Wer mindestens 12 Monate Mitglied ist, kann ohne Weiteres in eine andere Kasse wechseln. Der Kündigungszeitraum beträgt zwei Monate zum Monatsende. Ein Beispiel: Wer bis Ende Januar bei seiner alten Krankenkasse kündigt, kann ab dem 1. April bei der neuen Krankenkasse versichert werden. Ein Versicherter kann immer nur zu einer Krankenkasse wechseln, die in dem Bundesland geöffnet ist, in dem er wohnt oder arbeitet. Wer zum
Beispiel in Hamburg lebt, kann nicht zu einer Krankenkasse wechseln, die nur in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern geöffnet ist. Viele Krankenkassen sind bundesweit geöffnet, haben aber nur eine Geschäftsstelle in einem bestimmten Bundesland. Zu solch einer Krankenkasse ist der Wechsel problemlos möglich. Der Kontakt zur neuen Krankenversicherung läuft dann aber meist nur per Telefon, E-Mail und Post. Wichtig: Egal ob Sie krank sind oder schon älter:
Möchten Sie zu einer anderen Krankenkasse wechseln, darf diese Sie nicht ablehnen. SonderkündigungsrechtErhebt die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht, auch wenn sie noch keine 12 Monate Mitglied sind. Bei einer Beitragserhöhung können Versicherte bis zum Ende des Monats kündigen, in dem Ihre Krankenkasse erstmals den höheren Beitrag verlangt. Es gilt der reguläre Kündigungszeitraum von zwei Monaten. So lange müssen sie den Zusatzbeitrag zahlen. Wichtig: Die Krankenversicherung muss ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der Fälligkeit auf das Kündigungsrecht hinweisen, anderenfalls verlängert sich die Frist entsprechend. Das Sonderkündigungsrecht gilt auch für Wahltarife. Ausnahme: Gesetzlich versicherte Selbstständige, die sich für einen Wahltarif Krankengeld entschieden haben, sind drei Jahre an ihren Wahltarif gebunden. Schritt für Schritt zur neuen KrankenversicherungDer Kassenwechsel ist einfach. Damit trotzdem nichts schief geht, sollten Sie auf folgende Punkte achten: 1. Kündigung. Sie müssen nur der neuen Krankenkasse mitteilen, dass Sie bei ihr Mitglied werden möchten. Eine schriftliche Kündigung bei Ihrer alten Krankenversicherung ist nicht nötig. Praktisch: Meist haben die Kassen Onlineanträge auf ihrer Website. 2. Bestätigung. Die neue Krankenkasse prüft, ob alle Voraussetzungen für einen Wechsel erfüllt sind und setzt sich mit Ihrer bisherigen Kasse in Verbindung. Ist ein Wechsel möglich, teil die neue Kasse Ihnen dies mit. Eventuell nennt Sie einen anderen Beginn – etwa, wenn die gesetzliche Bindungsfrist an die alte Krankenkasse erst später endet als von Ihnen vermutet. 3. Arbeitgeber. Danach müssen Sie nur noch Ihrem Arbeitgeber formlos mitteilen, dass Sie eine andere Krankenkasse gewählt haben. Der Arbeitgeber meldet Sie dann auf elektronischem Weg bei der neuen Kasse an. Diese bestätigt ihrem Chef ebenfalls elektronisch die Mitgliedschaft. Besonderheit Arbeitgeberwechsel. Wechseln Sie ihren Job oder kommen Sie als Rentner neu in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR), können Sie bis maximal 14 Tage nach Beschäftigungs- oder Rentenbeginn eine neue Krankenkasse wählen. Die Bindungsfrist von 12 Monaten gilt hier nicht. Sie entfällt auch, wenn sich Ihr Versicherungsstatus hin zu einer freiwilligen Versicherung ändert, etwa weil Sie mehr verdienen als die Versicherungspflichtgrenze (64 350 Euro im Jahr). Dann haben Sie sogar drei Monate Zeit, sich eine neue Kasse zu suchen. Wichtig: Sie müssen Ihren Arbeitgeber über die neue Kasse informieren. Nur dann hat der Wechsel geklappt und die Bindungsfrist beginnt erneut. Wer bei seiner Kasse bleiben möchte, informiert auch darüber den neuen Arbeitgeber. Die Bindungsfrist beginnt in diesem Fall nicht von vorn. Medizinische VersorgungGesetzlich geregelte Leistungen. Die meisten Leistungen sind gesetzlich geregelt und werden von allen Kassen gleichermaßen übernommen. Bei manchen haben die Kassen einen Auslegungsspielraum. Klären Sie vor dem Wechsel mit der neuen Kasse, ob sie alle Leistungen übernimmt, die Sie benötigen. Lassen Sie sich die Zusicherung schriftlich geben. Bei folgenden Leistungen sind Änderungen nach dem Wechsel möglich: Leistungen mit Genehmigung. Die neue Kasse übernimmt genehmigte Leistungen nicht automatisch. Wenn Sie eine genehmigte Behandlung begonnen haben, etwa eine Psychotherapie oder Rehasport, muss die neue Kasse dies erfahren, wird aber grundsätzlich nicht ablehnen. Für Behandlungen, die noch nicht begonnen wurden, müssen Sie bei der neuen Kasse wieder einen Antrag stellen. Hilfsmittel oder Medikamente. Haben Sie von Ihrer alten Krankenkasse zum Beispiel einen Rollstuhl leihweise bekommen, müssen Sie das Hilfsmittel eventuell zurückgeben und erhalten von der neuen Kasse einen gleichwertigen Ersatz. Auch bei Medikamenten sind andere, aber gleichwertige Produkte nach dem Wechsel möglich. Extraleistungen. Nach einem Wechsel können Sie die Extraleistungen Ihrer neuen Kasse nutzen, die über das gesetzlich festgelegte Angebot hinausgehen. Mit dem Krankenkassenvergleich der Stiftung Warentest können Sie sich über die Extraleistungen und Beitragssätze der einzelnen Krankenkassen informieren und diese bequem vergleichen. Kann ich mit 55 noch in die gesetzliche Krankenversicherung?Versicherte können nur zurück in die gesetzliche Krankenkasse mit über 55 Jahren, wenn sie nachweisen können, dass sie in den letzten fünf Jahren für mindestens einen Tag gesetzlich versichert waren.
Wie lange kann man von der PKV in die GKV wechseln?Die Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist oftmals nicht möglich. Angestellte müssen ihr Einkommen so reduzieren, dass sie unter die Versicherungspflichtgrenze fallen. Ab 55 Jahren ist der Wechsel von der PKV zurück in die GKV schwierig bis unmöglich.
Ist ein krankenkassenwechsel jederzeit möglich?Wenn die eigene Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, gilt ein Sonderkündigungsrecht. Der Krankenkassen-Wechsel ist dann auch innerhalb der zwölfmonatigen Bindefrist möglich. Familienversicherte können jederzeit bei Eintritt der Versicherungspflicht wechseln.
Kann ich von privat in die Gesetzliche wechseln?Von PKV zu GKV
Ein beliebiger Wechsel aus einer privaten Krankenversicherung in die GKV ist nach den gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen.
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