Habe ich nach der Elternzeit Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Wer Kinder hat oder schwanger ist, ist besonderen Belastungen ausgesetzt. Unter anderem haben sie mehr Ausgaben beziehungsweise höhere Kosten. Es gibt darum eine Reihe von staatlichen Unterstützungsangeboten und Leistungen, die Eltern, Alleinerziehende und Schwangere entlasten.

Wichtig: Informieren Sie sich, welche Stelle oder Behörde für die jeweilige Leistung zuständig ist. Ihre Familienkasse ist Ihr Ansprechpartner nur dann, wenn es um Kindergeld oder Kinderzuschlag geht.

Elterngeld

Eltern können Anspruch auf Elterngeld haben , wenn sie nach der Geburt ihres Kindes nicht mehr erwerbstätig sind oder auf eine Teilzeit-Stelle wechseln.

Wann Sie Anspruch auf diese Leistungen haben

Wer nach der Geburt seines Kindes weniger Einkommen hat, weil er weniger oder gar nicht mehr arbeitet, hat Anspruch auf diese Leistung.

Ihr Ansprechpartner für diese Leistung

Ansprechpartner sind die lokalen Elterngeldstellen . Dort können Sie Elterngeld beantragen.

Weitere Informationen zum Elterngeld  finden Sie im Familienportal des Bundesfamilienministeriums. Dort erhalten Sie auch die Kontaktdaten Ihrer lokalen Elterngeldstelle.

Gut zu wissen: Wenn Sie in Elternzeit gehen, können Sie freiwillig in die Arbeitslosenversicherung (Fachbegriff: Antragspflichtversicherung) einzahlen und vermeiden dadurch bei eventueller Arbeitslosigkeit nach Ihrer Elternzeit sofort auf Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich: Hartz IV) angewiesen zu sein. Alle Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite Freiwillige Arbeitslosenversicherung.

Bildungspaket: Unterstützung bei Freizeit- und Schulausgaben

Habe ich nach der Elternzeit Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Mitgliedsbeitrag beim Sportverein, Nachhilfe, Busfahrkarte – wenn solche Ausgaben für Ihr Kind Ihr finanzielles Budget überschreiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Entlastung durch das sogenannte „Bildungspaket“ erhalten.

Damit ist eine Reihe von Leistungen gemeint, die dafür sorgen sollen, dass Ihr Kind auf bestimmte Freizeitaktivitäten nicht verzichten muss und dieselben Chancen auf Erfolg in der Schule hat, wie andere Kinder. Diese Leistungen werden darum auch Leistungen für Bildung und Teilhabe genannt.

Wann Sie Anspruch auf diese Leistungen haben

Familien, die Kinderzuschlag erhalten oder Arbeitslosengeld II beziehen, haben Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie in Ihrem Fall erfüllen müssen.

Ihr Ansprechpartner für diese Leistung

In der Regel sind Einrichtungen Ihrer Stadt beziehungsweise Gemeinde für diese Leistungen zuständig. Auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erfahren Sie, wer bei Ihnen vor Ort die Ansprechpartner zum Bildungspaket sind.

Befreiung von Kita-Gebühren

Familien, die Kinderzuschlag oder Arbeitslosengeld II erhalten, können sich von den Kita-Gebühren befreien lassen. Bitte wenden Sie sich an Ihr Jugendamt vor Ort.

Unterstützung für Schwangere und Mütter

Wer ein Kind erwartet, muss sich viel vorbereiten – und hat viele Extra-Ausgaben. Auch wenn das Baby da ist, kommen zusätzliche Kosten auf. Schwangere und Mütter können daher unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich finanzielle Hilfe erhalten, zum Beispiel für die Erstausstattung.

Wann Sie Anspruch auf diese Leistungen haben

Wenn Sie als Schwangere oder Mutter kein oder nur ein sehr geringes Einkommen haben.

Ihr Ansprechpartner für diese Leistungen

Kontaktieren Sie das Jobcenter, das für Sie zuständig ist.

Beispiele für Leistungen

Sie können einmalige Geldleistungen oder Gutscheine für zum Beispiel die Erstausstattung erhalten. Schwangere Kundinnen des Jobcenters erhalten einen Zuschuss zum Arbeitslosengeld II.

Weitere Unterstützungsangebote

Im Familienportal des Bundesfamilienministerium können Sie sich speziell über Mutterschaftsleistungen informieren.

Auf der Seite der Bundesstiftung Mutter und Kind erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie die Unterstützung der Stiftung (zum Beispiel Beratung oder finanzielle Hilfe) in Anspruch nehmen können: Bundesstiftung Mutter und Kind

Hilfe für Alleinerziehende

Sie haben hinsichtlich der Bemessung des Arbeitslosengeldes nach der Elternzeit zumindest in Teilen etwas Richtiges gelesen. Das Bundessozialgericht hat zum Aktenzeichen: B 11 AL 19/10 R zum früheren § 132 SGB III in etwa wie folgt ausgeführt: dass eine Arbeitslose nach der Elternzeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, sei darauf zurückzuführen, dass seit 2003 während der Kindererziehungszeit aus Bundesmitteln Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet würden. Darüber hinaus sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, "das von der Mutter vor der Kindererziehung erzielte Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen". Diese Entscheidung ist dann vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10.3.2010 Az 1 BVL 11/07 im Wesentlichen bestätigt worden. Ihr Arbeitslosengeld ist daher, sollten Sie kurz nach der Elternzeit gekündigt werden, fiktiv zu bemessen.

Sollte Ihr Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter haben, dürfte eine Kündigung allerdings nur aus betriebsbedingten Gründen erfolgen. Dies ist sehr schwer und von Ihrem Arbeitgeber wohl nicht nachzuweisen.

Wie bemisst sich das fiktive Arbeitslosengeld?

Nach § 152 SGB II, der mit dem früheren § 132 SGB III, wortgleich ist (im Netz schwirrt meisten die veraltete Bezeichnung herum), würden Sie in eine der vier Qualifikationsgruppen eingeordnet. Dies muss für Sie nicht unbedingt ein Nachteil sein, denn dabei ist die erforderliche berufliche Qualifikation für die angestrebte Beschäftigung maßgeblich, in welche die oder der Arbeitslose von der Agentur für Arbeit vermittelt werden soll. Ich habe Ihnen die Vorschrift unten eingefügt.

Jeder einzelnen Qualifikationsgruppe liegt ein Teilwert der sogenannten Bezugsgröße zugrunde: Hochschul- oder Fachhochschulausbildung in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße (Qualifikationsgruppe 1), Fachschulabschluss, Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße (Qualifikationsgruppe 2), abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (Qualifikationsgruppe 3), keine Ausbildung in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße (Qualifikationsgruppe 4). Die Bezugsgröße für das fiktive Arbeitsentgelt entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Bundesbürger aus dem vorangegangenen Jahr und wird zu Beginn eines jeden Jahres neu festgelegt.

Mit einer Eigenkündigung und darauf folgender Sperrfrist sollten Sie sehr vorsichtig sein. Denn nach § 152 Abs. 1 SGB III müssen mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsgeld innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungszeitraums festgestellt werden. Der Bemessungszeitraum bemisst sich nach § 150 SGB III, welchen ich zu Ihrem besseren Verständnis ebenfalls unten anfüge.
Sollten Sie also nicht mehr auf 150 Tage bezogenes Arbeitsentgeld in den letzten 2 Jahren kommen, so wird auch dann ihr ALG I fiktiv berechnet.

Ein Minijob ändert daran nichts, da Sie in diesem Fall von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit sind. Ihr Arbeitgeber kann einem Minijob nur dann widersprechen, wenn Sie dadurch nicht in der Lage wären, Ihren normalen Arbeitspflichten nachzukommen.

Wie sich ein sozialversicherungspflichtiger Teilzeitjob auswirkt, kann ich auf Grund des geschilderten Sachverhalts nur ungenau beantworten. Wenn keine 150 Tage gearbeitet werden, wird er sich wohl nicht auswirken, da Sie auch dann nicht auf die notwendigen 150 Tage im Bemessungszeitraum kommen. Ansonsten gilt:
Zeiten mit verminderter Arbeitszeit bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht, wenn
• Sie nach einem zusammenhängenden Zeitraum von 6 Beschäftigungsmonaten innerhalb der letzten 3 ½ Jahre vor der Entstehung des Anspruches Ihre Arbeitszeit nicht nur vorübergehend durch Teilzeitvereinbarung um mindestens 5 Stunden vermindert haben und
• die verbliebene Arbeitszeit weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten betragen hat.
§ 152 Fiktive Bemessung

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

  1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
  2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
  3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
  4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße.

§ 150 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen

(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht

  1. Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist,
  2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Absatz 2 bestimmt,
  3. Zeiten, in denen Arbeitslose Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen haben oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen haben, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,
  4. Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht,
  5. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.

Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn

  1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,
  2. in den Fällen des § 142 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder
  3. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum.

Kann man sich nach der Elternzeit arbeitslos melden?

Arbeitslosengeld nach Elternzeit: der Anspruch Die Anwartschaft gilt als erfüllt, wenn Sie innerhalb der zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit mindestens für ein Jahr versicherungspflichtig beruflich beschäftigt waren.

Was steht mir nach Elternzeit zu?

Nach Ende der Elternzeit gelten für Ihr Arbeitsverhältnis dieselben Bestimmungen wie vor der Elternzeit. Also arbeiten Sie auch automatisch wieder so viele Stunden pro Woche wie vor der Elternzeit. Sie haben dann auch keinen besonderen Anspruch auf Teilzeit mehr.

Wie geht es weiter nach der Elternzeit?

Nach der Elternzeit können Sie normalerweise an Ihren ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehren. Wenn Sie während der Elternzeit weniger Stunden gearbeitet haben, dann müssen Sie danach wieder mit der Stundenzahl, die Sie vor der Elternzeit hatten, arbeiten.

Was tun wenn Elternzeit endet?

Nach dem Ablauf der Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer ein Recht auf Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber. In der Regel sollten die Eltern nach der Elternzeit an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren dürfen.