Antrag auf wiedereinsetzung in den vorigen stand muster

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Arbeitshilfe Oktober 2013

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  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet sich nach § 110 AO. Danach kann bei Versäumung einer gesetzlichen Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Finanzbehörde, die nach den gesetzlichen Regelungen über die örtliche und sachliche Zuständigkeit über die versäumte Handlung zu befinden hat, beantragt werden. Wesentlich ist, dass den Antragssteller an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat zur Folge, dass der Betroffene so gestellt wird, als habe er die Frist gewahrt; bereits eingetretene Rechtsfolgen entfallen rückwirkend. Hierzu muss die versäumte Handlung unter Angabe der Hinderungsgründe innerhalb eines Monats nachgeholt werden.

Mehr zum Thema Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Praxishinweise ohne Weiteres entfernen.

Weitere ggf. in Betracht kommende Muster:

  • Anfechtungsklage

  • Verpflichtungsklage

  • Feststellungsklage

  • Leistungsklage

  • Vo...

 

Rz. 199

Muster 20.7: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist

 

Muster 20.7: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist

An das

Landgericht
Oberlandesgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

lege ich hiermit namens und in Vollmacht des

gegen das Urteil des _________________________ vom _________________________, zugestellt am _________________________,

Berufung

ein. Es wird zugleich beantragt,

 
  1. dem
    Kläger
    Beklagten
    wegen der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
  2. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des _________________________ vom _________________________ ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, einzustellen.
  3. unter Abänderung des Urteils des _________________________ vom _________________________ zu erkennen: _________________________
    Die Klage wird abgewiesen.
    Der Klage wird entsprechend den Klageanträgen im Schriftsatz vom _________________________ stattgegeben.

Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen:

I.

Das erstinstanzliche Urteil des _________________________ vom _________________________ ist dem Unterzeichner am _________________________ zugestellt worden. Die Berufungsfrist lief damit am _________________________ ab. Tatsächlich wurde im Fristenkalender aber das Fristende auf den _________________________ mit einer einwöchigen Vorfrist zum _________________________ eingetragen. Zum Zeitpunkt der Vorlage der Handakten am _________________________, d.h. am Tage der eingetragenen Vorfrist, ist der Fehler sofort festgestellt worden, ohne dass die zu diesem Zeitpunkt schon abgelaufene Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist noch gewahrt werden konnte.

Die fehlerhafte Eintragung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist wurde von der im Übrigen zuverlässigen Büroangestellten _________________________ entgegen den allgemeinen Weisungen des Unterzeichners und den Verfügungen im konkreten Einzelfall durchgeführt.

Die Fristennotierung ist im Büro des Unterzeichners wie folgt organisiert: _________________________

Über die Regelungen für die Fristenkontrolle und deren Bedeutung sind alle Büroangestellten bei Aufnahme ihrer Tätigkeit belehrt worden. Diese Belehrung wird regelmäßig wiederholt, zuletzt am _________________________ und am _________________________. Zusätzlich werden gesetzliche Änderungen zum Anlass für gesonderte Belehrungen genommen.

Nach der Feststellung des Fristendes durch den Unterzeichner selbst wurde im konkreten Fall vom Unterzeichner verfügt, dass _________________________.

Gleichwohl ist es zu dem Fehler gekommen, weil die Anweisungen nicht befolgt wurden, obwohl der Unterzeichner sich auf deren Einhaltung verlassen konnte.

Die Büroangestellte hat bisher zuverlässig gearbeitet. Regelmäßige Überwachungsmaßnahmen und Kontrollen, zuletzt am _________________________ und _________________________, haben nie Anlass zu Beanstandungen gegeben. Auch wurden dem Unterzeichner die Handakten nach der Fristenverfügung mit der Ausführungsbestätigung vorgelegt.

Zur Glaubhaftmachung des gesamten Vortrages wird auf die anliegende eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten _________________________ verwiesen. Zur Glaubhaftmachung der Tatsachen, die im Wahrnehmungsbereich des Unterzeichners liegen, wird deren Richtigkeit anwaltlich versichert (BVerfG NJW 1974, 1902; 1976, 1537).

Die Versäumung der Berufungsfrist ist damit weder der Partei noch dem Unterzeichner als Vertreter zuzurechnen und damit unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO. Aus dem glaubhaft gemachten Vortrag ergibt sich zugleich, dass die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt ist. Der Partei ist damit Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren.

II.

Entsprechend § 236 Abs. 2 ZPO wird hiermit zugleich die versäumte Prozesshandlung nachgeholt und gegen das erstinstanzliche Urteil des _________________________ vom _________________________, Az: _________________________, Berufung eingelegt.

Mit der Berufung wird die Abänderung des angegriffenen Urteils im Rahmen der eingangs gestellten Berufungsanträge begehrt.

III.

Zur Berufungsbegründung[284] wird Folgendes ausgeführt: _________________________

Rechtsanwalt

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Wann kann man Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen?

Die Wiedereinsetzung muss nach § 234 Abs. 1 ZPO innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

Wer entscheidet über Wiedereinsetzung?

Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet nach § 237 ZPO das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht. Im Fall der Anfechtungsklage ist dies das auch für die Hauptsache sachlich und örtlich ausschließlich zuständige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnanlage belegen ist (§§ 43 Nr.

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