Wer ist für rauchmelder zuständig

Rauchmelder können Leben retten

Gute Nachricht: Rauchmelder sind jetzt Standard

Mittlerweile müssen Neubauten in allen Bundesländern mit Rauchmeldern ausgestattet sein. In fast allen Bundesländern gilt dies auch für Bestandsgebäude. 

Montage durch Eigentümer und Vermieter 

Wer für den Einbau und die Betriebsbereitschaft von Rauchmeldern verantwortlich ist und welche Räume auszustatten sind, beschreibt die jeweilige Landesbauordnung. Grundsätzlich übernimmt der Eigentümer bzw. Vermieter die Installation und Wartung von Rauchmeldern.

Mieter teilweise in der Pflicht 

Abhängig vom Landesrecht oder von Mietvereinbarungen kann jedoch der Mieter für die Pflege und Prüfung der Rauchmelder verantwortlich gemacht werden. Viele Wohnungsgesellschaften und Vermieter geben diese Aufgabe lieber komplett an externe Dienstleister ab. Diese überprüfen und dokumentieren regelmäßig die Betriebsbereitschaft der Rauchmelder. 

Rauchmelderpflicht - wo sie gilt und für wen

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Rauchmelder wo anbringen?

Ein Rauchmelder sollte jeweils in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Fluchtwege dienen, an der Decke befestigt werden. In Berlin und Brandenburg muss auch im Wohnzimmer ein Rauchmelder installiert werden.

Empfohlen wird die Montage möglichst in Zimmermitte mit einem Mindestabstand von 50 Zentimetern zu den Wänden. Da Zugluft die Raucherkennung beeinträchtigen kann, sollte ein Rauchmelder nicht in der Nähe von Luftschächten befestigt werden. 

Nicht vergessen: Funktionscheck

Einmal jährlich Funktionstüchtigkeit überprüfen und Prüftaste drücken, falls notwendig Staub entfernen. Ertönt kein Prüfsignal, sollte bei Rauchmeldern mit herausnehmbarer Batterie die Batterie oder bei Bedarf der komplette Rauchmelder ausgetauscht werden.

Besser mit fest verbauter Batterie

Empfehlenswert sind Rauchmelder mit dem Q-Zeichen. Das Q-Qualitätszeichen sichert zum Beispiel die Verwendung hochwertiger, fest eingebauter Lithium-Batterien mit einer Lebensdauer von bis zu 10 Jahren. Dies deckt sich mit der empfohlenen Nutzungsdauer von Rauchmeldern: Nach 10 Jahren sollte ein Rauchmelder erneuert werden, da die Sensoren mit der Zeit unter anderem durch Staub in ihrer Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt werden können.

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Auch Schornsteinfegerbetriebe bieten Rauchwarnmelder inklusive Montage und Wartung an.

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Baden-Württem­berg

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt seit 22.7.2013 für Neubauten, Umbauten sowie Bestands­bauten in Schlaf- und Kinder­zimmern sowie in Fluren und Treppen inner­halb von Wohnungen, die als Rettungs­wege gelten. Die Nach­rüst­pflicht für Bestands­bauten endete am 31.12.2014.
  • Besonderheit: Der unmittel­bare Besitzer (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist dafür verantwort­lich, dass der installierte Rauchmelder betriebs­bereit ist, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.
  • Geregelt ist die Rauchmelder­pflicht in Paragraf 15 Absatz 7 der Landes­bau­ordnung für Baden-Württem­berg (LBO): „Aufenthalts­räume, in denen bestimmungs­gemäß Personen schlafen, sowie Rettungs­wege von solchen Aufenthalts­räumen in derselben Nutzungs­einheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut oder angebracht werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentüme­rinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude waren verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft obliegt den unmittel­baren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt die Verpflichtung selbst.“

Bayern

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, genehmigungs­pflichtige Umbauten sowie Bestands­bauten ab 01.01.2013: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen. Die Frist für die Nach­rüstung von Bestands­bauten endete im Dezember 2017.
  • Besonderheit: Der unmittel­bare Besitzer (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder. Dazu erklärt der Innen­minister: „Die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft obliegt den unmittel­baren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst. Bei Miet­wohnungen liegt es also in der Regel in der Verantwortung der Mieter als den Wohnungs­besitzern, zum Beispiel einen Batteriewechsel an den Rauchwarnmeldern recht­zeitig durch­zuführen.“
  • Geregelt ist die Rauchmelder­pflicht in Artikel 46 Absatz 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO): „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, die zu Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen waren verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft obliegt den unmittel­baren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.“

Eigentümer­gemeinschaft bestimmt Rauchmelder

Eine Eigentümer­gemeinschaft kann beschließen, dass in allen Wohnungen eines Hauses einheitlich Rauchmelder einge­baut werden. Auch über deren Wartung kann sie entscheiden, urteilte der Bundes­gerichts­hof. Eine Eigentümer­gemeinschaft in Nord­rhein-West­falen hatte die gemein­same Anschaffung und Wartung von Rauchwarnmeldern für alle 32 Wohnungen ihrer Anlage beschlossen. Mehrere Eigentümer besaßen aber bereits eigene installierte Rauchmelder und wollten vom Beschluss ausgenommen werden. Die Beteiligten stritten darüber, wer zuständig für die Entscheidung über Rauchmelder sei. Der BGH urteilte zugunsten der Eigentümer­gemeinschaft. Der Beschluss entspreche ordnungs­gemäßer Verwaltung. Einbau und Wartung für das gesamte Gebäude in eine Hand zu legen, gewähr­leiste ein hohes Maß an Sicherheit (Az. V ZR 273/17).

Tipp: Bei der Auswahl eines guten Rauchwarn­melders hilft unser Rauchmelder-Test.

Berlin

  • Die Rauchmelder­pflicht in privaten Wohnungen gilt für Neubauten seit Januar 2017 (Inkraft­treten der geänderten Landes­bau­ordnung), für bestehende Wohnungen seit 2021.
  • In § 48 Absatz 4 der neuen Berliner Landes­bau­ordnung heißt es: In Wohnungen müssen Aufenthalts­räume, ausgenommen Küchen, und 2. Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen waren bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft obliegt den Mietern oder sons­tigen Nutzungs­berechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.

Brandenburg

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten und genehmigungs­pflichtige Umbauten seit Juli 2016: In Fluren, die als Rettungs­wege dienen und allen Aufenthalts­räumen, ausgenommen Küchen. Anders als in anderen Bundes­ländern ist damit ein Rauchwarnmelder zum Beispiel auch im Wohn­zimmer Pflicht. Viele andere Länder sehen eine Einbaupflicht nur für Zimmer vor, in denen normaler­weise Menschen schlafen. Die Frist für die Nach­rüstung von Bestands­bauten endete im Dezember 2020.
  • In § 48 Absatz 4 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Aufenthalts­räume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen waren bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.

Bremen

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, genehmigungs­pflichtige Umbauten sowie Bestands­bauten: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen.
  • Besonderheit: Der unmittel­bare Besitzer (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.
  • In § 48 Absatz 4 Bremische Landes­bau­ordnung (LBauOHB) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft obliegt den unmittel­baren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.“

Hamburg

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, genehmigungs­pflichtige Umbauten sowie Bestands­bauten: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen.
  • In § 45 Absatz 6 Hamburgische Bauordnung (HBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinder­zimmer und Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.“

Hessen

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, genehmigungs­pflichtige Umbauten sowie Bestands­bauten: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen.
  • Besonderheit: Der unmittel­bare Besitzer, (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.
  • In § 13 Abs. 5 Hessische Bauordnung (HBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentüme­rinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft obliegt den unmittel­baren Besitze­rinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentüme­rinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung über­nommen.“

Meck­lenburg-Vorpommern

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, genehmigungs­pflichtige Umbauten sowie Bestands­bauten: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen.
  • In § 48 Absatz 4 der Meck­lenburg-Vorpommerschen Landes­bau­ordnung (LBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.“

Nieder­sachsen

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, genehmigungs­pflichtige Umbauten sowie Bestands­bauten seit 2012: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen.
  • Für die Wartung der Rauchmelder sind die Bewohner zuständig, egal ob sie Mieter oder Eigentümer sind. Mieter sind nur von der Verantwortung befreit, wenn sich der Eigentümer selbst darum kümmert.
  • In § 44 Absatz 5 Nieder­sächsische Bauordnung (NBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Miete­rinnen und Mieter, Pächte­rinnen und Pächter, sons­tige Nutzungs­berechtigte oder andere Personen, die die tatsäch­liche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwort­lich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.“

Nord­rhein-West­falen

  • Alle Wohnungen und Wohn­häuser im Bundes­land müssen mit Rauchmeldern ausgestattet sein.
  • In § 49 Absatz 7 der Landes­bau­ordnung Nord­rhein-West­falen (BauO) heißt es: „ In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebs­bereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittel­bare Besitzer sicher­zustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst über­nommen.“

Rhein­land-Pfalz

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, genehmigungs­pflichtige Umbauten sowie Bestands­bauten: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen. Die Frist für die Nach­rüstung von Bestands­bauten endete im Juli 2012.
  • In § 44 Abs. 8 Landes­bau­ordnung Rhein­land-Pfalz (LBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkraft­treten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.“

Saar­land

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für alle Wohnungen in Schlaf- und Kinder­zimmern sowie in Fluren, die als Rettungs­wege dienen. Die Frist für die Nach­rüstung von Bestands­bauten endete am 31. Dezember 2016.
  • Für die Wartung der Rauchmelder sind die Bewohner zuständig, egal ob sie Mieter oder Eigentümer sind. Mieter sind nur von der Verantwortung befreit, wenn sich der Eigentümer selbst darum kümmert.
  • In § 46 Absatz 4 Landes­bau­ordnung Saar­land (LBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentüme­rinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend auszustatten. Die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft obliegt den unmittel­baren Besitze­rinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.“

Sachsen

  • Sachsen ist das einzige Bundes­land, in dem für Bestands­bauten noch keine generelle Einbaupflicht gilt. Nur in Neubauten müssen Rauchwarnmelder installiert werden sowie in Bestands­bauten nach „bauaufsicht­lich relevanten Umbauten“.
  • Für die Wartung der Rauchmelder sind die Bewohner zuständig, egal ob sie Mieter oder Eigentümer sind. Mieter sind nur von der Verantwortung befreit, wenn sich der Eigentümer selbst darum kümmert.
  • In § 47 Absatz 4 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) heißt es: „Aufenthalts­räume, in denen bestimmungs­gemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthalts­räumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine auto­matische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sicher­gestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft obliegt den unmittel­baren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.“ Dass sich die Rauchmelder­pflicht auf Neubauten beschränkt sowie auf Gebäude nach „bauaufsicht­lich relevanten, wesentlichen Änderungen oder Nutzungs­änderungen von formell und materiell recht­mäßigen Bestands­bauten“, steht nicht im Gesetz, sondern in der Begründung zu Nummer 17 des Gesetzes­entwurfs.

Sachsen-Anhalt

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, genehmigungs­pflichtige Umbauten sowie Bestands­bauten: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen. Die Frist für die Nach­rüstung von Bestands­bauten endete im Dezember 2015.
  • In § 47 Abs. 4 Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege aus Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen waren bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.“

Schleswig-Holstein

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, genehmigungs­pflichtige Umbauten sowie Bestands­bauten: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen. Die Frist für die Nach­rüstung von Bestands­bauten endete im Dezember 2010.
  • Besonderheit: Der unmittel­bare Besitzer (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.
  • In § 49 Absatz 4 Landes­bau­ordnung Schleswig-Holstein (LBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinder­zimmer und Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentüme­rinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten. Die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft obliegt den unmittel­baren Besitze­rinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.“

Thüringen

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten und genehmigungs­pflichtige Umbauten seit 2008: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen.
  • In § 48 Absatz 4 Landes­bau­ordnung Thüringen (ThürBO) heißt es: „Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2018 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Einstands­pflicht der Versicherer im Schadens­fall bleibt unbe­rührt.“

Antworten auf häufige Fragen zum Thema Rauchmelder finden Sie in unseren FAQ Rauchmelder. Test­ergeb­nisse finden Sie in unseremRauchmelder-Test.

Wer muss sich um Rauchmelder kümmern?

Haben Sie eine Wohnung oder ein Haus gemietet, ist Ihr Vermieter, also der Haus – oder Wohnungseigentümer, laut den Bauordnungen der Bundesländer für die Installation der Rauchmelder zuständig. In der Regel sind dazu mindestens alle Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, die als Fluchtweg ins Treppenhaus bzw.

Wer muss die Batterie des Rauchmelders wechseln?

Übernimmt der Vermieter die Wartung des Rauchmelders, muss er die Batterien wechseln und bezahlen. Der Vermieter kann die Kosten auf deine Miete oder auf die Nebenkosten umlegen, sodass du als Mieter indirekt bezahlen musst.

Wer ist für die Wartung von Rauchmeldern in NRW verantwortlich?

Der Eigentümer der Wohnung ist für die Anschaffung und Montage der Rauchmelder verantwortlich. Die Kosten für die Wartung und den Austausch der Batterien trägt der Mieter. Im Falle eines Defektes des Melders trägt der Eigentümer die Kosten für die Neuanschaffung.

Wer ist für die Wartung der Rauchmelder in BW zuständig?

Wer ist für den Einbau und die Betriebsbereitschaft verantwortlich? Der Einbau der Rauchwarnmelder obliegt den Bauherrinnen und Bauherren. Bei bestehenden Gebäuden sind die Eigentümerinnen und Eigentümer für den Einbau verantwortlich.

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