Frage vom 22. Februar 2017 | 22:30
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Früher anfangen Pflicht?
Guten Tag, ich habe zwei Fragen, da ich nun in eine solche Situation geraten bin. Der Arbeitgeber verlangt, dass alle Mitarbeiter 15 Minuten eher anfangen und will
dies "streng" kontrollieren und Verspätungen sofort mit Abmahnungen bestrafen. Das bedeutet statt des vereinbarten Arbeitsbeginn 08:00 Uhr sollen alle um 07:45 Uhr vor Ort sein. Es handelt sich um einen Bildschirmarbeitsplatz. Um arbeitsbereit zu sein, bedarf es keine 2 Minuten. Das Gleiche gilt auch für die Pausen. Also Arbeitsbeginn wäre nach einer Pause 13:00 Uhr wir sollen aber um 12:45 Uhr schon wieder am Platz sitzen. Das will er aber nicht so Streng überwachen um uns entgegen zu
kommen(...). Die erste Frage ist daher, ist dies erlaubt? Ich glaube nämlich nicht, konnte mich aber nicht auf ein Gesetz verweisen als ich dies angesprochen habe. Der Arbeitgeber meint es müsste irgendwo stehen, dass er das nicht darf. Zweite Frage: Er hat sich auch darauf berufen, dass in den Verträgen eh unentgeltliche Überstunden von 8 Stunden pro Woche vereinbart
sind. Ist das erlaubt und darf er das so auslegen? Die Arbeitszeit ist regulär auf 40 Stunden pro Woche festgesetzt. Ich muss dabei sagen, dass kaum Mitarbeiter unpünktlich sind. Ich bin im laufe der 6 Jahre, die ich im Unternehmen bin nie zu spät erschienen. Vielen Dank schon einmal. LG -- Editier von Schraderventil am 22.02.2017 22:31 -- Editier von Schraderventil am 22.02.2017 22:32 -- Editier von Schraderventil am 22.02.2017 22:32
#1
Antwort vom 23. Februar 2017 | 08:19
Von
Status: Wissender (14867 Beiträge, 5740x hilfreich)
/// .. statt des
Arbeitsbeginn 08:00 Uhr sollen alle um 07:45 Uhr vor Ort sein.
Das ist der Punkt: woraus
ergibt sich, dass die AZ so vereinbart ist? Üblicherweise unterliegt es dem Direktionsrecht des AG, die Lage der AZ zu bestimmen, Eine Vereinbarung müsste also im AV (in deinem AV! und in dem aller anderen auch) stehen oder in einer BV (die dann aber auch gekündigt werden könnte).
Rückfrage: du sprichst nur von der Vorverlegung - wie verhält es sich mit dem Arbeitsende? Wenn das unverändert bleiben soll, ginge es hier um eine Erhöhung der AZ.
Eine Vereinbarung über generell kostenlos zu leistende Überstunden dürfte ungültig sein. In diesem Kontext ist es wohl nötig, darauf hinzuweisen, was Überstunden sind: a) die Ausnahme (und keinesfalls die Regel, schon gar nicht fest eingeplant) und b) ausdrücklich angeordnet (bzw. sich aus der Natur der Sache ergebend, wenn Chef z.B. um 4 Uhr sagt: Das muss heute noch unbedingt raus.)
-- Editiert von blaubär+ am 23.02.2017 08:25
#2
Antwort vom 23. Februar 2017 | 08:35
Von
Status: Wissender (14705 Beiträge, 5541x hilfreich)
Verstehe ich das richtig? Der AG verlangt, dass ihr früher da sein sollt, aber das soll zum einen nicht als Arbeitszeit gerechnet und dadurch aber auch die Pause gekürzt werden? Falls ich das richtig verstanden haben sollte: Das darf er nicht!
Wenn der vertraglich vereinbarte Arbeitszeitbeginn 8:00Uhr ist brauchst du nicht vor dieser Zeit am Arbeitsplatz zu sein. Erst dann wird auch der Rechner eingeschaltet.
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#3
Antwort vom 23. Februar 2017 | 12:10
Von
Status: Weiser (17782 Beiträge, 8014x hilfreich)
Bei der ersten Abmahnung, gegen die hier zu recht und auch ohne großen Aufwand erfolgreich geklagt werden könnte, würde der Arbeitsrichter die Regelung "kassieren" und dem AG erklären, dass die Anweisung rechtswidrig ist. In der Pause und vor Arbeitsbeginn (also in der Freizeit) darf sich jeder Arbeitnehmer aufhalten,
wo er will und muss auch keine Anweisungen befolgen.
Sie sollten sich mit Ihren Kollegen zusammentun und gemeinsam dem Arbeitgeber erklären, dass Sie diese Anweisung nicht umsetzen, da sie rechtswidrig ist.
Da kann er dann abmahnen, soviel er will.....
Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.
#4
Antwort vom 23. Februar 2017 | 12:41
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo Ja es ist gemeint, dass wir 15 Minuten früher kommen aber sich die Endzeit nicht ändert. Danke für die Antworten:)
#5
Antwort vom 23. Februar 2017 | 12:45
Von
Status: Wissender (14705 Beiträge, 5541x hilfreich)
Das gleiche gilt natürlich auch für die Pause die ihr früher beenden sollt!
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#6
Antwort vom 23. Februar 2017 | 12:56
Von
Status: Wissender (14867 Beiträge, 5740x hilfreich)
Also, um es nochmals zusammenzufassen und auf den Punkt zu bringen:
Euer AG will die AZ verlängern, indem er den Arbeitsbeginn vorverlegt und die Mittagspause kürzt, folglich will er in deinen und eure Arbeitsverträge eingreifen. Das geht
gewiss nicht durch einseitige Anordnung, sondern entweder im Einvernehmen mit den MA (Zustimmung) oder durch Änderungskündigung(en).
Damit kommen wir zu des Pudels Kern: Es gilt der Arbeitsvertrag samt den dort vereinbarten Wochenstunden.
Einen BR habt ihr wohl nicht, oder?
#7
Antwort vom 23. Februar 2017 | 13:00
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo Ja wer alleine das Wort BR in den Mund nimmt darf sich auf eine baldige Kündigung freuen. Ich will dort eh nicht mehr lang bleiben. Aber ich denke langsam muss man sich wehren. Lg
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
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