Wann ist das Bordbuch an Bord eines Luftfahrzeuges mitzuführen?

Manchmal ist das auch dasselbe. So bekomme ich mein neues ARC von der Britischen Behörde immer als PDF zugesandt.

Versicherungsbestätigung habe ich im Original dabei, Lizenz und Medical auch, alles andere als hochwertigen Ausdruck, vom Original nicht zu unterscheiden. Dazu das Flugbuch.

Zusätzlich habe ich alle für mein Leben relevanten Dokumente in der Dropbox, auf die ich von überall und von jedem Gerät aus zugreifen kann. Alle außer den Sicherheitscodes und PINs der Kredit- und EC-Karten. Die kann ich mir (noch) merken ...

vereinfacht gesagt: Das TLB erlaubt der Besatzung, während des Fluges aufgetretene Fehler einzutragen. Das TLB enthält Flugdaten (von / nach, offblock / onblock, Flugdauer), aber eben auch Störungsmeldungen der Crew, z. B. Ausfall eines Displays. 

Auf Stationen werden Wartungsmaßnahmen wie Reifenwechsel (wenn z. B. von der Crew im TLB eingetragen) oder zurückgestellte Beanstandungen - "Deferred Items" (z. B. auf einer Auslandsstation nicht gewechselte Beleuchtung) sowie Freigabebescheinigungen nach Wartungsarbeiten durch berechtigtes Personal eingetragen. 

Bei einigen Airlines gibt es auch ein davon getrenntes CLB, ein Cabin Log Book, in dem Beanstandungen aus der Kabine eingetragen werden. 

Und natürlich gibt es noch ein GLB, ein Ground Log Book, in dem am Boden gefundene Beanstandungen dokumentiert werden. Alle Infos werden dann in einer zentralen Datenbank archivsicher gesammelt und stehen praktisch während der ganzen Lebenszeit des Flugzeugs zur Auswertung zur Verfügung.

Heutzutage gibt es auch das TLB elektronisch, z. B. bei Boeing: 

//www.boeing.com/assets/pdf/commercial/aviationservices/brochures/electronic_logbook.pdf

Micha1893

Topnutzer im Thema Flugzeug

17.11.2015, 17:29

Meinst du das Bordbuch, das jedes Flugzeug an Bord haben muss? Dazu findest du alle Infos in der Betriebsordnung für Luftfahrtgeräte (LuftBO):

§ 30 Bordbuch

(1) Für jedes Luftfahrzeug mit Ausnahme der Luftsportgeräte ist ein Bordbuch zu führen.

(2) Das Bordbuch ist den für die Nachprüfung des Luftfahrzeugs nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät zuständigen Stellen bei der Prüfung vorzulegen. Die zuständigen Luftfahrtbehörden können die Einsicht in das Bordbuch jederzeit verlangen.

(3) Das Bordbuch muß enthalten:

1. Das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen;2. Art, Muster, Geräte- und Werknummer des Luftfahrzeugs;3. für die durchgeführten Flügea) Ort, Tag, Zeit (GMT) des Abflugs und der Landung sowie die Betriebszeit; die an einem Tage während des Flugbetriebs auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung durchgeführten Flüge können unter Angabe der Anzahl der Flüge und der gesamten Betriebszeit eingetragen werden,b) Name des verantwortlichen Luftfahrzeugführers,c) Anzahl der zur Besatzung gehörenden Personen,d) Anzahl der Fluggäste,e) technische Störungen und besondere Vorkommnisse während des Fluges,f) Gesamtbetriebszeit und Betriebszeit nach der letzten Grundüberholung;4.Angaben über die Instandhaltung und Nachprüfung des Luftfahrzeugs.

(4) Für die Führung des Bordbuches ist der Halter verantwortlich. Daneben ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer für die seinen Flug betreffenden Angaben nach Absatz 3 Nr. 3 Buchstaben a bis e verantwortlich. Die Eintragungen nach Absatz 3 Nr. 3 sind alsbald und dauerhaft vorzunehmen und von den dafür verantwortlichen Personen abzuzeichnen. Die Bordbücher sind zwei Jahre nach dem Tage der letzten Eintragung aufzubewahren.

Nachprüfschein
LuftGerPV § 13 Abs. 1:  Eine Ausfertigung des Nachprüfscheins ist zu den Betriebsaufzeichnungen des Luftfahrtgerätes zu nehmen; eine Ausfertigung des jeweils letzten Nachprüfscheins ist im Luftfahrzeug mitzuführen.

Eintragungsschein
LuftVZO § 14 Abs. 1: Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte Ballone sind bei der Verkehrszulassung von dem Luftfahrt-Bundesamt von Amts wegen in die Luftfahrzeugrolle einzutragen. Die Eintragung kann vor der Verkehrszulassung vorgenommen werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Dem Eigentümer oder im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c dem bevollmächtigten Vertreter wird ein Eintragungsschein nach Anlage 1 erteilt. Der Eintragungsschein ist bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen.

Lufttüchtigkeitszeugnis
LuftVZO § 9 Abs. 1: Die zuständige Stelle läßt das Luftfahrtgerät durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüchtigkeitszeugnis und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit sind beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen.

Flughandbuch
LuftBO § 24 Abs. 1: Betriebsgrenzen für Luftfahrzeuge: Ein Luftfahrzeug darf nur in Übereinstimmung mit den im zugehörigen Flughandbuch und in anderen Betriebsanweisungen angegebenen Leistungsdaten und festgelegten Betriebsgrenzen betrieben werden. Das Flughandbuch ist an Bord des Luftfahrzeugs mit Ausnahme der nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräte mitzuführen. Die Zulassungsbehörde kann auf Antrag des Halters weitere Ausnahmen zulassen, sofern der Flugbesatzung die für den Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlichen Daten zur Verfügung stehen.

Luftfahrerschein, Tauglichkeitszeugnis
LuftPersV § 8 Abs. 2: Neben dem Luftfahrerschein ist beim Betrieb des Luftfahrzeugs der Personalausweis oder Reisepass sowie  das Tauglichkeitszeugnis mitzuführen, wenn es für die Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit erforderlich ist - also für UL, nicht für Leichte Luftsportgeräte entspr. LuftVZO § 1 Abs. 4.

Flugfunkzeugnis
LuftPersV § 133 (wenn die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes im Luftfahrerschein nicht eingetragen ist).

Versicherungsnachweis
LuftVZO § 106 Abs. 2: Bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ist als Versicherungsnachweis eine Bestätigung über die Haftpflichtversicherung für Drittschäden mitzuführen, die den Anforderungen des Absatzes 1 genügt.

Flugbuch
LuftPersV § 120 Abs.1: Das Flugbuch ist vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet zwei Jahre aufzubewahren und während der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.

Bordbuch: Für UL besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Führung eines Bordbuches (LuftBO § 30) - AUSSER für Schulungs-UL!!! (siehe DULV Ausbildungshandbuch S. 5):
"Für Ultraleichtflugzeuge, die zur Schulung eingesetzt werden, müssen unbeschadet LuftBO § 30 Bordbücher geführt werden."
Das bedeutet auch, das Bordbücher grundsätzlich geführt werden müssen, wenn ein UL zur Schulung angemeldet ist - also auch bei Flügen außerhalb der Ausbildung.

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