei Fahrzeugen mit EU-Typgenehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 167/2013
128
29
29
29
29
44
4.7.1
x
x
4.7.1
x
Höchstgeschwindigkeit
km/h
Bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit EG-Betriebserlaubnis die unter Punkt 29 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. 4.7 des Beschreibungsbogens eingetragene Höchstgeschwindigkeit. Bei Fahrzeugen mit EU-Typgenehmigung gemäß Verordnung (EU) Nr. 167/2013: vom Hersteller angegebene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; O, R, S: technisch zulässige Höchstgeschwindigkeit; TB, EG
129
7.1
7.1
x
Art der Lenkhilfe (T und C: Art der Lenkanlage: Muskelkraft-/Hilfskraft-/Fremdkraftlenkanlage)
TB, EG
130
36
36
36
36
8
8
8
8
x
Klassen M, N, O: Anhänger-Bremsverbindung, andere Klassen: Bremsanlage (Kurzbeschreibung)
Beschreibung der Bremsanlage auch bei Klassen M, N und O fakultativ möglich; TB
131
8.11.4.1
8.11.4.1
8.11.4.1
8.11.4.1
Leitungsdruck (Einleitungsbremse), kPa
kPa
Einschließlich Angabe, ob hydraulisch oder pneumatisch; TB, EG
132
37
37
8.11.4.2
8.11.4.2
8.11.4.2
8.11.4.2
Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems [bar] (T, C, R und S: Leitungsdruck (Zweileitungsbremse), kPa)
bar bzw. kPa
Nenndruck der Bremsleitung, nicht der Vorratsleitung; einschließlich Einheit; TB
133
A8
38
38
38
38
37
x
x
x
x
x
Art des Aufbaues, L: Aufbau: ja/nein
Zulässige Eintragungen siehe Tabelle für die Aufbauarten; TB, EG, EI
134
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Zusatz zu Art des Aufbaues
Siehe Anmerkung in der Tabelle für die Aufbauarten; TB, EG
135
41
41
41
x
41
Anzahl der Türen
Als Tür sind die verschließbaren Öffnungen zu zählen, die üblicherweise zum Ein- und Aussteigen geeignet sind; hintere Flügeltüren von LKW sind als 2 Türen zu zählen; TB, EG
136
41
41
41
x
41
Anordnung der Türen
Angabe nach dem Muster „2/2“ für 2 vorne und 2 hinten; für Klassen L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG bzw. der Verordnung (EU) Nr. 901/2014 oder kurze Angabe nach Muster; TB, EG
137
10.1
10.1
x
Rahmen/Führerhaus
Wenn Rahmen, dann Angabe „Rahmen“, wenn Führerhaus, dann Angabe „Führerhaus“; TB, EG
138
10.1
10.1
Rahmen/Führerhaus, Fabrikmarke(n)
TB
139
10.1
10.1
Rahmen/Führerhaus, Typgenehmigungszeichen
zB S e12 0018; TB, EG
140
10.1.3
10.1.3
x
Überrollbügel vorn/hinten
TB, EG
141
10.1.3
10.1.3
Überrollbügel klappbar / nicht klappbar
TB
142
10.1.3
10.1.3
Überrollbügel Fabrikmarke
TB
143
10.1.3
10.1.3
Überrollbügel Typgenehmigungszeichen
TB, EG
144
42
42
42
x
42.1
Anzahl der Sitze
Maximale Anzahl der Sitzplätze. Ausgenommen sind die Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen sind, und Rollstuhlplätze.
Bei Reisebussen der Fahrzeugklasse M 3 zählt zur Zahl der Fahrgäste auch das Fahrpersonal. Klassen O: nur bei Omnibusanhängern; TB, EG
145
10.3.2
10.3.2
x
Beifahrersitze, Anzahl
TB, EG
146
42.1
Lage der Sitze
Angabe für Klassen M, N und O in den Anmerkungen, falls erforderlich; für Klassen L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG bzw. der Verordnung (EU Nr. 901/2014 oder kurze Angabe Worten; O: nur bei Omnibusanhängern;
147
S2
43
S2
Anzahl der Stehplätze
O: nur bei Omnibusanhängern; TB, EG, EI
148
11
11
10.4.1
2.7.2.1.1
10.4.1
10.4.1
Länge der Ladefläche (T und C: Ladepritsche, Abmessungen)
Außenlänge der Ladefläche (bei N und O in mm); Ladepritsche nur bei Motorkarren und Zugmaschinen mit fester Ladepritsche; TB
149
10.4.3
10.4.3
10.4.3
Ladepritsche, technisch zulässige Nutzlast kg
kg
Klassen T, C: Nur bei Motorkarren und Zugmaschinen mit fester Ladepritsche TB
150
11.2
11.2
11.2
11.2
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, Fakultative Einrichtungen
Angabe fakultativ
152
50
50
EG-typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter ja/Gruppe(n).../nein
Wenn nicht zutreffend, dann „Nein“; TB, EG
155
43
43
43
43.1
12.2.1
bis 12.2.4
12.2.1
bis 12.2.4
12.2.1
bis 12.2.4
12.2.1
bis 12.2.4
x
EG-Typengenehmigungszeichen der Anhängevorrichtung, sofern vorhanden (T, C, R und S: Mechanische Verbindung zwischen Zugmaschine und Anhänger, Typ, Marke, Typgenehmigungszeichen, vertikale und ggf. horizontale Höchstlast)
Bei M, N, O, L nur das Genehmigungszeichen; das Genehmigungszeichen zB e1 00-1029, nicht die Nummer der Betriebserlaubnis; bei T und C gegebenenfalls auch den Anhängebock anführen; TB, EG
156
12.3
12.3
Hydraulische Hubvorrichtung –Dreipunktgerätekupplung: ja/nein
„Ja“ oder „Nein“; TB
157
45
13
13
x
Geräuschpegel (T und C: Geräuschpegel außen), Nummer der Basisrichtlinie
Siehe Anmerkung 10
158
U
45
13
13
x
Geräuschpegel (T und C: Geräuschpegel außen), Nummer der letzten Änderungsrichtlinie und ggf. Umsetzungsstufe
Siehe Anmerkung 10; O: bei Anhängern mit während der Fahrt laufenden Maschinen, wie zB Kühlaggregaten; Eintrag: „§8 KDV 1967“, entfällt bei solchen Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis; TB, EG
159
U1
46
46
46
45
13.1
13.1
x
Standgeräusch in dB(A)
dB(A)
In die Zulassungsbescheinigung wird aufgerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG, EI
160
U2
46
46
46
45
13.1
13.1
x
Drehzahl bei Standgeräusch in 1/min
min-1
In die Zulassungsbescheinigung wird die kaufm. gerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG, EI
161
U3
46
46
46
45
13.2
13.2
x
Fahrgeräusch in dB(A)
dB(A)
In die Zulassungsbescheinigung wird die kaufm. gerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG
162
14
14
Geräuschpegel (innen) in Ohrenhöhe des Fahrers, Nummer der Basisrichtlinie
Siehe Anmerkung 10; TB
163
14
14
Geräuschpegel (innen) in Ohrenhöhe des Fahrers, Nummer der letzten Änderungsrichtlinie und ggf. Umsetzungsstufe
Siehe Anmerkung 10; TB
164
14
14
Geräuschpegel (innen) in Ohrenhöhe des Fahrers in dB(A)
dB(A)
TB
165
48
48
48
46
15
15
x
Abgasverhalten (T und C: Auspuffgas), Nummer der Basisrichtlinie
Siehe Anmerkungen 10 und 11; bei T, C und lof nicht die Genehmigung der Rauchtrübung; TB, EG
166
V
48
48
48
46
15
15
x
Abgasverhalten (T und C: Auspuffgas), Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, ggf. Umsetzungsstufe
Siehe Anmerkungen 10 und 11; TB, EG
167
V1
48
48
48
46
15.1
15.1
x
Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: CO
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11, TB
168
V2
48
48
48
46
15.1
15.1
x
Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: HC bzw. THC
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; wird aufgrund der auf das Fahrzeug zutreffenden Bestimmungen nur der Summenwert „HC+NOx“ bzw. „THC+NOx“ bewertet, muss der Wert für „HC“ bzw. „THC“ nicht angegeben werden; TB
169
V3
48
48
48
46
15.1
15.1
x
Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: NOx
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
170
V4
48
48
48
46
15.1
15.1
x
Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: HC+NOx bzw. THC+NOx
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; wird aufgrund der auf das Fahrzeug zutreffenden Bestimmungen nur der Einzelwert „HC“ bzw. „THC“ bewertet, muss der Wert für „HC+NOx“ bzw. „THC+NOx“ nicht angegeben werden; TB
171
V5
48
48
48
15.1
15.1
x
Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: Partikelmasse
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
172
V6
48.1
48.1
48.1
46
15.1
x
Korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten
m-1
Wenn der Absorptionskoeffizient nicht vorliegt (Altfahrzeuge), ist hier die Schwärzungszahl in BE einzutragen und in den Anmerkungen darauf hinzuweisen; TB, EG
173
48
48
48
15.2
15.2
x
ETC, WHTC bzw. NRTC: CO
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
174
48
48
48
15.2
15.2
x
ETC, WHTC bzw. NRTC: NOx in g/kWh
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
175
48
48
48
15.2
15.2
x
ETC, WHTC bzw. NRTC: NMHC in g/kWh
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
176
48
48
48
ETC, WHTC bzw. NRTC: THC in g/kWh
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
177
48
48
48
15.2
15.2
x
ETC, WHTC bzw. NRTC: CH4 in g/kWh
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
178
48
48
48
15.2
15.2
x
ETC, WHTC bzw. NRTC: Partikelmasse in g/kWh
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
179
46
Prüfung Typ II; Kleinkrafträder, CO
g/min
Wenn zutreffend; Siehe Anmerkung 11
180
46
Prüfung Typ II; Kleinkrafträder, HC
g/min
Wenn zutreffend; Siehe Anmerkung 11
181
46
Prüfung Typ II; Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge, CO
% vol.
Wenn zutreffend; Siehe Anmerkung 11
184
49.1
49.1
NEFZ: CO2-Emissionen innerorts
g/km
Nur für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, für die der Kraftstoffverbrauch nach der Richtlinie 80/1268/EWG oder Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gemäß NEFZ-Prüfverfahren (Verordnung (EU) Nr. 692/2008) ermittelt wurde; alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen; siehe Anmerkung 22; TB
185
49.1
49.1
NEFZ: CO2-Emissionen außerorts
g/km
Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu Zeile 184; TB
186
V7
49.1
49.1
NEFZ: CO2-Emissionen kombiniert
g/km
Muss für alle Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 erfasst werden, die dem CO2-Monitoring unterliegen (Verordnungen (EU) Nr. 443/2009, (EU) Nr. 510/2011 bzw. (EU) 2019/631) und die vor dem 1.1.2021 erstmalig zugelassen werden; Eintragung entfällt nach dem 31.12.2020; bei Fahrzeugen, die nach WLTP geprüft wurden (Verordnung (EU) 2017/1151) die berechneten CO2-Emissionen nach NEFZ; siehe Anmerkungen 22 und 22; TB, EG, EI
187
V8
49
49
4.0.2
Einheit für Kraftstoffverbrauch
l/100 km, kg/100 km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkungen zu den Zeilen 184 bzw. 186; TB, EG
188
49
49
NEFZ: Kraftstoffverbrauch innerorts
l/100 km, kg/100km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkungen zu den Zeilen 184 bzw. 186; siehe Anmerkung 22; TB
189
49
49
NEFZ: Kraftstoffverbrauch außerorts
l/100 km, kg/100km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkungen zu den Zeilen 184 bzw. 186; siehe Anmerkung 22; TB
190
V8
49
49
NEFZ: Kraftstoffverbrauch kombiniert
l/100 km, kg/100km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkungen zu den Zeilen 184 bzw. 186; siehe Anmerkung22; TB, EG, EI
191
x
x
x
x
47
16
16
16
16
x
Steuerleistung Österreich
Bei Typendaten ist hier die Nummer des zutreffenden Typendatensatzes einzutragen
192
52
52
52
52
50
17
17
17
17
x
Anmerkungen
Langform der Anmerkungen; ist das Fahrzeug mit einem Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz ausgerüstet, muss hier zumindest die Zeichenfolge „24 GHz“ oder „24 GHZ“ (Leerzeichen zwischen „4“ und „G“) eingetragen werden; diese Zeichenfolge darf bei Fahrzeugen, die nicht so ausgerüstet sind, nicht in den Anmerkungen vorkommen; TB, EG
193
x
x
x
x
51
x
x
x
x
x
Ausnahmen
Langtext der Ausnahmegenehmigung; TB, EG
194
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Auflagen für die Zulassung
Langtext der Auflagen für die Zulassung; TB, EG
195
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Bedingungen für die Gültigkeit des Bescheids
196
Daten für die Zulassungsbescheinigung
197
A4
A4
A4
A4
A4
A4
A4
A4
A4
A4
A4
Verwendungsbestimmung
Siehe Anmerkung 12; TB, EG, EI
198
A5
A5
A5
A5
A5
A5
A5
A5
A5
A5
A5
Genehmigungsgrundlage
„EU-Betriebserlaubnis“, „nationale österr. Typengenehmigung“, „Einzelgenehmigung“, „Ausnahmegenehmigung“, „EG-Kleinserie“, „nationale Kleinserie“; TB, EG, EI
199
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Grund-Genehmigungsnummer
Für das Fahrzeug zutreffende Grundgenehmigung, EG
200
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Datum der erstmaligen Genehmigung der Type
Für das Fahrzeug zutreffende Grundgenehmigung, EG
201
A7
A7
A7
A7
A7
A7
A7
A7
A7
A7
A7
Nationaler Code
Bei Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 ggf. der Eurotax-Hauptcode
202
J
J
J
J
J
J
J
J
J
J
J
Fahrzeugart
Fahrzeugart nach Tabelle für die Fahrzeugarten, Spalte Fahrzeugart; TB, EG, EI
203
R
40
R
40 / R
R
R
R
R
R
R
R
Farbe des Fahrzeugs
Die Eintragung der Farbe ist für alle Fahrzeuge verpflichtend, zulässige Eintragungen gemäß Spalte „Farbbezeichnung“ in der Tabelle für die Farben; EG, EI
204
A9
A9
A9
A9
A9
A9
A9
A9
A9
A9
A9
Form der hinteren Kennzeichentafel
„einzeilig“ oder „zweizeilig“ oder „ein- oder zweizeilig“; ergibt sich bei Fahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis aus der Betriebserlaubnis für die Anbringungsfläche für die hintere Kennzeichentafel und aus der Betriebserlaubnis für die Beleuchtungseinrichtung für die hintere Kennzeichentafel; TB, EG, EI
205
S1
S1
S1
S1
S1
S1
S1
S1
S1
S1
S1
Anzahl Sitzplätze
Gesamtanzahl der Sitze (incl. Lenkersitz), die während der Fahrt benützt werden dürfen; diese ist bei Fahrzeugen der Klassen M1, N, O und L gleich dem Wert im Feld „Anzahl der Sitze“ zuzüglich der Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze, bei Fahrzeugen der Klassen M2/M3, T, C und lof gleich dem Wert im Feld „Anzahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz“ zuzüglich 1; O: bei Omnibusanhängern; TB, EG, EI
207
G
G
G
G
G
G
G
G
G
G
G
Eigengewicht
kg
wenn nicht bescheidmäßig auf einen bestimmten Wert festgelegt, dann gemäß §1k zu bestimmen, EG, EI
208
F2
F2
F2/17.1
F2/17.1
F2/17.1
F2
F2
F2
F2
F2
F2
höchstes zulässiges Gesamtgewicht, O1 und O2: ggf. von – bis
kg
bei N1, O1+ O2: F2, bei N2+N3, O3+O4: 17.1; TB, EG, EI
209
N1
N1
N1/17.2
N1/17.2
N1/17.2
N1
N1
N1
N1
N1
N1
höchste zulässige Achslast Achse 1, O1 und O2: ggf. von – bis
kg
bei N1, O1+ O2: N2, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI
210
N2
N2
N2/17.2
N2/17.2
N2/17.2
N2
N2
N2
N2
N2
N2
höchste zulässige Achslast Achse 2, O1 und O2: ggf. von – bis
kg
bei N1, O1+ O2: N3, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI
211
N3
N3
N3/17.2
N3/17.2
N3/17.2
N3
N3
N3
N3
N3
N3
höchste zulässige Achslast Achse 3, O1 und O2: ggf. von – bis
kg
bei N1, O1+ O2: N4, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI
212
N4
N4
N4/17.2
N4/17.2
N4/17.2
N4
N4
N4
N4
N4
höchste zulässige Achslast Achse 4
kg
bei N1, O1+ O2: N5, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI
213
A10
A10
A10
A10
höchste zulässige Nutzlast, O1 und O2: ggf. von – bis
kg
TB, EG
214
O1
O1
O1
O1
17
O1
O1
O1
höchste zulässige Anhängelast gebremst (T und C: hilfskraftgebremster Anhänger)
kg
Bei Sattelzugfahrzeugen ist als höchste zulässige Anhängelast der entsprechende Wert für die Beförderung eines Sattelanhängers (höchstens jedoch gemäß Punkt 18.2 der Daten für die Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2ff) einzutragen. Bei sonstigen Fahrzeugen der Klasse M und N ist die höchste zulässige Anhängelast für die vorzugsweise an das Kraftfahrzeug angehängten Anhänger (höchstens jedoch die Werte gemäß 18.1 bzw. 18.3 der Daten für die Übereinstimmungsbescheinigung Seite 2ff) einzutragen. Die höchsten zulässigen Anhängelasten für andere Anhängergruppen werden gegebenenfalls in „A19 – Anmerkungen“ eingetragen; TB, EG
215
O2
O2
O2
O2
17
O2
O2
O2
höchste zulässige Anhängelast ungebremst
kg
TB, EG
216
A12
A12
A12
A12
A12
A12
A12
A12
A12
A12
A12
höchste zulässige Stützlast
kg
Siehe Anmerkung 16; TB, EG
217
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
Bereifung und Räder Zeile 1
Bereifung und Räder, die in Feld A13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden, EG
218
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
Bereifung und Räder Zeile 2
Bereifung und Räder, die in Feld A13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden, EG
219
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
Bereifung und Räder Zeile 3
Bereifung und Räder, die in Feld A13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden; zusätzliche Angaben können in Feld A19 eingetragen werden; EG
220
T
29
29
29
29
44
T
T
T
T
T
Höchstgeschwindigkeit, Wert für die Zulassungsbescheinigung
km/h
Bei Fahrzeugen der Klassen M, N, O, L, R und S ist hier der kaufmännisch auf ganze km/h gerundete Wert aus dem Feld „Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2 ff. – Höchstgeschwindigkeit“ zu übernehmen, bei Fahrzeugen der Klassen T, C und lof ist bei einer nach der Richtlinie 74/152/EWG gemessenen Höchstgeschwindigkeit von
mehr als bis zu der Wert
20,0 km/h 28,0 km/h „25“
28,0 km/h 33,0 km/h „30“
33,0 km/h 43,0 km/h „40“
43,0 km/h 53,0 km/h „50“;
Einzutragen; bei Fahrzeugen mit einer EU-Typgenehmigung gemäß Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ist die vom Hersteller angegebene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zugrunde zu legen. TB, EG, EI (bei Fahrzeugen, bei denen die Höchstgeschwindigkeit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingeschränkt ist)
221
A16
A16
A16
A16
A16
A16
A16
A16
A16
A16
A16
Farbe der Begutachtungsplakette
Es werden nur Ausnahmen von der Begutachtungspflicht gemäß § 57a Abs. 1 KFG 1967 eingetragen; TB, EG, EI
222
A17
A17
A17
A17
A17
A17
A17
A17
A17
A17
A17
Auflagen und Bedingungen für die Zulassung, Text für die Zulassungsbescheinigung
TB, EG
223
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A17
Ausnahmen, Text für die Zulassungsbescheinigung
TB, EG
224
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
Behördliche Eintragungen, Text für die Zulassungsbescheinigung
TB, EG
225
A19
A19
A19
A19
A19
A19
A19
A19
A19
A19
A19
Anmerkungen
Siehe Anmerkung 17; EG
226
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Ende Erstzulassung
Siehe Anmerkung 18
227
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Beschreibung Übereinstimmungsbescheinigung
Nur erforderlich bei Typendaten
228
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Beschreibung ungültige Übereinstimmungsbescheinigungen
Wenn Fälschungen oder nicht als solche anzuerkennende Übereinstimmungsbescheinigungen bekannt sind
229
B
B
B
B
B
B
B
B
B
B
B
Erstmalige Zulassung
Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen, EG, EI
230
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Staat der letzten Zulassung
Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen, EG, EI
231
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Kennzeichen der letzten Zulassung
Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen, EG, EI
232
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Genehmigungsdokument
Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen; Genehmigungsdokument, das Grundlage für die Eingabe des Genehmigungsdatensatzes ist (zB Zulassungsbescheinigung Teil II Nr. xxxxx aus Deutschland, ...), EG, EI
233
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Anzahl der Vorbesitzer
Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen; kann die Anzahl nicht ermittelt werden, ist hier „99“ einzutragen; EG, EI
234
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Bei Zulassung vorzulegendes Dokument
Angabe, ob die Übereinstimmungsbescheinigung, der Typenschein, der Einzelgenehmigungsbescheid oder ein anderes Dokument bei der Zulassung in der Zulassungsstelle vorzulegen ist, EG, EI
235
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Der Zulassungsbescheinigung Teil I beizufügen
Angabe, ob und welches Dokument der Zulassungsbescheinigung Teil I beizufügen ist. Diese Eintragung ist in Feld A19 anzufügen, EG
236
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Der Zulassungsbescheinigung Teil II beizufügen
Angabe, welches Dokument der Zulassungsbescheinigung Teil II beizufügen ist; EG, EI
237
A12
A12
A12
höchste zulässige Sattellast
EG, EI
238
zusätzliche Daten der Übereinstimmungsbescheinigung nach VO (EG) Nr. 385/2009, Seite 2 ff.
239
1.1
1.1
1.1
Anzahl/Lage Achsen mit Doppelbereifung
EG
240
2
2
2
Anzahl/Anordnung gelenkte Achsen
nicht erforderlich bei N1, O1, O2
241
23
23
23
Reiner Elektroantrieb Ja/Nein
EG
242
23.1
23.1
23.1
Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug
Art, des Elektro-Hybridantriebs, wenn zutreffend; EG
243
26.1
26.1
26.1
Fahrzeug mit Einstoffbetrieb / Zweistoffbetrieb / Flexfuel-Fahrzeug
EG
244
27
27
27
1.9
6.3.2.1.2
3.6
x
Nennleistung Verbrennungsmotor in kW
siehe Anmerkung 20
245
27
27
27
3.3.3.4
x
x
x
Nenndauerleistung Elektromotor in kW
siehe Anmerkung 20
246
32
32
32
Lage der belastbaren Achse(n)
Angabe der Achsnummern; nicht bei N1, M2; TB
247
42.1
42.1
Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt sind
Anzahl und kurze Beschreibung, TB, EG, EI
248
42.2
Anzahl der Sitzplätze im unteren Fahrgastdeck
nur M3, kann bei Eindeckerbussen entfallen, TB, EG
249
42.2
Anzahl der Sitzplätze im oberen Fahrgastdeck
nur M3, kann bei Eindeckerbussen entfallen, TB, EG
250
42.3
42.3
Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze
251
45.1
45.1
45.1
Kennwerte D, V, S, U der Anhängevorrichtung
252
V9
47
47
47
V
V
V
V
Abgasnorm
Eintragung gemäß Anmerkung 21; TB, EG, EI
253
48
48
48
ELR-Test, Rauchtrübung
m-1
Bei Genehmigung nach Richtlinie 2005/55/EG, TB, EG
254
48
48
48
Typ I, ESC, NEFZ, WLTP bzw. WHSC: NMHC
g/km
Bei Emissionen nach Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Verordnung (EG) Nr. 595/2009, TB, EG
255
48
48
48
Typ I, ESC, NEFZ, WLTP, WHSC bzw. NRSC: Partikelzahl
1
Bei Emissionen nach Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Stufe Euro6, Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und Verordnung (EU) 2018/985, TB, EG
256
V7
49.1
49.1
NEFZ: CO2, gewichtet, kombiniert
g/km
Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu Zeile 186, jedoch nur bei extern aufladbaren Hybridfahrzeugen; siehe Anmerkung22 TB, EG
257
V8
49.1
49.1
NEFZ: Kraftstoffverbrauch gewichtet, kombiniert
l/100 km, kg/100 km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu Zeile 186, jedoch nur bei extern aufladbaren Hybridfahrzeugen; siehe Anmerkung 22, TB, EG
258
49.2 / 49.5
49.2
4.0.4
Stromverbrauch gewichtet, kombiniert
Wh/km
Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu Zeile 186, jedoch nur bei reinen Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen; bei NEFZ und WLTP; Klassen L: mit Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013; TB, EG
259
49.2 / 49.5
49.2
4.0.5
Elektrische Reichweite
km
Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts, jedoch nur bei reinen Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen; bei NEFZ und WLTP; Klassen L: mit Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013; TB, EG
260
51
51
51
51
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II, Nr. 5 der Richtlinie 2007/46/EG
kann entfallen, wenn dies bereits aus der Codierung der Aufbauart hervorgeht
261
zusätzliche Daten der Übereinstimmungsbescheinigung nach VO (EU) Nr. 1230/2012, 143/2013 und 195/2013
262
0.2.2
Type des Basisfahrzeugs
Verpflichtend für vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M und N, auch wenn das Basisfahrzeug ein vollständiges Fahrzeug war. Bei Fahrzeugen der Klasse O fakultative Angabe
263
0.2.2
Variante des Basisfahrzeugs
siehe Anmerkung zu Zeile 262
264
0.2.2
Version des Basisfahrzeugs
siehe Anmerkung zu Zeile 262
265
14
Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand
kg
siehe Anmerkung zu Zeile 262; bei Basisfahrzeugen mit Typgenehmigung darf hier nicht die tatsächliche Masse des Basisfahrzeugs eingetragen werden
266
49.3
49.3
Fahrzeug mit Ökoinnovation(en) ausgestattet: ja/nein
Bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
267
49.3.1.
49.3.1.
Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en)
Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, gemäß den Erläuterungen in Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG
268
49.3.2
49.3.2
NEFZ: Gesamteinsparungen von CO 2 -Emissionen durch die Ökoinnovation(en)
g/km
Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, gemäß den Erläuterungen in Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG. Eintragung entfällt nach dem 31.12.2020.
269
13.2
13.2
13.2
13.2
Tatsächliche Masse des Fahrzeugs
kg
270
zusätzliche Daten der Übereinstimmungsbescheinigung nach Verordnung (EU) 2017/1151
271
x
x
x
Klasse des Basisfahrzeugs
Verpflichtend für vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (auch bei Einzelgenehmigung als letzte Genehmigungsstufe oder vollständigem Basisfahrzeug). Bei allen anderen Fahrzeugen der Klassen M, N und O fakultative Angabe; EG
272
47.1.1.
47.1.1.
47.1.1.
WLTP: Prüfmasse
kg
Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG
273
47.1.2
47.1.2
47.1.2
Querschnittsfläche
m²
Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG
274
47.1.3.0
47.1.3.0
47.1.3.0
Fahrwiderstandskoeffizient f0
N
Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG
275
47.1.3.1
47.1.3.1
47.1.3.1
Fahrwiderstandskoeffizient f1
N/(km/h)
Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG
276
47.1.3.2
47.1.3.2
47.1.3.2
Fahrwiderstandskoeffizient f2
N/(km/h)²
Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG
277
x
x
X
Technisch zulässige Masse des Basisfahrzeugs
kg
Bei Mehrstufen-Genehmigungen von Fahrzeugen, die der Verordnung (EU) 2017/1151 unterliegen, wenn die technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand in der ersten Genehmigungsstufe von der des vervollständigten Fahrzeugs abweicht; EG
278
A24
49.4
49.4
49.4
4.0.3
WLTP/WMTC: kombinierte CO2-Emissionen
g/km
Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; bei allen Antriebsarten außer reine Elektrofahrzeuge und nicht extern aufladbare Elektrofahrzeuge; Klassen L: mit Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013, jeweils anwendbarer Prüfzyklus; siehe Anmerkung 22; EG, EI
279
A25
49.4
49.4
49.4
4.0.2
WLTP/WMTC: kombinierter Verbrauch
l/100 km, kg/100 km oder m³/100 km, Verpflichtend für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; bei allen Antriebsarten außer reine Elektrofahrzeuge und nicht extern aufladbare Elektrofahrzeuge; siehe Anmerkung22; Klassen L: mit Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013, jeweils anwendbarer Prüfzyklus; EG, EI
280
A24
49.4
49.4
49.4
WLTP: gewichtete, kombinierte CO2-Emissionen
g/km
Verpflichtend für alle extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeuge (OVC-HEV) im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; siehe Anmerkung 22; EG, EI
281
A25
49.4
49.4
49.4
WLTP: gewichteter kombinierter Verbrauch
l/100 km, kg/100 km oder m³/100 km, Verpflichtend für alle extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeuge (OVC-HEV) im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; siehe Anmerkung 22; EG, EI
282
49.3.2
49.3.2
49.3.2
WLTP: Gesamteinsparungen CO2-Emissionen durch Ökoinnovation(en)
g/km
Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151, gemäß den Erläuterungen in Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG; EG, EI
283
49.1
49.1
49.1
NEFZ: Abweichungsfaktor
Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007; EG, EI
284
49.1
49.1
49.1
NEFZ: Differenzierungsfaktor
Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007; EG, EI
285
0.2.3.1
0.2.3.1
0.2.3.1
WLTP: Kennung der Interpolationsfamilie
Wenn zutreffend, bei Fahrzeugen im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1151; EG, EI
286
x
x
x
Informationen für die Begutachtung
Technische Angaben, die für eine ordnungsgemäße Begutachtung und Überprüfung gemäß den §§ 56 bis 58 erforderlich sind; EG