Arbeiten im Ausland für deutschen Arbeitgeber Steuer

Bei einer Tätigkeit für ein in Deutschland ansässiges Unternehmen muss ein Mitarbeiter, der ein Homeoffice im Ausland zur Arbeit nutzt, vieles beachten. Dies gilt auch für GmbH-Gesellschafter, die als Geschäftsführer für ihr Unternehmen in Deutschland von einem Homeoffice im Ausland aus arbeiten. So können sowohl steuerliche Gegebenheiten eine Rolle spielen als auch Aspekte zur Sozialversicherungspflicht relevant sein. Doch auch auf Seite des Arbeitgebers ergeben sich hierbei viele offene Fragen. Insbesondere bei der Bearbeitung der Lohnsteuer für Mitarbeiter mit einem Homeoffice im Ausland sind hierbei manche Besonderheiten zu beachten. Doch oftmals erfährt der Arbeitgeber erst im Nachhinein, dass ein Mitarbeiter ein Homeoffice im Ausland für seine Arbeit nutzte. Dann sind unter Umständen nachträgliche Korrekturen erforderlich. Aber auch gewisse datenschutzrechtliche Bedenken muss man bei der Absicht, von einem Homeoffice im Ausland aus zu arbeiten, durchaus berücksichtigen.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von Steuervorteilen im Ausland spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zum internationalen Steuerrecht aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
19. August 2020 Dubai LLC: ohne Wegzugsbesteuerung steuerfrei für GmbH-Gesellschafter
2. Oktober 2020 Firma im Ausland gründen: steuerliche und andere Implikationen
19. November 2020 Nach Rückkehr aus dem Ausland bis zu 15 Jahre lang Steuern sparen
18. Januar 2021 Steuern sparen im Ausland: Gibt es die perfekte Steueroase?
22. Januar 2021 Abfindung durch Wegzug ins Ausland steuerfrei auszahlen: ist dies möglich?
28. Juli 2021 Homeoffice im Ausland: wo zahlt man als Arbeitnehmer Steuern? (dieser Beitrag)

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Unser Video: Home-Office am Strand: Wo zahlt man Steuern?

In diesem Video erklären wir, wie hoch Sie das Geschäftsführergehalt optimal ansetzen, um die Steuerbelastung deutlich zu reduzieren.






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Inhaltsverzeichnis

  • 1. Homeoffice im Ausland – Einleitung
  • 2. Homeoffice im Ausland – verschiedene Optionen
  • 3. Homeoffice im Ausland – Steuern beim Arbeitnehmer
    • 3.1. Homeoffice im Ausland, unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland
    • 3.2. Homeoffice und unbeschränkte Steuerpflicht im Ausland
    • 3.3. Homeoffice ohne steuerliche Anknüpfung im In- und Ausland
  • 4. Homeoffice im Ausland aus Sicht des Arbeitgebers
    • 4.1. Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialabgaben
    • 4.2. Arbeitssicherheit
    • 4.3. Bereitstellung der benötigten Arbeitsmittel
    • 4.4. Datenschutz
  • 5. Homeoffice eines GmbH-Geschäftsführers im Ausland
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1. Homeoffice im Ausland – Einleitung

Infolge der COVID-19-Pandemie haben viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Möglichkeit eröffnet, ihrer Tätigkeit von zuhause aus nachzugehen. Damit kam eine Arbeitsweise en vogue, die es zwar bereits zuvor gab, wenn auch eher vereinzelt. Doch nun, als scheinbar simple Lösung für die Herausforderung nach geeignetem Schutz der Mitarbeiter vor Ansteckung mit dem Erreger SARS-CoV-2, gewinnt das Homeoffice für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Deutschland deutlich an Bedeutung. Selbstverständlich gilt das Homeoffice als Alternative zur Arbeit im Unternehmen primär für jene Berufe und Tätigkeiten, bei denen die Leistung von einem per Internet verbundenen Rechner erfolgen kann. Wenn dies jedoch die einzige Voraussetzung ist, dann kann man das Homeoffice auch außerhalb der heimischen Wohnung einrichten.

2. Homeoffice im Ausland – verschiedene Optionen

Ein Homeoffice im Ausland kann man aus steuerlicher Sicht auf unterschiedliche Weisen betrachten. Einerseits kann man ein Homeoffice an einem lediglich kurzfristig zu diesem Zweck genutztem Ort im Ausland einrichten. Somit behält man gleichzeitig die eigene Wohnung in Deutschland bei. Der steuerliche Aspekt hierbei liegt in der Tatsache, dass damit die unbeschränkte Steuerpflicht weiterhin in Deutschland gegeben ist, sofern gewisse Voraussetzungen vorliegen. Darauf kommen wir noch zu sprechen.

Andererseits kann man aber auch die veränderten Umstände zum Anlass nehmen, um auf Dauer ins Ausland zu ziehen und somit dort, über das Homeoffice arbeitend, weiterhin für ein in Deutschland ansässiges Unternehmen tätig zu sein. Auch hier ist die Frage nach der Steuerpflicht des Mitarbeiters zu beantworten.

Die dritte Alternative ist zugegeben die exotischste. Denn dabei gehen wir davon aus, dass man als Arbeitnehmer weder im Inland noch im Ausland ein ortsgebunden eingerichtetes Homeoffice betreibt. Denn wer beispielsweise über ein Segelboot verfügt, der kann auch von den Weltmeeren aus via Satellit im Homeoffice arbeiten.

Um nun zu untersuchen, welche Konsequenzen diese Arbeitsumstände bei einem Homeoffice im Ausland bedingen – insbesondere in steuerlicher Hinsicht -, möchten wir nun die damit verbundenen Details genauer betrachten.

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3. Homeoffice im Ausland – Steuern beim Arbeitnehmer

Zunächst würdigen wir die Besteuerung des Arbeitnehmers im Hinblick auf die Erbringung seiner Arbeitsleistung von einem Homeoffice im Ausland aus. Dabei gilt es prinzipiell zu unterscheiden, ob Deutschland mit dem jeweiligen Ausland ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, oder, ob es kein solches Abkommen gibt. Weiterhin gehen wir vereinfachend davon aus, dass im Falle eines bilateral geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens ein solches weitestgehend dem Wortlaut des OECD-Musterabkommens folgt.

3.1. Homeoffice im Ausland, unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland

Unser erster Sachverhalt ist auch der einfachste. Denn solange die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland gegeben sind, findet die Besteuerung auch ganz regulär hierzulande statt. Dazu sollte ein fester Wohnsitz in Deutschland als Bedingung erfüllt sein.

Liegt jedoch auch im Ausland ein Wohnsitz vor, muss man genau betrachten, ob man möglicherweise auch nach den dortigen Regeln die Steuerpflicht erlangt. Oft hängt dies mit der Dauer des Aufenthalts vor Ort zusammen, denn viele Länder und Steuerregime erachten einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr, genauer gesagt 183 Tagen, als Indiz für eine Ansässigkeit. Aber auch andere Kriterien mögen eine Rolle spielen. So kann es durchaus entscheidend sein, an welchem Ort sich der Lebensmittelpunkt befindet. Damit ist der Ort gemeint, den man mit den wichtigsten privaten Interessen verbindet. Zum Beispiel können dies die Familienangehörigen sein oder gute Freunde, mit denen man sich regelmäßig trifft.

3.2. Homeoffice und unbeschränkte Steuerpflicht im Ausland

Auch dieser Fall ist aus steuerlicher Sicht noch relativ leicht zu beantworten. Denn wenn man statt in Deutschland im Ausland unbeschränkt steuerpflichtig ist, dann zahlt man eben dort Steuern. Möglicherweise ist dies auch mit einer günstigeren Besteuerung verbunden. In einem solchen Fall ist das Homeoffice im Ausland sogar in mehrfacher Hinsicht ein Vorteil.

Doch welche Voraussetzungen muss man hierzu erfüllen? Einerseits ist es hierbei angeraten, dass man jeglichen Wohnsitz in Deutschland aufgibt. Das beinhaltet auch den Verzicht auf alle Möglichkeiten, sich selbständig Zutritt zu Wohnraum in Deutschland verschaffen zu können. Man nennt dies auch den Verzicht auf die Schlüsselgewalt. Gleichzeitig sollte man idealerweise auch weniger als das bereits als Kriterium genannte halbe Jahr in Deutschland verbringen. Denn andernfalls könnte man dies im Ausland zum Anlass nehmen, um die Steuerpflicht in Deutschland zu verorten. Insbesondere wenn man bei Ein- und Ausreise einen mit Datum versehenen Stempeleintrag in den Reisepass erhält, sollte man darauf achten. Weiterhin sollte man überlegen, ob der Lebensmittelpunkt nun ebenfalls im Ausland liegt.

3.3. Homeoffice ohne steuerliche Anknüpfung im In- und Ausland

Zum Schluss bieten wir eine Einschätzung zur Frage, welche steuerlichen Konsequenzen es hat, wenn man über ein Homeoffice verfügt, dabei aber weder vom Inland noch vom Ausland aus arbeitet. Zugegeben, diese Szenario klingt schon sehr abstrakt. Doch gibt es tatsächlich immer mehr Menschen, die diese von einem festen Wohnsitz völlig befreite Arbeits- und Lebensweise präferieren. Also sollte man auch ihnen eine Antwort auf die damit verbundenen Fragen nach der Besteuerung ihres Einkommens geben.

Dabei gehen wir hierbei explizit davon aus, dass lediglich Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis bei einem in Deutschland ansässigem Unternehmen vorliegen. In einem solchen Fall sollte man das geplante Vorgehen stets mit dem Arbeitgeber absprechen. Denn wenn man in keinem Land der Welt einen Arbeitsplatz und auch nirgendwo einen festen Wohnsitz hat, dann fällt auch nirgendwo eine Steuer an. Allerdings ist dann auch kein Lohnsteuerabzug und keine Zahlung von Sozialversicherungsleistungen, weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer, in Deutschland oder anderswo erforderlich, was wiederum der Arbeitgeber zu beachten hat. Doch damit greifen wir auf das Thema des nächsten Kapitels vor.

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4. Homeoffice im Ausland aus Sicht des Arbeitgebers

Auch der Arbeitgeber, der mit seinem Einverständnis seinen Mitarbeitern ein Arbeiten vom Homeoffice im Ausland aus ermöglicht, hat einige Punkte hierbei zu beachten.

4.1. Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialabgaben

Der wichtigste Aspekt hierbei ist mit Blick auf die Entrichtung der Lohnsteuer sowie der Sozialabgaben von Arbeitnehmern mit einem Homeoffice im Ausland zu sehen. Denn wenn die Voraussetzungen für eine unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht im Ausland beim Mitarbeiter vorliegt, dann ist zu prüfen, ob dort ebenfalls ein Einbehalt von Lohnsteuer beziehungsweise von Sozialabgaben vorgeschrieben ist. In einem solchen Fall ist nämlich der Arbeitgeber in Bezug auf seinen Mitarbeiter, der ein Homeoffice im Ausland für seine Arbeit verwendet, gemäß den dort geltenden steuerlichen und anderen Vorschriften zur Lohnsteueranmeldung verpflichtet. Außerdem ist ein weiteres Thema im Bereich der Abgaben und Leistungen die Möglichkeit des Arbeitgebers seinen Mitarbeitern vermögenswirksame Leistungen zu bezahlen, wir informieren Sie über die genauen Regelungen.

4.2. Arbeitssicherheit

Auch bei anderen Aspekten muss ein Arbeitgeber, dessen Mitarbeiter von einem Homeoffice im Ausland aus für ihn arbeitet, umfassend informiert sein. Dies gilt auch für den Schutz des Mitarbeiters an seinem Arbeitsplatz. Wenn es im jeweiligen Ausland besondere Vorschriften im Hinblick auf die Arbeitssicherheit gibt, dann trägt der Arbeitgeber selbstverständlich auch die Verantwortung, dass diese Vorschriften beim Homeoffice des Mitarbeiters im Ausland Beachtung finden.

4.3. Bereitstellung der benötigten Arbeitsmittel

Weiterhin sollte die Frage geklärt sein, ob der Mitarbeiter an seinem Homeoffice im Ausland auch die für seinen Arbeit erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen hat. Denn wenn die Qualität oder das Pensum der Arbeit im Homeoffice im Ausland an einem bestimmten Mindeststandard bezüglich der erforderlichen Arbeitsmittel abhängt, dann muss auch dies vorab geklärt sein.

4.4. Datenschutz

Schließlich noch eine Anmerkung zum Datenschutz. Auch dies ist ein Aspekt, den ein Arbeitgeber beachten sollte, wenn er seinen Mitarbeitern das Arbeiten von einem Homeoffice im Ausland aus gestattet. Denn nur, wenn der Austausch der an den verschiedenen Standorten verarbeiteten Daten geschützt stattfinden kann, sollte man dem Homeoffice im Ausland zustimmen.

5. Homeoffice eines GmbH-Geschäftsführers im Ausland

Zuletzt noch eine spezielle Ergänzung. Wenn auch die Arbeit eines GmbH-Gesellschafters als Geschäftsführer über ein Homeoffice im Ausland aus erfolgt, dann hat dies mitunter gravierende steuerliche Konsequenzen zur Folge. Denn dadurch verlagert sich der Ort der Geschäftsleitung ebenfalls ins Ausland. Und damit erlangt neben Deutschland auch das Ausland das potentielle Recht zur Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Mit anderen Worten: Es droht eine Doppelbesteuerung im In- und Ausland.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei der Beurteilung der Steuerpflicht im In- und Ausland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Beratung zu steuerlichen Themen für Perpetual Traveler
  2. steuerliche Betreuung zur Auszahlung von Abfindungen bei Wegzug ins Ausland
  3. Informationen zur beschränkten und unbeschränkten Steuerpflicht im In- und Ausland
  4. Entwicklung von geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Informationen zur Lohnbuchhaltung von Mitarbeitern im Ausland
  2. Ganzheitliche Betreuung von ausländischen Unternehmen bei der Gründung von Tochterunternehmen in Deutschland
  3. Beratung zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich
  4. Fachliche Begleitung von Unternehmensgründungen im Ausland

Digitale Buchhaltung

  1. Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
  2. Einrichtung und Betreuung der digitalen Finanzbuchhaltung per DATEV Unternehmen Online

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:


Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu „Alte und neue Risiken im internationalen Steuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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Wie zahlt man Steuern Wenn man im Ausland arbeitet?

Arbeiten Sie also kürzer als ein halbes Jahr im Ausland, müssen Sie in der Regel weiterhin in Deutschland Einkommensteuer zahlen. Wo Sie in diesen Monaten gelebt haben, spielt dabei keine Rolle. Die gleiche Grundregel gilt, wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, um dort mehr als sechs Monate zu arbeiten.

Kann ich Home Office im Ausland machen?

Homeoffice im Ausland innerhalb der EU Meistens ist lediglich eine Anmeldung bei der Gemeinde und/oder dem Ausländeramt vorgeschrieben. Für EU-Länder ist besonders die A1-Bescheinigung wichtig. Sie gibt an, ob Ihre Mitarbeiter*innen dem Recht des Gastgeberlandes unterliegen oder dem Heimatland.

Kann man in Deutschland angestellt sein und im Ausland leben?

Wohnsitz im EU-Ausland EU-Bürger können innerhalb Europas frei wählen, wo sie leben und arbeiten wollen. Wer in verschiedenen Ländern lebt, muss hinsichtlich des Hauptwohnsitzes einige Regeln beachten. Wer länger als drei Monate aus seinem Heimatland weg ist, muss sich im neuen Land melden bzw. anmelden.

Was muss ich beachten wenn ich im Ausland arbeite?

Jobben im Ausland In anderen Ländern benötigst du ein Visum um dort zu arbeiten. Einige Länder bieten jungen Menschen das „Working Holiday“-Visum für einen Work & Travel-Aufenthalt an. Darüber hinaus gibt es in fast jedem Land die Möglichkeit, ein klassisches Arbeitsvisum zu beantragen.