In welchem Fall übt der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten gemäß Betriebsverfassungsgesetz aus?


Bedeutung der Mitbestimmung

Der Betriebsrat hat in sozialen Angelegenheiten weitgehende Mitbestimmungsrechte. Mitbestimmung bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht wirksam ohne Einigung mit dem Betriebsrat handeln kann. Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle (Vgl. dazu die Seite “Die Einigungsstelle”).

Erzwingbare Mitbestimmung

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz bestehen folgende (erzwingbare) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten, § 87 BetrVG (Text § 87 BetrVG. Externer Link):

  • Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
  • vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung derbetriebsüblichen Arbeitszeit;
  • Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
  • Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
  • Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
  • Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
  • Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
  • Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
  • Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung.

    Stellt der Arbeitgeber erfolgreichen Außendienstmitarbeitern ein Büro zu ausschließlich dienstlichen Zwecken zur Verfügung, so handelt es sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich um die mitbestimmungsfreie Zuweisung eines Arbeitsmittels, jedoch nicht um eine mitbestimmungspflichtige Lohngestaltung und Entgeltfestsetzung im Sinne von § 87 Absatz 1 Nr. 10, Nr. 11 BetrVG. Das gilt selbst dann, wenn der leistungsabhängig vergütete Außendienstmitarbeiter durch die Zuweisung des eigenen Büros größere Arbeitserfolge – und damit ein höheres Entgelt – erzielt. In der Aufstellung von Zuweisungskriterien an erfolgreiche Außendienstmitarbeiter ist auch keine mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie im Sinne von § 95 Absatz 1 BetrVG zu sehen (Text § 95 BetrVG. Externer Link) (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2005 – 1 ABR 22/04 -).

  • Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
  • Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
  • Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit. Gruppenarbeit liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.

Freiwillige Vereinbarungen der Betriebspartner

Neben der vorstehend erzwingbaren Mitbestimmung können nach dem Betriebsverfassungsgesetz durch freiwillige Betriebsvereinbarungen insbesondere folgende Regelungen getroffen werden, § 88 BetrVG (Text § 88 BetrVG. Externer Link):

  • zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
  • Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
  • die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
  • Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
  • Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.
  • Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.

Arbeitsschutz und Umweltschutz

Zu den sozialen Angelegenheiten zählt auch der Arbeitsschutz und der betriebliche Umweltschutz, § 89 BetrVG (Text § 89 BetrVG. Externer Link). Hier ist der Betriebsrat vom Arbeitgeber hinzuzuziehen. Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz, der Unfallverhütung und dem betrieblichen Umweltschutz beachtet werden.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Harald Schwamborn

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Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet, sofern es nicht explizit auf eine Unterscheidung ankommt. Die männliche Bezeichnung gilt für alle Geschlechter.

In welchem Fall hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um Regelungen zur betrieblichen Ordnung und zum Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb geht (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

In welchem Fall hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht?

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist auch dann zu beachten, wenn der Arbeitgeber in Eilfällen – zum Beispiel Anordnung von Mehrarbeit im Falle von Maschinenausfällen – nur eine vorläufige Anordnung treffen will. Lediglich in Notfällen entfällt das Mitbestimmungsrecht.

Bei welchen wirtschaftlichen Angelegenheiten kann der Betriebsrat Mitbestimmung?

Sie haben den Artikel bereits bewertet. In wirtschaftlichen Angelegenheiten stehen dem Betriebsrat wegen des Grundsatzes der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit grundsätzlich keine Mitbestimmungsrechte, sondern nur Unterrichtungs- und Beratungsrechte zu.

Bei welchen Angelegenheiten hat der Betriebsrat ein mitwirkungsrecht?

Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat bezüglich personeller Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG und bei sozialen Angelegenheiten nach § 87 I BetrVG. Die Mitwirkungsrechte gliedern sich in das Informationsrecht, das Anhörungsrecht, das Widerspruchsrecht sowie dem Beratungsrecht.

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