Grober Undank und das Finanzamt können beim Schenken eine Rolle spielen. Oft hilft es aber auch, Steuern zu sparen und das Vermögen zu Lebzeiten in die gewünschten Hände zu befördern.
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Weitersagen abbrechenGeschenke sind ja eigentlich von Kindesbeinen an etwas uneingeschränkt Schönes. Doch spätestens mit der Lektüre der alten Griechen und den misslichen Umständen des trojanischen Pferdes ist im Bewusstsein verankert, dass Geschenke auch mit Kalkül gemacht werden können. Sie helfen Steuern sparen, können Erbschaften in die gewünschte Richtung lenken, aber auch Neid und Missgunst befördern. Um die Sache einigermaßen geordnet vonstatten gehen zu lassen, hat der Gesetzgeber umfangreiche Regelungen für Schenkungen vorgesehen.
Daniel Mohr
Redakteur in der Wirtschaft.
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Diese müssen nun aber nicht an jedem Weihnachtsfest anstelle des Lukas-Evangeliums verlesen werden. „Übliche Gelegenheitsgeschenke“ sind steuerfrei und werden auch nicht auf etwaige Erbschaften angerechnet. Zu Anlässen wie einer Hochzeit, einem Geburtstag, einer bestandenen Prüfung oder eben Weihnachten darf frei geschenkt werden, solange es eben im üblichen Rahmen bleibt. Was wiederum „üblich“ heißt, ist schon etwas weniger klar. Dazu müssen die Vermögensverhältnisse des Schenkers und des Beschenkten betrachtet werden. Im Zweifel müssen sich Gerichte ein Bild vom Einzelfall machen. Anspruch auf gleichhohe Geschenke für alle Kinder oder Enkel gibt es jedenfalls nicht.
Steuerlich gelten Freibeträge für einen Zeitraum von zehn Jahren
In aller Regel ziehen solche Feste aber trotzdem keinen Familienstreit vor Gericht nach sich. Steuerlich gelten, auch wenn ein Geschenk mal etwas größer ausfällt, für Schenkungen recht großzügige Freibeträge, meistens in gleicher Höhe wie für Erbschaften.
Bild: F.A.Z.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können sich wechselseitig bis zu 500.000 Euro steuerfrei schenken. An jedes Kind (auch Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder) können von jedem Elternteil bis zu 400.000 Euro steuerfrei verschenkt werden, an jeden Enkel von jedem Großelternteil 200.000 Euro. Für alle anderen Verwandten – Kinder beschenken Eltern, Geschwister sich untereinander, die Schwiegermutter die Schwiegertochter –, aber auch Geschenke an die liebe Nachbarin oder einen völlig beliebigen anderen, beträgt die steuerfreie Höchstgrenze 20.000 Euro.
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Allerdings nicht jedes Jahr. Alle Freibeträge gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren. Es muss also bei weiteren Schenkungen mitgerechnet werden, um zu bemerken, wann die Grenzen überschritten sind. Spätestens wenn der Freibetrag überschritten wird, besteht für den Beschenkten, aber auch den Schenker, eine Anzeigepflicht beim für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt. Dies kann das örtliche Finanzamt sein, muss es aber nicht. Häufig gibt es in den Regionen oder größeren Städten extra Finanzämter für die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Bei der Erbschaftssteuer sparen
Erfolgt die Meldung trotz Steuerpflicht nicht, kann dies mit Geldbuße, Geldstrafe oder je nach Umfang auch mit Freiheitsstrafe geahndet werden. Relevant ist dabei der Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt von der Schenkung Kenntnis erlangt hat. Unter Umständen ist die Verjährung damit ewig offen. „Auch wenn der Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist, sollte unter Umständen schon die erste Schenkung angezeigt werden, um den Eintritt der Festsetzungsfrist von vier Jahren zu sichern“, sagt Wolfgang Wawro, Steuerberater in Berlin und Steuerexperte des Deutschen Steuerberaterverbandes.
Das ist insbesondere für diejenigen relevant, die alle zehn Jahre den Freibetrag wieder voll ausnutzen wollen, um steuerfrei auch im Hinblick auf die spätere Erbschaftsteuer Vermögen zu übertragen. Die Anzeige beim Finanzamt bedeutet nicht zugleich eine Steuerpflicht. „Dem Finanzamt obliegt es nach einer Anzeige, nachzuhaken und eventuell eine Steuererklärung zu der Schenkung einzufordern“, sagt Wawro.
Die Anzeige beim Finanzamt erfolgt zudem durch einen Notar, wenn die Schenkung notariell beglaubigt wird. Dieser Form bedarf es bei Geldgeschenken jedoch nicht. Schenkungsversprechen für die Zukunft sind jedoch nur einklagbar, wenn sie auch notariell beglaubigt sind. Ansonsten gilt mit Erhalt des Geldes auf dem Konto oder im Umschlag die Schenkung als erfolgt. Banken melden größere Geldeingänge auf einem Konto nicht dem Finanzamt.
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