Urlaubsvereinbarung
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Urlaubsdauer sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung
- der betrieblichen Interessen und
- der Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers
konkret zu vereinbaren.
Vorsicht!
Es besteht daher grundsätzlich weder ein einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitgebers noch ein einseitiges Antrittsrecht des Arbeitnehmers!
(Ausnahmen siehe unten!).
Auch in Zeiträumen, in denen der Betrieb geschlossen ist, wird vom Arbeitnehmer Urlaub nicht automatisch konsumiert, sondern muss ebenfalls konkret vereinbart werden (Betriebsurlaub).
Tipp!
Ein Betriebsurlaub sollte bereits im Vorhinein schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart werden, wobei allerdings nicht der gesamte Jahresurlaub vom Betriebsurlaub erfasst sein darf!
Form der Urlaubsvereinbarung
Die Urlaubsvereinbarung ist an keine besonderen Formvorschriften gebunden und kann daher schriftlich, mündlich, aber auch schlüssig zustande kommen.
Vorsicht!
Aus Beweisgründen sollte jede Urlaubsvereinbarung unbedingt schriftlich abgeschlossen werden! Das Schweigen des Arbeitgebers auf einen vom Arbeitnehmer geäußerten Urlaubswunsch kann unter Umständen als Zustimmung zum Urlaubsantritt gewertet werden!
Urlaub und Arbeitsverhinderung
Für Arbeitsverhinderungen, bei denen Entgeltfortzahlungsanspruch besteht (z.B. Krankenstände, Pflegefreistellungen oder sonstige wichtige Hinderungsgründe), kann ein Urlaub rechtswirksam nicht vereinbart werden.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer nimmt eine von der Pensionsversicherungsanstalt bewilligte Gesundheitsvorsorge aktiv (vormals Kur)
in Anspruch. Dabei handelt es sich um
einen Krankenstand. Eine Urlaubsvereinbarung für diese Zeit ist unzulässig.
Erkrankung während des Urlaubes
Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubes für mehr als drei Kalendertage, gelten die während des Urlaubes liegenden Krankenstandstage nicht als Urlaubstage, wenn der Arbeitnehmer
- den Arbeitgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich von der Erkrankung verständigt und
- nach Wiederantritt der Arbeit eine ärztliche Krankenstandsbestätigung (inklusive Bestätigung über die Zulassung des Arztes bei Erkrankung während eines Urlaubes im Ausland)
unaufgefordert vorlegt.
Grundsätze des Urlaubsverbrauches
Grundsätzlich sollte der Jahresurlaub möglichst bis zum Ende des jeweiligen Urlaubsjahres verbraucht werden. Unverbrauchte Urlaube (bzw. Urlaubsteile) werden in das nächste Urlaubsjahr übertragen.
Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, wobei ein Teil mindestens sechs Werktage betragen muss. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann aber auch der Verbrauch einzelner Urlaubstage vereinbart werden.
Vorsicht!
Auf Verlangen eines Jugendlichen (= Minderjähriger zwischen Vollendung des 15. und 18. Lebensjahres) ist der Verbrauch von mindestens zwölf Werktagen des Jahresurlaubes in der Zeit zwischen 15. Juni und 15. September zu vereinbaren.
Einseitiger Urlaubsantritt
In folgenden Fällen kann der Arbeitnehmer den Urlaub einseitig antreten:
- bei notwendiger Pflege eines erkrankten, im gemeinsamen Haushalt lebenden maximal 12-jährigen Kindes, soweit der Anspruch auf Pflegefreistellung (maximal 2 Wochen pro Arbeitsjahr) bereits verbraucht ist,
- in Betrieben mit gewähltem Betriebsrat, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaubswunsch von mindestens 12 Werktagen 3 Monate vorher bekannt gegeben hat und auch nach Einbindung des Betriebsrates keine Einigung erzielt werden konnte.
Vorsicht!
Der Arbeitgeber kann im zweiten Fall einen einseitigen Urlaubsantritt nur verhindern, wenn er im Zeitraum von höchstens 8 und mindestens 6 Wochen vor dem gewünschten Urlaubsbeginn Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt!
Urlaubsablöse
Vereinbarungen über den Verzicht des Arbeitnehmers auf den Jahresurlaub bei gleichzeitiger Ablöse in Geld widersprechen dem Urlaubszweck und sind daher rechtsunwirksam.
Stand: 01.01.2021
20. November 2019, 11:52 Uhr
Die Urlaubsplanung ist in vielen Unternehmen ein kompliziertes Thema. Schließlich wollen alle Arbeitnehmer ihr Recht auf Urlaub möglichst vorteilhaft nutzen. Der Arbeitgeber spielt dabei eine wichtige Rolle, denn er muss den Urlaub genehmigen. Doch was darf er dabei vorschreiben?
Die Urlaubsplanung sorgt für Ärger mit dem Chef? Ein Berufs-Rechtsschutz hilft in solchen Fällen. >>
Arbeitgeber muss Wünsche der Mitarbeiter berücksichtigen
Laut § 7 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss dein Arbeitgeber grundsätzlich deine Wünsche bei der Urlaubsplanung berücksichtigen.
Es sei denn natürlich, du meldest innerhalb der dir gesetzten Frist keine Wünsche an. Dann darf der Arbeitgeber deine Urlaubstage verplanen. Grund: Der Urlaub, den du in einem bestimmten Kalenderjahr zur Verfügung hast, muss in der Regel auch innerhalb dieses Jahres genommen werden – dafür sorgt dann der Arbeitgeber.
Jeder Arbeitnehmer mit entsprechendem Urlaubsanspruch hat zudem das Recht, einmal im Jahr zwei Wochen Urlaub am Stück zu bekommen. In § 7 Absatz 2 BUrlG ist hier konkret von zwölf Werktagen die Rede, dies bezieht sich allerdings auf eine Sechstagewoche, bei der der Samstag mitgezählt wird.
Darf der Arbeitgeber Urlaubswünsche ablehnen oder eigenmächtig planen?
Der Urlaubswunsch des Arbeitnehmers ist dem Arbeitgeber nicht immer Befehl: So kann eine Urlaubsanfrage aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden, zum Beispiel, wenn viele Kollegen krank sind oder ein wichtiges Projekt abgeschlossen werden muss.
Der Arbeitgeber darf zudem unter bestimmten Umständen Betriebsferien anordnen und bestimmen, dass alle Mitarbeiter in diesem Zeitraum Urlaub nehmen. Auch dann darf er aber nur einen Teil des zur Verfügung stehenden Jahresurlaubs verplanen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) 1981 in einem Grundsatzurteil festgehalten (AZ 1 ABR 79/79). Das BAG hat dabei jedoch keine allgemein gültige Quote festgelegt, wie viel Urlaub noch frei verplanbar sein muss.
Mehr dazu liest du in unseren Ratgebern zu den Themen Betriebsferien und Zwangsurlaub.
Streit um die Sommerferien: Wer hat bei der Urlaubsplanung Vorrang?
Eltern schulpflichtiger Kinder sind in der Regel darauf angewiesen, ihren Urlaub in den Schulferien zu nehmen. Das Bundesurlaubsgesetz räumt ihnen hier einen gewissen Vorrang ein, wenn auch nicht explizit. So heißt es in § 7 Absatz 1 BUrlG, dass der Arbeitgeber die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen muss, es sei denn, dass dem “[...] Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.”
Wollen also mehr Mitarbeiter im selben Zeitraum Urlaub nehmen, als der Arbeitgeber entbehren kann, muss er abwägen: Wer hat unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang?
In den Schulferien sind das tatsächlich häufig die Eltern, die ihre Kinder betreuen müssen. Auch andere soziale Gesichtspunkte kommen jedoch in Betracht, zum Beispiel:
- eine gerade überstandene Krankheit oder Reha,
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit
- oder die Tatsache, dass der Partner nur zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub bekommt und man mit ihm gemeinsam verreisen möchte.
Der Arbeitgeber ist hier gefordert, eine für alle Seiten akzeptable Lösung zu finden und gegebenenfalls auf Kompromisse zu setzen. Vielleicht braucht Kollege A nicht drei Wochen Urlaub in den Sommerferien, sondern gibt sich auch mit zwei zufrieden. Oder Kollegin B, die gern wie alle anderen den Brückentag frei hätte, gibt diesmal nach, erhält aber dafür die Zusicherung, beim nächsten Mal bevorzugt berücksichtigt zu werden.
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Ohne solche Absprachen unter Federführung des Arbeitgebers geht es in der Regel nicht, denn einen gesetzlichen Anspruch auf Vorrang bei der Urlaubsplanung kann niemand automatisch für sich geltend machen. Gleichzeitig müssen kinderlose Kollegen es nicht hinnehmen, jedes Mal während der Ferienzeiten zurückstecken zu müssen. Der Arbeitgeber handelt vorausschauend, wenn er auch für sie entsprechende Kompromisse findet.
Urlaub verplanen oder ins neue Jahr mitnehmen?
Grundsätzlich muss man seinen gesamten Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen – das bestimmt § 7 Absatz 3 BUrlG. Wenn jedoch betriebliche oder persönliche Gründe das rechtfertigen, kannst du Urlaubstage gegebenenfalls nach Absprache mit dem Arbeitgeber mit ins nächste Jahr nehmen.
In vielen Betrieben ist es üblich, dass Arbeitnehmer frühzeitig einen Großteil ihres Jahresurlaubs für das folgende Kalenderjahr verplanen sollen. Das entspricht dem Interesse des Arbeitgebers, mit personellen Ressourcen planen zu können und nicht in der zweiten Jahreshälfte plötzlich von Urlaubsanträgen überhäuft zu werden.
Vielen Arbeitnehmern gefällt das nicht, denn sie würden ihren Urlaub lieber spontan nehmen. Gesetzliche Regelungen, die diese Praxis verbieten, gibt es nicht. Jedoch sollten Arbeitgeber dabei immer mit Augenmaß vorgehen und noch ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Urlaubsplanung einräumen, um keinen Unmut unter ihren Mitarbeitern zu riskieren.
FAZIT
- Die verbindliche Urlaubsplanung obliegt dem Arbeitgeber. Er muss dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Arbeitnehmer berücksichtigen.
- Dabei können betriebliche Belange Vorrang haben.
- Der Arbeitgeber darf nach geltender Rechtsprechung nicht den kompletten Jahresurlaub seiner Mitarbeiter eigenmächtig verplanen.
- Wenn mehrere Mitarbeiter zur gleichen Zeit Urlaub nehmen möchten, muss der Arbeitgeber unter sozialen Gesichtspunkten abwägen und entscheiden, wer Vorrang hat.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.