Bis wann kann man in die gesetzliche Krankenkasse wechseln?

Reguläre Kündigung der Krankenkasse

Wer mindestens 12 Monate Mitglied ist, kann ohne Weiteres in eine andere Kasse wechseln. Der Kündigungs­zeitraum beträgt zwei Monate zum Monats­ende. Ein Beispiel: Wer bis Ende Januar bei seiner alten Krankenkasse kündigt, kann ab dem 1. April bei der neuen Krankenkasse versichert werden.

Ein Versicherter kann immer nur zu einer Krankenkasse wechseln, die in dem Bundes­land geöffnet ist, in dem er wohnt oder arbeitet. Wer zum Beispiel in Hamburg lebt, kann nicht zu einer Krankenkasse wechseln, die nur in Berlin, Brandenburg und Meck­lenburg-Vorpommern geöffnet ist. Viele Krankenkassen sind bundes­weit geöffnet, haben aber nur eine Geschäfts­stelle in einem bestimmten Bundes­land. Zu solch einer Krankenkasse ist der Wechsel problemlos möglich. Der Kontakt zur neuen Kranken­versicherung läuft dann aber meist nur per Telefon, E-Mail und Post.

Wichtig: Egal ob Sie krank sind oder schon älter: Möchten Sie zu einer anderen Krankenkasse wechseln, darf diese Sie nicht ablehnen.

Sonderkündigungs­recht

Erhebt die Krankenkasse einen Zusatz­beitrag, haben Versicherte ein Sonderkündigungs­recht, auch wenn sie noch keine 12 Monate Mitglied sind. Bei einer Beitrags­erhöhung können Versicherte bis zum Ende des Monats kündigen, in dem Ihre Krankenkasse erst­mals den höheren Beitrag verlangt. Es gilt der reguläre Kündigungs­zeitraum von zwei Monaten. So lange müssen sie den Zusatz­beitrag zahlen. Wichtig: Die Kranken­versicherung muss ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der Fälligkeit auf das Kündigungs­recht hinweisen, anderenfalls verlängert sich die Frist entsprechend. Das Sonderkündigungs­recht gilt auch für Wahl­tarife. Ausnahme: Gesetzlich versicherte Selbst­ständige, die sich für einen Wahl­tarif Krankengeld entschieden haben, sind drei Jahre an ihren Wahl­tarif gebunden.

Schritt für Schritt zur neuen Kranken­versicherung

Der Kassen­wechsel ist einfach. Damit trotzdem nichts schief geht, sollten Sie auf folgende Punkte achten:

1. Kündigung. Sie müssen nur der neuen Krankenkasse mitteilen, dass Sie bei ihr Mitglied werden möchten. Eine schriftliche Kündigung bei Ihrer alten Kranken­versicherung ist nicht nötig. Praktisch: Meist haben die Kassen Online­anträge auf ihrer Website.

2. Bestätigung. Die neue Krankenkasse prüft, ob alle Voraus­setzungen für einen Wechsel erfüllt sind und setzt sich mit Ihrer bisherigen Kasse in Verbindung. Ist ein Wechsel möglich, teil die neue Kasse Ihnen dies mit. Eventuell nennt Sie einen anderen Beginn – etwa, wenn die gesetzliche Bindungs­frist an die alte Krankenkasse erst später endet als von Ihnen vermutet.

3. Arbeit­geber. Danach müssen Sie nur noch Ihrem Arbeit­geber formlos mitteilen, dass Sie eine andere Krankenkasse gewählt haben. Der Arbeit­geber meldet Sie dann auf elektronischem Weg bei der neuen Kasse an. Diese bestätigt ihrem Chef ebenfalls elektronisch die Mitgliedschaft.

Besonderheit Arbeit­geber­wechsel. Wechseln Sie ihren Job oder kommen Sie als Rentner neu in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR), können Sie bis maximal 14 Tage nach Beschäftigungs- oder Renten­beginn eine neue Krankenkasse wählen. Die Bindungs­frist von 12 Monaten gilt hier nicht. Sie entfällt auch, wenn sich Ihr Versicherungs­status hin zu einer freiwil­ligen Versicherung ändert, etwa weil Sie mehr verdienen als die Versicherungs­pflicht­grenze (64 350 Euro im Jahr). Dann haben Sie sogar drei Monate Zeit, sich eine neue Kasse zu suchen. Wichtig: Sie müssen Ihren Arbeit­geber über die neue Kasse informieren. Nur dann hat der Wechsel geklappt und die Bindungs­frist beginnt erneut. Wer bei seiner Kasse bleiben möchte, informiert auch darüber den neuen Arbeit­geber. Die Bindungs­frist beginnt in diesem Fall nicht von vorn.

Medizi­nische Versorgung

Gesetzlich geregelte Leistungen. Die meisten Leistungen sind gesetzlich geregelt und werden von allen Kassen gleichermaßen über­nommen. Bei manchen haben die Kassen einen Auslegungs­spielraum. Klären Sie vor dem Wechsel mit der neuen Kasse, ob sie alle Leistungen über­nimmt, die Sie benötigen. Lassen Sie sich die Zusicherung schriftlich geben.

Bei folgenden Leistungen sind Änderungen nach dem Wechsel möglich:

Leistungen mit Genehmigung. Die neue Kasse über­nimmt genehmigte Leistungen nicht auto­matisch. Wenn Sie eine genehmigte Behand­lung begonnen haben, etwa eine Psycho­therapie oder Reha­sport, muss die neue Kasse dies erfahren, wird aber grund­sätzlich nicht ablehnen. Für Behand­lungen, die noch nicht begonnen wurden, müssen Sie bei der neuen Kasse wieder einen Antrag stellen.

Hilfs­mittel oder Medikamente. Haben Sie von Ihrer alten Krankenkasse zum Beispiel einen Roll­stuhl leih­weise bekommen, müssen Sie das Hilfs­mittel eventuell zurück­geben und erhalten von der neuen Kasse einen gleich­wertigen Ersatz. Auch bei Medikamenten sind andere, aber gleich­wertige Produkte nach dem Wechsel möglich.

Extra­leistungen. Nach einem Wechsel können Sie die Extra­leistungen Ihrer neuen Kasse nutzen, die über das gesetzlich fest­gelegte Angebot hinaus­gehen. Mit dem Krankenkassenvergleich der Stiftung Warentest können Sie sich über die Extra­leistungen und Beitrags­sätze der einzelnen Krankenkassen informieren und diese bequem vergleichen.

Kann ich mit 55 noch in die gesetzliche Krankenversicherung?

Versicherte können nur zurück in die gesetzliche Krankenkasse mit über 55 Jahren, wenn sie nachweisen können, dass sie in den letzten fünf Jahren für mindestens einen Tag gesetzlich versichert waren.

Wie lange kann man von der PKV in die GKV wechseln?

Die Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist oftmals nicht möglich. Angestellte müssen ihr Einkommen so reduzieren, dass sie unter die Versicherungspflichtgrenze fallen. Ab 55 Jahren ist der Wechsel von der PKV zurück in die GKV schwierig bis unmöglich.

Ist ein krankenkassenwechsel jederzeit möglich?

Wenn die eigene Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, gilt ein Sonderkündigungsrecht. Der Krankenkassen-Wechsel ist dann auch innerhalb der zwölfmonatigen Bindefrist möglich. Familienversicherte können jederzeit bei Eintritt der Versicherungspflicht wechseln.

Kann ich von privat in die Gesetzliche wechseln?

Von PKV zu GKV Ein beliebiger Wechsel aus einer privaten Krankenversicherung in die GKV ist nach den gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen.