Wer Kinder hat oder schwanger ist, ist besonderen Belastungen ausgesetzt. Unter anderem haben sie mehr Ausgaben beziehungsweise höhere Kosten. Es gibt darum eine Reihe von staatlichen Unterstützungsangeboten und Leistungen, die Eltern, Alleinerziehende und Schwangere entlasten. Show
Wichtig: Informieren Sie sich, welche Stelle oder Behörde für die jeweilige Leistung zuständig ist. Ihre Familienkasse ist Ihr Ansprechpartner nur dann, wenn es um Kindergeld oder Kinderzuschlag geht. ElterngeldEltern können Anspruch auf Elterngeld haben , wenn sie nach der Geburt ihres Kindes nicht mehr erwerbstätig sind oder auf eine Teilzeit-Stelle wechseln. Wann Sie Anspruch auf diese Leistungen habenWer nach der Geburt seines Kindes weniger Einkommen hat, weil er weniger oder gar nicht mehr arbeitet, hat Anspruch auf diese Leistung. Ihr Ansprechpartner für diese LeistungAnsprechpartner sind die lokalen Elterngeldstellen . Dort können Sie Elterngeld beantragen. Weitere Informationen zum Elterngeld finden Sie im Familienportal des Bundesfamilienministeriums. Dort erhalten Sie auch die Kontaktdaten Ihrer lokalen Elterngeldstelle. Gut zu wissen: Wenn Sie in Elternzeit gehen, können Sie freiwillig in die Arbeitslosenversicherung (Fachbegriff: Antragspflichtversicherung) einzahlen und vermeiden dadurch bei eventueller Arbeitslosigkeit nach Ihrer Elternzeit sofort auf Arbeitslosengeld II
(umgangssprachlich: Hartz IV) angewiesen zu sein. Alle Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite Freiwillige
Arbeitslosenversicherung. Bildungspaket: Unterstützung bei Freizeit- und SchulausgabenMitgliedsbeitrag beim Sportverein, Nachhilfe, Busfahrkarte – wenn solche Ausgaben für Ihr Kind Ihr finanzielles Budget überschreiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Entlastung durch das sogenannte „Bildungspaket“ erhalten. Damit ist eine Reihe von Leistungen gemeint, die dafür sorgen sollen, dass Ihr Kind auf bestimmte Freizeitaktivitäten nicht verzichten muss und dieselben Chancen auf Erfolg in der Schule hat, wie andere Kinder. Diese Leistungen werden darum auch Leistungen für Bildung und Teilhabe genannt. Wann Sie Anspruch auf diese Leistungen habenFamilien, die Kinderzuschlag erhalten oder Arbeitslosengeld II beziehen, haben Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie in Ihrem Fall erfüllen müssen. Ihr Ansprechpartner für diese LeistungIn der Regel sind Einrichtungen Ihrer Stadt beziehungsweise Gemeinde für diese Leistungen zuständig. Auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erfahren Sie, wer bei Ihnen vor Ort die Ansprechpartner zum Bildungspaket sind. Befreiung von Kita-GebührenFamilien, die Kinderzuschlag oder Arbeitslosengeld II erhalten, können sich von den Kita-Gebühren befreien lassen. Bitte wenden Sie sich an Ihr Jugendamt vor Ort. Unterstützung für Schwangere und MütterWer ein Kind erwartet, muss sich viel vorbereiten – und hat viele Extra-Ausgaben. Auch wenn das Baby da ist, kommen zusätzliche Kosten auf. Schwangere und Mütter können daher unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich finanzielle Hilfe erhalten, zum Beispiel für die Erstausstattung. Wann Sie Anspruch auf diese Leistungen habenWenn Sie als Schwangere oder Mutter kein oder nur ein sehr geringes Einkommen haben. Ihr Ansprechpartner für diese LeistungenKontaktieren Sie das Jobcenter, das für Sie zuständig ist. Beispiele für LeistungenSie können einmalige Geldleistungen oder Gutscheine für zum Beispiel die Erstausstattung erhalten. Schwangere Kundinnen des Jobcenters erhalten einen Zuschuss zum Arbeitslosengeld II. Weitere UnterstützungsangeboteIm Familienportal des Bundesfamilienministerium können Sie sich speziell über Mutterschaftsleistungen informieren. Auf der Seite der Bundesstiftung Mutter und Kind erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie die Unterstützung der Stiftung (zum Beispiel Beratung oder finanzielle Hilfe) in Anspruch nehmen können: Bundesstiftung Mutter und Kind Hilfe für AlleinerziehendeSie haben hinsichtlich der Bemessung des Arbeitslosengeldes nach der Elternzeit zumindest in Teilen etwas Richtiges gelesen. Das Bundessozialgericht hat zum Aktenzeichen: B 11 AL 19/10 R zum früheren § 132 SGB III in etwa wie folgt ausgeführt: dass eine Arbeitslose nach der Elternzeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, sei darauf zurückzuführen, dass seit 2003 während der Kindererziehungszeit aus Bundesmitteln Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet würden. Darüber hinaus sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, "das von der Mutter vor der Kindererziehung erzielte Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen". Diese Entscheidung ist dann vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10.3.2010 Az 1 BVL 11/07 im Wesentlichen bestätigt worden. Ihr Arbeitslosengeld ist daher, sollten Sie kurz nach der Elternzeit gekündigt werden, fiktiv zu bemessen. Sollte Ihr Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter haben, dürfte eine Kündigung allerdings nur aus betriebsbedingten Gründen erfolgen. Dies ist sehr schwer und von Ihrem Arbeitgeber wohl nicht nachzuweisen. Wie bemisst sich das fiktive Arbeitslosengeld? Nach § 152 SGB II, der mit dem früheren § 132 SGB III, wortgleich ist (im Netz schwirrt meisten die veraltete Bezeichnung herum), würden Sie in eine der vier Qualifikationsgruppen eingeordnet. Dies muss für Sie nicht unbedingt ein Nachteil sein, denn dabei ist die erforderliche berufliche Qualifikation für die angestrebte Beschäftigung maßgeblich, in welche die oder der Arbeitslose von der Agentur für Arbeit vermittelt werden soll. Ich habe Ihnen die Vorschrift unten eingefügt. Jeder einzelnen Qualifikationsgruppe liegt ein Teilwert der sogenannten Bezugsgröße zugrunde: Hochschul- oder Fachhochschulausbildung in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße (Qualifikationsgruppe 1), Fachschulabschluss, Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße (Qualifikationsgruppe 2), abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (Qualifikationsgruppe 3), keine Ausbildung in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße (Qualifikationsgruppe 4). Die Bezugsgröße für das fiktive Arbeitsentgelt entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Bundesbürger aus dem vorangegangenen Jahr und wird zu Beginn eines jeden Jahres neu festgelegt. Mit einer Eigenkündigung und darauf folgender Sperrfrist sollten Sie sehr vorsichtig sein. Denn nach § 152 Abs. 1 SGB III müssen mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsgeld innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungszeitraums festgestellt werden. Der Bemessungszeitraum bemisst sich nach § 150 SGB III, welchen ich zu Ihrem besseren Verständnis ebenfalls unten anfüge. Ein Minijob ändert daran nichts, da Sie in diesem Fall von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit sind. Ihr Arbeitgeber kann einem Minijob nur dann widersprechen, wenn Sie dadurch nicht in der Lage wären, Ihren normalen Arbeitspflichten nachzukommen. Wie sich ein sozialversicherungspflichtiger Teilzeitjob auswirkt, kann ich auf Grund des geschilderten Sachverhalts nur ungenau beantworten.
Wenn keine 150 Tage gearbeitet werden, wird er sich wohl nicht auswirken, da Sie auch dann nicht auf die notwendigen 150 Tage im Bemessungszeitraum kommen. Ansonsten gilt: (1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann. (2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die
§ 150 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen (1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten
Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.
Kann man sich nach der Elternzeit arbeitslos melden?Arbeitslosengeld nach Elternzeit: der Anspruch
Die Anwartschaft gilt als erfüllt, wenn Sie innerhalb der zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit mindestens für ein Jahr versicherungspflichtig beruflich beschäftigt waren.
Was steht mir nach Elternzeit zu?Nach Ende der Elternzeit gelten für Ihr Arbeitsverhältnis dieselben Bestimmungen wie vor der Elternzeit. Also arbeiten Sie auch automatisch wieder so viele Stunden pro Woche wie vor der Elternzeit. Sie haben dann auch keinen besonderen Anspruch auf Teilzeit mehr.
Wie geht es weiter nach der Elternzeit?Nach der Elternzeit können Sie normalerweise an Ihren ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehren. Wenn Sie während der Elternzeit weniger Stunden gearbeitet haben, dann müssen Sie danach wieder mit der Stundenzahl, die Sie vor der Elternzeit hatten, arbeiten.
Was tun wenn Elternzeit endet?Nach dem Ablauf der Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer ein Recht auf Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber. In der Regel sollten die Eltern nach der Elternzeit an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren dürfen.
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