Bundesweite Regelungen
Seit 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen:
- Im öffentlichen Personenfernverkehr gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken (OP-Masken) tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht. Dies gilt auch für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern.
- Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
1. Stufe: Mögliche weitergehende Maßnahmen der Länder
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.
Maskenpflicht:
- im öffentlichen Personennahverkehr
- in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Dies gilt auch für den Bereich Kultur, Sport, Freizeit sowie Gastronomie. Hier gibt es eine Ausnahme: Wer über einen Testnachweis verfügt, soll von der Maskenpflicht ausgenommen sein. Die Länder können diese Ausnahme auf Personen ausweiten, die nachweisen können, dass sie frisch geimpft oder genesen sind.
- in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte sowie Schülerinnen und Schüler ab dem 5. Schuljahr (soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichts erforderlich ist)
Testpflicht:
- in Schulen, Kitas und anderen Einrichtungen wie Asylbewerberunterkünften, Obdachlosenunterkünften, Hafteinrichtungen
Informationen zu den Regelungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie hier.
2. Stufe: Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage
Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur fest, können weitere Maßnahmen angeordnet werden.
- Maskenpflicht (FFP2-Maske oder medizinische Maske) bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.
- Abstandsgebot und Personenobergrenze für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
- Verpflichtung zur Erstellung von Hygienekonzepten für Groß- und Einzelhandel, Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Veranstaltungen im Freizeit-, Kultur- und Sportbereich.
Neuerungen zum Impfstatus
Seit dem 1. Oktober 2022 gilt als rechtlich vollständig geimpft, wer drei Mal geimpft ist. Ausnahmen wird es nach durchgemachter Infektion mit dem Corona-Virus geben: Hier werden zwei Impfungen reichen,
- wenn vor der ersten Impfung eine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn vor der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn nach der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der
Testung 28 Tage vergangen sind.
Der Impfstatus spielt bei den Corona-Schutzmaßnahmen keine Rolle mehr. Er entscheidet nicht mehr über Zugangsmöglichkeiten etwa zu Restaurants oder Veranstaltungen wie im vergangenen Winter. Um gut geschützt zu sein, ist eine dritte Impfung dennoch notwendig.
Wenn Sie wissen möchten, ob eine weitere Impfung für Sie empfohlen wird, hilft Ihnen der „Impf-Guide“ ganz konkret. Er führt Sie zu Ihrer persönlichen Impfempfehlung.
Samstag, 1. Oktober 2022
Magdeburg/Halle (Saale)/DUR – In Sachsen-Anhalt gilt ab dem 1. Oktober 2022 eine neue Corona-Verordnung. Die Landesregierung hat die 18. Eindämmungsverordnung in einer Sitzung am Dienstag beschlossen. Sie stützt sich vorrangig auf das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes.
Corona-Regeln in Sachsen-Anhalt: Maskenpflicht in Bus und Bahn bleibt bestehen
Im ÖPNV gilt in Sachsen-Anhalt weiter die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Die Verkehrsbetriebe sind zu stichprobenhaften Kontrollen verpflichtet und berechtigt, Personen ohne Maske von der weiteren Beförderung auszuschließen. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist außerdem für Besucher von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften sowie öffentlich zugänglichen Innenräumen von Justizvollzugseinrichtungen erforderlich.
In medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Arztpraxen muss eine FFP2-Maske getragen werden Auch im Personenfernverkehr sei eine FFP2-Maske laut IfSG vorgeschrieben.
Im Personenfernverkehr können Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 14 Jahren auch einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Gleiches gilt für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.
Corona-Testpflicht in Sachsen-Anhalt
Besucherinnen und Besucher von medizinischen Einrichtungen müssen sich täglich vor Betreten der Einrichtung testen lassen, für Beschäftigte in diesen Einrichtungen sind drei Tests pro Kalenderwoche vorgesehen.
Ausnahmen von der bundesweiten Testpflicht sind laut 18. Eindämmungsverordnung bei Kindern bis 6 Jahren und bei Glaubhaftmachung medizinischer Gründe, die einer Testung entgegenstehen, möglich.
Die 18. Eindämmungsverordnung gilt zunächst bis zum 29. Oktober 2022.