Abgabenordnung kontoinhaber und geldempfänger müssen gleich sein

Abgabenordnung kontoinhaber und geldempfänger müssen gleich sein
Abgabenordnung kontoinhaber und geldempfänger müssen gleich sein

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    • #1

    Hey!

    Ich habe mich letztens mit einem Bekannten unterhalten, und wir sind auf das Thema Arbeitgeber, Gehälter und Gehaltskonten gekommen. Dabei hat er den Standpunkt vertreten, dass sein Arbeitgeber das Gehalt nur auf ein Konto überweisen kann, welches auch auf ihn läuft. Ein Konto von Jemand anderem, selbst von der Ehefrau oder Jemandem aus der Verwandtschaft, würde der Arbeitgeber nicht akzeptieren.

    Meiner Meinung nach sollte das doch dem Arbeitgeber egal sein! Für ihn sollte wichtig sein, dass das Empfängerkonto nachvollziehbar ist (also mit Namen des Kontoinhabers angegeben). Ausserdem war ich der Meinung das eine Überweisung nicht nur auf ein ganz normales Konto (egal wer der Kontoinhaber ist), sondern auch auf ein Sparbuch, oder im letzten Falle sogar Bar beziehungsweise als Gehaltsscheck ausgezahlt werden kann.

    Alles das wäre laut Aussage seines Arbeitsgebers nicht erlaubt, und daher auch nicht möglich.

    Habe meinem Bekannten versprochen mal näheres zu diesem Thema zu recherchieren, bin aber in den Tiefen des Internets nicht groß weitergekommen.
    So wie ich das lesen konnte, gibt es da kein Gesetz, welches Zahlungen auf ein fremdes Konto oder ein Sparbuch verbietet. Einzig den Hinweis auf Beachtung des Geldwäschegesetzes konnte ich dort lesen.

    Ist es wirklich so das der Arbeitgeber ein Fremdkonto verweigern darf? Und falls nicht: wie kann der Arbeitgeber meines Bekannten davon überzeugt werden? Gibt es irgendwo einen Paragraphen und Gesetzestext, der eben dieses regelt?

    Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen!

    Bis denn...

    Bye, Markus.

    • #2

    da hat nich zufällig jemand angst vor kontopfändung?

    • #3

    Hey!

    Danke für den hilfreichen Beitrag...

    Abgabenordnung kontoinhaber und geldempfänger müssen gleich sein

    Keine Angst: es geht hier weder um Geldhinterziehung, Pfändungen, etc. Mein Bekannter möchte lediglich wissen (und da ich einen gänzlich anderen Standpunkt als er vertrete ich natürlich auch), welche Einschränkungen bezüglich Bankkonten zur Überweisung von Löhnen und Gehältern existieren.

    Bis denn...

    Bye, Markus.

    • #4

    dir ist aber schon klar, dass die gläubiger auch das konto leicht rausfinden können wo dann das gehalt hingeht oder? und dann können sie das auch pfänden!

    • #5

    Hallo,

    Barauszahlung oder als Scheck ist sicher theoretisch möglich, ist aber hier eher unüblich. Früher gab es ja die berühmten "Lohntüten".

    Heutzutage wird so gut wie immer das Gehalt bzw. der Lohn (einen richtigen Unterschied gibt es hier eigentlich nicht mehr) überwiesen.

    Der Arbeitgeber in deinem Fall hat sicherlich die berechtigten Bedenken, dass bei Überweisung an das Konto einer anderen Person als der des Arbeitnehmers die Gehaltszahlung nicht ankommt. Dafür hat er aber sorge zu tragen und ist dafür verantwortlich. Einbehalte von Gehältern oder Überweisungen daraus an andere Personen als der des Arbeitnehmers dürfen auch nicht getätigt werden ohne eine unterschriebene Abtretung oder eine Pfändung.

    • #6

    Moin,

    Geld vom Arbeitgeber auf das Konto das auf jemand anderes läuft, geht nur bedingt.

    Das hat den Grund das die Banken aufpassen für wenn das Geld ist (Geldwäschegesetz). Es wird ja immerhin als Empfänger der Name des Arbeitnehmers eingetragen. Man handelt als empfänger eines Gehaltes was nicht für Ihn bestimmt ist nicht auf eigene Rechnung und das sehen die Banken nicht sooo gerne. Es gibt sogar Banken die ein Konto auf Fremde Rechnung verweigern.

    Mit wurde bei Kontoeröffnung gleich gesagt das man Geld was nicht für mich bestimmt ist gleich an den Absender zurücküberweist.

    OT: Eine Kontopfändung geht im übrigen auch nur dann wenn es sich nicht nur um eine Reines Gehaltskonto handelt. Klar im ersten Moment weis es der Gläubiger nicht. Sollte das Konto aber nur herhalten um sein Gehalt zu bekommen und kein anderes Guthaben ausser dem Gehalt zur verfügung steht, muss das Konto wieder aufgemacht werden bis zu dem Pfändungsfreien Betrag. Sprich: Bekommst Du nur 900 € im Monat und es ist nur dieses Guthaben drauf dann ist nix mit Pfändung da es ein Pfändungfreier Betrag ist (glaube 957 € muss aber wirklich Gehalt sein). Also ab zum Gericht und die Sperre aufheben lassen. Alles was aber drüber ist, kann gepfändet werden.

    • #7

    Münze, hat wer irgendwas von Pfänden gesagt?
    Wie Merlin gesagt hat gehrt es nicht um sowas...

    • #8

    Was du machst, ist verboten. Folgende 2 Grundlagen stehen dahintern:

    1. Bei der Kontoeröffnung hast du angrekreuzt und unterschrieben, dass du auf eigene Rechnung hast.

    2. Der "Fachbegriff" heißt "disparischer Umsatz". Geldempfänger und Kontoinhaber sollten möglichst identisch sein.

    Selbst bei Eheleuten, wo das Konto auf IHN läuft und Geld Kindergeld o.ä., was SIE erhält, dürften streng genommen nicht verbucht werden.

    Erik und Andreas:
    So richtig?

    Abgabenordnung kontoinhaber und geldempfänger müssen gleich sein

    • #9

    Nach meiner Heirat haben wir mein Konto benutzt und nach einem Jahr haben wir Post von der Bank bekommen, dass das Konto auf beide Namen laufen muss, da sonst ihr Gehalt nicht weiter auf dem Konto verbucht werden kann. Den Arbeitgeber (im übrigen das Land NRW) hat es nicht gestört. Nur die Bank.

    • #10

    Zitat

    Original geschrieben von noksie
    Was du machst, ist verboten. Folgende 2 Grundlagen stehen dahintern:

    1. Bei der Kontoeröffnung hast du angrekreuzt und unterschrieben, dass du auf eigene Rechnung hast.

    2. Der "Fachbegriff" heißt "disparischer Umsatz". Geldempfänger und Kontoinhaber sollten möglichst identisch sein.

    Selbst bei Eheleuten, wo das Konto auf IHN läuft und Geld Kindergeld o.ä., was SIE erhält, dürften streng genommen nicht verbucht werden.

    Erik und Andreas:
    So richtig?

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    Alles anzeigen

    Jo. Die beiden großen Themen dazu heissen Geldwäschegesetz und Abgabenordnung, in letzterer insbesondere § 154. Einfach mal ergoogeln. Die Bank darf kein Geld annehmen, was nicht auf den Namen des wirtschaftlich Berechtigten eingezahlt wird. Insofern macht der Arbeitgeber alles richtig, denn er vermeidet von vorne herein Trouble mit den Buchungen.

    Sparbuch, bar oder Gehaltsscheck geht letztlich alles, aber da ist der Arbeitgeber in der Wahl seiner Mittel frei.

    schmusehandy: das mit dem Pfändungskonto ist derzeit als Überlegung zu einem Gesetzentwurf, aber noch nicht Gesetz.

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