Wie viel urlaub darf der arbeitgeber verplanen

Urlaubsvereinbarung

Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Urlaubsdauer sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung

  • der betrieblichen Interessen und
  • der Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers

konkret zu vereinbaren.

Vorsicht!
Es besteht daher grundsätzlich weder ein einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitgebers noch ein einseitiges Antrittsrecht des Arbeitnehmers! (Ausnahmen siehe unten!).

Auch in Zeiträumen, in denen der Betrieb geschlossen ist, wird vom Arbeitnehmer Urlaub nicht automatisch konsumiert, sondern muss ebenfalls konkret vereinbart werden (Betriebsurlaub).

Tipp!

Ein Betriebsurlaub sollte bereits im Vorhinein schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart werden, wobei allerdings nicht der gesamte Jahresurlaub vom Betriebsurlaub erfasst sein darf!

Form der Urlaubsvereinbarung

Die Urlaubsvereinbarung ist an keine besonderen Formvorschriften gebunden und kann daher schriftlich, mündlich, aber auch schlüssig zustande kommen.

Vorsicht!
Aus Beweisgründen sollte jede Urlaubsvereinbarung unbedingt schriftlich abgeschlossen werden! Das Schweigen des Arbeitgebers auf einen vom Arbeitnehmer geäußerten Urlaubswunsch kann unter Umständen als Zustimmung zum Urlaubsantritt gewertet werden!

Urlaub und Arbeitsverhinderung

Für Arbeitsverhinderungen, bei denen Entgeltfortzahlungsanspruch besteht (z.B. Krankenstände, Pflegefreistellungen oder sonstige wichtige Hinderungsgründe), kann ein Urlaub rechtswirksam nicht vereinbart werden. 

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer nimmt eine von der Pensionsversicherungsanstalt bewilligte Gesundheitsvorsorge aktiv (vormals Kur) 
in Anspruch. Dabei handelt es sich um einen Krankenstand. Eine Urlaubsvereinbarung für diese Zeit ist unzulässig.

Erkrankung während des Urlaubes

Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubes für mehr als drei Kalendertage, gelten die während des Urlaubes liegenden Krankenstandstage nicht als Urlaubstage, wenn der Arbeitnehmer

  • den Arbeitgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich von der Erkrankung verständigt und
  • nach Wiederantritt der Arbeit eine ärztliche Krankenstandsbestätigung (inklusive Bestätigung über die Zulassung des Arztes bei Erkrankung während eines Urlaubes im Ausland)

unaufgefordert vorlegt.

Grundsätze des Urlaubsverbrauches

Grundsätzlich sollte der Jahresurlaub möglichst bis zum Ende des jeweiligen Urlaubsjahres verbraucht werden. Unverbrauchte Urlaube (bzw. Urlaubsteile) werden in das nächste Urlaubsjahr übertragen.

Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, wobei ein Teil mindestens sechs Werktage betragen muss. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann aber auch der Verbrauch einzelner Urlaubstage vereinbart werden.

Vorsicht!
Auf Verlangen eines Jugendlichen (= Minderjähriger zwischen Vollendung des 15. und 18. Lebensjahres) ist der Verbrauch von mindestens zwölf Werktagen des Jahresurlaubes in der Zeit zwischen 15. Juni und 15. September zu vereinbaren.

Einseitiger Urlaubsantritt

In folgenden Fällen kann der Arbeitnehmer den Urlaub einseitig antreten:

  • bei notwendiger Pflege eines erkrankten, im gemeinsamen Haushalt lebenden maximal 12-jährigen Kindes, soweit der Anspruch auf Pflegefreistellung (maximal 2 Wochen pro Arbeitsjahr) bereits verbraucht ist,
  • in Betrieben mit gewähltem Betriebsrat, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaubswunsch von mindestens 12 Werktagen 3 Monate vorher bekannt gegeben hat und auch nach Einbindung des Betriebsrates keine Einigung erzielt werden konnte.

Vorsicht!
Der Arbeitgeber kann im zweiten Fall einen einseitigen Urlaubsantritt nur verhindern, wenn er im Zeitraum von höchstens 8 und mindestens 6 Wochen vor dem gewünschten Urlaubsbeginn Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt!

Urlaubsablöse

Vereinbarungen über den Verzicht des Arbeitnehmers auf den Jahresurlaub bei gleichzeitiger Ablöse in Geld widersprechen dem Urlaubszweck und sind daher rechtsunwirksam. 

Stand: 01.01.2021

20. November 2019, 11:52 Uhr

Die Urlaubsplanung ist in vielen Unternehmen ein kompliziertes Thema. Schließlich wollen alle Arbeitnehmer ihr Recht auf Urlaub möglichst vorteilhaft nutzen. Der Arbeitgeber spielt dabei eine wichtige Rolle, denn er muss den Urlaub genehmigen. Doch was darf er dabei vorschreiben?

Die Urlaubsplanung sorgt für Ärger mit dem Chef? Ein Berufs-Rechtsschutz hilft in solchen Fällen. >>

Arbeit­ge­ber muss Wünsche der Mit­ar­bei­ter berücksichtigen

Laut § 7 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss dein Arbeitgeber grundsätzlich deine Wünsche bei der Urlaubsplanung berücksichtigen

Es sei denn natürlich, du meldest innerhalb der dir gesetzten Frist keine Wünsche an. Dann darf der Arbeitgeber deine Urlaubstage verplanen. Grund: Der Urlaub, den du in einem bestimmten Kalenderjahr zur Verfügung hast, muss in der Regel auch innerhalb dieses Jahres genommen werden – dafür sorgt dann der Arbeitgeber.

Jeder Arbeitnehmer mit entsprechendem Urlaubsanspruch hat zudem das Recht, einmal im Jahr zwei Wochen Urlaub am Stück zu bekommen. In § 7 Absatz 2 BUrlG ist hier konkret von zwölf Werktagen die Rede, dies bezieht sich allerdings auf eine Sechstagewoche, bei der der Samstag mitgezählt wird.

Darf der Arbeit­ge­ber Urlaubs­wün­sche ablehnen oder eigen­mäch­tig planen?

Der Urlaubswunsch des Arbeitnehmers ist dem Arbeitgeber nicht immer Befehl: So kann eine Urlaubsanfrage aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden, zum Beispiel, wenn viele Kollegen krank sind oder ein wichtiges Projekt abgeschlossen werden muss.

Der Arbeitgeber darf zudem unter bestimmten Umständen Betriebsferien anordnen und bestimmen, dass alle Mitarbeiter in diesem Zeitraum Urlaub nehmen. Auch dann darf er aber nur einen Teil des zur Verfügung stehenden Jahresurlaubs verplanen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) 1981 in einem Grundsatzurteil festgehalten (AZ 1 ABR 79/79). Das BAG hat dabei jedoch keine allgemein gültige Quote festgelegt, wie viel Urlaub noch frei verplanbar sein muss.

Mehr dazu liest du in unseren Ratgebern zu den Themen Betriebsferien und Zwangsurlaub.

Streit um die Som­mer­fe­ri­en: Wer hat bei der Urlaubs­pla­nung Vorrang?

Eltern schulpflichtiger Kinder sind in der Regel darauf angewiesen, ihren Urlaub in den Schulferien zu nehmen. Das Bundesurlaubsgesetz räumt ihnen hier einen gewissen Vorrang ein, wenn auch nicht explizit. So heißt es in § 7 Absatz 1 BUrlG, dass der Arbeitgeber die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen muss, es sei denn, dass dem “[...] Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.”

Wollen also mehr Mitarbeiter im selben Zeitraum Urlaub nehmen, als der Arbeitgeber entbehren kann, muss er abwägen: Wer hat unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang?

In den Schulferien sind das tatsächlich häufig die Eltern, die ihre Kinder betreuen müssen. Auch andere soziale Gesichtspunkte kommen jedoch in Betracht, zum Beispiel:

  • eine gerade über­stan­de­ne Krankheit oder Reha,
  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • oder die Tatsache, dass der Partner nur zu einem bestimm­ten Zeitpunkt Urlaub bekommt und man mit ihm gemeinsam verreisen möchte.

Der Arbeitgeber ist hier gefordert, eine für alle Seiten akzeptable Lösung zu finden und gegebenenfalls auf Kompromisse zu setzen. Vielleicht braucht Kollege A nicht drei Wochen Urlaub in den Sommerferien, sondern gibt sich auch mit zwei zufrieden. Oder Kollegin B, die gern wie alle anderen den Brückentag frei hätte, gibt diesmal nach, erhält aber dafür die Zusicherung, beim nächsten Mal bevorzugt berücksichtigt zu werden.

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Ohne solche Absprachen unter Federführung des Arbeitgebers geht es in der Regel nicht, denn einen gesetzlichen Anspruch auf Vorrang bei der Urlaubsplanung kann niemand automatisch für sich geltend machen. Gleichzeitig müssen kinderlose Kollegen es nicht hinnehmen, jedes Mal während der Ferienzeiten zurückstecken zu müssen. Der Arbeitgeber handelt vorausschauend, wenn er auch für sie entsprechende Kompromisse findet.

Urlaub verplanen oder ins neue Jahr mitnehmen?

Grundsätzlich muss man seinen gesamten Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen – das bestimmt § 7 Absatz 3 BUrlG. Wenn jedoch betriebliche oder persönliche Gründe das rechtfertigen, kannst du Urlaubstage gegebenenfalls nach Absprache mit dem Arbeitgeber mit ins nächste Jahr nehmen.

In vielen Betrieben ist es üblich, dass Arbeitnehmer frühzeitig einen Großteil ihres Jahresurlaubs für das folgende Kalenderjahr verplanen sollen. Das entspricht dem Interesse des Arbeitgebers, mit personellen Ressourcen planen zu können und nicht in der zweiten Jahreshälfte plötzlich von Urlaubsanträgen überhäuft zu werden.

Vielen Arbeitnehmern gefällt das nicht, denn sie würden ihren Urlaub lieber spontan nehmen. Gesetzliche Regelungen, die diese Praxis verbieten, gibt es nicht. Jedoch sollten Arbeitgeber dabei immer mit Augenmaß vorgehen und noch ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Urlaubsplanung einräumen, um keinen Unmut unter ihren Mitarbeitern zu riskieren.

FAZIT

  • Die ver­bind­li­che Urlaubs­pla­nung obliegt dem Arbeit­ge­ber. Er muss dabei nach Mög­lich­keit die Wünsche der Arbeit­neh­mer berücksichtigen.
  • Dabei können betrieb­li­che Belange Vorrang haben.
  • Der Arbeit­ge­ber darf nach geltender Recht­spre­chung nicht den kom­plet­ten Jah­res­ur­laub seiner Mit­ar­bei­ter eigen­mäch­tig verplanen.
  • Wenn mehrere Mit­ar­bei­ter zur gleichen Zeit Urlaub nehmen möchten, muss der Arbeit­ge­ber unter sozialen Gesichts­punk­ten abwägen und ent­schei­den, wer Vorrang hat.

Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

Wie viele Wochen Urlaub darf der Arbeitgeber verplanen?

Wie viel Zwangsurlaub ist denn bei Betriebsferien zulässig? Eine gesetzliche Obergrenze gibt es dafür nicht. Allerdings ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in einer Sache eindeutig: Der Arbeitgeber darf nicht den gesamten Urlaubsanspruch des Beschäftigten für Betriebsurlaub verplanen.

Kann der Arbeitgeber über meinen Urlaub bestimmen?

Den Zeitraum des Urlaubs festzulegen, ist also grundsätzlich Sache des Arbeitgebers. Er sollte in dem Zusammenhang deutlich machen, ob er gesetzlichen, tariflichen oder sonstigen Urlaub gewährt. Vor einer einseitigen Festlegung sollte er immer die Wünsche seiner Arbeitnehmer erfragen.

Kann der Arbeitgeber verlangen den gesamten Jahresurlaub zu verplanen?

Kann der Arbeitgeber verlangen den gesamten Jahresurlaub zu verplanen? Es ist für den Arbeitnehmer von Vorteil, wenn er seinen Urlaub möglichst frühzeitig beantragt. Er darf aber nicht dazu gezwungen werden, seinen gesamten Jahresurlaub zu Beginn des Kalenderjahres vollständig zu verplanen.

Kann ich 6 Wochen Urlaub am Stück nehmen?

Dabei richtet sich die Anzahl der Urlaubstage nach den Arbeitstagen pro Woche. Grundsätzlich soll jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit haben 4 Wochen am Stück Erholungsurlaub zu nehmen. Hat also jemand eine 6-Tage-Woche, so beträgt sein Mindesturlaubsanspruch nicht 20 sondern 24 Tage.

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