Der unterschied zwiscchen konstitutionelle monarchi und monarchien in europa

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Versuch eines natürlichen Systems der Staatsformen

Zeitschrift für Politik

Vol. 8 (1915)

, pp. 427-451 (25 pages)

Published By: Nomos Verlagsgesellschaft mbH

https://www.jstor.org/stable/43346668

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Zeitschrift für Politik © 1915 Nomos Verlagsgesellschaft mbH
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Autor: Arthur Brunhart | Stand: 31.12.2011

Der griechische Begriff Monarchie (monarchia) besteht aus den Wörtern monos, das heisst «ein», und archein «herrschen» und bedeutet «Alleinherrschaft». Er konnte ursprünglich sowohl die Tyrannis als auch verschiedene Formen des Königtums umfassen. Monarchie war neben Aristokratie und Demokratie eine der fundamentalen Staatsformen. In der Monarchie übt ein Einzelner, der Monarch, die Herrschaft aus. In der Erbmonarchie folgt der erbberechtigte Thronfolger nach dem Tod des Monarchen, in der Wahlmonarchie wird der Monarch durch Wahl bestimmt. Wahlmonarchien waren zum Beispiel das Königreich Polen und das Heilige Römische Reich Deutscher Nation, dem die Grafschaft Vaduz und die Herrschaft Schellenberg sowie das 1719 geschaffene Fürstentum Liechtenstein angehörten. Die Wahlmonarchie stützte sich in der Legitimierung der Herrschaft auf den Rat, den Beistand und die Zustimmung der Wahlgremien (z.B. Stände, Fürsten, Klerus), die Erbmonarchie betonte die dynastische Tradition und Genealogie.

Die Monarchie war durch eine mythisch-sakrale Bindung (Gottkönigtum, Gottesgnadentum) oder rational (Unterwerfungs- oder Herrschaftsvertrag) legitimiert. In der absoluten Monarchie, die vor allem im Europa des 16.–18. Jahrhunderts vorherrschte, hat der Monarch die gesamte Staatsgewalt inne. In der ständischen Monarchie ist er durch Sonderrechte einzelner Stände beschränkt (→ Ständestaat). In der vor allem im 19. Jahrhundert dominierenden konstitutionellen Monarchie ist der Monarch an Verfassung und Gewaltenteilung gebunden, hat aber bedeutenden Einfluss auf die Staatsführung. Die konstitutionelle und die parlamentarische Monarchie sind begrifflich nicht immer scharf zu trennen. In der parlamentarischen Monarchie übt der Monarch repräsentative Funktionen aus, während die Staatsführung in den Händen der dem Parlament verantwortlichen Regierung liegt.

Die sich seit dem Frühmittelalter im christlichen Abendland bildenden Monarchien knüpften nicht am antiken Vorbild, sondern am germanischen Königtum und an der Ausbildung der Landeshoheit (→Landesherrschaft) an. Die Verchristlichung des Begriffs führte zur Aufwertung der Monarchie, indem die Kirche die Monarchie mit Herrschaft von Gottes Gnaden legitimierte und dafür eine privilegierte Stellung erreichte. Monarchie und Königtum waren nicht unbedingt synonym. Politische Herrschaft war im Mittelalter in verschiedenen Formen von Monarchie fassbar. Der Kaiser stand über der Christenheit und war Lehnsherr der Reichsfürsten.

Die begriffsgeschichtliche Vielfalt von Monarchie ist weit, wie die Auseinandersetzungen um absolute und ständisch beschränkte Monarchie im Europa des 16.–18. Jahrhunderts zahlreich waren. Reformation und Gegenreformation begünstigten im alten Reich die Ausbildung der Territorialfürstentümer, wobei Land und Krone beinahe als Haus- und Familienbesitz erschienen. Der Aufstieg der Monarchie vollzog sich in Staaten wie Frankreich, England oder Spanien im Kampf gegen Adel, Stände und Kirche. Während zum Beispiel im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation der Kaiser zusehends mehr Macht an den Adel verlor, setzte sich die Monarchie in Frankreich gegen den Adel durch und schuf eine Herrschaft absoluten Zuschnitts (L’Etat, c’est moi).

Die Rechte der Landesherren der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg umfassten im Spätmittelalter die Gerichtsbarkeit (→Gerichtswesen), Regalien und nutzbare Hoheitsrechte, das Mannschaftsrecht und das Recht, Steuern zu erheben. Diese Rechte wurden in den Bestätigungen der Reichsunmittelbarkeit (erstmals 1396) und der Brandisischen Freiheiten (1430) bekräftigt. In der Huldigung wurden die Rechte und Pflichten von Landesherr und Untertanen jeweils bestätigt.

Fürst Johann Adam I. von Liechtenstein kaufte 1699 die Herrschaft Schellenberg und 1712 die Grafschaft Vaduz, weil diese reichsunmittelbaren Gebiete den ersehnten Einsitz im Reichsfürstenrat ermöglichten. Am 23.1.1719 vereinigte Kaiser Karl VI. Vaduz und Schellenberg zum Reichsfürstentum Liechtenstein. Durch die Dienstinstruktion 1719 ordnete Fürst Anton Florian von Liechtenstein die Verhältnisse im Geist des Absolutismus neu. Der Zusammenbruch das Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation 1806 brachte den deutschen Fürsten die Souveränität. Mit der Dienstinstruktion 1808 beseitigte Fürst Johann I. von Liechtenstein die Landammannverfassung. Der Monarch regierte absolut.

Ebenfalls Johann I. erliess nach dem Beitritt zum Deutschen Bund 1815 in Erfüllung von Art. 13 der Bundesakte, welche die Erneuerung der monarchischen Tradition verkündete, 1818 eine landständische Verfassung. Der Fürst vereinigte als «Oberhaupt des Staats» die «gesamte Staatsgewalt» in sich. Als aufoktroyierte Verfassung war sie Ausfluss der Machtvollkommenheit des Monarchen.

Im Europa des 19. Jahrhunderts stand die Frage im Vordergrund, ob dem Monarchen oder dem Volk (Volkssouveränität) die höchste Macht im Staat zukomme. Die Vorstellung des Gottesgnadentums schwächte sich ab. In dem Konstitutionalismus, einer Übergangsform zwischen Absolutismus und parlamentarischer Monarchie, wurde die Herrschaft des Monarchen durch die Verfassung eingeschränkt, jedoch blieb der Monarch für die Exekutive zuständig. Zunehmend wurden die Rechte der Parlamente erweitert, bis in den meisten Staaten der Monarch nicht mehr ohne die gewählte Volksvertretung handeln konnte. Vor allem nach dem Ersten Weltkrieg setzte sich in Europa die Volkssouveränität gegen den monarchischen Gedanken durch, wobei man die Rolle des Monarchen entweder auf Repräsentation beschränkte oder die Monarchie durch die Republik ersetzt.

In Liechtenstein verlief der Prozess aus verschiedenen Gründen anders. Die Revolution 1848 änderte die Stellung des Monarchen nicht. Ein Verfassungsentwurf 1848, an dem Peter Kaiser beteiligt war, sah die höchste Gewalt in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege «beim Fürsten und Volke vereint». Mit den «Übergangsbestimmungen für das constitutionelle Fürstenthum Liechtenstein», die Fürst Alois II. von Liechtenstein im März 1849 erliess, behielt der Fürst das Veto gegen Beschlüsse des neu geschaffenen Landrats (Parlament) und übte die Exekutive allein aus. Grundrechtsgarantien fehlten. 1851 hob Alois II. die Übergangsbestimmungen wieder auf. 1862 setzte Fürst Johann II. von Liechtenstein eine mit den Landständen ausgehandelte neue Verfassung in Kraft. Der Fürst vereinigte als Staatsoberhaupt alle Rechte der Staatsgewalt in sich, war nun aber an die Verfassung gebunden. Er behielt das absolute Veto in der Gesetzgebung, hatte das Notverordnungsrecht und ernannte Regierung, Richter und Beamte.

Nach dem Ersten Weltkrieg wurden die Verhältnisse in Europa wie in Liechtenstein neu geordnet. Mit der Verfassung 1921 entstand auf der Grundlage der Schlossabmachungen eine liechtensteinische Lösung. Weder das monarchische noch das demokratische Element setzte sich auf Kosten des anderen durch. In Europa dagegen ging das Zeitalter der Monarchie zu Ende. In Deutschland und Österreich-Ungarn dankten Kaiser, Könige, Herzoge und Fürsten ab, in Russland verschwand das Zarenreich, im Osmanischen Reich das Sultanat.

Die Verfassung 1921 definierte das Fürstentum Liechtenstein als «konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage», wobei «die Staatsgewalt im Fürsten und im Volke verankert» wurde. Die mit Änderungen bis heute gültige Verfassung führte (direkt)demokratische Mittel wie Initiative und Referendum ein. Der Landesfürst blieb Staatsoberhaupt und behielt das Recht der Sanktion und Notverordnung. Die Aufteilung der Staatsgewalt auf Fürst und Volk wird als Dualismus bezeichnet, das politische Handeln beruht auf einem Konsens zwischen Fürst und Volk (Konkordanzsystem).

Der Fürst von Liechtenstein verfügt im Vergleich über stärkere Rechte als andere europäische Monarchen oder Staatspräsidenten. Um die Stellung der Monarchie gewissermassen demokratisch zu legitimieren, wurde 2003 unter anderem die Möglichkeit geschaffen, dem Fürsten das Misstrauen des Volks auszusprechen, was jedoch vom Familienrat des fürstlichen Hauses genehmigt werden müsste, oder eine Initiative auf Abschaffung der Monarchie einzureichen, was bei einer Zustimmung durch das Volk ein komplexes und anforderungsreiches Verfahren nach sich ziehen würde. Dennoch sehen Verfassungsrechtler in den Verfassungsänderungen von 2003, welche kontrovers diskutiert wurden und in einer Volksabstimmung eine klare Mehrheit fanden, einen Machtzuwachs des Monarchen. Ebenso wurde das Sanktionsrecht des Fürsten auch bei Volksentscheidungen von den Stimmbürgern im Juni/Juli 2012 grossmehrheitlich bestätigt.

Das Fürstentum Liechtenstein ist eine Erbmonarchie, das heisst die Funktion des Staatsoberhaupts ist an das fürstliche Haus Liechtenstein gebunden. Die Thronfolge erfolgt gemäss dem Prinzip der agnatischen Primogenitur, das heisst der männliche Erstgeborene der ältesten Linie der Familie folgt als Fürst nach und erbt den Stammbesitz sowie weitere Privilegien. Der Fürst kann den Erbprinzen als seinen Stellvertreter mit der Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsrechte betrauen. Im Hausgesetz vom 26.10.1993, das autonomes Recht der fürstlichen Familie ist, sind verschiedene Bereiche geregelt, wie die erbliche Thronfolge, die Regentschaft, die Volljährigkeit des Landesfürsten und des Erbprinzen, aber auch disziplinarische Massnahmen, Amtsenthebung, Entmündigung und Vormundschaft.

Die Monarchie und die duale Staatsform gelten als wichtige Pfeiler der liechtensteinischen Identität. Die Verbundenheit zwischen Monarchie und Bevölkerung und ihr Zusammenwirken finden Ausdruck zum Beispiel am Staatsfeiertag und in Treuegelöbnis und Huldigung anlässlich einer Thronfolge. Das Wesen der Monarchie lässt sich heute so wenig wie früher allein unter rechtlichen und politischen Aspekten vollkommen erfassen, weil mit ihr zahlreiche historische, emotionale und psychologische Elemente verknüpft sind und sie als Symbol für Tradition, Stabilität und Kontinuität gilt.

Literatur

  • Peter Bussjäger: Art. 7–Art. 13ter, in: Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Online-Kommentar, hg. vom Liechtenstein-Institut, Bendern 2016.
  • Giesela Riescher, Alexander Thumfart (Hg.): Monarchien, Baden-Baden 2008.
  • Torsten Oppelland: Die europäische Monarchie. Ihre Entstehung, Entwicklung und Zukunft, Hamburg 2007.
  • Zoltán Tibor Pállinger: Monarchie – Der Landesfürst als Souverän, in: Das Fürstentum Liechtenstein 1806–2006, Vaduz 2006, S. 54–66.
  • David Beattie: Liechtenstein. Geschichte & Gegenwart, Triesen 2005.
  • Zoltán Tibor Pállinger: Monarchien im Europa von heute unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Verfassungsentwicklung im Fürstentum Liechtenstein, Bendern, 2003 (= Beiträge Liechtenstein-Institut, Nr. 18).
  • Wilfried Marxer: Das Hausgesetz des Fürstenhauses von Liechtenstein und dessen Verhältnis zur staatlichen Ordnung Liechtensteins, Bendern 2003 (= Beiträge Liechtenstein-Institut, Nr. 17).
  • Günther Winkler: Verfassungsrecht in Liechtenstein. Demokratie, Parlamentarismus, Rechtsstaat, Gewaltenteilung und politische Freiheit in Liechtenstein aus verfassungsrechtlichen, verfassungsrechtsvergleichenden, verfassungsrechtspolitischen und europarechtlichen Perspektiven, Wien 2001.
  • Arthur Brunhart (Hg.): Liechtenstein und die Revolution 1848. Umfeld – Ursachen – Ereignisse – Folgen, Zürich 2000.
  • Brigitte Mazohl-Wallnig: Sonderfall Liechtenstein – Die Souveränität des Fürstentums Liechtenstein zwischen Heiligem Römischen Reich und Deutschem Bund, in: Bausteine zur liechtensteinischen Geschichte. Studien und studentische Forschungsbeiträge, hg. von Arthur Brunhart, Bd. 3: 19. Jahrhundert: Modellfall Liechtenstein, Zürich 1999, S. 7–42.
  • Arthur Brunhart: Peter Kaiser (1793–1864). Erzieher, Staatsbürger, Geschichtsschreiber. Facetten einer Persönlichkeit, Vaduz/Zürich 21999.
  • Gerard Batliner: Aktuelle Fragen des liechtensteinischen Verfassungsrechts. Mit einem Kommentar zu den Verfassungsänderungsvorschlägen des Fürsten von 1993, Vaduz 1998.
  • Die Schlossabmachungen vom September 1920. Studien und Quellen zur politischen Geschichte des Fürstentums Liechtenstein im frühen 20. Jahrhundert, hg. von der Vaterländischen Union, Redaktion: Arthur Brunhart, Vaduz 1996.
  • Harald Wanger: Die regierenden Fürsten von Liechtenstein, Triesen 1995.
  • Arno Waschkuhn: Politisches System Liechtensteins: Kontinuität und Wandel, Vaduz 1994 (= Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 18).
  • Herbert Wille: Monarchie und Demokratie als Kontroversfragen der Verfassung 1921, in: Die liechtensteinische Verfassung 1921 (samt Änderungen bis 30.9.1994). Elemente der staatlichen Organisation, hg. von Gerard Batliner, Vaduz 1994 (= Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 21), S. 141–199.
  • Dietmar Willoweit: Verfassungsinterpretation im Kleinstaat. Das Fürstentum Liechtenstein zwischen Monarchie und Demokratie, in: Kleinstaat. Grundsätzliche und aktuelle Probleme. Symposium des Liechtenstein-Instituts 26.–28. September 1991, hg. von Arno Waschkuhn, Vaduz 1993 (= Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 16), S. 191–207.
  • Horst Dreitzel: Monarchiebegriffe in der Fürstengesellschaft. Semantik und Theorie der Einherrschaft in Deutschland von der Reformation bis zum Vormärz, 2 Bände, Köln 1991.
  • Dietmar Willoweit: Fürstenamt und Verfassungsordnung, in: Liechtenstein – Fürstliches Haus und staatliche Ordnung. Geschichtliche Grundlagen und moderne Perspektiven, hg. von Volker Press und Dietmar Willoweit, Vaduz/München/Wien 1987, 21988, S. 487–510.
  • Alexander Ignor: Monarchisches und demokratisches Prinzip in der liechtensteinischen Verfassungsentwicklung, in: Liechtenstein – Fürstliches Haus und staatliche Ordnung. Geschichtliche Grundlagen und moderne Perspektiven, hg. von Volker Press und Dietmar Willoweit, Vaduz/München/Wien 1987, 21988, S. 465–485.
  • Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein. Anhang: Verfassungstexte 1808–1918, Vaduz 1981 (= Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 8).
  • Werner Conze et al.: Monarchie, in: Geschichtliche Grundbegriffe – Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, Bd. 4 (1978), S. 133–214.
  • Peter Geiger: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein 1848 bis 1866, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 70 (1970), S. 5–418.
  • Rupert Quaderer: Politische Geschichte des Fürstentums Liechtenstein von 1815 bis 1848, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 69 (1969), S. 5–242.
  • Georg Malin: Die politische Geschichte des Fürstentums Liechtenstein in den Jahren 1800–1815, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Bd. 53 (1953), S. 5–178.
  • Peter Kaiser: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein. Nebst Schilderungen aus Churrätien‘s Vorzeit, Chur 1847, neu hg. von Arthur Brunhart, Bd. 1: Text, Vaduz 1989.

Zitierweise

Arthur Brunhart, «Monarchie», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: https://historisches-lexikon.li/Monarchie, abgerufen am 14.9.2022.

Was ist der Unterschied zwischen einer absoluten und einer konstitutionellen Monarchie?

In einer sogenannten konstitutionellen Monarchie wird die Machtbefugnis des Herrschers stark durch die Verfassung beschränkt. Die absolute Monarchie kennt den Herrscher mit unbeschränkten Befugnissen, alleiniger und uneingeschränkten politischer Macht.

Was ist eine konstitutionelle Monarchie für Kinder erklärt?

Das bedeutete, es sollte weiterhin einen Monarchen geben, der allerdings an eine Verfassung, also an das Volk, gebunden war. Doch die Grundrechte sollten die Willkür des Absolutismus und die Unterdrückung der Freiheit beenden.

Welche Monarchien gibt es in Europa?

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Andorra. Der flächenmäßig größte der europäischen Zwergstaaten liegt in einem Hochtal der Pyrenäen zwischen Frankreich und Spanien. ... .
Belgien. König Philippe ist seit 2013 das belgische Staatsoberhaupt. ... .
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