Rauchmelder können Leben retten
Gute Nachricht: Rauchmelder sind jetzt Standard
Mittlerweile müssen Neubauten in allen Bundesländern mit Rauchmeldern ausgestattet sein. In fast allen Bundesländern gilt dies auch für Bestandsgebäude.
Montage durch Eigentümer und Vermieter
Wer für den Einbau und die Betriebsbereitschaft von Rauchmeldern verantwortlich ist und welche Räume auszustatten sind, beschreibt die jeweilige Landesbauordnung. Grundsätzlich übernimmt der Eigentümer bzw. Vermieter die Installation und Wartung von Rauchmeldern.
Mieter teilweise in der Pflicht
Abhängig vom Landesrecht oder von Mietvereinbarungen kann jedoch der Mieter für die Pflege und Prüfung der Rauchmelder
verantwortlich gemacht werden. Viele Wohnungsgesellschaften und Vermieter geben diese Aufgabe lieber komplett an externe Dienstleister ab. Diese überprüfen und dokumentieren regelmäßig die Betriebsbereitschaft der Rauchmelder.
Rauchmelderpflicht - wo sie gilt und für wen
Rauchmelder wo anbringen?
Ein Rauchmelder sollte jeweils in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Fluchtwege dienen, an der Decke befestigt werden. In Berlin und Brandenburg muss auch im Wohnzimmer ein Rauchmelder installiert werden.
Empfohlen wird die
Montage möglichst in Zimmermitte mit einem Mindestabstand von 50 Zentimetern zu den Wänden. Da Zugluft die Raucherkennung beeinträchtigen kann, sollte ein Rauchmelder nicht in der Nähe von Luftschächten befestigt werden.
Nicht vergessen: Funktionscheck
Einmal jährlich Funktionstüchtigkeit überprüfen und Prüftaste drücken, falls notwendig Staub entfernen. Ertönt kein Prüfsignal, sollte bei Rauchmeldern mit herausnehmbarer Batterie die Batterie oder bei Bedarf der
komplette Rauchmelder ausgetauscht werden.
Besser mit fest verbauter Batterie
Empfehlenswert sind Rauchmelder mit dem Q-Zeichen. Das Q-Qualitätszeichen sichert zum Beispiel die Verwendung hochwertiger, fest eingebauter Lithium-Batterien mit einer Lebensdauer von bis zu 10 Jahren. Dies deckt sich mit der empfohlenen Nutzungsdauer von Rauchmeldern: Nach 10 Jahren sollte ein Rauchmelder erneuert werden, da die Sensoren mit der Zeit unter anderem durch Staub in ihrer Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt werden können.
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Eine Eigentümergemeinschaft kann beschließen, dass in allen Wohnungen eines Hauses einheitlich
Rauchmelder eingebaut werden. Auch über deren Wartung kann sie entscheiden, urteilte der Bundesgerichtshof. Eine Eigentümergemeinschaft in Nordrhein-Westfalen hatte die gemeinsame Anschaffung und Wartung von Rauchwarnmeldern für alle 32 Wohnungen ihrer Anlage beschlossen. Mehrere Eigentümer besaßen aber bereits eigene installierte Rauchmelder und wollten vom Beschluss ausgenommen werden. Die Beteiligten stritten darüber, wer zuständig für die Entscheidung über Rauchmelder sei. Der BGH
urteilte zugunsten der Eigentümergemeinschaft. Der Beschluss entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Einbau und Wartung für das gesamte Gebäude in eine Hand zu legen, gewährleiste ein hohes Maß an Sicherheit (Az. V ZR 273/17).Baden-Württemberg
Bayern
Eigentümergemeinschaft bestimmt Rauchmelder
Berlin
- Die Rauchmelderpflicht in privaten Wohnungen gilt für Neubauten seit Januar 2017 (Inkrafttreten der geänderten Landesbauordnung), für bestehende Wohnungen seit 2021.
- In § 48 Absatz 4 der neuen Berliner Landesbauordnung heißt es: In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und 2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen waren bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Brandenburg
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten und genehmigungspflichtige Umbauten seit Juli 2016: In Fluren, die als Rettungswege dienen und allen Aufenthaltsräumen, ausgenommen Küchen. Anders als in anderen Bundesländern ist damit ein Rauchwarnmelder zum Beispiel auch im Wohnzimmer Pflicht. Viele andere Länder sehen eine Einbaupflicht nur für Zimmer vor, in denen normalerweise Menschen schlafen. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endete im Dezember 2020.
- In § 48 Absatz 4 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen waren bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.
Bremen
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen.
- Besonderheit: Der unmittelbare Besitzer (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
- In § 48 Absatz 4 Bremische Landesbauordnung (LBauOHB) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
Hamburg
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen.
- In § 45 Absatz 6 Hamburgische Bauordnung (HBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.“
Hessen
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen.
- Besonderheit: Der unmittelbare Besitzer, (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
- In § 13 Abs. 5 Hessische Bauordnung (HBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.“
Mecklenburg-Vorpommern
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen.
- In § 48 Absatz 4 der Mecklenburg-Vorpommerschen Landesbauordnung (LBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.“
Niedersachsen
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten seit 2012: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen.
- Für die Wartung der Rauchmelder sind die Bewohner zuständig, egal ob sie Mieter oder Eigentümer sind. Mieter sind nur von der Verantwortung befreit, wenn sich der Eigentümer selbst darum kümmert.
- In § 44 Absatz 5 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
Nordrhein-Westfalen
- Alle Wohnungen und Wohnhäuser im Bundesland müssen mit Rauchmeldern ausgestattet sein.
- In § 49 Absatz 7 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO) heißt es: „ In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.“
Rheinland-Pfalz
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endete im Juli 2012.
- In § 44 Abs. 8 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.“
Saarland
- Die Rauchmelderpflicht gilt für alle Wohnungen in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Rettungswege dienen. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endete am 31. Dezember 2016.
- Für die Wartung der Rauchmelder sind die Bewohner zuständig, egal ob sie Mieter oder Eigentümer sind. Mieter sind nur von der Verantwortung befreit, wenn sich der Eigentümer selbst darum kümmert.
- In § 46 Absatz 4 Landesbauordnung Saarland (LBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
Sachsen
- Sachsen ist das einzige Bundesland, in dem für Bestandsbauten noch keine generelle Einbaupflicht gilt. Nur in Neubauten müssen Rauchwarnmelder installiert werden sowie in Bestandsbauten nach „bauaufsichtlich relevanten Umbauten“.
- Für die Wartung der Rauchmelder sind die Bewohner zuständig, egal ob sie Mieter oder Eigentümer sind. Mieter sind nur von der Verantwortung befreit, wenn sich der Eigentümer selbst darum kümmert.
- In § 47 Absatz 4 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) heißt es: „Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“ Dass sich die Rauchmelderpflicht auf Neubauten beschränkt sowie auf Gebäude nach „bauaufsichtlich relevanten, wesentlichen Änderungen oder Nutzungsänderungen von formell und materiell rechtmäßigen Bestandsbauten“, steht nicht im Gesetz, sondern in der Begründung zu Nummer 17 des Gesetzesentwurfs.
Sachsen-Anhalt
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endete im Dezember 2015.
- In § 47 Abs. 4 Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen waren bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.“
Schleswig-Holstein
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten sowie Bestandsbauten: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endete im Dezember 2010.
- Besonderheit: Der unmittelbare Besitzer (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
- In § 49 Absatz 4 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
Thüringen
- Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten und genehmigungspflichtige Umbauten seit 2008: In Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen.
- In § 48 Absatz 4 Landesbauordnung Thüringen (ThürBO) heißt es: „Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2018 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Einstandspflicht der Versicherer im Schadensfall bleibt unberührt.“
Antworten auf häufige Fragen zum Thema Rauchmelder finden Sie in unseren FAQ Rauchmelder. Testergebnisse finden Sie in unseremRauchmelder-Test.