Verstirbt eines der Kinder vor dem Todesfall treten, in der gesetzlichen Erbfolge dessen Kinder zu gleichen Teilen in seine Erbenstellung ein.
Beispiel:
Der Verstorbene Andreas ist Witwer und hat zwei Kinder. Verstirbt er ohne Testament, erben dessen Kinder zu gleichen Teilen, also zu ein Halb.
Verstirbt demgegenüber eines der Kinder vor Andreas und hinterlässt seinerseits drei Kinder, treten diese an die Stelle des verstorbenen Kindes, so dass jedes Enkelkind ein gesetzliches Erbrecht von einem Sechstel hätte. Das andere noch lebende Kind bleibt Erbe zu ein Halb und schließt von sich abstammende Kinder von der gesetzlichen Erbfolge aus.
In der 2. bis 3. Ordnung gilt das Erbrecht nach Linien. Danach erben die Eltern der verstorbenen Person zu gleichen Teilen. Die Eltern schließen ihre eigenen Abkömmlinge - wie bei der Regelung der Erbfolge erster Ordnung - von der Erbfolge aus.
Ist ein Elternteil vorverstorben, treten an seine Stelle dessen Abkömmlinge (Kinder, Enkel etc.), wobei, wie bei der Erfolge in der 1. Ordnung, die näheren Abkömmlinge die weiter entfernten von der Erbfolge ausschließen.
Das gleiche Prinzip gilt in der dritten Ordnung, die zum Zuge kommt, wenn kein Verwandter der zweiten Ordnung vorhanden ist. Dann würden die vier Großeltern Erben zu gleichen Teilen werden. In die Rechtsstellung jedes zum Zeitpunkt des Todesfalls bereits verstorbenen Großelternteils treten wiederum dessen Abkömmlinge nach dem gleichen Prinzip ein, wie bei den Erben erster und zweiter Ordnung.
Ab der 4. Ordnung gilt das sog. Gradualsystem.
In dieser Ordnung schließt bereits ein noch lebender Urgroßelternteil sämtliche übrigen Verwandten, also auch die Abkömmlinge von anderen Urgroßelternteilen, aus.
Lebt kein Urgroßelternteil prüft man, wer der nach der Zahl der vermittelnden Geburten am nächsten mit der verstorbenen Person verwandt ist. Verwandte mit der gleichen Anzahl der vermittelnden Geburten erben zu gleichen Teilen.
Die gleichen Prinzipien gelten auch für die höheren Ordnungen.
Diese Ordnungen haben jedoch kaum praktische Bedeutung, weil ein zum Zeitpunkt des Todesfalls vorhandener Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Erben dritter (außer Großeltern), vierter oder höherer Ordnungen vollständig von der Erfolge ausschließt.
Die Verwandten als gesetzliche Erben kommen in einer gewissen Reihenfolge zum Zug. Es gibt vier Gruppen, die in der Fachsprache auch Parentelen genannt werden.
Die 1. Parentel umfasst die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen. Sind Personen dieser 1. Parentel vorhanden, erben nur diese. Nur wenn in der 1. Parentel niemand vorhanden ist, geht die Verlassenschaft an die 2. Parentel usw. Dieses Prinzip heißt "jung vor alt".
Innerhalb einer Parentel gilt das Prinzip "alt vor jung": Zuerst erben die Kinder des Verstorbenen. Die Enkelkinder des Verstorbenen kommen nur zum Zug, wenn ihre Eltern, d.h. die Kinder des Verstorbenen, nicht mehr am Leben sind.
Der Tod des Partners ist nicht nur ein menschlicher Verlust, er bringt häufig auch Erbauseinandersetzungen mit sich. Denn: Verstirbt ein Ehepartner, erben zunächst der überlebende Ehepartner und die gemeinsamen Kinder. Doch auch Kinder aus erster Ehe haben unter Umständen Erbansprüche. Wann genau diese erben, wie hoch deren Pflichtteilanspruch ist und in welchen Fällen Kinder gänzlich enterbt werden können, klärt dieser Artikel.
Zweite Ehe – wer erbt? Die gesetzliche Erbfolge im Detail
Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz: BGB) geregelt. Sie tritt nur in Kraft, wenn:
- der Erblasser in seinem Testament oder einem entsprechenden Erbvertrag keine letztwillige Verfügung des Todes wegen verfasst hat oder
- die Erbeinsetzung unwirksam ist
- die letztwillige Verfügung – sofern wirksam – nicht umgesetzt werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der benannte Erbe bereits selbst verstorben ist oder für erbunwürdig erklärt wird.
Kinder – egal, ob aus erster, zweiter oder einer darauf folgenden Ehe – sind grundsätzlich Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB). Sie erben vor Eltern und Geschwistern (Erben 2. Ordnung, § 1925 BGB) sowie Großeltern, Onkeln/Tanten und Cousins/Cousinen (Erben 3. Ordnung, § 1926 BGB).
Beispiele Pflichtteil: Wie viel erbt ein Kind aus erster Ehe?
Eheleute haben keine gemeinsamen Kinder, aber jeweils Kinder aus erster Ehe
Setzen sich zwei Eheleute ohne gemeinsame Kinder testamentarisch gegenseitig als Alleinerben ein, sind Kinder aus erster Ehezunächst von der Erbfolge ausgeschlossen. Stirbt einer der Eheleute, haben die Kinder keinen Anspruch auf ein Erbe – der überlebende Ehepartner erbt allein. Allerdings können die Kinder ihren Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) gegenüber dem überlebenden Ehepartner als Erben geltend machen. Stirbt auch der zweite Ehepartner, erben die Kinder des Letztversterbenden aus erster Ehe den gesamten Nachlass, die Kinder des Erstverstorbenen gehen bis auf die Pflichtteilsansprüche leer aus.
Haben beide Eheleute kein Testament verfasst, steht Kindern aus erster Ehe im Falle des Todes des Ehepartners, der ihr leiblicher Elternteil ist, der gesetzliche Erbteil zu.
Eheleute haben keine gemeinsamen Kinder, ein Ehepartner hat Kinder aus erster Ehe
Haben sich Eheleute gegenseitig testamentarisch als Alleinerben eingesetzt, haben Kinder aus erster Ehe beim Tod ihres leiblichen Elternteils einen Pflichtteilanspruch gegenüber dem überlebenden Ehepartner. Verstirbt der leibliche Elternteil zuletzt, erben dessen Kinder aus erster Ehe den gesamten Nachlass, sofern keine weiteren Erben vorhanden sind.
Eheleute haben gemeinsame Kinder, ein Ehepartner hat Kinder aus erster Ehe
Sind gemeinsame Kinder vorhanden und haben sich zwei Eheleute testamentarisch gegenseitig als Alleinerben sowie die gemeinsamen Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden eingesetzt, ist von Bedeutung, welcher Ehepartner zuerst verstirbt.
Verstirbt zunächst der Ehepartner, welcher nicht der leibliche Elternteil der Kinder aus erster Ehe ist, steht nur den gemeinsamen Kindern ein Pflichtteilsrecht auf den Nachlass des Verstorbenen zu, die Kinder aus erster Ehe haben keine Pflichtteilansprüche. Verstirbt jedoch auch der zweite Ehepartner – also der leibliche Elternteil der Kinder aus erster Ehe – können diese ihre Pflichtteilansprüche gegenüber den Kindern aus zweiter Ehe geltend machen.
Verstirbt der leibliche Elternteil der Kinder aus erster Ehe zuerst, haben diese einen Pflichtteilanspruch gegenüber des überlebenden Ehepartners als Alleinerbe.
Ehe und Erbrecht: Erben Adoptivkinder aus erster Ehe?
Ja. Durch eine Adoption erlangt ein Kind eine rechtliche Verwandtschaft mit dem Erblasser. Es gehört gem. § 1754 BGB zu den Erben erster Ordnung und ist den gemeinsamen Kindern der Eheleute gleichgestellt.
Ehe und Erbvertrag: Versorgung des überlebenden Partners sichern
Partner einer Ehe oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft können sich per Testament oder Erbvertrag als Erben einsetzen. Alternativ ist es möglich, den Partner durch ein Vermächtnis zu begünstigen. Dabei sind unbedingt die Pflichtteilansprüche vorhandener Kinder zu berücksichtigen. Eine vollständige Enterbung ist nicht möglich. Auch bei Klauseln wie beispielsweise „Ich enterbe meinen Sohn“ steht Kindern der gesetzliche Pflichtteilanspruch zu.
Lediglich aufgrund eines tiefgreifenden Fehlverhaltens der Kinder gegenüber des Erblassers ist eine vollständige Enterbung gem. § 2333 BGB möglich. Ein solches Fehlverhalten liegt beispielsweise bei einem schweren, vorsätzlichen Vergehen oder einem Tötungsversuch vor. Auch eine Gefängnisstrafe, der Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik oder Entzugsanstalt erlaubt das vollständige Enterben inkl. Pflichtteilentzug.