Neuer job gleich krank

mein freund hat letze woche am mittwoch einen neuen job über eine zeitarbeitsfirma angetreten,

leider liegt er seit gestern mittag mit grippe im bett,

jetzt stellen sich folgende fragen: -hat er anspruch auf lohnfortzahlung? -bekommt er krankengeld? -wenn ja, wie viel?

in seinem arbeitsvertrag ist ein stundenlohn von 8,50 vereinbart, allerdings ist in nem zusätzlichen blatt für den einsatz bei der firma ein stundenlohn von 11 euro vereinbart, welcher zählt jetzt in diesem fall?

schonmal danke...

7 Antworten

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Neuer job gleich krank

Community-Experte

Arbeitsunfähigkeit, Krankengeld, Krankenkasse

Hallo,

in den ersten 28 Tagen einer neuen Beschäftigung muss der Arbeitgeber nach § 3 EFZG keine Entgeltfortzahlung leisten.

Die Krankenkasse zahlt dann stattdessen Krankengeld, wenn:

  • Krankengeld beantragt wurde

und

  • der Beginn der Arbeitsunfähigkeit spätestens innerhalb einer Woche der Krankenkasse gemeldet wird (§ 49 SGB V)

Die Krankenkasse zahlt erst ab Tag nach dem Arztbesuch!

Gruß

RHW

Neuer job gleich krank

Da er nicht beim Einsatz beim Kunden ist, wird es wohl auf die 8,50 € hinaus laufen. aber auch die nicht, weil innerhalb der ersten 4 Wochen kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. dies übernimmt in dem fall die Krankenkasse. so weit ich weiß aber auch nicht zu 100&, sondern nur zu 85%

aaaaber....

wenn es nur eine grippe ist, dann wird der Freund ja innerhalb der nächsten Tage wieder arbeitsfähig sein. dem entsprechend sind die einbußen wohl nicht so drastisch. womit aber duchaus zu rechnen ist, ist dass der Einsatz beim Kunden beendet wird. d.h. der Freund erhält bis er den nächsten Einsatz antritt von der Leihfirma den Basislohn. alles weitere ergibt sich, sobald der nächste einsatz startet...

mein persönlicher tipp: wenn dein freund eine abgeschlossene berufsausbildung im handwerklichen bereich hat, sollte er sich schnellstmöglich eine feste arbeitsstelle suchen. handwerker sind zZ mangelware. d.h. man sollte auch auf dem ersten arbeitsmarkt was finden.

hat er keine, empfielt sich darüber nachzudenken, eine ausbildung zu absolviren. das steigert die zukunftschancen und viel weniger, wie als leiharbeiter hat man in der Ausbildung auch nicht...

lg, Anna

Neuer job gleich krank

Da er vermutlich noch in der Probezeit ist, wird er wohl kurzfristig die Kündigung bekommen.

Neuer job gleich krank

hat er anspruch auf lohnfortzahlung

Nein. Er muß bei der Krankenkasse Krankengeld beantragen. In den ersten 4 Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses wird so der Arbeitgeber vor evtl. Drückebergern geschützt. Womit ich deinen Freund nicht gleich setzen möchte, wenn er einen schweren Infekt hat.

Neuer job gleich krank

Krankengeld gibt es ab 3 Monate Arbeitsunfähigkeit. Kann er sich nicht ärztlich bescheinigen lassen, dass er nicht arbeiten kann, droht ihm die Kündigung. Gerade bei Zeitarbeitsfirmen, passiert das gerne mal schnell.

Was möchtest Du wissen?

Der Lohnabzug bei Krankheit im ersten Monat ist hinsichtlich der Lohnfortzahlung ein Sonderfall in der Entgeltfortzahlung. Normalerweise ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, im Krankheitsfall wie auch bei der Quarantäne das Entgelt für den Zeitraum von sechs Wochen fortzuzahlen. Innerhalb der ersten vier Wochen greift allerdings eine Sonderregel, die sogenannte Wartezeit. Hat der Beschäftigte eine neue Arbeitsstelle angetreten und fällt er innerhalb der ersten vier Arbeitswochen krankheitsbedingt aus, dann ist der Arbeitgeber von der Pflicht entbunden, die Entgeltfortzahlung in der Wartezeit zu leisten. Stattdessen übernimmt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung und zahlt Krankengeld. Dabei ist es wichtig, dass der Arbeitnehmer sich umgehend nach Erhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowohl mit dem Arbeitgeber als auch mit der Krankenversicherung in Kontakt setzt.

Wenn nach Ablauf dieser vier Wochen die Arbeitsunfähigkeit noch weiter besteht, übernimmt der neue Arbeitgeber fortan ab dem 29. Tag die Lohnfortzahlung. Der Lohnabzug bei Krankheit im ersten Monat beschränkt sich also tatsächlich nur auf diesen Zeitraum.

Beispiele für den Lohnabzug bei Krankheit im ersten Monat

Die Wartezeit bei Entgeltfortzahlung im ersten Monat besteht, sobald der Arbeitnehmer innerhalb der ersten 28 Tage nach Aufnahme der neuen Anstellung arbeitsunfähig wird. Liegt eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Tag für 4 Wochen vor, dann wird für die ersten zwei Wochen der Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber geleistet. Die folgenden zwei Wochen nach der Wartezeit, trägt dann aber der Arbeitgeber. Selbstverständlich endet die Entgeltfortzahlung mit Ende der Arbeitsunfähigkeit und die normale Lohnzahlung wird wieder aufgenommen.

Liegt anstelle der im Beispiel genannten vier Wochen eine Arbeitsunfähigkeit über zehn Wochen vor, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, nach Ablauf der vierwöchigen Wartezeit sechs Wochen die Entgeltfortzahlung zu leisten. Für die ersten zwei Wochen der Arbeitsunfähigkeit wird auch hier kein Entgelt gezahlt.

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Wenn Sie als Angestellter erkranken, ist der Normalfall, dass Ihr Arbeitgeber die Lohnfortzahlung ab dem ersten Tag der Krankschreibung bis zu sechs Wochen übernehmen muss – dieses ist gesetzlicher Bestandteil des bundesdeutschen Arbeitsrechts. Danach übernimmt Ihre Krankenkasse und zahlt ein Krankengeld.

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Erkranken Beschäftigte nach vier Wochen Probezeit, steht ihnen eine Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen zu. Daran schließt sich gegebenenfalls der Bezug von Krankengeld durch die gesetzliche Krankenversicherung an.

Wie hoch Krankengeld in den ersten 4 Wochen?

Ihr Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, maximal aber 90 Prozent Ihres Nettogehalts. Lesen Sie hier, welche Zahlungen noch berücksichtigt werden und wie hoch das maximale kalendertägliche Krankengeld ist.

Wie viel Krankengeld im ersten Monat?

Hat der Arbeitnehmer einen Krankengeldanspruch, zahlt die Krankenkasse 70 Prozent vom Bruttogehalt, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoentgelts. Allerdings gibt es Krankengeld nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 4837,50 Euro monatlich.