Höchstbeträge nach § 10 abs. 3 nr. 1 estg

Unterhaltsleistungen an Ihre/Ihren geschiedenen oder dauernd getrennt lebende/n Ehegattin oder Ehegatten oder Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner bei Vorliegen einer Zustimmung des Empfängers,

Spenden und Mitgliedsbeiträge,

oder die Kosten für Ihre erste Ausbildung oder Ihr Erststudium.

Aufwendungen für Ihre Erstausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses können hingegen unabhängig von Höchstbeträgen unbegrenzt als Werbungskosten in der Anlage N geltend gemacht werden.

Sie können Sonderausgaben übrigens nur im Jahr der Zahlung ansetzen.

Aber auch Aufwendungen für Ihre Vorsorge gehören zu den Sonderausgaben. Diese Aufwendungen können Sie in die Anlage Vorsorgeaufwand eintragen.

Dazu zählen insbesondere Ihre Beiträge für die Altersvorsorge und die Kranken- oder Pflegeversicherung.

Für Ihren Riester-Vertrag benötigen Sie die Anlage AV, wenn Sie den Sonderausgabenabzug geltend machen möchten.

Praktisch: Die meisten Werte können Sie automatisch in den Erklärungsvordruck bei „Mein ELSTER“ übernehmen lassen.

Auch das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule Ihrer Kinder oder Kinderbetreuungskosten können zu den Sonderausgaben zählen. Hierfür brauchen Sie die Anlage Kind.

Übrigens: Viele Sonderausgaben wirken sich nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich aus. Diese Werte können in verschiedenen Jahren unterschiedlich hoch sein. Die aktuellen Werte finden Sie oben in der Videobeschreibung.

Alle Eingaben in „Mein ELSTER “ erledigt? Im nächsten Jahr geht’s noch schneller: Denn dann können Sie viele Werte aus dem Vorjahr in Ihre Steuererklärung übernehmen und einfach aktualisieren.

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§ 10 Abs. 4a EStG

Beiträge zu Versicherungen (sog. Vorsorgeaufwendungen) sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerlich absetzbar. Bis 2004 galt die nachfolgend zunächst beschriebene Berechnung mit Vorwegabzug, Grundhöchstbetrag und zusätzlichem hälftigen Höchstbetrag. Ab 2005 wurde die Höchstbetragsberechnung geändert.

Der Höchstbetrag berechnete sich über § 10 Abs. 3 EStG 2004 grundsätzlich bis 2004 wie folgt:

  1. Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 EStG 2004)

  2. Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG 2004)

  3. Grundhöchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 EStG 2004)

  4. hälftiger Höchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 EStG 2004)

Über eine Günstigerprüfung hat das 2004er-Recht auch über 2005 hinaus Bedeutung.

1. Pflegeversicherung

Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung können im Rahmen des Vorwegabzugs, des Grundhöchstbetrags und des hälftigen Höchstbetrages geltend gemacht werden. Nur wenn neben den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung noch Beiträge an eine zusätzliche private Pflegeversicherung gezahlt werden, sind diese bis zu einem Betrag von 184 EUR pro Jahr absetzbar. Diese Vergünstigung gilt allerdings nur für Personen, die nach dem 31.12.1957 geboren wurden.

2. Vorwegabzug

Der Vorwegabzug beträgt nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG 2004 im Fall der Einzelveranlagung (Ledige, getrenntlebende Ehegatten) 3.068 EUR und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten 6.136 EUR.

Kürzung des Vorwegabzugs

Erhält ein Steuerpflichtiger steuerfreie Leistungen eines Dritten (in der Regel der Arbeitgeber) zur Alters-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung) so ist der Vorwegabzug pauschal um 16 % des Bruttoarbeitslohns zu kürzen. Bei Selbstständigen (Unternehmer, Freiberufler) wird der Vorwegabzug i.d.R. nicht gekürzt, da diese für ihre Alters- und Krankenversorgung in vollem Umfang selbst aufkommen müssen.

Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs ist die Summe aus:

dem steuerpflichtigen Arbeitslohn
+ Abgeordnetenbezüge i.S.d. § 22 Nr. 4 EStG
+Gewinn aus einer Tätigkeit mit Alters- und Krankenversorgung
./. Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG

3. Grundhöchstbetrag

Der Grundhöchstbetrag beträgt 1.334 EUR (Einzelveranlagung) bzw. 2.668 EUR (Zusammenveranlagung von Ehegatten).

4. Hälftiger Höchstbetrag

Verbleiben nach Berücksichtigung des Vorwegabzugs und des Grundhöchstbetrags noch Vorsorgeaufwendungen, so können diese zur Hälfte, höchstens bis zu 50 % des maßgebenden Grundhöchstbetrags berücksichtigt werden. Das heißt, neben dem Grundhöchstbetrag von 1.334 EUR für Ledige bzw. 2.668 EUR für Verheiratete können noch mal 50 % von tatsächlich aufgewandten 1.334 EUR für Ledige bzw. 50 % von tatsächlich aufgewandten 2.668 EUR für Verheiratete abgezogen werden.

5. Beispiele für die Berechnung des Vorsorgehöchstbetrags

a) mit Kürzung des Vorwegabzugs (Arbeitnehmerfall)

Der 1960 geborene ledige Anton Müller hat im Jahr 2004 Arbeitslohn von 18.000 EUR bezogen. Er macht in seiner Einkommensteuererklärung 2004 Versicherungsbeiträge von 3.000 EUR und Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung von 120 EUR geltend.

Lösung:

freiwillige Pflegeversicherung

120 EUR

absetzbar max. 184 EUR

120 EUR

Versicherungsbeiträge

3.000 EUR

Vorwegabzug

3.068 EUR

Kürzung um 16 % von 18.000 EUR

2.880 EUR

-----------

absetzbar

188 EUR

./. 188 EUR

188 EUR

------------

2.880 EUR

Grundhöchstbetrag

./. 1.334 EUR

1.334 EUR

-------------

1.546 EUR

hälftiger Höchstbetrag

50 % von 1.546 EUR = 773 EUR

höchstens 667 EUR

667 EUR

-----------

abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstberechnung

2.309 EUR

b) ohne Kürzung des Vorwegabzugs (Selbstständigenfall)

Der selbstständig tätige Rechtsanwalt M. Meier, verheiratet, geboren 1960, macht in seiner Einkommensteuererklärung 2004 Versicherungsbeiträge von 12.000 EUR und Beiträge zu einer freiwilligen Pflegeversicherung von 280 EUR geltend.

Lösung:

freiwillige Lebensversicherung

280 EUR

absetzbar max. 184 EUR

184 EUR

Versicherungsbeiträge

12.000 EUR

Vorwegabzug

6.136 EUR

keine Kürzung

- EUR

------------

6.136 EUR

./. 6.136 EUR

6.136 EUR

--------------

6.136 EUR

Grundhöchstbetrag

./. 2.668 EUR

2.668 EUR

--------------

3.468 EUR

hälftiger Höchstbetrag

50 % von 3.468 EUR = 1.734 EUR

höchstens 1.334 EUR

1.334 EUR

-----------

abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstbetragsrechnung

10.322 EUR

Die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen ergeben sich aus der folgenden Tabelle:

Kalen-

Vorweg-

Grund-

hälftiger

höchstmög-

mindestens

der-

abzug

höchst-

Höchst-

licher Ab-

aufzuwendende

jahr

betrag

betrag

zugsbetrag

Summe, um

Höchstbetrag

auszuschöpfen

Alleinstehend,

verwitwet, geschieden

EUR

3.068

1.334

667

5.069

5.736

zusammenveranlagte

Ehegatten

EUR

6.136

2.668

1.334

10.138*

11.472*

_______________
* Die Beträge erhöhen sich bei nach dem 31.12.1957 geborenen Steuerpflichtigen mit Beiträgen zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung ab 1995 um je 184 EUR.

6. Höchstbetrag ab 2005

Durch das Alterseinkünftegesetz änderte sich ab 2005 der zuvor einheitliche Abzug für Vorsorgeaufwendungen. Es wird zwischen zwei verschiedenen Arten unterschieden: Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung und auf der anderen Seite die sonstigen Vorsorgeaufwendungen. § 10 EStG regelt den Umfang der abziehbaren Aufwendungen für eine Altersvorsorge. Das Abzugsvolumen für die Basisvorsorge ist begrenzt auf einen Betrag von 20.000 EUR (Verdoppelung bei zusammenveranlagten Ehegatten auf 40.000 EUR, vgl. auch Sonderausgaben.

Begünstigt im Rahmen der Basisversorgung sind Beiträge

  1. zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag),

  2. zu den landwirtschaftlichen Alterskassen

  3. zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie

  4. zu privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (mtl. Auszahlung nicht vor dem 60. Lj),

Altersvorsorgeaufwendungen aus der Basisversorgung können 2005 zu 60 % als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Ab 2006 erfolgt eine jährliche Steigerung um 2 %, sodass im Jahr 2025 100 % der Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. 2005 = 60 %; 2008 = 66 %; 2009 = 68 %; 2010 = 70 %; 2015 = 80 %; 2020 = 90 %; 2025 = 100 %.

Die Berechnung erfolgt in folgenden Schritten:

  1. Ermittlung der tatsächlichen Altersvorsorgeaufwendungen. Der Höchstbetrag beträgt 20.000 EUR. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag.

  2. Nach der Begrenzung der Aufwendungen auf den jeweiligen Höchstbetrag (nach dem Vergleich der Aufwendungen mit dem Höchstbetrag wird mit dem niedrigeren Betrag weitergerechnet) findet bis zur vollständigen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen im Jahre 2025 eine Übergangsregelung Anwendung. Im Jahr 2005 können demnach zunächst 60 % der Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Dieser Prozentsatz steigt dann jährlich um 2 Prozentpunkte an (bis im Jahr 2025 100 % erreicht sind). 2008 sind 66 % begünstigt.

  3. Von diesem Betrag ist der nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers abzuziehen.

Beispiel:

Ein lediger Arbeitnehmer mit einem jährlichen Arbeitslohn von 40.000 EUR leistet für den VZ 2005: Arbeitnehmerbeitrag RV = 3.900 EUR; steuerfreier Arbeitgeberbeitrag zur RV = 3.900 EUR, Beitrag zur neuen privaten Rentenversicherung: 1.200 EUR; Summe: 9.000 EUR.
Höchstbetragsberechnung für 2005:
Begünstigter Vorsorgeaufwand: 9.000 EUR Höchstbetrag 20.000 EUR, abzugsfähig 2005: 60 % von 9.000 EUR = 5.400 EUR, abzüglich steuerfreier Arbeitgeberanteil 3.900 EUR. Es können 1.500 EUR als Sonderausgaben angesetzt werden.
Abwandlung des Beispiels auf 2009: Arbeitnehmerbeitrag und Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung = 3.980 EUR; Summe der begünstigten Basisvorsorgeaufwendungen = 9.160 EUR.
Höchstbetragsberechnung für 2009:
Begünstigter Vorsorgeaufwand: 9.160 EUR Höchstbetrag 20.000 EUR, abzugsfähig 2008: 68 % von 9.160 EUR = 6.229 EUR, abzüglich steuerfreier Arbeitgeberanteil 3.980 EUR. Es können 2.249 EUR als Sonderausgaben angesetzt werden.

Neben den Abzugsmöglichkeiten für Altersvorsorgeaufwendungen (Basisversorgung) können auch sonstige Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören z.B. Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen.

Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Basis-Altersvorsorgeaufwendungen gehören: Bei Steuerpflichtigen, die Aufwendungen zur Krankenversicherung in vollem Umfang allein tragen müssen, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 2.400 EUR, insbes. Selbstständige, die ihre Krankenversicherung allein finanzieren.

Bei anderen Steuerpflichtigen besteht eine Abzugsmöglichkeit bis zu 1.500 EUR, z.B. bei Beamten mit Beihilfeanspruch oder, wenn steuerfreie ArbG-Leistungen gem. § 3 Nr. 62 oder § 3 Nr. 14 EStG zur KV geleistet werden = pflichtversicherte Arbeitnehmer bzw. auch Ehegatten, die kostenlos mitversichert sind bzw. mit Beihilfeanspruch über den Ehegatten.

7. Berechnung ab 2010

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss v. 13.02.2008 - 2 BvL 1/06 entschieden, dass der steuerliche Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu einer privaten Krankheitskostenversicherung und einer privaten Pflegepflichtversicherung in einem Umfang zu gewähren ist, der eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversicherung sicherstellt.

Das BVerfG hatte den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 01.01.2010 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen. Das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung v. 16.07.2009 (BGBl. I 2009, 1959) will diesen Vorgaben Rechnung tragen. Ab 2010 werden die Vorsorgeaufwendungen steuerlich berücksichtigt, mit denen ein Leistungsniveau abgesichert wird, das im Wesentlichen der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegepflichtversicherung entspricht.

Der Sonderausgabenabzug besteht auch 2010 weiterhin aus zwei Komponenten (Altersvorsorge/ Basisvorsorge und sonstige Vorsorgeaufwendungen incl. Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung). Die Abzugsmöglichkeit für die Basis-Vorsorge bleibt erhalten. Änderungen ergeben sich speziell bezüglich der Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung. Bis 2009 können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen bis zu 1.500 EUR oder 2.400 EUR als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 4 EStG 2009). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG werden ab 2010 Krankenversicherungsbeiträge voll zum Sonderausgabeabzug zugelassen, soweit sie dazu dienen, nach Art, Umfang und Höhe eine Absicherung zu erhalten, die sich an dem sozialhilfegleichen Versorgungsniveau entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch orientiert. Gefördert wird nur die Basisabsicherung. Im Übrigen erhöhen sich die Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1.500 EUR auf 1.900 EUR bzw. von 2.400 EUR auf 2.800 EUR.

Über Vergleichsberechnungen werden etwaige Nachteile gegenüber der vorherigen Rechtslage ausgeglichen. Deshalb hat die oben beschriebene Höchstbetragsberechnung grundsätzlich bis 2019 weiter Bedeutung. Vgl. hierzu die Stichworte Sonderausgaben und Sonderausgaben 2010.

Was sind Beiträge nach 10 Abs 1 Nr 3 EStG?

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (Anlage Vorsorgeaufwand – der Einkommensteuererklärung) können Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben (§10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) steuermindernd berücksichtigt werden.

Was ist der Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen?

Für 2020 liegt der Höchstbetrag bei 90 Prozent der gezahlten Beiträge (von maximal 25.046 Euro jährlich bei Ledigen bzw. 50.092 Euro jährlich bei Verheirateten/eingetragenen Lebenspartnern).

Wie hoch ist der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen 2022?

Für das Jahr 2022 beträgt er 25.639 Euro. Davon lassen sich maximal 94 Prozent absetzen. Alleinstehende können also im Jahr 2022 bis zu 24.101 Euro absetzen und Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner mit bis zu 48.202 Euro das Doppelte.

Wie hoch ist der Höchstbetrag für Sonderausgaben?

Folglich kann ein Alleinstehender höchstens 23.724 Euro als Sonderausgaben absetzen; Verheiratete maximal 47.448 Euro. Jedes Jahr steigt der Höchstbetrag; außerdem wird der absetzbare Anteil um 2 Prozentpunkte erhöht. 2022 steigt der absetzbare Anteil auf 94 Prozent (§ 10 Abs. 3 Satz 4 und Satz 6 EStG).

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