Der Betriebsrat hat in sozialen Angelegenheiten weitgehende Mitbestimmungsrechte. Mitbestimmung bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht wirksam ohne Einigung mit dem Betriebsrat handeln kann. Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle (Vgl.
dazu die Seite “Die Einigungsstelle”). Nach dem Betriebsverfassungsgesetz bestehen folgende (erzwingbare) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten, § 87 BetrVG (Text § 87
BetrVG. Externer Link): Stellt
der Arbeitgeber erfolgreichen Außendienstmitarbeitern ein Büro zu ausschließlich dienstlichen Zwecken zur Verfügung, so handelt es sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich um die mitbestimmungsfreie Zuweisung eines Arbeitsmittels, jedoch nicht um eine mitbestimmungspflichtige Lohngestaltung und Entgeltfestsetzung im Sinne von § 87 Absatz 1 Nr. 10, Nr. 11 BetrVG. Das gilt selbst dann, wenn der leistungsabhängig
vergütete Außendienstmitarbeiter durch die Zuweisung des eigenen Büros größere Arbeitserfolge – und damit ein höheres Entgelt – erzielt. In der Aufstellung von Zuweisungskriterien an erfolgreiche Außendienstmitarbeiter ist auch keine mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie im Sinne von § 95 Absatz 1 BetrVG zu sehen (Text § 95 BetrVG. Externer Link) (vgl.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2005 – 1 ABR 22/04 -). Neben der vorstehend erzwingbaren Mitbestimmung können nach dem Betriebsverfassungsgesetz durch freiwillige Betriebsvereinbarungen insbesondere folgende Regelungen getroffen werden, § 88 BetrVG (Text
§ 88 BetrVG. Externer Link):
Bedeutung der MitbestimmungErzwingbare Mitbestimmung
Freiwillige Vereinbarungen der Betriebspartner
- zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
- Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
- die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
- Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
- Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.
- Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.
Arbeitsschutz und Umweltschutz
Zu den sozialen Angelegenheiten zählt auch der Arbeitsschutz und der betriebliche Umweltschutz, § 89 BetrVG (Text § 89 BetrVG. Externer Link). Hier ist der Betriebsrat vom Arbeitgeber hinzuzuziehen. Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz, der Unfallverhütung und dem betrieblichen Umweltschutz beachtet werden.
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