Wie melde ich geringfügig beschäftigten an mit gleichem lohn

Unsere FAQ zu Minijobs und Midijobs beantworten die wichtigsten Fragen für Arbeitnehmer*innen.

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  • Ist ein Minijob ein "normales" Arbeitsverhältnis?

    Arbeitsrechtlich wird nur zwischen Teilzeit- und Vollzeitjobs unterschieden. Ein Minijob ist arbeitsrechtlich eine ganz normale Teilzeitbeschäftigung. Die Anzahl der Stunden und die Höhe des Verdienstes spielen dabei keine Rolle.

    In der Sozialversicherung sind Minijobs jedoch eine Besonderheit, denn für geringfügig Beschäftigte gelten hier andere Regeln als für regulär Beschäftigte. Das betrifft Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.

  • Welche Vor- und Nachteile hat ein Minijob für mich?

    Ein Minijob kann in bestimmten Lebensphasen durchaus sinnvoll sein, z. B. für Schüler*innen oder Rentner*innen. Manchmal dient er dazu, nach einer langen Familienphase wieder in den Job zu kommen. Aber Vorsicht: gerade für Menschen nach der Familienphase, die den Wiedereinstieg in einen sozialversicherungspflichtigen (Teilzeit)Job suchen, werden Minijobs oft zur Sackgasse. Ein Umstieg ist oft gar nicht so leicht wie geplant!

    Berufliche Perspektive: Minijobs bieten meist keine Perspektive auf Qualifizierung und Aufstieg im Beruf oder in ihrem Betrieb.

    Tarifverträge: Denken Sie daran, dass auch für Sie als Minijobber*in bestehende Tarifverträge gelten! Sie haben ein Recht auf die gleiche Bezahlung wie Ihre voll- oder teilzeitbeschäftigten Kolleg*innen.

    Absicherung gegen Arbeitslosigkeit: Für Sie als Beschäftigte ist vor allem die Tatsache problematisch, dass Sie über den Minijob keine Ansprüche – oder nur eingeschränkte – in der gesetzlichen Sozialversicherung erwerben. Das ist vor allem der Fall, wenn Sie neben dem Minijob keine weitere Beschäftigung haben.

  • Was ändert sich für mich zum 1.10.2022? Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

    • Der gesetzliche Mindestlohn steigt auf 12 Euro pro Stunde.
    • Die Grenze zwischen Minijobs und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung steigt von 450 auf 520 Euro. Sie steigt künftig immer zusammen mit dem gesetzlichen Mindestlohn und orientiert sich am Entgelt, das mit 10 Wochenstunden zum Mindestlohn erzielt wird.
    • Wird die Grenze überschritten, führt das künftig bei den Sozialbeiträgen nicht mehr zu einem Verlust beim Nettoentgelt. Die Sozialversicherungspflicht hat also keine finanziellen Nachteile mehr und bietet zugleich bessere Absicherung. Durch steuerrechtliche Regelungen kann es aber trotzdem noch zu Verlusten kommen, wenn die Grenze überschritten wird.
    • Der Übergangsbereich (früher Gleitzone) liegt künftig im Bereich von 520 bis 1.600 Euro. Dies sind die so genannten Midijobs. Für sie müssen Beschäftigte weniger Sozialversicherungsbeiträge zahlen, haben aber vollen Sozialversicherungsschutz.
    • Für diejenigen, deren sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zum 1.10. zum Minijob wird, greift eine Bestandsschutzregelung. Sie behalten bis Ende 2023 den Sozialversicherungsschutz.
    • In Einzelfällen bleibt ein Minijob neben einer Erwerbsminderungsrente nicht mehr komplett anrechnungsfrei. Wenn die Geringfügigkeitsgrenze künftig steigt, wird das deutlich häufiger der Fall sein.

    Näheres zu diesen Punkten findet sich auch bei den Antworten auf andere Fragen in diesem FAQ.

  • Gilt der gesetzliche Mindestlohn auch für Minijobs?

    Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt selbstverständlich auch für Sie als Minijobberin und Minijobber! Das bedeutet:

    Ihnen müssen pro Stunde mindestens  12 Euro (ab 1.10.) auch tatsächlich ausgezahlt werden – steigt der Mindestlohn, gilt das auch für Sie. Die Beiträge zur Sozialversicherung zahlt ausschließlich der Arbeitgeber, er darf diese Beiträge also nicht vom Lohn abziehen. (Bei der Rentenversicherung gibt es bei den Beiträgen Besonderheit. Mehr dazu weiter unten im Text.)

    Wird die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 520 Euro (ab 01.10.) pro Monat überschritten, wird das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig und ist kein Minijob mehr. Die Grenze verändert sich mit dem Mindestlohn. Sie liegt künftig immer bei dem Arbeitsentgelt, das mit 10 Stunden Arbeit pro Woche zum Mindestlohn erreicht wird. Bis zum 30.9.2022 war die Entgeltgrenze statisch im Gesetz geregelt. Die Zahl der Stunden, die man zum Mindestlohn arbeiten konnte, ohne dass der Minijob zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wurde, sank daher mit jeder Mindestlohnerhöhung.

    Mindestlohn: Bis zu wie viele Stunden Arbeit pro Monat bleibt mein Job ein Minijob? 
    Mindestlohn Geringfügigkeitsgrenze Stunden im Monat zum Mindestlohn
    12 Euro 
    (ab 01.10.2022)
    520 Euro 43,3
    jede weitere Erhöhung steigt im gleichen Maß wie der Mindestlohn, entspricht 10 Stunden pro Woche zum Mindestlohn ca. 43 

    Auch künftig gilt: Je weiter der Stundenlohn über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, desto niedriger fällt die Zahl der Stunden pro Monat aus, bei denen eine Beschäftigung ein Minijob bleibt. Doch wie schon erwähnt: Ob es beim Minijob bleiben soll oder nicht, ist eine individuelle Entscheidung, bei der auch die Vorteile der Sozialversicherungspflicht berücksichtigt werden sollten – siehe dazu „Was muss ich bei der Sozialversicherung von Minijobs beachten?“

  • Wie wird der Mindestlohn bei Minijobs kontrolliert?

    Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn für jede Stunde tatsächlich gezahlt wird, besteht bei Minijobs stets eine Dokumentationspflicht – also die Pflicht, die Arbeitszeiten aufzuschreiben. Ausgenommen sind nur Minijobs in Privathaushalten.

    Arbeitgeber müssen Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit festhalten oder diese Daten von den Beschäftigten aufzeichnen lassen. Spätestens sieben Tage nach dem Tag der Arbeitsleistung muss diese aufgezeichnet sein. Die Belege müssen zwei Jahre aufbewahrt werden.

    Wichtig: Pausenzeiten gehören nicht zur Arbeitszeit; die konkrete Dauer der Pausen muss nicht aufgezeichnet werden.

    Für Personen mit mobilen Tätigkeiten wie Kurierfahrer*innen und Zeitungszusteller*innen ist die Aufzeichnungspflicht stark eingeschränkt. Mobile Tätigkeiten sind beispielsweise die Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, die Abfallsammlung, die Straßenreinigung, der Winterdienst, der Gütertransport und die Personenbeförderung. In diesen Fällen muss nur die Dauer in Arbeitsstunden aufgezeichnet werden, nicht jedoch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Die Mitgliedsgewerkschaften des DGB haben das scharf kritisiert, weil in diesen Fällen Verstöße der Arbeitgeber nur schwer bewiesen werden können.

    Wir empfehlen, die Aufzeichnung einmal wöchentlich gemeinsam mit dem Arbeitgeber zu unterschreiben bzw. gegenzuzeichnen, um bei Streitigkeiten eindeutigen Nachweise zu haben. Wenn sich der Arbeitgeber weigert, sollten Sie die Arbeitszeit ergänzend auch selbst aufzeichnen.

  • Kann ich mehr als einen Minijob oder einen Minijob als Nebenverdienst ausüben?

    Minijob-Beschäftigte ohne sozialversicherungspflichtige Beschäftigung können mehrere Minijobs nebeneinander haben – vorausgesetzt sie verdienen insgesamt nicht mehr als derzeit 520 Euro monatlich. Mehrere Minijobs werden also grundsätzlich zusammengerechnet. Sie müssen in jedem Fall Ihren Arbeitgeber darüber informieren, dass Sie mehr als einen Minijob haben oder einen weiteren aufnehmen.

    Sollten alle Minijobs zusammen die Verdienstgrenze von derzeit 520 Euro überschreiten, dann werden alle Minijobs – so wie reguläre Jobs – sozialversicherungspflichtig.

    Auch in der kurzfristigen Beschäftigung werden alle Beschäftigungen zusammengezählt. Werden die 70 Arbeitstage oder die 3 Monate überschritten, werden Sozialversicherungsbeiträge fällig, allerdings erst ab den Tag der Überschreitung. Bei jeder neuen kurzfristigen Beschäftigung wird das geprüft. Ist von vornherein erkennbar, dass es mehrere Folgebeschäftigungen gibt, sind alle diese Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig.

    Die zwei Arten von Minijobs – „zeitgeringfügig“ und „entgeltgeringfügig“ – werden nicht zusammengerechnet. Mit anderen Worten: Sie können einen Minijob mit maximal 520 Euro pro Monat Einkommen mit einem zweiten Minijob mit einer Arbeitszeit von höchstens 3 Monaten oder 70 Tagen im Kalenderjahr kombinieren.

    Neben einer regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist abgabenfrei noch ein weiterer Minijob möglich. In diesem Fall zahlen Sie für die Hauptbeschäftigung Steuern und Sozialabgaben, nicht aber für den Minijob. Jeder weitere Minijob wird zur Hauptbeschäftigung dazugerechnet. Sie und Ihr Arbeitgeber müssen dafür regulär Sozialabgaben zahlen – außer Arbeitslosenversicherung.

  • Was ist der sogenannte Übergangsbereich – also ein Midijob – und für wen gilt er?

    Zum Übergangsbereich – bis 1. Juli 2019 Gleitzone genannt – gehören Beschäftigungsverhältnisse mit einem Verdienst zwischen 520 Euro und 1600 Euro. Diese Midijobber*innen gehören zu den Geringverdiener*innen, sie sind jedoch voll sozialversicherungspflichtig.

    Im Übergangsbereich werden verringerte Arbeitnehmerbeiträge gezahlt, die Midijobber*innen sind aber umfassend in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgesichert. Seit 1. Juli 2019 wird der volle Verdienst aus dem Midijob in der Rentenversicherung berücksichtigt.

    Einziges Erkennungsmerkmal der Midijobs ist die Verdienstspanne von 520 Euro bis 1600 Euro. Dauer der Beschäftigung und die Arbeitsstunden pro Tag oder Woche spielen keine Rolle. Selbstverständlich gilt auch für Beschäftigte im Midijob der gesetzliche Mindestlohn.

    Wichtig: Der Übergangsbereich gilt nicht für Auszubildende! Auszubildende sind immer vollständig sozialversichert. Erhalten Auszubildende unter 325 Euro, zahlt der Arbeitgeber die Beiträge allein. Ist die Ausbildungsvergütung höher, teilen Arbeitgeber und Auszubildende sich den Beitrag je zur Hälfte.

  • Kann ich meine Rentenbeiträge im Minijob oder im Midijob aufstocken?

    Bis zum 30. Juni 2019 galt für die Midijobs eine Obergrenze von 850 Euro. Bis zu diesem Zeitpunkt ging mit den vergünstigten Sozialversicherungsbeiträgen auch eine Reduzierung der Rentenansprüche einher. Seit dem 01. Juli 2019 entfällt die bisher vorgesehene Reduzierung der Rentenansprüche. Das heißt, dass Sie den vollen Verdienst aus dem Midijob in der Rentenversicherung berücksichtigt bekommen, ohne (wie bisher) freiwillig aufstocken zu müssen.

    Mehr zur Rentenversicherung bei Minijobs: „Was muss ich bei der Sozialversicherung von Minijobs beachten?“

  • Welche Vorteile hat ein Midijob?

    Die Beschäftigung im Übergangsbereich kann Vorteile bringen, weil sie mit vergleichsweise niedrigen Beiträgen den vollen Schutz und das volle Leistungsspektrum der Sozialversicherung beanspruchen können. Das gilt vor allem für Krankengeld und Mutterschaftsgeld. Bei der Berechnung von Krankengeld und Arbeitslosengeld wird beim Midijob der tatsächlich gezahlte Bruttolohn als Grundlage genommen. Sie haben also trotz geringerer Beiträge keine Einkommenseinbußen bei Lohnersatzleistungen zu befürchten.

    Wichtig: Ein geringfügiges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 520 Euro kann sich also durchaus lohnen. Bei höheren Monatseinkommen werden zwar (reduzierte) Beiträge zu den Sozialversicherungen fällig. Anders als bislang verlieren Sie aber durch die Sozialversicherungsbeiträge dennoch kein Nettoentgelt mehr. Betrachtet man nur die Sozialversicherungsbeiträge, steigt mit jedem Euro Brutto- auch ihr Nettoentgelt. Sie bekommen also vollen Versicherungsschutz in der Sozialversicherung und haben durch die Sozialbeiträge trotzdem nicht weniger in der Tasche, wenn Sie mehr verdienen.

    Achtung: Anders sieht es bei der Besteuerung aus. Wenn Ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 520 übersteigt, kann es immer noch sein, dass Ihnen durch höhere Steuern zunächst weniger Nettoentgelt bleibt.

  • Was passiert, wenn meine Stelle durch die Reform am 1.10. zum Minijob wird?

    Wer am 30.9.2022 versicherungspflichtig beschäftigt war und nach neuem Recht geringfügig beschäftigt wäre, bleibt in der gesetzlichen Arbeitslosen- und Krankenversicherung bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt. Sie können sich auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Nicht vorgesehen ist eine Bestandsschutzregelung für künftige Erhöhungen der Geringfügigkeitsgrenze.

  • Was muss ich bei der Sozialversicherung von Minijobs beachten?

    Grundsätzlich gilt: Ihre Rechte als Arbeitnehmer*in gegenüber der Sozialversicherung leiten sich von Ihren gezahlten Beiträgen ab. Pflichtbeiträge entstehen nur in sozialversicherungspflichtigen Jobs, z. B. im Übergangsbereich (Midijob) oder in einer Beschäftigung mit einem Entgelt von mehr als 1600 Euro im Monat.

    Bis zur Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 520 Euro monatlich sind Minijobs für Beschäftigte nicht sozialversicherungspflichtig – nur der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbetrag. Nur in der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht und es ist ein kleiner Arbeitnehmerbeitrag zu zahlen. Allerdings können Sie sich auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. In der Arbeitslosen- und der Pflegeversicherung sind Minijobber*innen versicherungsfrei. Minijobber*innen haben einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auf finanzielle Absicherung bei Mutterschaft.

    Der Arbeitgeber zahlt für Ihre Sozialabgaben und Steuern einen Pauschalbetrag des Arbeitsentgelts. Die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge, die Ihr Arbeitgeber für Sie als Minijobber*in zahlt, dürfen nicht auf Sie als Beschäftigte abgewälzt werden! Das ist eine Ordnungswidrigkeit und kann für den Arbeitgeber eine Geldbuße nach sich ziehen.

    Zur Frage, ob ein Steuerabzug zulässig ist, siehe unten im Abschnitt „Was muss ich zum Thema Steuern bei Minijobs wissen?“

    Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen aus einem einzelnen Minijob

    Rentenversicherung:

    Bei bestehender Pflichtversicherung: volle Rentenanwartschaften und volle Ansprüche auf das Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch sehr niedrige Rentenhöhe.

    Bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Rente fällt etwas niedriger aus, deutlich geringere Berücksichtigung von Minijobzeiten bei rentenrechtlichen Wartezeiten (z. B. für vorzeitige Altersrenten); keine Begründung von Ansprüchen auf Reha-Leistungen, Erwerbsminderungs-Renten oder Riester-Förderung.

    Krankenversicherung:

    keine Ansprüche. Minijobber*innen müssen sich anderweitig krankenversichern.

    Arbeitslosenversicherung:

    keine Ansprüche. Minijobs werden in der Arbeitslosenversicherung nicht gezählt, auch nicht mehrere.

    Pflegeversicherung:

    keine Ansprüche. Es besteht keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.

    Unfallversicherung:

    volle Ansprüche. Der Arbeitgeber muss die Minijobber*innen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern.

    Rentenversicherung

    In einem Minijob unterliegen Sie grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht, von der Sie sich allerdings befreien lassen können. Als Minijobber*in zahlen Sie selbst einen Eigenbeitrag von 3,6 Prozent. Bei 520 Euro monatlich ist das ein Eigenbeitrag von 18,72 Euro. Sie erwerben damit in der gesetzlichen Rentenversicherung vollwertige Pflichtanwartschaften. Das sind die nötigen Wartezeiten für einen Rentenanspruch. So vermeiden Sie Lücken in Ihrer Versicherungsbiographie. Und Sie haben Anspruch auf das volle Leistungsspektrum der Gesetzlichen Rentenversicherung wie:

    • Leistungen zur Rehabilitation
    • Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
    • Anspruch auf Riester-Förderung.
    Rentenversicherung abwählen?

    Auf Antrag können Sie sich von der Rentenversicherung befreien lassen. Die Befreiung muss beim Arbeitgeber schriftlich beantragt werden. Die Befreiung wirkt rückwirkend zu Beginn des Monats, in dem Ihr Antrag beim Arbeitgeber vorliegt. Diesen Antrag muss der Arbeitgeber innerhalb von sechs Wochen der Minijobzentrale melden.

    Die Befreiung ist nicht möglich, wenn Sie eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurde und in der Sie ausdrücklich auf die Rentenversicherungsbefreiung verzichtet haben.

    Wenn Sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, zahlt der Arbeitgeber für Sie als Minijobber*in nur einen Pauschalbeitrag. Dieser wirkt sich zwar rentensteigernd, aber nur gemindert auf die Wartezeit aus. Damit sind Mindestversicherungszeiten gemeint, die Sie erfüllen müssen, um überhaupt eine Rente zu bekommen. Für etwa drei Jahre im Minijob erwerben Sie eine ähnliche Wartezeit wie für ein Jahr mit vollwertigen Rentenbeiträgen. Das ist natürlich nur der Fall, wenn Sie noch keine Regelaltersrente beziehen. Außerdem zählen Minijobzeiten ohne Versicherungspflicht nicht als Pflichtbeitragszeiten, auf die es aber für manche Rentenarten ankommt, zum Beispiel für abschlagsfreie vorzeitige Altersrenten und für Erwerbsminderungsrenten. Auf Pflichtbeitragszeiten kommt es für Sie nicht an, sofern Sie bereits eine Rente beziehen und zusätzlich im Minijob beschäftigt sind oder soweit Sie parallel zum Minijob anderweitig, zum Beispiel über Kindererziehungszeiten, Pflichtbeitragszeiten „erwerben“.

    Wenn Sie eine Zeit lang ausschließlich im Minijob gearbeitet haben und dabei nicht rentenversichert waren, können Ihnen somit später beispielsweise entscheidende Monate oder Jahre für eine abschlagsfreie vorzeitige Altersrente fehlen. Durch einen Minijob kann auch kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entstehen, wenn Sie später aufgrund einer schweren Krankheit nicht mehr arbeiten können. Einen Anspruch auf Rehabilitationsleistungen haben Sie im Minijob nur, wenn Sie rentenversichert sind.

    Tipp: Wenn Sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, erhalten Sie Zugang zum kompletten Leistungsspektrum der Rentenversicherung – und das für einen geringen Eigenanteil. Bedenken Sie, dass Sie vielleicht nicht für immer im Minijob arbeiten. Der Minijob macht bestenfalls nur einen Teil ihrer Rentenbiografie aus. Sichern Sie sich durch die Rentenzahlung ihre Rechte auch für später. Informieren Sie sich bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.

    Für alle Minijobs mit sehr kleinem Monatsverdienst ist eine Sonderregelung zu beachten: In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es einen Mindestbeitrag von 32,55 Euro. Der Arbeitgeberanteil wird aber immer nur auf Basis des tatsächlichen Einkommens berechnet. Wer weniger als 175 Euro verdient und rentenversicherungspflichtig ist, zahlt daher den Rest bis zur Höhe des Mindestbeitrags selbst. Dadurch wird die Rentenversicherungspflicht bei kleinen Minijobs teurer.

    Auch bei Minijobs im Privathaushalt gibt es Sonderregeln: Hier zahlt der Arbeitgeber nur einen Pauschalbeitrag von 5 Prozent, während die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer 13,6 Prozent zahlt. Im Übrigen gilt aber, was oben zu gewerblichen Minijobs beschrieben ist. Zeitgeringfügig Beschäftigte sind nicht sozialversichert, auch nicht in der Rentenversicherung.

    Kranken- und Pflegeversicherung

    Den Pauschalbetrag für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zahlt Ihr Arbeitgeber, sobald Sie in der GKV versichert sind – egal ob freiwillig versichert, pflichtversichert oder familienversichert. Der Betrag muss auch entrichtet werden, wenn Sie bereits in Ihrer Haupterwerbstätigkeit Beiträge in die GKV einzahlen und den Minijob nur als Nebenverdienst ausüben.

    Oft sind Minijobber*innen im Rahmen der beitragsfreien Familienversicherung über Ehepartner*in oder Eltern mitversichert. Wenn das nicht der Fall ist, müssen Minijobber*innen sich selbst freiwillig bei einer der Krankenkassen gegen Krankheit absichern.

    Die Pauschalabgaben begründen keine Ansprüche in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse erhalten Sie nur, wenn Sie selbst Mitglied sind, so z. B. Krankengeld nach Ablauf der Lohnfortzahlung bei Krankheit. Unabhängig davon haben Minijobber*innen immer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auch wenn sie anschließend keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

    Als Minijobber*in zahlen Sie nur Beiträge zur Pflegeversicherung, wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung haben. Das kann der Fall sein, wenn Sie mit zwei Minijobs mehr als 450 Euro verdienen oder im Übergangsbereich (Midijob) beschäftigt sind. Die Ansprüche aus der Pflegeversicherung richten sich nur nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und den Vorversicherungszeiten, die Sie z. B. auch als mitversichertes Familienmitglied erfüllen können.

    Arbeitslosenversicherung

    Als Minijobber*in zahlen Sie keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung und erwerben somit auch keine Ansprüche auf Leistungen. Arbeiten Sie in einem Midijob, sind Sie in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig. Sie können dann Leistungen beanspruchen und sich arbeitslos melden. Haben Sie eine reguläre Hauptbeschäftigung und einen Minijob als Nebenverdienst, wird dieser in der Arbeitslosenversicherung nicht hinzugezählt; auch nicht, wenn Sie mehrere Minijobs nebenher ausüben.

    Verlieren Sie Ihre Hauptbeschäftigung und melden Sie sich arbeitslos, erhalten Sie Arbeitslosengeld I. Wenn Sie einen Zweitjob haben, bei dem Sie weniger als 15 Stunden in der Woche arbeiten, können Sie trotzdem Arbeitslosengeld I erhalten. Das Einkommen wird dann teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dabei haben Sie einen Freibetrag von 165 Euro, der nicht auf Arbeitslosengeld I angerechnet wird.

    Für Arbeitslosengeld II (Hartz IV) sind nur 100 Euro anrechnungsfrei. Das heißt, Sie können bis zu 100 Euro monatlich hinzuverdienen, ohne dass es vom ALG II abgezogen wird. Für den Verdienst, der darüber hinausgeht, gelten prozentuale Freibeträge; der Rest wird angerechnet. Für den Teil des monatlichen Einkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, liegt der Freibetrag bei 20 Prozent.

    Anspruch auf Teilarbeitslosengeld (nicht für Minijobs, nur für Midijobs und andere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten)

    Für Teilarbeitslosengeld müssen Sie zwei sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigungen parallel ausüben. Wird eine dieser sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen beendet, sind Sie teilzeitarbeitslos und können Teilarbeitslosengeld beantragen. Sie müssen sich dazu beim Arbeitsamt teilzeitarbeitslos melden und wieder eine zweite sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung suchen. Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld beträgt unabhängig vom Alter längstens sechs Monate. Die Höhe des Teilarbeitslosengeldes bestimmt sich nach dem Entgelt der beendeten Teilzeitbeschäftigung. Wenn Sie hingegen neben einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit einen Minijob ausüben und den Minijob verlieren, entsteht kein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld.

    Unfallversicherung

    Sie als Beschäftigte im Mini- oder Midijob sind unfallversichert, auch bei einer Beschäftigung im Privathaushalt. Die gesetzliche Unfallversicherung kommt für Folgen von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten auf. Jeder Arbeitgeber muss alle seine geringfügig Beschäftigten, unabhängig von Arbeitsstunden und Entlohnung, bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden und versichern. Sie genießen damit alle Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. So sind sie zum Beispiel bei einem Unfall während der Arbeit oder auf dem Weg von und zur Arbeit versichert.

    Für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt gibt es keine spezialisierte Berufsgenossenschaft. Der Arbeitgeber muss für Ihren Minijob im Privathaushalt aber Beiträge zur Unfallversicherung an die Knappschaft-Bahn-See entrichten. Die Minijob-Zentrale informiert automatisch den zuständigen Unfallversicherungsträger. Das ist wichtig, weil Sie bei einem Unfall während der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit und wieder zurück nach Hause versichert sind.

    Wichtig: Eine private Unfallversicherung ersetzt nicht die gesetzliche Unfallversicherung.

  • Was muss ich zum Thema Steuern bei Minijobs wissen?

    Alle Verdienste aus geringfügiger oder kurzfristiger Beschäftigung und Einkünfte aus der Gleitzone sind grundsätzlich steuerpflichtig. Der Arbeitgeber zahlt die Abgaben direkt ans Finanzamt und bestimmt die Art der Besteuerung. Es gibt zwei Möglichkeiten:

    • die pauschale Besteuerung mit 2 Prozent
    • die Besteuerung nach Ihrer individuellen Lohnsteuerklasse

    Die Wahl liegt beim Arbeitgeber, für den die pauschale Besteuerung einfacher abzuwickeln ist. Er kann die einheitliche Pauschsteuer nur wählen, wenn er Rentenversicherungsbeiträge für den Minijob zahlt (unabhängig von eigenen Beiträgen des Minijobbers oder der Minijobberin).

    Achtung: Der Arbeitgeber darf diese zwei Prozent von Ihrem Lohn abziehen, wenn ein Bruttolohn vereinbart wurde – so hat das Bundesarbeitsgericht geurteilt. Sie haben das Recht, eine individuelle Besteuerung zu verlangen. Die Höhe der Steuern hängt dann von Ihrer persönlichen Lohnsteuerklasse ab. Dabei fällt für die Lohnsteuerklassen I bis IV keine Lohnsteuer an, sofern Sie daneben keine anderen Einkünfte z. B. aus einer Haupterwerbstätigkeit haben.

    Auch wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer vom Lohn abzieht, kommt es für die Sozialversicherungsbeiträge auf das Bruttoentgelt an.

  • Was ist das steuerrechtliche Faktorverfahren?

    Das Faktorverfahren bedeutet, dass das Finanzamt einen Faktor berechnet, der in Verbindung mit der Steuerklassenkombination IV/IV dazu führt, dass der Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug beider EhepartnerInnen berücksichtigt wird. Das Faktorverfahren ist derzeit freiwillig. Ziel des Faktorverfahrens ist es, einen Anreiz zur Aufnahme einer steuer- und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung – besonders für geringer verdienende EhepartnerInnen – zu schaffen

    Das funktioniert so: Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und beide arbeiten, erhalten je die Steuerklasse IV. Durch einen zusätzlichen, vom Finanzamt mathematisch zu ermittelnden Faktor wird die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens bereits beim Lohnsteuerabzug bei beiden Einkommen berücksichtigt. Der Faktor wird auf der Basis des Einkommens des Vorjahres ermittelt. So wird erreicht, dass bei beiden Ehepartner*innen mindestens die ihm/ ihr persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften wie Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Sonderausgaben-Pauschbetrag oder Kinder beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

    Tipp: Mit dem Lohn- und Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums können Sie ausrechnen, wie sich das Faktorverfahren auf Ihre individuelle Situation auswirkt.

    Zum Lohn- und Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums der Finanzen

  • Welche Rechte habe ich im Minijob und Midijob?

    Auch für geringfügig Beschäftigte gelten alle Regelungen des Arbeitsrechts. Denn alle Minijobs und Midijobs sind arbeitsrechtlich Teilzeitarbeitsverhältnisse und damit rechtlich einem Vollzeitarbeitsverhältnis gleichgestellt. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz dürfen Teilzeitbeschäftigte aufgrund ihrer verkürzten Arbeitszeit nicht benachteiligt werden! Das gilt unabhängig davon, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht. Ein kurzfristiger Minijob, also ein Minijob aufgrund zeitlicher Begrenzung, ist eine befristete Beschäftigung. Auch hier gelten für Sie alle Rechte, die regulär befristet Beschäftigte haben.

    Zum Arbeitsrecht gehören alle gesetzlichen Regelungen, die das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber regeln. Sie haben Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, auf bezahlte Feiertage, auf Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld.

    Sie haben auch Anspruch auf anteilige Zahlungen von betrieblichen Sonderleistungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Einen gesetzlichen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld gibt es zwar nicht. Aber: Im Teilzeit- und Befristungsgesetz steht, dass Teilzeitbeschäftigte im Grundsatz nicht schlechter als Vollzeitbeschäftigte behandelt werden dürfen. Dieses Diskriminierungsverbot gilt auch für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Wenn Ihr Betrieb den Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten Urlaubs- und Weihnachtsgeld zahlt, muss er diese Leistungen somit zumindest anteilig den Beschäftigten in Minijobs und Midijobs zahlen.

    Zu Arbeit auf Abruf siehe unten.

  • Anwendung von Tarifverträgen für Minijobs und Midijobs

    Auch für Sie als Minijobber*in gelten Tarifverträge. Fakt ist aber auch: viele Minijobs sind nicht tarifgebunden. Arbeitgeber dürfen aber nie weniger als den jeweiligen aktuellen gesetzlichen Mindestlohn zahlen.

    In bestimmten Branchen gibt es allgemeinverbindliche Tarifverträge, die für alle Betriebe des betreffenden Geltungsbereichs verbindlich sind. Im Einzelfall dürfen für die Beschäftigten einzelner Betriebe zwar abweichende Vereinbarungen getroffen werden, diese dürfen jedoch nur bessere Bedingungen beinhalten. Für Ihr persönliches Arbeitsverhältnis gelten immer die für Sie günstigsten Regelungen (Günstigkeitsprinzip).

    Ob für Sie und Ihren Betrieb ein Tarifvertrag existiert, können Sie als Gewerkschaftsmitglied bei Ihrer Gewerkschaft erfahren. Dort können Sie auch den gültigen Tarifvertrag bekommen. Auch Ihr Arbeitgeber muss die maßgebenden Tarifverträge im Betrieb bereithalten und Ihnen zur Verfügung stellen.

    Ob in Ihrem Betrieb ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag angewendet werden muss, können Sie dem Tarifverzeichnis der Arbeitsministerien des Bundes und der Länder entnehmen. Eine Kopie des Vertrages erhalten Sie zum Selbstkostenpreis von der zuständigen Gewerkschaft oder dem Arbeitgeberverband (§ 9 Tarifvertragsgesetz).

    Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten immer auch für geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte im Übergangsbereich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Wenn die Tariflöhne und -gehälter durch Tarifverhandlungen für die regulär Beschäftigten steigen, haben geringfügig Beschäftigte ebenfalls Anspruch auf diese Lohnerhöhungen. Sollten Ihnen die Erhöhung verweigert werden, können Sie Ihr Recht einklagen. Ihre zuständige Gewerkschaft berät sie vorher, was zu tun ist.

  • Welche Pflichten hat mein Arbeitgeber?

    Ihr Arbeitgeber hat die Pflicht, Sie entsprechend den Bedingungen Ihres Arbeitsvertrages zu beschäftigen und regelmäßig Lohn zu zahlen. Arbeitsverträge für Minijobs und Midijobs können wie alle Arbeitsverträge mündlich und schriftlich geschlossen werden. Es ist immer besser, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu haben. Sie sollten ihn innerhalb eines Monats nach Beschäftigungsbeginn einfordern. Der schriftliche Vertrag sollte alle wichtigen Angaben zum Minijob oder Midijob enthalten, zum Beispiel Namen und Anschriften der Vertragsparteien, Beginn des Jobs, Bezahlung bzw. Eingruppierung in eine Tarifstufe, wöchentliche Stundenzahl, Art und Umfang der Tätigkeit, Kündigungsfristen und Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber ist rechtlich verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Das gilt nicht für vorübergehende Aushilfen mit einer Einsatzzeit bis zu einem Monat.

    Der Arbeitgeber ist in jedem Fall verpflichtet, Ihren Minijob bei der Knappschaft Bahn-See anzumelden, da dort alle Sozialabgaben und weitere Beiträge eingezogen werden.

    Weiterhin muss der Arbeitgeber Sie darüber informieren, dass Sie sich von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Minijob befreien lassenkönnen. Er muss dazu eine Erklärung zu Ihren Lohnunterlagen nehmen, aus der hervorgeht, dass er Sie informiert hat. Bestehen Sie außerdem auf Lohnabrechnungen und achten Sie in der Lohnabrechnung darauf, dass alle Angaben korrekt sind. Wenn Sie sich zum Beispiel nicht von der Ren-tenversicherungspflicht befreien lassen haben, muss die Rentenversicherungspflicht aus der Lohnabrechnung hervorgehen. Wenn nicht, könnte es sein, dass auch falsche Angaben an die Minijobzentrale übermittelt wurden.

    Außerdem muss Ihr Arbeitgeber klären, ob Sie weitere Minijobs haben, um die Überschreitung der Verdienstgrenze zu prüfen.

    Und Ihr Arbeitgeber muss sich selbstverständlich an alle Bestimmungen des Arbeitsschutzes, des Arbeitsrechtes und an weiteres geltendes Recht halten.

  • Was kann ich tun, wenn ich nicht bekomme, was mit zusteht?

    Sprechen Sie mit Ihren Kolleg*innen und tauschen Sie sich untereinander aus. Sie werden feststellen, dass Sie nicht allein sind mit Ihrem Problem. Holen Sie sich Unterstützung! Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft, haben Sie es leichter, Ihre Rechte in Anspruch zu nehmen, da Ihr Beitrag dann den gewerkschaftlichen Rechtsschutz beinhaltet. Alle DGB-Mitgliedsgewerkschaften haben Kontakt- und Informationsseiten im Netz für Ansprechpartner*innen in Ihrer Nähe. Betriebs- und Personalrät*innen sind auch für Sie zuständig, wenn Sie in einem Minijob arbeiten. Es gibt viele engagierte Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte. Stellen Sie Ihre Fragen.

  • Minijob im Privathaushalt – was muss ich beachten?

    Bei Minijobs im Privathaushalt geht es um haushaltsnahe Dienstleistungen: z.B. die Reinigung der Wohnung, Zubereitung von Mahlzeiten und Hilfe beim Einkauf, Gartenpflege oder Betreuung und Versorgung von Kindern, Kranken oder älteren Menschen. Im Grunde gehören all die Tätigkeiten dazu, die für gewöhnlich von den Haushaltsangehörigen selbst erledigt werden. Minijobs in Privathaushalten umfassen deshalb manchmal nur wenige Stunden pro Woche, das aber oft bei täglichem Einsatz. Wie bei Minijobs im gewerblichen Bereich zählt nur die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit monatlich 520 Euro.

    Bei Minijobs im Privathaushalt geht es um haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Gesetz (§ 8 a SGB IV) regelt, was darunter zu verstehen ist: Tätigkeiten, die für gewöhnlich von den Haushaltsangehörigen selbst erledigt werden. Praktische Beispiele für Minijobs in Privathaushalten sind die Reinigung der Wohnung, Zubereitung von Mahlzeiten und Hilfe beim Einkauf, Gartenpflege oder Betreuung und Versorgung von Kindern, Kranken oder älteren Menschen.

    Wichtig: Auch für Beschäftigte im Privathaushalt gelten Tarifverträge.

    Für personenbezogene Dienstleistungen wie die Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger oder die Betreuung von Kindern sind hohe Qualifikationsstandards der Beschäftigten nötig. Gewerkschaften engagieren sich für gute Arbeitsbedingungen und gesetzlichen Schutz für Minijobber*innen im Privathaushalt.

  • Sozialversicherungen für Minijobs im Privathaushalt

    Die Sozialabgaben, die der Arbeitgeber für Sie zahlt, sind niedriger als bei gewerblichen Minijobs und setzen sich folgendermaßen zusammen:

    • Rentenversicherung 5 Prozent und Krankenversicherung 5 Prozent als pauschale Beiträge
    • gesetzliche Unfallversicherung 1,6 Prozent
    • Umlage für Lohnfortzahlungsversicherung im Falle von Krankheit/Kur 0,9 Prozent bzw. Schwangerschaft/Mutterschutz 0,29 Prozent
    • gegebenenfalls pauschale Lohnsteuer 2 Prozent

    Zur Besteuerung siehe "Was muss ich zum Thema Steuern bei Minijobs wissen?"

    Weil Minijobs in Privathaushalten oft eine geringe Stundenanzahl haben, werden oft mehrere Minijobs nebeneinander ausgeübt.

    Sobald Sie mit mehreren Minijobs zusammen mehr als (derzeit) 520 Euro verdienen, werden die Minijobs sozialversicherungspflichtig. Sie können auch Minijobs im Privathaushalt und Minijobs im gewerblichen Bereich nebeneinander ausüben; auch diese werden aber zusammengerechnet. Auch hier gilt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 520 Euro.

  • Wer ist für die Unfallversicherung im Privathaushalt zuständig?

    Die Knappschaft Bahn See – zu deren Verbund die Minijobzentrale gehört – meldet Minijobber*innen im Privathaushalt zur gesetzlichen Unfallversicherung an. Da es für Minijobs im Privathaushalt keine eigene Berufsgenossenschaft gibt, zahlt Ihr Arbeitgeber für Sie Beiträge zur Unfallversicherung an die Minijobzentrale. Die Minijobzentrale informiert automatisch den zuständigen Unfallversicherungsträger. Das ist wichtig, weil Sie bei einem Unfall während der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit und wieder zurück nach Hause versichert sind.

  • Was ist ein Haushaltsscheck und was kann der Haushalt absetzen?

    Das Haushaltscheck-Verfahren soll den privaten Haushalten die Anmeldung und Abrechnung eines Minijobs erleichtern. Der "Haushaltsscheck" ist dabei ein Vordruck für Ihre An- und Abmeldung als Beschäftigte, der alle Melde- und Zahlungsverpflichtungen des Haushaltes gegenüber der Minijobzentrale erledigt. Er bildet die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, der Umlagen und Steuern. Zeitgleich ist er die Einzugsermächtigung für die Abbuchung aller fälligen Abgaben. Die Berechnung und den Einzug der Abgaben sowie die Meldung zur Unfallversicherung übernimmt dabei die Minijob-Zentrale.

  • Kann ich neben meiner Erwerbsminderungsrente im Minijob oder sozialversicherungspflichtig arbeiten? Was ändert sich hier zum 1.10.2022?

    Bislang war es rechnerisch möglich, neben einer vollen Erwerbsminderungsrente anrechnungsfrei einen Minijob auszuüben. Die Hinzuverdienstgrenze und die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs wurden aber bei der Minijob-Reform nicht aufeinander abgestimmt. Dadurch drohte durch künftige Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns das Arbeitsentgelt, das im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erzielt werden kann, die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro zu überschreiten. In Einzelfällen besteht diese Möglichkeit bereits ab dem 1. Oktober.
    Jedoch liegt inzwischen ein Entwurf für eine Neuregelung der Hinzuverdienstgrenzen zu Erwerbsminderungsrenten vor. Mit der neuen Regelung wäre es künftig stets möglich, neben der Rente einen Minijob anrechnungsfrei auszuüben. Ebenso wäre es aber auch stets möglich, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Teilzeit anrechnungsfrei auszuüben. Nur der maximale anrechnungsfreie Stundenumfang hinge vom Arbeitsentgelt ab.

    Bleibt es bei den Plänen, soll die künftige Grenze deutlich höher liegen als bislang und außerdem dynamisiert werden. Sie soll an das 14-fache so genannte Bezugsgröße (entspricht in etwa dem mittleren Verdienst der Rentenversicherten) anknüpfen. Dann wäre der Hinzuverdienst künftig wie folgt geregelt:

    • bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung: sechs Achtel der Bezugsgröße, entspricht im Jahr 2022 34.545 Euro pro Jahr
    • bei Renten wegen voller Erwerbsminderung: drei Achtel der Bezugsgröße, entspricht im Jahr 2022 17.272,50 Euro pro Jahr

    Sechs beziehungsweise drei Stunden sind die Grenzen der Leistungsfähigkeit, unterhalb derer Anspruch auf die jeweiligen Renten wegen Erwerbsminderung bestehen kann.

  • Können Minijobs auf Abruf organisiert sein und wie ist das mit Schwarzarbeit?

    Einige Arbeiten fallen nicht regelmäßig zur gleichen Tageszeit in demselben Umfang an, sondern unregelmäßig. Ihr Arbeitgeber kann deshalb mit Ihnen vereinbaren, dass Sie nur bei entsprechendem Arbeitsanfall eingesetzt werden. Es muss mit Ihnen eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festgelegt werden. Es muss auch entweder eine Mindestarbeitszeit oder eine Höchstarbeitszeit vereinbart werden. Von der Mindestarbeitszeit darf der Arbeitgeber nur begrenzt nach oben (25 Prozent wöchentlich), von der Höchstarbeitszeit nur begrenzt nach unten (20 Prozent wöchentlich) abweichen. Gibt es keine Verabredung, gelten 20 Stunden pro Woche als vereinbart. Gibt es keine Verabredung über die tägliche Arbeitszeit, gelten mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden pro Tag als vereinbart. Der Arbeitgeber muss Ihnen die Lage der Arbeitszeit mindestens 4 Kalendertage im Voraus mitteilen.

    Illegale und undokumentierte Beschäftigung ist verboten und für Sie als Beschäftigte mit hohen Risiken verbunden! Sie sind weder gegen Arbeitsunfälle noch anderweitig versichert. Und Ihr Arbeitgeber verhält sich illegal. Bestehen Sie auf einer regulären oder auf einer angemeldeten geringfügigen Beschäftigung – zu Ihrem Vorteil!

  • Wie schaffe ich es, aus dem Minijob in gute (Teilzeit-)Arbeit zu wechseln?

    Sie haben keine Lust mehr auf einen schlecht bezahlten Minijob ohne Sozialversicherung? Sie möchten so schnell wie möglich Ihre Arbeitszeit aufstocken und in ein sozialversichertes Arbeitsverhältnis in Teilzeit wechseln? So kann der Wechsel gelingen:

    • Informieren Sie sich gut, bevor Sie mit dem Arbeitgeber über einen möglichen Wechsel aus dem Minijob sprechen. Der Ausstieg aus dem Minijob bietet die Möglichkeit, eine eigenständige Existenzsicherung aufzubauen – auch für’s Alter.
    • Beantworten Sie sich zunächst die wichtigsten Fragen: Möchten Sie in den sogenannten Übergangsbereich – also einen Midi-Job – wechseln, oder in ein Arbeitsverhältnis mit einem monatlichen Verdienst über 1600 Euro? Möchten Sie einen höheren Stundenlohn, vielleicht weil Ihre Kolleg*innen nach Tarif bezahlt werden?
    • Erkundigen Sie sich nach dem aktuellem Tarifvertrag für Ihren Minijob und und der Bezahlung ihrer regulär beschäftigten Kolleg*innen. Möglicherweise stellen Sie fest, dass Sie zu niedrig entlohnt werden.
    • Sprechen Sie mit den Betriebs- oder Personalrät*innen und mit den Personalverantwortlichen! Unterstreichen Sie Ihren Veränderungswunsch - ob sie nun aus dem Minijob aussteigen möchten oder ihre Arbeitszeit aufzustocken wollen. Denn oft werden Minijobber*innen bei der internen Personalplanung und bei Stellenbesetzungen einfach vergessen. Manchmal wissen auch Arbeitgeber nicht, dass reguläre Teilzeit kein Problem für Sie wäre.
    • Nutzen Sie die betrieblichen Angebote zur beruflichen Fortbildung und Weiterbildung! Die meisten Minijobber*innen sind keine Aushilfen, sie haben eine gute Berufsausbildung und brauchen diese auch für ihre Jobs. Qualifikation darf nicht verfallen, denn das geht am Ende zu Ihren Lasten. Wenn Sie aus dem Minijob aufsteigen wollen, dann kann die Weiterbildung eine Brücke sein. Hier beraten Bildungsträger und auch die Jobcenter.
    • Rechnen Sie langfristig! Brutto für Netto ist oft in der Gegenwart schon eine Illusion, weil Ihnen einfach vorher etwas von Lohn abgezogen wird. Aber Minijobs haben einen Klebeeffekt und nicht selten klebt dieses Etikett „Minijob = Aushilfe“ lange an Ihnen, auch wenn Sie dachten, nur vorübergehend im Minijob zu arbeiten.
    • Es lohnt sich, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen! Sie erwerben eigene Ansprüche in der Arbeitslosenversicherung und in der gesetzlichen Rente und eine eigene Versicherungsbiographie.
    • Nutzen Sie Alternativen im Steuerrecht: Das Faktorverfahren bewertet beide Einkommen im Haushalt realistisch. So lohnt sich Arbeit auch über 450 Euro hinaus.
    • Haben Sie eine Hauptbeschäftigung, ist ein Minijob beim gleichen Arbeitgeber als Nebenerwerb zu haben. Auch hätten Sie gegebenenfalls Anspruch auf Überstundenzuschläge, Nachtzuschläge und Wochenendzuschläge.

Wie melde ich einen geringfügigen Mitarbeiter an?

Wo muss der Minijob angemeldet werden? Ein Minijob muss mit der ersten Lohnabrechnung, spätestens aber sechs Wochen nach dem Start des Arbeitsverhältnisses angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt bei der Minijob-Zentrale online. Das ist die bundesweite Einzugs- und Meldestelle für geringfügig Beschäftigte.

Was muss ich machen wenn ich jemand auf 450 € Basis beschäftige?

In meinem Fall gab es bei der Einstellung eines Minijobbers die folgenden 4 Schritte:.
Betriebsnummer beantragen..
Arbeitsvertrag unterzeichnen..
Personalfragebogen ausfüllen lassen..
Gesetzliche Meldungen und Lohnabrechnung durchführen..
Zuständigen Träger der Unfallversicherung informieren..

Was muss der Arbeitgeber bei geringfügig Beschäftigten beachten?

Bei einer geringfügigen Beschäftigung in Form der kurzzeitigen Beschäftigung (Zeitgeringfügigkeit) muss der Arbeitgeber keine Pauschalabgaben zur Renten- und zur Krankenversicherung abführen, wenn der Arbeitnehmer keine anderen Jobs hat und bis maximal drei Monate oder 70 Tage im Jahr "zeitgeringfügig" beschäftigt ist.

Was ändert sich 2022 für geringfügig Beschäftigte?

Das ändert sich zum 1. Oktober 2022. Dann steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde und gleichzeitig wird die Entgeltgrenze für Minijobs, die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze, auf 520 Euro monatlich erhöht.

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