Wie lange gilt die 2. corona impfung

Allgemeines

Wieso kommt es darauf an, dass jede Einzelne und jeder Einzelne die Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie einhält?

Das Coronavirus wird über winzige Tröpfchen (Aerosole) übertragen, die jeder Mensch beim Atmen, Sprechen oder Niesen freisetzt. Um schwere Krankheitsverläufe und damit einhergehend die Überlastung unseres Gesundheitssystems zu verhindern, ist jede und jeder dazu angehalten mitzuhelfen die Corona-Pandemie einzudämmen, indem sie oder er physische Kontakte auf ein Minimum reduziert und die AHA+L+A-Formel befolgt. 

Den besten Schutz im Kampf gegen die Pandemie bietet die Corona-Schutzimpfung. Lassen Sie sich impfen und schützen Sie so sich und Ihre Liebsten. Nehmen Sie dafür vor allem auch die Zweitimpfung und die Booster-Impfung wahr.

Mehr Informationen zu Ansteckungswegen finden Sie in unserem Artikel So wird das Coronavirus übertragen.

Stand: 16.09.2022 

Was passiert in einer Region, wenn es zu besonders hohen Fallzahlen kommt?

Bei besonders hohen Fallzahlen können – je nach Pandemiegeschehen – die Infektionsschutzmaßnahmen verschärft werden. Sollte die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der kritischen Infrastruktur gefährdet sein, können die einzelnen Bundesländer weitergehende Maßnahmen beschließen, die über die bundesweiten Maßnahmen hinausgehen. Dazu gehören zum Beispiel eine Maskenpflicht in Innenräumen, eine Testnachweispflicht in Gemeinschaftseinrichtungen oder die Festlegung einer Personenobergrenze für Veranstaltungen. Weitere Informationen zu den aktuellen Corona-Maßnahmen finden Sie hier. 

Stand: 16.09.2022 

Wo findet man die gültigen Inzidenzen?

Eine Übersicht über die Inzidenzen in den einzelnen Landkreisen findet man hier. Berlin und Hamburg werden behandelt wie Landkreise. In Berlin zum Beispiel gilt also nicht die Bezirksinzidenz, sondern die Inzidenz des gesamten Stadtgebiets.

Stand: 10.10.2022

Wo werden Daten zu Hospitalisierungen und zur Hospitalisierungsinzidenz veröffentlicht?

Die Daten zur Hospitalisierungsrate werden arbeitstäglich unter den folgenden Links aktualisiert. Einmal wöchentlich werden die Daten in diesem Wochenbericht des RKI bewertet und eingeordnet.

Die dazugehörigen Daten können unter folgenden Links heruntergeladen werden:

Stand: 10.10.2022

Welche Aussagekraft hat die 7-Tage-Inzidenz?

Um die aktuelle Situation einschätzen zu können, betrachtet und bewertet die Bundesregierung mit Hilfe des RKI verschiedene Indikatoren (siehe www.rki.de/covid-19-situationsbericht). Ein zentraler – jedoch nicht der einzige – Indikator ist die Entwicklung der Fallzahlen. Sie wird dargestellt als 7-Tage-Inzidenz, das bedeutet die Anzahl der innerhalb der letzten 7 Tage neu gemeldeten Fälle pro 100.000 Einwohner. Die 7-Tage-Inzidenz gibt die Geschwindigkeit an, mit der sich die Infektionen verbreiteten. Weitere wichtige Indikatoren sind die Anzahl der hospitalisierten Fälle, als Maß für die Krankheitsschwere und die Anzahl der Fälle, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssen, als Maß für die Belastung des Krankenversorgungssystems. Die verschiedenen Indikatoren bilden unterschiedliche Aspekte des Pandemiegeschehens ab. Sie hängen zusammen und werden immer gemeinsam betrachtet. Allerdings kann sich ihre jeweilige Bedeutung im Verlauf der Pandemie und bei neuen Rahmenbedingungen ändern.

Generell gilt: Je mehr Fälle auftreten, desto mehr schwere Verläufe (Krankenhauseinweisungen/Intensivstation) und Todesfälle werden – mit etwas Zeitverzug – registriert. Gleichzeitig steigt die Belastung des Gesundheitssystems. Eine steigende 7-Tage-Inzidenz geht dieser Entwicklung voraus. Es ist der früheste aller Indikatoren. Die 7-Tage-Inzidenz ist daher auch weiter wichtig, um die Situation in Deutschland zu bewerten und frühzeitig Maßnahmen zur Kontrolle zu initiieren.

Aktuell steigt die Grundimmunität in der Bevölkerung durch Impfungen an. Insbesondere die Menschen, die ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf haben, sind zum großen Teil durch Impfungen geschützt. Derzeit verbreitet sich das Virus vor allem in jüngeren Altersgruppen, die seltener schwer an Corona erkranken und im Krankenhaus oder auf Intensivstationen behandelt werden müssen. Allerdings sind auch jüngere Personengruppen nicht von schweren Verläufen ausgenommen. Wenn aber mehr jüngere Menschen von einer Corona-Infektion betroffen sind, die nicht ins Krankenhaus eingewiesen werden müssen, stößt das Gesundheitssystem auch bei höheren Inzidenzen nicht an seine Grenzen. Dadurch nimmt die Bedeutung der 7-Tage-Inzidenz ab, die Bedeutung der Indikatoren der Krankenhausaufenthalte und Intensivstation-Behandlungen nimmt zu. Welche Indikatoren ausschlaggebend für Maßnahmen ist, bleibt jedoch eine politische Entscheidung (im Infektionsschutzgesetz ist auch nicht nur die Inzidenz aufgeführt).

Eine wachsende Grundimmunität in der Bevölkerung bedeutet nicht, dass die 7-Tage-Inzidenz vernachlässigt werden kann. Noch sind viele Millionen Menschen in Deutschland noch gar nicht oder nicht vollständig geimpft.

Bund und Länder werden alle Indikatoren, insbesondere die Inzidenz, die Impfquote, und die Zahl der schweren Krankheitsverläufe sowie die resultierende Belastung des Gesundheitswesens berücksichtigen, um das weitere Infektionsgeschehen zu kontrollieren.

Weitere Infos zu diesem Thema finden Sie hier.

Stand: 10.10.2022

Infektionsschutzgesetz

Welche bundesweiten Basismaßnahmen gelten seit dem 1. Oktober 2022?

  • FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr.
  • FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher beim Betreten von u.a. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens. 
  • Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, während ihrer Tätigkeit.

Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht, sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten; ferner für Kinder unter 6 Jahren, für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen. Für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 und 14 Jahren ist statt einer FFP2-Maske eine medizinische Maske möglich.

Stand: 30.09.2022

Welche Maßnahmen können durch die Länder angeordnet werden?

Erste Stufe

In einer ersten Stufe können die Landesregierungen weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Diese möglichen Maßnahmen in Länderverantwortung sind:

  • Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Die Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen.
  • Die Länder können außerdem Ausnahmen für diejenigen erlauben, die genesen sind (Genesenennachweis: Es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt. Unabhängig davon können Veranstalter weiterhin von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eigene Einlassregeln verhängen.
  • Zudem ist eine Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte sowie für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr möglich, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.
  • Die Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.

Zweite Stufe

Reichen auch diese Maßnahmen nicht aus, um das Infektionsgeschehen einzudämmen und stellt ein Landesparlament anhand bestimmter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Die Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
  • Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
  • Die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Wann eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen vorliegt, ist im § 28b Absatz 7 IfSG definiert. Maßgeblich sind dafür u.a. solche Indikatoren wie das Abwassermonitoring, die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen und Hospitalisierung, RKI-Surveillance-Systeme sowie stationäre Versorgungskapazitäten.

Stand: 21.09.2022

Wie wird kontrolliert ob das Infektionsschutzgesetz eingehalten wird?

In Fernverkehr und ÖPNV sind die Beförderer verpflichtet, die Einhaltung der Maskenpflicht stichprobenhaft zu überwachen. Auch die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen müssen stichprobenartig kontrollieren, ob die Regeln eingehalten werden. Das gleiche gilt für Veranstalter und Restaurantbetreiber. 

Zur Überprüfung einer Befreiung von der Maskenpflicht können auch die CovPass Check App, CovPass App und Corona-Warn-App genutzt werden, die den Genesenen-, Impf- und Teststatus visuell anzeigen. Eine entsprechende Aktualisierung ist in Arbeit.

Stand: 21.09.2022 

Ab wann können die Länder Maßnahmen ergreifen?

Wann eine konkrete Gefahr der kritischen Infrastruktur oder Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems für eine Gebietskörperschaft oder das gesamte Bundeslang besteht, legt das Land fest. Dies hängt von verschiedenen Faktoren vor Ort ab (regionale Infektionszahlen, stationäre Versorgungskapazitäten etc.). 

Mit dem Pandemieradar erhalten die Länder eine Entscheidungshilfe, ob vor Ort eine konkrete Gefahr besteht oder droht. Indikatoren können dabei die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen und Hospitalisierung, RKI-Surveillance-Systeme, stationäre Versorgungs­kapazitäten und die Ergebnisse des Abwassermonitorings sein.

Stand: 21.09.2022 

Was beinhaltet das Pandemieradar?

Mit dem Pandemieradar, das bis zum 1. Oktober ergänzt werden soll, liegen zahlreiche neue Daten vor: Bessere tagesaktuelle Angaben zur Bettenbelegung in Krankenhäusern, Informationen zu den Gründen für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten, Daten aus dem Abwassermonitoring. Hinzu kommen die bereits jetzt bestehenden Daten wie Inzidenz, R-Werte etc. Damit erhalten die Länder ein sehr viel aussagekräftigeres Bild, um die Gefahrenlage vor Ort einschätzen zu können.

Stand: 21.09.2022

Enthält das Schutzkonzept noch Kontaktbeschränkungen?

Das Schutzkonzept bietet eine Vielzahl von Schutzmaßnahmen unterhalb der Schwelle von Zugangsbeschränkungen und gar Kontaktbeschränkungen. Hier sind in der Abwägung der Risiken und der Eingriffstiefe mildere Mittel gewählt worden. 

Bei einer Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag könnten allerdings weitergehende Maßnahmen ergriffen werden.

Stand: 21.09.2022 

Warum sind Masken im Freien Bestandteil des Schutzkonzepts?

Der Einsatz von Masken kann bei größeren Menschansammlungen und Großveranstaltungen, bei denen Abstände nicht eingehalten werden können und angesichts der leichteren Übertragbarkeit der Omikron-Variante sinnvoll und daher Teil eines Schutzkonzeptes sein. 

Der Hauptübertragungsweg für das Coronavirus SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit der Übertragung im Außenbereich geringer ist, ist sie nicht ausgeschlossen. Besonders bei Großveranstaltungen ist oftmals kein Mindestabstand möglich.

Stand: 30.09.2022 

Wie werden Schülerinnen und Schüler geschützt?

Von den Ländern kann als Reaktion auf die Infektionslage eine Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr sowie für Beschäftigte ausgesprochen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist. Im Falle einer bestätigten Infektion gelten für Schülerinnen und Schüler dieselben Regeln wie für Erwachsene: Sie können sich nach fünf Tagen mit einem negativen Selbsttestergebnis freitesten und in die Schule zurückkehren.

Stand: 21.09.2022 

Wie werden vulnerable Gruppen geschützt?

Für den Zutritt zu Krankenhäusern und voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie vergleichbaren Einrichtungen gilt ausnahmslos sowohl eine Testpflicht als auch eine Maskenpflicht. Das betrifft auch Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, während ihrer Tätigkeit.

Beschäftigte müssen mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis vorlegen. Außerdem werden voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen verpflichtet, Beauftragte zu benennen, die sich um die Organisation und die Verfahren im Zusammenhang mit dem Impfen, dem Testen, dem Hygienemanagement und der Arzneimitteltherapie (antivirale Medikamente) kümmern. Dafür erhalten sie im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. April 2023 in Abhängigkeit von der Größe der Einrichtung bis zu 1000 Euro pro Monat. Diese Sonderleistung ist von den Pflegeeinrichtungen an die Person(en), die für diese Aufgaben benannt wurde(n), auszuzahlen. Zudem erhalten die Einrichtungen einen befristeten monatlichen Förderbetrag zur Umsetzung dieser Aufgaben in Höhe von 250 Euro ausbezahlt.

Stand: 21.09.2022 

Wie werden Pflegebedürftige geschützt, die zu Hause betreut werden?

In der ambulanten Pflege dürfen ebenfalls nur Menschen tätig sein, die eine FFP2-Maske tragen und getestet sind.

Stand: 21.09.2022 

Was gilt am Arbeitsplatz?

Hygienekonzepte müssen weiter umgesetzt werden, angepasst an die konkrete Situation. Es gilt weiterhin: Abstand halten, Hygiene beachten und regelmäßig lüften. Die Maskenpflicht gilt überall dort, wo andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen.

Betriebsbedingte Kontakte sind einzuschränken, insbesondere sollten Räume nicht von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden. Arbeitgeber sollen prüfen, ob sie Homeoffice anbieten und Testangebote unterbreiten. Der Arbeitgeber muss weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren und diese auch während der Arbeitszeit ermöglichen.

Stand: 21.09.2022 

Welche Maske ist verpflichtend?

Welche Masken in welchem Fall zu tragen sind, richtet sich nach der jeweiligen Vorschrift. Empfohlen werden FFP2-Masken. Sie bieten auf Grund ihrer nachgewiesenen höheren Filtrationsleistung und wegen ihres besseren Dichtsitzes einen besseren Schutz gegenüber dem SARS-CoV-2 Virus.

Im Umgang mit vulnerablen Gruppen, also in Krankenhäusern und Pflegeheimen, muss deshalb eine FFP2-Maske getragen werden. Im Fernverkehr gilt dies ebenso, außer für das Personal: hier wird FFP2 empfohlen, medizinische Masken sind aber zulässig.

Falls ein Land aufgrund der Infektionslage gemäß Stufe 1 eine Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr festlegt, kann es entscheiden, welche Form von Masken vorgeschrieben werden. Gleiches gilt für Innenräume.

In Schulen können medizinische Masken verwendet werden. Ebenso können Kinder zwischen sechs und 14 Jahren medizinische Masken nutzen. Weitere Informationen finden Sie in diesem Artikel. 

Stand: 21.09.2022 

Wieso enthält das Schutzkonzept die Anordnung eines Mindestabstandsgebots?

Die Anordnung eines Mindestabstandsgebots zielt u.a. darauf ab, nicht unbegrenzt Personen für eine Einrichtung/Veranstaltung zuzulassen. Mit Blick auf die leichtere Übertragbarkeit des der Omikron-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 ist Abstand ein wichtiger Faktor. Ein Abstandsgebot kann also im Zusammenhang mit anderen Aspekten eines Hygienekonzeptes eine Kapazitätsgrenze darstellen.

Stand: 21.09.2022 

Wer gilt als vollständig geimpft?

Personen, die drei Einzelimpfungen haben, gelten als vollständig geimpft. Die nach zweimaligem Impfen ausgestellten Impfnachweise gelten bis zum 30. September 2022 als Nachweis einer vollständigen Impfung. Seit dem 1. Oktober ist grundsätzlich eine Auffrischungsimpfung (also eine 3. Impfung) erforderlich, um als „vollständig geimpft“ zu gelten.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) entwickelt Impfempfehlungen für Deutschland und berücksichtigt dabei nicht nur deren Nutzen für das geimpfte Individuum, sondern auch für die gesamte Bevölkerung. Die Empfehlungen der STIKO entfalten keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Bezüglich der COVID-19-Impfung empfiehlt die STIKO allen grundimmunisierten (= zweimalig geimpft bzw. einmalig geimpft in Kombination mit einer Genesung) Personen ab 12 Jahren eine Auffrischimpfung. Alle Personen ab 5 Jahren mit Vorerkrankungen inkl. Immunschwäche sollen nach der Grundimmunisierung sowohl eine erste als auch zweite Auffrischimpfung erhalten. Gesunde Kinder im Alter von fünf bis elf Jahren sollen zunächst eine Impfstoffdosis erhalten. Eine Grundimmunisierung wird gesunden Kindern empfohlen, in deren Umfeld sich enge Kontaktpersonen mit hohem Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf befinden, die durch eine Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können (z.B. Menschen unter immunsuppressiver Therapie).

Stand: 21.09.2022 

Wer gilt als "frisch geimpft"?

Als „frisch geimpft“ gelten diejenigen, deren Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt.

Stand: 21.09.2022 

Braucht man im Herbst eine Impfung, um Innenräume zu betreten?

Nein. Falls die Landesregierung eine Maskenpflicht in Innenräumen verhängen, reicht auch die Maske, um Bars, Restaurants, Kultur- und Freizeiteinrichtungen zu betreten. Von der Maske befreit sind nur diejenigen, die einen tagesaktuellen Test vorlegen können. Optional können die Länder auch frisch Geimpfte oder Genesene von der Maskenpflicht befreien. 

Selbstverständlich können Veranstalter darüber hinaus von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und Zugangsregeln festlegen.

Stand: 21.09.2022 

Wird das „Kinderkrankengeld“ weiter bezahlt?

Die Regelungen für gesetzlich Krankenversicherte zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld im Falle auch von nichterkrankten Kindern, die aufgrund von Quarantäne o.ä. zu Hause betreut werden müssen, wird bis Ablauf des 7. April 2023 verlängert. Im Jahr 2023 besteht der Anspruch auf Krankengeld längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage.

Stand: 21.09.2022 

Bleibt das Recht, der Arbeit in einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, bestehen?

Das Recht nach § 9 Absatz 1 Pflegezeitgesetz, der Arbeit zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, wird bis zum 30. April 2023 verlängert, um bei ungewisser Weiterentwicklung des Infektionsgeschehens und dadurch möglicherweise bedingter kurzfristiger Änderungen bestehender Pflegearrangements die häusliche Versorgung aufrechtzuerhalten. Gleiches gilt für den Anspruch auf pandemiebedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu ebenfalls 20 Arbeitstage nach § 150 Absatz 5d SGB XI.

Stand: 21.09.2022 

Was gilt für die sonstigen Akuthilfen für pflegende Angehörige und für die Sonderregelungen zur Sicherstellung der häuslichen Versorgung?

Auch die Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz gelten bis 30. April 2023 weiter. Ebenso werden die Regelungen zur Sicherstellung der häuslichen Versorgung – Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5 und flexibler Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 (§ 150 Absatz 5 und 5b SGB XI) – bis zum 30. April 2023 verlängert.

Stand: 21.09.2022 

Werden Verstöße gegen die Beschränkungen sanktioniert?

Ja, Verstöße gegen die Beschränkungen werden durch die Ordnungskräfte kontrolliert und sanktioniert. Die Bundesländer beschließen jeweils eigene Bußgelder und Infektionsschutzmaßnahmen. Bitte beachten Sie daher die Vorschriften in Ihrem Bundesland. Auch die vorsätzliche Ausbreitung von COVID-19, das Missachten der Maskenpflicht, die aktuellen Kontaktbeschränkungen oder die Verbreitung und Nutzung gefälschter Impfzertifikate kann zu Geldstrafen oder sogar einer Freiheitsstrafe führen. Eine Auflistung der Corona-Regeln in den einzelnen Bundesländern finden Sie in unserer Deutschlandkarte. Der Corona-Bußgeldkatalog bildet Durchschnittswerte der Bußgelder in den Bundesländern.

Stand: 10.10.2022

Welche Corona-Regelungen gelten in meinem Bundesland?

Bitte informieren Sie sich zu länderspezifischen Regelungen bei offiziellen Stellen in Ihrem Bundesland, zum Beispiel auf den Seiten Ihrer Landesregierung:

Stand: 04.10.2022

Verordnung für Geimpfte und Genesene

Was ist die 3G-Regel - und was bedeutet "3G Plus", "2G" und "2G Plus"?

Die sogenannte 3G-Regel steht für „geimpft, genesen oder getestet“. Wer nicht vollständig geimpft ist oder nicht als genesen gilt, muss in bestimmen Fällen entweder einen negativen Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) oder einen negativen PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) vorlegen. Die 3G-Plus-Regel ist eine leichte Verschärfung der 3G-Regel. Sie besagt, dass nur geimpfte, genesene oder mit einem PCR-Test getestete Personen Zutritt haben. Ein Schnelltest reicht hierfür nicht aus.

Die 2G-Regel wurde als Verschärfung zum Schutz des Gesundheitssystems und vor Infektionen eingeführt: Die Regel steht für “geimpft oder genesen”. Bei der 2G-Regel haben nur geimpfte oder genesene Personen Zutritt zu bestimmten Einrichtungen. Als Nachweis muss entweder ein gültiges Impfzertifikat oder Genesenenzertifikat vorgelegt werden. Die 2G-Regel kann in manchen Bundesländern im Rahmen der Hotspot-Regelung Anwendung finden.

Die 2G-Plus-Regel ist eine weitere Verschärfung der 2G-Regel: Hier haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt, die über ihr gültiges Impf- oder Genesenenzertifikat hinaus einen aktuellen negativen Test (Schnell- oder PCR-Test) oder eine Auffrischungsimpfung vorweisen können. Ausnahmen gelten bei medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Pflegeheimen. Hier gilt auch für dreimal geimpfte Personen die Testpflicht.

Stand: 31.08.2022

Was ist die 2G-Regel?

Die sogenannte 2G-Regel steht für “geimpft oder genesen”. Bei der 2G-Regel haben nur geimpfte oder genesene Personen Zutritt zu bestimmten Innenräumen. Als Nachweis muss entweder ein gültiges Impfzertifikat oder Genesenenzertifikat vorgelegt werden. Diese verschärften Auflagen sollen einer Überlastung des Gesundheitswesens vorbeugen. Die 2G-Plus-Regel ist eine weitere Verschärfung der 2G-Regel: Hier haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt, die über ihr gültiges Impf- oder Genesenenzertifikat hinaus einen aktuellen negativen Test (Schnell- oder PCR-Test) vorweisen können. 

Stand: 29.08.2022   

Welche Regeln gelten für Geimpfte und Genesene?

Seit dem 1. Oktober gilt eine bundesweite FFP2-Maskenpflicht im Fernverkehr. Außerdem besteht bundesweit eine FFP2-Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen. Diese gilt auch für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit. Die bundesweiten Regelungen sehen keine Ausnahmen für Geimpfte oder Genesene vor.

Allerdings können die Länder bezüglich der von ihnen angeordneten Testpflicht bei Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen sowie in der Gastronomie Ausnahmen von der Maskenpflicht für frisch Geimpfte oder Genesene vorsehen. Informationen zu den Regelungen der jeweiligen Länder finden Sie hier.

Stand: 23.09.2022 

Warum werden Genesene so behandelt wie Geimpfte?

Um eine zumindest zeitweise weitreichende Immunität gegen das Coronavirus zu erreichen, gibt es zwei Möglichkeiten: eine Impfung oder eine durchgemachte Erkrankung. Für Genesene wird aufgrund der aktuellen Datenlage angenommen, dass der Schutz zumindest für drei Monate nach durchgemachter Infektion besteht.

Mehr Informationen zu den aktuell geltenden Regelungen für Geimpfte und Genesene finden Sie hier.

Stand: 13.09.2022 

Wann gelte ich als geimpft, genesen oder getestet?

Als vollständig geimpft gelten Personen, die einen Impfnachweis auf Papier oder in elektronischer Form haben und die eine letzte erforderliche Einzelimpfung vor über 14 Tagen erhalten haben.

Als vollständig Geimpfte gelten außerdem Personen, die an COVID-19 erkrankt waren, eine Impfdosis erhalten haben und dazu einen Impfnachweis auf Papier oder in elektronischer Form vorlegen können. Mehr Informationen zur COVID-19-Impfung von Genesenen finden Sie hier. 

Wichtig zu wissen: Aufgrund der im Vergleich mit anderen verfügbaren COVID-19-Impfstoffen geringeren Schutzwirkung gegen die Delta-Variante nach der einmaligen Gabe von Janssen® von Johnson & Johnson ist nach Ansicht der Ständigen Impfkommission (STIKO) eine einzelne Dosis des Impfstoffs als Grundimmunisierung nicht ausreichend. Daher empfiehlt die STIKO ausdrücklich vier Wochen nach der Impfung eine weitere Dosis eines mRNA-Impfstoffs (Spikevax® (Vaccine Moderna) von Moderna ab 30 Jahren oder Comirnaty® von BioNTech/Pfizer ab 12 Jahren), um so den bestmöglichen Impfschutz zu sichern. Laut Paul-Ehrlich-Institut gelten Personen, die mit Janssen® von Johnson & Johnson geimpft wurden, erst dann als vollständig geimpft, wenn sie die gerade genannte zweite Impfung in Anspruch genommen haben.

Als Genesene gelten Personen, die nachweislich positiv auf das Coronavirus mit einem PCR-Test getestet wurden. Die Testung muss in den vergangenen 28 Tagen bis drei Monaten erfolgt sein. 

Als Getestete gelten Personen, die innerhalb der letzten 24, bis maximal 48 Stunden mit einem Antigen-Schnelltest oder einem PCR-Test negativ auf das Coronavirus getestet wurden. Dies kann je nach Standort variieren, informieren Sie sich dazu am besten vor Ort.

Bei den Dokumenten, mit denen Personen nachweisen können, dass sie vollständig geimpft, genesen oder getestet sind, gilt laut neuem Infektionsschutzgesetz: Wer falsche Angaben in Impf-, Genesenen- und Testdokumenten einträgt und/oder falsche Dokumente dieser Art nutzt (beispielsweise einen gefälschten Impfpass), macht sich strafbar. Die Nutzung gefälschter Dokumente wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet. Das Ausstellen gefälschter Dokumente wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. 

Stand: 15.09.2022 

Wann gelten Genesene als vollständig geimpft bzw. als grundimmunisiert?

Genesene Personen gelten als vollständig geimpft bzw. als grundimmunisiert:    

  • Wenn Personen die Infektion vor mehr als drei Monaten durchgemacht haben und danach einmal geimpft wurden, gelten sie als vollständig geimpft bzw. als grundimmunisiert. Derzeit ist davon auszugehen, dass bis zu drei Monate nach der durchgemachten Erkrankung eine ausreichende Immunität besteht. Laut Ständiger Impfkommission (STIKO) kann eine einmalige Impfung mit einem der zugelassenen Impfstoffe ab vier Wochen nach der Genesung erfolgen.
  • Wenn nach Erhalt einer einzelnen Impfstoffdosis eine Infektion durchgemacht worden ist und dazu ein positives PCR-Testergebnis vorliegt. Seit 15.01.2022 gilt: Die Dauer des Genesenenstatus wurde von 6 auf 3 Monate reduziert. Als genesen gilt man vom 29. bis zum 90. Tag nach einem positiven PCR-Test.   

Stand: 31.08.2022   

Warum gelten die neuen Regeln nicht bereits nach der ersten Impfung?

Nach der ersten Impfung kann im Körper noch keine vollständige Grundimmunisierung erreicht werden. Die aktuell vorhandenen Daten weisen darauf hin, dass möglicherweise bereits nach der ersten Impfung eine gewisse Schutzwirkung erzielt wird, insbesondere vor einer schweren Erkrankung. Wie gut die erste Dosis vor einer Infektion schützt beziehungsweise wie weit dann die Viruslast reduziert wird, ist aber noch unklar. Den vollen Schutz erreicht man erst zwei Wochen nach Vollendung der Impfserie. Bei den Impfstoffen Comirnaty® von BioNTech/Pfizer und Spikevax® (Vaccine Moderna) von Moderna ​​​​​ist das nach der zweiten Dosis der Fall. Beim Impfstoff Janssen® von Johnson & Johnson gilt man nach abgeschlossener heterologer Impfserie, das bedeutet die zweite Impfdosis wurde mit einem mRNA-Impfstoff verimpft, als vollständig grundimmunisiert.  

In Hinblick auf die Entwicklung leichter übertragbarer Virusvarianten und der im Körper langsam nachlassenden Schutzwirkung gegen das Coronavirus, wird allen Personen ab 12 Jahren eine Booster-Impfung empfohlen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier. 

Erst nach Vollendung einer Impfserie ist davon auszugehen, dass die geimpfte Person bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielt. Geimpfte und Genesene profitieren allerdings nur von diesen Erleichterungen, wenn sie asymptomatisch sind – also keine für eine Corona-Infektion typischen Symptome aufweisen. Denn obwohl das Risiko, sich oder andere Menschen zu infizieren bei geimpften und genesenen Menschen deutlich reduziert ist, besteht das Restrisiko einer Erkrankung. Dies ist ein wichtiger Grund, warum Geimpfte und Genesene auch weiterhin die AHA-Formel einhalten sollen.

Stand: 30.09.2022 

Wie kann ich nachweisen, dass ich genesen bin?

Der Nachweis über eine Genesung erfolgt über die Dokumentation des positiven PCR-Testergebnisses. Liegt diese nicht mehr vor, kann man sie sich neu ausstellen lassen. Der PCR-Test muss zwischen 28 Tagen und drei Monaten alt sein. Personen, die den PCR-Test durchführen oder überwachen, dürfen ein Genesenenzertifikat ausstellen. Ein ausgestelltes Genesenenzertifikat kann auch digital in der CovPass-App oder Corona-Warn-App zum Nachweis im Alltag hinterlegt werden. 

Stand: 19.08.2022

Wie lange gilt man als genesen?

Als genesen gilt man ab dem 29. Tag und höchstens 90 Tage nach mittels Nukleinsäuretechnik nachgewiesener Infektion (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik).

Hintergrund der Regelungen ist der Gesundheitsschutz: Wissenschaftliche Studien zeigen, dass ungeimpfte Personen nach einer Genesung von einer Corona-Erkrankung nicht so lange vor einer Infektion mit der Omikron-Virusvariante geschützt sind wie zuvor bei anderen Varianten. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Die Vorgaben gelten für alle Genesenennachweise, auch bereits ausgestellte Nachweise. Da der Schutz vor erneuter Infektion von Personen, die eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben und anschließend eine Dosis mit einer mRNA-Impfstoffdosis erhalten hatten, deutlich besser ist als der Schutz nach alleiniger SARS-CoV-2-Infektion, empfiehlt die STIKO deshalb nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion eine einmalige Impfstoffdosis mit einem Abstand von mindestens 3 Monaten zur Infektion.

Stand: 17.06.2022

Wie kann ich nachweisen, dass ich geimpft bin?

Eine vollständige Impfung kann durch einen Eintrag in das gelbe Impfbuch oder einem Zertifikat im digitalen Impfnachweis auf dem Smartphone nachgewiesen werden. Sollte eine Person weder über einen Impfpass, noch über einen digitalen Impfnachweis verfügen, kann ihr am Ort der Impfung ein Ersatzformular zur Dokumentation der durchgeführten Impfung ausgestellt werden. Auch ausländische Impfzertifikate werden anerkannt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Person mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft wurde.

Die Impfung gegen COVID-19 kann auch in das Digitale COVID-Zertifikat der EU eingetragen werden. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Stand: 10.10.2022

Warum gilt nur ein PCR-Test-Ergebnis als Nachweis einer durchgestandenen Infektion und nicht ein positiver Antikörpertest?

Ein PCR-Test (Erregernachweis), der zum Zeitpunkt der Infektion durchgeführt wurde, weist eine Infektion mit dem Coronavirus sicher nach.

Antikörpertests können einen Hinweis auf eine durchgemachte Erkrankung geben. Allerdings ist die sogenannte serologische Diagnostik nicht geeignet, um den Infektionszeitpunkt zu bestimmen. Zwischen Beginn der Symptomatik und der Nachweisbarkeit spezifischer Antikörper mittels Antikörpertests vergehen etwa ein bis zwei Wochen (in Einzelfällen auch mehr).

Stand: 05.09.2022

Was gilt für Personen, deren Infektion bereits mehr als drei Monate zurückliegt?

Derzeit ist davon auszugehen, dass bis zu drei Monate nach der durchgemachten Erkrankung eine ausreichende Immunität besteht. Laut Ständiger Impfkommission (STIKO) kann eine Impfung mit einem der zugelassenen Impfstoffe ab vier Wochen nach der Genesung erfolgen. Bei Personen bis 60 Jahren ohne Grunderkrankungen werden 3 immunologische Ereignisse (davon mindestens 1 Impfstoffdosis) derzeit als ausreichend schützend erachtet. Bei Personen ab 60 Jahren und Personen ab 5 Jahren die aufgrund einer Grunderkrankung ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf haben sowie Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen wird eine 4-fache Auseinandersetzung mit dem Spikeprotein von SARS-CoV-2 (d.h. 4 immunologische Ereignisse und davon mindestens 1 Impfstoffdosis) empfohlen.

Mehr Informationen über die Auffrischungsimpfung erfahren sie hier. 

Stand: 29.09.2022 

Was müssen Genesene in Bezug auf das Thema Impfen und Testen beachten?

Es ist davon auszugehen, dass Personen, die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind – zumindest vorübergehend – über einen gewissen Schutz vor einer Erkrankung verfügen. Im Regelfall empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) bei ehemals COVID-19-Erkrankten beziehungsweise Genesenen eine Impfung nach etwa drei Monaten. Die Gabe einer einmaligen Impfstoffdosis ist laut STIKO aber bereits ab vier Wochen nach dem Ende der COVID-19-Symptome möglich, bei einer asymptomatischen Infektion ab vier Wochen nach der laborbestätigten Diagnose (zum Beispiel mittels PCR-Test). Mehr Informationen zur Empfehlung des Robert Koch-Instituts (RKI) finden Sie hier. Für die Impfung von Genesenen können alle zugelassenen COVID-19-Impfstoffe verwendet werden. 

Zudem gilt:

  • Wer sich nach der COVID-19-Impfung (unabhängig von der Anzahl der Impfstoffdosen) infiziert, kann drei Monate nach der Infektion eine Booster-Impfung erhalten. Tritt die Infektion in einem Abstand von ≥3 Monaten nach der vorangegangenen Impfstoffdosis auf, ist bis auf weiteres keine Auffrischimpfung notwendig.
  • Wer sich vor der Erstimpfung infiziert und dann eine Impfstoffdosis erhalten hat, kann drei Monate nach der vorangegangenen Impfung einen Booster bekommen.

Mehr zum Thema Auffrischungsimpfungen haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Wichtig: Bei Symptomen sollten Sie sich telefonisch an Ihre behandelnde Ärztin, Ihren behandelnden Arzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienstwenden. Denn, obwohl das Risiko, sich oder andere Menschen zu infizieren bei geimpften und genesenen Menschen deutlich reduziert ist, besteht das Restrisiko einer Erkrankung. Dies ist mitunter auch der Grund, warum Geimpfte und Genesene weiterhin die AHA-Formel einhalten sollen.

Stand: 17.08.2022 

Warum müssen Geimpfte und Genesene weiterhin bestimmte Vorsichtsmaßnahmen einhalten wie beispielsweise das Tragen einer Maske?

Auch bei Geimpften und Genesenen besteht ein Restrisiko, sich selbst und andere anzustecken. Wenn daher in der Öffentlichkeit viele Menschen zusammenkommen, wie beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr oder wenn im privaten Bereich Kontakt zu besonders gefährdeten Menschen besteht, sollten alle weiterhin vorsichtig bleiben und eine FFP2- oder andere Masken mit medizinischer Schutzwirkung tragen.  

Mehr Informationen zum Schutz durch das Tragen einer Maske finden Sie in diesem Artikel.  

Stand: 10.10.2022

Was müssen Geimpfte und Genesene beim Reisen beachten?

Das Auswärtige Amt informiert auf seiner Website über die aktuell geltenden Bestimmungen zur Einreise nach Deutschland.

Darüber hinaus finden Sie hier alle wichtigen Informationen zu den internationalen Einreiseregelungen. 

Stand: 10.10.2022

Müssen sich geimpfte Kinder in der Schule testen lassen?

Sollte die Gefahr bestehen, dass die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur nicht mehr gewährleistet werden kann, können die Länder seit dem 1. Oktober eine Verpflichtung zur Testung in Schulen beschließen. Diese Regelung wird individuell und je nach Infektionsgeschehen beschlossen. Bitte informieren Sie sich zu den Regelungen in Ihrem Bundesland.

Stand: 10.10.2022

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